Allstedt_42_09 gesamt.pdf - Stadt Allstedt
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Nr. 10/20<strong>09</strong> - 25 -<br />
<strong>Allstedt</strong> - Kaltenborn<br />
Aus dem Verfahren werden folgende Flurstücke ausgeschlossen:<br />
Gemarkung: Flur: Flurstücke:<br />
Sangerhausen 13 96/1, 171, 172, 200, 341.<br />
In das Verfahren wird folgendes Flurstück einbezogen:<br />
Gemarkung: Flur: Flurstück:<br />
Wolferstedt 9 23/1.<br />
Dem Verfahren unterliegen damit nunmehr folgende Flurstücke:<br />
Gemarkung: Flur: Flurstücke:<br />
Sangerhausen 13 96/3, 340;<br />
Wolferstedt 9 23/1.<br />
Das geänderte Verfahrensgebiet umfasst nunmehr eine Fläche<br />
von 1,6750 ha.<br />
Das Verfahrensgebiet ist durch einen orangefarbigen Streifen auf<br />
der Gebietskarte, welche Bestandteil dieses Änderungsbeschlusses<br />
ist, gekennzeichnet.<br />
Begründung<br />
Getrenntes Boden- und Gebäude-/Anlageneigentum besteht auf<br />
den ausgeschlossenen Flurstücken nicht oder nicht mehr.<br />
Daher sind die ausgeschlossenen Flurstücke zur Erreichung der<br />
Ziele des Bodenordnungsverfahrens nicht mehr notwendig.<br />
Zur wertgleichen Abfindung weichender Bodeneigentümer und<br />
zur umfassenden Regelung im Bodenordnungsverfahren ist die<br />
Hinzuziehung des Flurstückes in der Gemarkung Wolferstedt erforderlich.<br />
Aufforderung zur Anmeldung von unbekannten Rechten<br />
Die Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich,<br />
aber zur Beteiligung am Bodenordnungsverfahren berechtigt<br />
sind, werden aufgefordert, ihre Rechte innerhalb von 3 Monaten<br />
- gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung - bei<br />
dem Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd,<br />
Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels - Postanschrift: PF 16 55,<br />
06655 Weißenfels -, anzumelden.<br />
Diese Rechte sind auf Verlangen des Amtes für Landwirtschaft,<br />
Flurneuordnung und Forsten Süd innerhalb einer von diesem zu<br />
setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf<br />
der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.<br />
Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet<br />
oder nachgewiesen, so kann das Amt für Landwirtschaft,<br />
Flurneuordnung und Forsten Süd die bisherigen Verhandlungen<br />
und Festsetzungen gelten lassen (§§ 10, 14 und 15 des Flurbereinigungsgesetzes).<br />
Zeitweilige Einschränkung der Grundstücksnutzung<br />
Für das <strong>gesamt</strong>e Verfahrensgebiet gelten gemäß § 34 Flurbereinigungsgesetz<br />
in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz<br />
folgende Einschränkungen:<br />
a) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung<br />
der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden,<br />
die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.<br />
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen<br />
und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde<br />
errichtet, hergestellt, wesentlich verändert<br />
oder beseitigt werden. Sind entgegen diesen Vorschriften<br />
Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder<br />
beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren<br />
unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde<br />
kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang wieder herstellen<br />
lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.<br />
b) Bäume, Beerensträucher, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen<br />
nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt<br />
werden, widrigenfalls muss die Flurbereinigungsbehörde<br />
Ersatzpflanzungen anordnen.<br />
c) Auf den in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Waldgrundstücken<br />
dürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen<br />
Bewirtschaftung übersteigen, nur mit Zustimmung<br />
der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.<br />
Andernfalls kann diese anordnen, dass die abgeholzte oder verlichtete<br />
Fläche wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen ist.<br />
Wer unter a) bis c) genannten Bestimmungen zuwiderhandelt,<br />
kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats<br />
nach Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch<br />
beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten<br />
Süd, Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels, erhoben werden.<br />
Im Auftrag<br />
Dr. Lüs<br />
Sachgebietsleiter<br />
Der vorstehende Änderungsbeschluss mit Gebietskarte liegt in Originalgröße<br />
in der <strong>Stadt</strong>verwaltung Sangerhausen, Markt 7a, 06526 Sangerhausen,<br />
in der Verwaltungsgemeinschaft „AIlstedt-Kaltenborn“,<br />
Forststraße 9, 065<strong>42</strong> <strong>Allstedt</strong> sowie im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung<br />
und Forsten Süd, Außenstelle Halle, Mühlweg 19,<br />
06114 Halle/S., 2 Wochen lang nach seiner Bekanntmachung zur Einsichtnahme<br />
für die Beteiligten während der Dienststunden aus.<br />
Schott<br />
Sachbearbeiter<br />
Beschluss-Nr. <strong>09</strong>-02/<strong>09</strong><br />
Amt: Kämmerei<br />
Bearbeiter: Peukert<br />
Öffentlich Ja<br />
Vorlagen-Nr.: V/19<br />
erstellt am: 23.07.20<strong>09</strong><br />
Beschlussgegenstand<br />
1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 20<strong>09</strong><br />
Beratungsfolge Gemeinderat Wolferstedt<br />
Sitzungstermin 07.08.20<strong>09</strong><br />
TOP 7.2.<br />
Öffentlich Ja<br />
Abstimmungsergebnis<br />
Ja-Stimmen 6<br />
Nein-Stimmen 0<br />
Enthaltungen 0<br />
Gesetzliche Grundlage:<br />
Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993<br />
in der zurzeit gültigen Fassung.<br />
Beschlusstext:<br />
Der Gemeinderat beschließt:<br />
01 Die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 20<strong>09</strong><br />
der Gemeinde Wolferstedt wird in der vorliegenden Fassung<br />
beschlossen. Die Haushaltssatzung nebst Anlagen ist Bestandteil<br />
des Beschlusses.<br />
02 Das Verwaltungsamt wird beauftragt, alle weiteren Schritte einzuleiten<br />
und auszuführen.<br />
Hoehne<br />
Bürgermeister<br />
Anlage:<br />
1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Wolferstedt für das<br />
Haushaltsjahr 20<strong>09</strong><br />
1. Nachtragshaushaltssatzung<br />
und Bekanntmachung der<br />
1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde<br />
Wolferstedt für das Haushaltsjahr 20<strong>09</strong><br />
Aufgrund des § 95 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt<br />
(GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) in der bis zum Inkrafttreten<br />
des Gesetzes über ein Neues Kommunales Haushalts- und<br />
Rechnungswesen für die Kommunen im Land Sachsen-Anhalt gel-