17.08.2013 Aufrufe

rundschreiben_februar_2012.pdf - Fachverband Friseur und ...

rundschreiben_februar_2012.pdf - Fachverband Friseur und ...

rundschreiben_februar_2012.pdf - Fachverband Friseur und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Übereinkommens Nr. 132 sein müssten (LAG Hamm, Beschluss<br />

vom 15.04.2010, Az.: 16 Sa 1176/09).<br />

II. Entscheidungsgründe<br />

Der EuGH schloss sich der Rechtsauffassung des LAG Hamm an. Er hob dabei zunächst<br />

hervor, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer<br />

Gr<strong>und</strong>satz des Sozialrechts der Union anzusehen sei. Von diesem dürfe nicht abgewichen<br />

werden <strong>und</strong> auch die zuständigen nationalen Stellen dürften ihn nur in den Grenzen<br />

beschränken, die die Richtlinie 93/104/EG bzw. 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) festlegt.<br />

Die Richtlinie 2003/88/EG stehe einer nationalen Regelung nicht entgegen, die für die<br />

Ausübung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten<br />

Jahresurlaub den Verlust dieses Anspruchs am Ende des Bezugszeitraums oder Übertragungszeitraums<br />

vorsehe. Allerdings müsse der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit<br />

gehabt haben, den Jahresurlaub zu nehmen.<br />

Der Urlaub diene zum einen der Erholung von der Arbeit <strong>und</strong> zum anderen der Zurverfügungstellung<br />

eines Zeitraums für Entspannung <strong>und</strong> Freizeit. Wäre der Arbeitnehmer berechtigt,<br />

Urlaubsansprüche während des Zeitraums seiner lang andauernden Erkrankung<br />

unbegrenzt anzusammeln, entspräche dies nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf<br />

bezahlten Jahresurlaub. Dieser Zweck entfalte sich nur dann vollständig, wenn der Urlaub im<br />

laufenden Jahr genommen werde. Die Bedeutung der Ruhezeit gehe jedoch insoweit nicht<br />

verloren, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werde – vorausgesetzt, der<br />

Übertrag überschreite nicht eine gewisse zeitliche Grenze.<br />

Der EuGH führt dazu aus, dass bei der Festlegung der Länge des Übertragungszeitraums<br />

zugunsten des Arbeitnehmers garantiert sein muss, dass dieser Zeitraum die Dauer des<br />

Bezugszeitraums, für den der Anspruch gewährt wird, deutlich überschreitet. Dem<br />

Arbeitnehmer müsse es möglich sein, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die<br />

längerfristig gestaffelt <strong>und</strong> geplant werden, sowie verfügbar seien. Gleichzeitig müsse der<br />

Arbeitgeber vor der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiträumen <strong>und</strong><br />

den Schwierigkeiten geschützt werden, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben<br />

können.<br />

Der EuGH verweist hier auch auf Artikel 9 Abs. 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 132 über<br />

den bezahlten Jahresurlaub, wonach der ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs<br />

spätestens ein Jahr <strong>und</strong> der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate<br />

nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu gewähren <strong>und</strong> zu<br />

nehmen sei. Diese Vorschrift kann nach Auffassung des EuGH dahingehend aufgefasst<br />

werden, dass sie auf der Erwägung beruht, dass der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf<br />

der genannten Fristen nicht mehr vollständig erreicht werden kann.<br />

Nach diesen Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>und</strong> unter Berücksichtigung des Zwecks des Jahresurlaubs, wie er<br />

sich aus Artikel 9 des Übereinkommens Nr. 132 ergebe, könne vernünftiger Weise davon<br />

ausgegangen werden, dass ein Zeitraum von 15 Monaten für die Gewährleistung des<br />

Zwecks des Jahresurlaubs ausreiche.<br />

III. Bewertung<br />

Mit der nun vorliegenden Entscheidung präzisiert der EuGH begrüßenswerter Weise seine<br />

Rechtssauffassung zum Urlaubsrecht in der Sache Schultz-Hoff/Stringer, in der er<br />

festgestellt hatte, dass Urlaubsansprüche selbst bei lang anhaltender Krankheit des Arbeitnehmers<br />

nicht verfallen (vgl. UDH-RS Nr. 08/09 vom 26.01.2009).<br />

Die nunmehr erfolgte Präzisierung macht eine Novellierung der Arbeitszeitrichtlinie nicht<br />

obsolet. Sie sollte von den Mitgliedstaaten vielmehr als Möglichkeit gesehen werden, den<br />

15

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!