rundschreiben_februar_2012.pdf - Fachverband Friseur und ...
rundschreiben_februar_2012.pdf - Fachverband Friseur und ...
rundschreiben_februar_2012.pdf - Fachverband Friseur und ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Übereinkommens Nr. 132 sein müssten (LAG Hamm, Beschluss<br />
vom 15.04.2010, Az.: 16 Sa 1176/09).<br />
II. Entscheidungsgründe<br />
Der EuGH schloss sich der Rechtsauffassung des LAG Hamm an. Er hob dabei zunächst<br />
hervor, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer<br />
Gr<strong>und</strong>satz des Sozialrechts der Union anzusehen sei. Von diesem dürfe nicht abgewichen<br />
werden <strong>und</strong> auch die zuständigen nationalen Stellen dürften ihn nur in den Grenzen<br />
beschränken, die die Richtlinie 93/104/EG bzw. 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) festlegt.<br />
Die Richtlinie 2003/88/EG stehe einer nationalen Regelung nicht entgegen, die für die<br />
Ausübung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten<br />
Jahresurlaub den Verlust dieses Anspruchs am Ende des Bezugszeitraums oder Übertragungszeitraums<br />
vorsehe. Allerdings müsse der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit<br />
gehabt haben, den Jahresurlaub zu nehmen.<br />
Der Urlaub diene zum einen der Erholung von der Arbeit <strong>und</strong> zum anderen der Zurverfügungstellung<br />
eines Zeitraums für Entspannung <strong>und</strong> Freizeit. Wäre der Arbeitnehmer berechtigt,<br />
Urlaubsansprüche während des Zeitraums seiner lang andauernden Erkrankung<br />
unbegrenzt anzusammeln, entspräche dies nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf<br />
bezahlten Jahresurlaub. Dieser Zweck entfalte sich nur dann vollständig, wenn der Urlaub im<br />
laufenden Jahr genommen werde. Die Bedeutung der Ruhezeit gehe jedoch insoweit nicht<br />
verloren, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werde – vorausgesetzt, der<br />
Übertrag überschreite nicht eine gewisse zeitliche Grenze.<br />
Der EuGH führt dazu aus, dass bei der Festlegung der Länge des Übertragungszeitraums<br />
zugunsten des Arbeitnehmers garantiert sein muss, dass dieser Zeitraum die Dauer des<br />
Bezugszeitraums, für den der Anspruch gewährt wird, deutlich überschreitet. Dem<br />
Arbeitnehmer müsse es möglich sein, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die<br />
längerfristig gestaffelt <strong>und</strong> geplant werden, sowie verfügbar seien. Gleichzeitig müsse der<br />
Arbeitgeber vor der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiträumen <strong>und</strong><br />
den Schwierigkeiten geschützt werden, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben<br />
können.<br />
Der EuGH verweist hier auch auf Artikel 9 Abs. 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 132 über<br />
den bezahlten Jahresurlaub, wonach der ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs<br />
spätestens ein Jahr <strong>und</strong> der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate<br />
nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu gewähren <strong>und</strong> zu<br />
nehmen sei. Diese Vorschrift kann nach Auffassung des EuGH dahingehend aufgefasst<br />
werden, dass sie auf der Erwägung beruht, dass der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf<br />
der genannten Fristen nicht mehr vollständig erreicht werden kann.<br />
Nach diesen Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>und</strong> unter Berücksichtigung des Zwecks des Jahresurlaubs, wie er<br />
sich aus Artikel 9 des Übereinkommens Nr. 132 ergebe, könne vernünftiger Weise davon<br />
ausgegangen werden, dass ein Zeitraum von 15 Monaten für die Gewährleistung des<br />
Zwecks des Jahresurlaubs ausreiche.<br />
III. Bewertung<br />
Mit der nun vorliegenden Entscheidung präzisiert der EuGH begrüßenswerter Weise seine<br />
Rechtssauffassung zum Urlaubsrecht in der Sache Schultz-Hoff/Stringer, in der er<br />
festgestellt hatte, dass Urlaubsansprüche selbst bei lang anhaltender Krankheit des Arbeitnehmers<br />
nicht verfallen (vgl. UDH-RS Nr. 08/09 vom 26.01.2009).<br />
Die nunmehr erfolgte Präzisierung macht eine Novellierung der Arbeitszeitrichtlinie nicht<br />
obsolet. Sie sollte von den Mitgliedstaaten vielmehr als Möglichkeit gesehen werden, den<br />
15