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rundschreiben_februar_2012.pdf - Fachverband Friseur und ...

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Übertragungszeitraum nach ihren innerstaatlichen Gepflogenheiten zu<br />

begrenzen. Der EuGH macht aber klar, dass eine unbegrenzte<br />

Urlaubsübertragung durch Artikel 7 der Arbeitszeitrichtlinie nicht<br />

geboten ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,<br />

dass die Frage der Urlaubsabgeltung auch Gegenstand der Verhandlungen<br />

der Europäischen Sozialpartner (einschließlich UEAPME, in dessen Verhandlungsteam der<br />

ZDH vertreten ist) über eine Novellierung der Arbeitszeitrichtlinie sein wird, die am<br />

08.12.2011 beginnen werden.<br />

Die Entscheidung eröffnet der Rechtsprechung in Deutschland schon heute die Möglichkeit,<br />

die Übertragung von Urlaub angemessen zu begrenzen. Sie zeigt zudem, dass es den<br />

Tarifvertragsparteien unbenommen ist, entsprechende Befristungen von Urlaubsansprüchen<br />

für die Fälle zu vereinbaren, in denen der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden<br />

konnte. Sicherzustellen ist dabei jedoch stets, dass der Übertragszeitraum des Anspruchs<br />

länger gefasst wird als der seines Bezugszeitraums.<br />

Das Haus des Deutschen Handwerks (www.zdh.de) informiert ausführlich über die<br />

verschiedenen Aspekte r<strong>und</strong> um das Themengebiet Arbeitsmarkt, Tarifpolitik <strong>und</strong><br />

Arbeitsrecht. Unter der angegebenen Adresse stehen Ihnen Ansprechpartner für Ihre Fragen<br />

zur Verfügung.<br />

(Berlin, 01.12.2011, RS 135/11 AZ 16-51)<br />

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