rundschreiben_februar_2012.pdf - Fachverband Friseur und ...
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Übertragungszeitraum nach ihren innerstaatlichen Gepflogenheiten zu<br />
begrenzen. Der EuGH macht aber klar, dass eine unbegrenzte<br />
Urlaubsübertragung durch Artikel 7 der Arbeitszeitrichtlinie nicht<br />
geboten ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,<br />
dass die Frage der Urlaubsabgeltung auch Gegenstand der Verhandlungen<br />
der Europäischen Sozialpartner (einschließlich UEAPME, in dessen Verhandlungsteam der<br />
ZDH vertreten ist) über eine Novellierung der Arbeitszeitrichtlinie sein wird, die am<br />
08.12.2011 beginnen werden.<br />
Die Entscheidung eröffnet der Rechtsprechung in Deutschland schon heute die Möglichkeit,<br />
die Übertragung von Urlaub angemessen zu begrenzen. Sie zeigt zudem, dass es den<br />
Tarifvertragsparteien unbenommen ist, entsprechende Befristungen von Urlaubsansprüchen<br />
für die Fälle zu vereinbaren, in denen der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden<br />
konnte. Sicherzustellen ist dabei jedoch stets, dass der Übertragszeitraum des Anspruchs<br />
länger gefasst wird als der seines Bezugszeitraums.<br />
Das Haus des Deutschen Handwerks (www.zdh.de) informiert ausführlich über die<br />
verschiedenen Aspekte r<strong>und</strong> um das Themengebiet Arbeitsmarkt, Tarifpolitik <strong>und</strong><br />
Arbeitsrecht. Unter der angegebenen Adresse stehen Ihnen Ansprechpartner für Ihre Fragen<br />
zur Verfügung.<br />
(Berlin, 01.12.2011, RS 135/11 AZ 16-51)<br />
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