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sichere Kindertageseinrichtung - Unfallkasse NRW

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Allgemeine Anforderungen<br />

Räume, die dem regelmäßigen Aufenthalt von Persohnen dienen, sollen über Fensterflächen<br />

verfügen, die eine Durchsicht nach draußen erlauben. Die Einrichtung fensternaher Arbeitsplätze<br />

ist zu bevorzugen.<br />

Zudem sollte berücksichtigt werden, dass eine überwiegend indirekte Beleuchtung eine<br />

gleichmäßigere Ausleuchtung und damit weniger kontrastreiche Bereiche im gesamten Raum<br />

mit sich bringt; dies fördert die räumliche Wahrnehmung und stärkt das Wohlgefühl. Eine<br />

indirekte Beleuchtung erfordert eine helle Deckenoberfläche, um Reflektion und eine gleichmäßige<br />

Verteilung des Lichtes sicherzustellen.<br />

Hinweise zur Ausrichtung am Tageslicht fi nden sich in DIN 5034. Planungsgrundlagen für die<br />

künstliche Beleuchtung sind in der ASR A 3.4 und der DIN EN 12464 (Auszüge im Anhang) festgelegt.<br />

Die geforderten Nennbeleuchtungsstärken müssen im Innenraum auf der eingerichteten<br />

Arbeitsfläche erreicht werden. In den Gruppenräumen sollte der Fußboden als Bezugsfläche<br />

gewählt werden.<br />

Im Hinblick auf die Beleuchtung ist grundsätzlich zu beachten, dass der Helligkeitsunterschied<br />

zwischen Arbeitsbereich und Arbeitsumfeld möglichst gering gehalten wird, um die<br />

Augen nicht zu strapazieren. So sollte z. B. die Umgebungslichtstärke nicht unter 300 Lux<br />

fallen, wenn der Arbeitsbereich mit 500 Lux ausgeleuchtet wird. Weiterhin sollte darauf abgezielt<br />

werden, dass ein bestimmter Lichtanteil mit einer so genannten Vorzugsrichtung in den<br />

Raum geleitet wird; dies erhöht die Erkennbarkeit von Formen und Oberflächenstrukturen.<br />

Das Licht sollte zur Vermeidung harter Schatten aber nicht zu stark gerichtet werden.<br />

Die hier genannten Mindestwerte sind in Korrespondenz zur jeweiligen Nutzung evtl. deutlich<br />

zu erhöhen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Leuchtmittel im Verlauf ihrer Verwendungsdauer<br />

ihre Leuchtkraft verlieren, so dass sie in der Regel mit einem initialen Aufschlag<br />

von etwa 25 Prozent eingesetzt werden müssen. Üblich ist eine Verwendungsdauer von etwa<br />

sechs Jahren.<br />

Bei der generalisierten Festlegung der Nennbeleuchtungsstärken sind besondere Fälle, etwa<br />

die Beschäft igung oder Betreuung von Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen, nicht<br />

berücksichtigt. Im Einzelfall sind also weiter gehende Beleuchtungsmaßnahmen erforderlich.<br />

Gegebenenfalls empfi ehlt sich, insbesondere in Bereichen mit Sehaufgaben, mindestens<br />

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