sichere Kindertageseinrichtung - Unfallkasse NRW
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Allgemeine Anforderungen<br />
Die lichte Höhe über Fluchtwegen muss mindestens 2 m betragen. Eine Reduzierung der lichten<br />
Höhe von maximal 0,05 m an Türen kann vernachlässigt werden.<br />
Immer wieder stellt sich die Frage, ob in <strong>Kindertageseinrichtung</strong>en auch Schiebetüren eingebaut<br />
werden dürfen. Im Einzelfall kann dies aufgrund ungenügender Platzverhältnisse<br />
notwendig sein; unbedingt zu beachten ist dann aber, dass die Schiebetüren sich keinesfalls<br />
aus ihren Führungsschienen drücken lassen. Die Führungsschienen müssen im Boden<br />
eingelassen und versenkt sein, um ein Stolpern ausschließen zu können. Weiterhin sollten<br />
Schiebetüren mit einem Stoppmechanismus ausgerüstet sein, der einen durchgängigen<br />
Schließvorgang nach einmaliger Zufuhr von Bewegungsenergie verhindert. Nach einmaligem<br />
Anstoßen der Tür darf diese nicht zwangsläufi g vollkommen schließen; alternativ wird die<br />
Schließkante (s; vgl. Abb. 1) mit einer flexiblen Abschlussleiste gesichert.<br />
Im hinteren Bereich einer Schiebetür müssen Einzugs- und Schergefährdungen verhindert<br />
werden. Ein Vorschlag für eine geeignete Schiebetürkonstruktion in <strong>Kindertageseinrichtung</strong>en<br />
ist in Abbildung 1 dargestellt. Bei verglasten Schiebetüren ist zusätzlich Kapitel 2.11<br />
„Verglasungen und lichtdurchlässige Flächen“ zu beachten. Schiebetüren, die ausschließlich<br />
manuell betätigt werden, sind im Verlauf von Fluchtwegen unzulässig.<br />
t ≥ 25 mm/s ≤ 4 mm<br />
Abbildung 1: Vermeidung von Einzugs- und Schergefährdungen an Schiebetüren (Quelle: ASR 1.7, verändert)<br />
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