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sichere Kindertageseinrichtung - Unfallkasse NRW

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Besondere Anforderungen an Räume und Bereiche<br />

Wendel- und Spindeltreppen 38 sind im Verlauf eines ersten Fluchtweges nicht zulässig. Im<br />

Verlauf eines zweiten Fluchtweges sind sie nur dann zulässig, wenn die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung<br />

deren <strong>sichere</strong> Benutzung im Gefahrenfall erwarten lassen. Hierbei ist<br />

zu berücksichtigen, dass sich das Arbeitsstättenrecht u. a. an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />

richtet. Die besonderen Bedürfnisse der Kinder- und Kleinkinderbetreuung werden<br />

hierbei nicht beachtet. Somit ist der Sachverhalt einer Kinder- und Kleinkinderbetreuung<br />

ebenfalls in die Gefährdungsbeurteilung einfließen zu lassen, so dass im Notfall unverzüglich<br />

Rettungsmaßnahmen für alle gefährdeten Personen eingeleitet werden können. Daher<br />

sind Treppen mit geraden Läufen vorzusehen.<br />

Bei Anbringung von Gitterrosten im Verlauf von Treppen oder Podesten hat sich eine Maschenweite<br />

von 30x10 mm bewährt. Gitterroste müssen in Bereichen, in denen eine Absturzgefahr<br />

besteht, mindestens an ihren vier Eckpunkten formschlüssig 39 befestigt sein. Die<br />

erforderliche Rutschhemmung (siehe Pkt. 3.1 „Aus- und Zugänge“) ist auch hier zu beachten.<br />

Treppenstufen müssen gut erkennbar und dürfen nicht scharfk antig sein. Gut erkennbar sind<br />

Treppenstufen, deren Vorderkanten markiert oder beleuchtet sind, sowie dann, wenn eine<br />

ausreichend helle Beleuchtung des Treppenraumes gegeben ist. Scharfk antige Treppenstufen<br />

müssen zur Vermeidung von Verletzungsgefahren durch einen Abrundungsradius von<br />

mindestens 2 mm gefaste Kanten gesichert sein.<br />

Gut erkennbare Treppe mit Setzstufen<br />

38 siehe ASR A2.3<br />

39 BGI 588<br />

58

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