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BGH, Urteil vom 29. Oktober 1991, BGH wistra 1992, 66 - unirep ...

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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />

nicht wegen einer Missbrauchsuntreue gemäß § 2<strong>66</strong> I Alt. 1 StGB strafbar<br />

gemacht.<br />

C. Strafbarkeit wegen Treubruchsuntreue gemäß § 2<strong>66</strong> I Alt. 2<br />

StGB<br />

Allerdings könnte er sich wegen einer Treubruchsuntreue gemäß § 2<strong>66</strong> I<br />

Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben.<br />

I. Tatbestandsmäßigkeit<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

In objektiver Hinsicht müsste Anton eine aus einem besonderen Treueverhältnis<br />

resultierende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen,<br />

verletzt und dadurch einen Vermögensnachteil herbeigeführt<br />

haben.<br />

Eine Vermögensbetreuungspflicht liegt vor, wenn dem Täter eine besondere<br />

qualifizierte Pflichtenstellung im Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung<br />

für einen anderen in einer nicht ganz unbedeutenden<br />

Angelegenheit obliegt, wobei der übertragene Aufgabenkreis von einigem<br />

Gewicht sein und von einem gewissen Grad von Verantwortlichkeit<br />

geprägt sein muss. Die Vermögensbetreuungspflicht muss also eine<br />

Hauptpflicht, d.h. gerade typischer und wesentlicher Inhalt des Treueverhältnisses<br />

sein. Anzeichen dafür sind Art, Umfang und Dauer der jeweiligen<br />

Tätigkeit, ein etwaiger Entscheidungsspielraum des Verpflichteten<br />

und das Maß seiner Selbstständigkeit.<br />

Vorliegend kommt ein Treueverhältnis kraft Rechtsgeschäfts – Antons<br />

Vertrag als selbstständiger Handelsvertreter – in Betracht. Aufgrund der<br />

festgestellten vertraglichen Absprachen ist das ausdrücklich vereinbarte<br />

Inkassoverbot als wesentlicher Inhalt des Handelsvertretervertrages zu<br />

werten. Schließlich liegt es eigentlich nahe, einen Handelsvertreter nicht<br />

nur zum Vertragsabschluss zu autorisieren, sondern ihm auch die Einziehung<br />

des Geldes zu überlassen. Das Inkassoverbot sollte also gerade der<br />

Wahrung der Vermögensinteressen der Werbeartikelfirma dienen, indem<br />

nur diese selbst das Geld aus den Vertragsschlüssen einziehen können<br />

sollte. Anton oblag also eine rechtsgeschäftlich begründete Vermögens-<br />

Universitäts-Repetitorium der HU Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich und Dr. Knauer 7

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