BGH, Urteil vom 29. Oktober 1991, BGH wistra 1992, 66 - unirep ...
BGH, Urteil vom 29. Oktober 1991, BGH wistra 1992, 66 - unirep ...
BGH, Urteil vom 29. Oktober 1991, BGH wistra 1992, 66 - unirep ...
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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />
nicht wegen einer Missbrauchsuntreue gemäß § 2<strong>66</strong> I Alt. 1 StGB strafbar<br />
gemacht.<br />
C. Strafbarkeit wegen Treubruchsuntreue gemäß § 2<strong>66</strong> I Alt. 2<br />
StGB<br />
Allerdings könnte er sich wegen einer Treubruchsuntreue gemäß § 2<strong>66</strong> I<br />
Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben.<br />
I. Tatbestandsmäßigkeit<br />
1. Objektiver Tatbestand<br />
In objektiver Hinsicht müsste Anton eine aus einem besonderen Treueverhältnis<br />
resultierende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen,<br />
verletzt und dadurch einen Vermögensnachteil herbeigeführt<br />
haben.<br />
Eine Vermögensbetreuungspflicht liegt vor, wenn dem Täter eine besondere<br />
qualifizierte Pflichtenstellung im Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung<br />
für einen anderen in einer nicht ganz unbedeutenden<br />
Angelegenheit obliegt, wobei der übertragene Aufgabenkreis von einigem<br />
Gewicht sein und von einem gewissen Grad von Verantwortlichkeit<br />
geprägt sein muss. Die Vermögensbetreuungspflicht muss also eine<br />
Hauptpflicht, d.h. gerade typischer und wesentlicher Inhalt des Treueverhältnisses<br />
sein. Anzeichen dafür sind Art, Umfang und Dauer der jeweiligen<br />
Tätigkeit, ein etwaiger Entscheidungsspielraum des Verpflichteten<br />
und das Maß seiner Selbstständigkeit.<br />
Vorliegend kommt ein Treueverhältnis kraft Rechtsgeschäfts – Antons<br />
Vertrag als selbstständiger Handelsvertreter – in Betracht. Aufgrund der<br />
festgestellten vertraglichen Absprachen ist das ausdrücklich vereinbarte<br />
Inkassoverbot als wesentlicher Inhalt des Handelsvertretervertrages zu<br />
werten. Schließlich liegt es eigentlich nahe, einen Handelsvertreter nicht<br />
nur zum Vertragsabschluss zu autorisieren, sondern ihm auch die Einziehung<br />
des Geldes zu überlassen. Das Inkassoverbot sollte also gerade der<br />
Wahrung der Vermögensinteressen der Werbeartikelfirma dienen, indem<br />
nur diese selbst das Geld aus den Vertragsschlüssen einziehen können<br />
sollte. Anton oblag also eine rechtsgeschäftlich begründete Vermögens-<br />
Universitäts-Repetitorium der HU Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich und Dr. Knauer 7