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Kombination aus BGHSt 14, 132 und BGHSt 16, 130 – Schlägerei ...

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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />

2. Subjektiver Tatbestand<br />

Anton beteiligte sich vorsätzlich an der <strong>Schlägerei</strong>.<br />

3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit<br />

Als schwere Folge der <strong>Schlägerei</strong> i. S. v. § 231 I StGB ist Josefs Tod<br />

eingetreten. Fraglich ist aber, ob diese schwere Folge angesichts ihres<br />

Eintritts nach Antons Ausscheiden <strong>aus</strong> der <strong>Schlägerei</strong> diesem noch zugerechnet<br />

werden kann. Dagegen spricht zwar, dass die momentane<br />

Gefährlichkeit der <strong>Schlägerei</strong> nicht aktuell durch das Mitwirken von<br />

Anton beeinflusst worden war, doch hat er an der Entstehung der Gefahrenlage<br />

ja mitgewirkt, indem er sich an der <strong>Schlägerei</strong> zunächst beteiligt<br />

hat. Deswegen überzeugt eine Zurechnung trotz seines Ausscheidens<br />

an der <strong>Schlägerei</strong>.<br />

II./III. Rechtswidrigkeit/Schuld<br />

Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Sachverhalt hat Anton<br />

auch rechtswidrig <strong>und</strong> schuldhaft gehandelt.<br />

IV. Ergebnis<br />

Anton hat sich gem. § 231 I StGB strafbar gemacht hat.<br />

Teil 2: Strafbarkeit Brunos<br />

Auch Bruno könnte sich wegen seiner Beteiligung an der <strong>Schlägerei</strong><br />

gem. § 231 I StGB strafbar gemacht haben. Im Bezug auf andere Straftatbestände<br />

kann auf die Ausführungen oben zur Strafbarkeit Antons<br />

verwiesen werden.<br />

I. Tatbestand<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

Eine <strong>Schlägerei</strong> von mindestens drei Personen ist gegeben, an der sich<br />

Bruno auch beteiligt hat.<br />

Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich

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