Kombination aus BGHSt 14, 132 und BGHSt 16, 130 – Schlägerei ...
Kombination aus BGHSt 14, 132 und BGHSt 16, 130 – Schlägerei ...
Kombination aus BGHSt 14, 132 und BGHSt 16, 130 – Schlägerei ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />
2. Subjektiver Tatbestand<br />
Anton beteiligte sich vorsätzlich an der <strong>Schlägerei</strong>.<br />
3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit<br />
Als schwere Folge der <strong>Schlägerei</strong> i. S. v. § 231 I StGB ist Josefs Tod<br />
eingetreten. Fraglich ist aber, ob diese schwere Folge angesichts ihres<br />
Eintritts nach Antons Ausscheiden <strong>aus</strong> der <strong>Schlägerei</strong> diesem noch zugerechnet<br />
werden kann. Dagegen spricht zwar, dass die momentane<br />
Gefährlichkeit der <strong>Schlägerei</strong> nicht aktuell durch das Mitwirken von<br />
Anton beeinflusst worden war, doch hat er an der Entstehung der Gefahrenlage<br />
ja mitgewirkt, indem er sich an der <strong>Schlägerei</strong> zunächst beteiligt<br />
hat. Deswegen überzeugt eine Zurechnung trotz seines Ausscheidens<br />
an der <strong>Schlägerei</strong>.<br />
II./III. Rechtswidrigkeit/Schuld<br />
Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Sachverhalt hat Anton<br />
auch rechtswidrig <strong>und</strong> schuldhaft gehandelt.<br />
IV. Ergebnis<br />
Anton hat sich gem. § 231 I StGB strafbar gemacht hat.<br />
Teil 2: Strafbarkeit Brunos<br />
Auch Bruno könnte sich wegen seiner Beteiligung an der <strong>Schlägerei</strong><br />
gem. § 231 I StGB strafbar gemacht haben. Im Bezug auf andere Straftatbestände<br />
kann auf die Ausführungen oben zur Strafbarkeit Antons<br />
verwiesen werden.<br />
I. Tatbestand<br />
1. Objektiver Tatbestand<br />
Eine <strong>Schlägerei</strong> von mindestens drei Personen ist gegeben, an der sich<br />
Bruno auch beteiligt hat.<br />
Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich