Selbstbedienungstankstelle - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin
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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />
A hat rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.<br />
V. Ergebnis<br />
Anton hat sich somit wegen eines versuchten Betrugs gemäß §§ 263 I,<br />
II, 22 StGB strafbar gemacht.<br />
D. Strafbarkeit wegen Unterschlagung, § 246 I StGB, durch das<br />
Tanken<br />
Anton könnte sich durch das Einfüllen des Benzins wegen Unterschlagung<br />
gemäß § 246 I StGB strafbar gemacht haben.<br />
I. Tatbestandsmäßigkeit<br />
1. Objektiver Tatbestand<br />
a) Fremde, bewegliche Sache<br />
Das Benzin war auch nach dem Einfüllen in den Tank – wie gezeigt –<br />
eine fremde bewegliche Sache.<br />
b) Zueignung<br />
Weiterhin müsste eine Zueignung gegeben sein. Eine solche setzt nach<br />
der sog. engen Manifestationstheorie voraus, dass der Täter eine<br />
Handlung vorgenommen hat, die seinen Zueignungswillen nach außen<br />
erkennbar dokumentiert.<br />
Durch das Tanken selbst müsste eine Zueignung erfolgt sein. Beim<br />
Tanken manifestiert Anton eindeutig seinen Willen, sich das Benzin<br />
an<strong>zu</strong>eignen und dadurch den bisherigen Eigentümer dauerhaft von der<br />
Ausübung seiner Eigentümerbefugnisse aus<strong>zu</strong>schließen, ihn also <strong>zu</strong><br />
enteignen.<br />
c) Objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung<br />
<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der HU <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich und Dr. Knauer