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Selbstbedienungstankstelle - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin

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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />

A hat rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.<br />

V. Ergebnis<br />

Anton hat sich somit wegen eines versuchten Betrugs gemäß §§ 263 I,<br />

II, 22 StGB strafbar gemacht.<br />

D. Strafbarkeit wegen Unterschlagung, § 246 I StGB, durch das<br />

Tanken<br />

Anton könnte sich durch das Einfüllen des Benzins wegen Unterschlagung<br />

gemäß § 246 I StGB strafbar gemacht haben.<br />

I. Tatbestandsmäßigkeit<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

a) Fremde, bewegliche Sache<br />

Das Benzin war auch nach dem Einfüllen in den Tank – wie gezeigt –<br />

eine fremde bewegliche Sache.<br />

b) Zueignung<br />

Weiterhin müsste eine Zueignung gegeben sein. Eine solche setzt nach<br />

der sog. engen Manifestationstheorie voraus, dass der Täter eine<br />

Handlung vorgenommen hat, die seinen Zueignungswillen nach außen<br />

erkennbar dokumentiert.<br />

Durch das Tanken selbst müsste eine Zueignung erfolgt sein. Beim<br />

Tanken manifestiert Anton eindeutig seinen Willen, sich das Benzin<br />

an<strong>zu</strong>eignen und dadurch den bisherigen Eigentümer dauerhaft von der<br />

Ausübung seiner Eigentümerbefugnisse aus<strong>zu</strong>schließen, ihn also <strong>zu</strong><br />

enteignen.<br />

c) Objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung<br />

<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der HU <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich und Dr. Knauer

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