Selbstbedienungstankstelle - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin
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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />
Lösungsvorschlag:<br />
A. Strafbarkeit wegen Diebstahls, § 242 I StGB<br />
Indem Anton tankte, ohne <strong>zu</strong> bezahlen, könnte er sich wegen eines<br />
Diebstahls gemäß § 242 I StGB strafbar gemacht haben.<br />
I. Objektiver Tatbestand<br />
1. Tatobjekt<br />
Dies setzt <strong>zu</strong>nächst voraus, dass das Benzin ein taugliches Tatobjekt,<br />
also eine fremde bewegliche Sache ist.<br />
a) Bewegliche Sache<br />
Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Dabei ist gleichgültig, in<br />
welchem Aggregats<strong>zu</strong>stand sich dieser befindet. Auch Flüssigkeiten<br />
unterfallen dem Sachbegriff, soweit sie ein gesondertes, abgrenzbares<br />
Dasein aufweisen und damit eigentumsfähig sind. Das Benzin ist eine<br />
Flüssigkeit, die in einem Behältnis abgrenzbar ist und mithin eine Sache.<br />
Diese ist aufgrund ihrer Fortschaffbarkeit auch beweglich.<br />
b) Fremd<br />
Fraglich ist, ob das Benzin eine für Anton fremde Sache war. Fremd<br />
ist die Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters, sondern im<br />
Allein-, Mit- oder Gesamthandseigentum eines anderen steht.<br />
Ursprünglich stand das Benzin im Eigentum des Tankstellenbetreibers.<br />
Anton könnte jedoch Eigentümer des Benzins geworden sein.<br />
In Betracht <strong>zu</strong> ziehen ist <strong>zu</strong>nächst eine Übereignung des Benzins an<br />
den Kunden bereits an der Zapfsäule. Dann hätte das Aufstellen der<br />
Tanksäule ein konkludentes Übereignungsangebot darstellen müssen.<br />
Eine bedingungslose Übereignung <strong>zu</strong> diesem Zeitpunkt wäre jedoch<br />
lebensfremd.<br />
<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der HU <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich und Dr. Knauer