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Selbstbedienungstankstelle - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin

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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />

Lösungsvorschlag:<br />

A. Strafbarkeit wegen Diebstahls, § 242 I StGB<br />

Indem Anton tankte, ohne <strong>zu</strong> bezahlen, könnte er sich wegen eines<br />

Diebstahls gemäß § 242 I StGB strafbar gemacht haben.<br />

I. Objektiver Tatbestand<br />

1. Tatobjekt<br />

Dies setzt <strong>zu</strong>nächst voraus, dass das Benzin ein taugliches Tatobjekt,<br />

also eine fremde bewegliche Sache ist.<br />

a) Bewegliche Sache<br />

Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Dabei ist gleichgültig, in<br />

welchem Aggregats<strong>zu</strong>stand sich dieser befindet. Auch Flüssigkeiten<br />

unterfallen dem Sachbegriff, soweit sie ein gesondertes, abgrenzbares<br />

Dasein aufweisen und damit eigentumsfähig sind. Das Benzin ist eine<br />

Flüssigkeit, die in einem Behältnis abgrenzbar ist und mithin eine Sache.<br />

Diese ist aufgrund ihrer Fortschaffbarkeit auch beweglich.<br />

b) Fremd<br />

Fraglich ist, ob das Benzin eine für Anton fremde Sache war. Fremd<br />

ist die Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters, sondern im<br />

Allein-, Mit- oder Gesamthandseigentum eines anderen steht.<br />

Ursprünglich stand das Benzin im Eigentum des Tankstellenbetreibers.<br />

Anton könnte jedoch Eigentümer des Benzins geworden sein.<br />

In Betracht <strong>zu</strong> ziehen ist <strong>zu</strong>nächst eine Übereignung des Benzins an<br />

den Kunden bereits an der Zapfsäule. Dann hätte das Aufstellen der<br />

Tanksäule ein konkludentes Übereignungsangebot darstellen müssen.<br />

Eine bedingungslose Übereignung <strong>zu</strong> diesem Zeitpunkt wäre jedoch<br />

lebensfremd.<br />

<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der HU <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich und Dr. Knauer

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