20.08.2013 Aufrufe

Selbstbedienungstankstelle - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin

Selbstbedienungstankstelle - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin

Selbstbedienungstankstelle - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />

I. Tatbestandsmäßigkeit<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

Neben dem Tanken könnte auch im Wegfahren eine erneute Zueignung<br />

gesehen werden, denn auch dadurch manifestiert Anton seinen<br />

Zueignungswillen auf eindeutige Weise.<br />

In diesem Fall stellt sich allerdings das Problem, ob eine erneute Zueignung<br />

überhaupt möglich ist – und erst auf Konkurrenzebene <strong>zu</strong>rücktritt<br />

– oder bereits tatbestandlich ausscheidet.<br />

Gegen die Möglichkeit einer erneuten Zueignung spricht nach der sog.<br />

Tatbestandslösung <strong>zu</strong>nächst der Wortlaut „Zueignung“, denn nach<br />

natürlichem Sprachverständnis kann man sich etwas, das man sich<br />

bereits <strong>zu</strong>geeignet hat, nicht nochmals <strong>zu</strong>eignen. Andererseits ist es<br />

durchaus denkbar, dass sich die Situation des Eigentümers durch die<br />

erneute Zueignung noch verschlechtert. Somit besteht aus der Perspektive<br />

des Eigentümers ein Schutzbedürfnis. Nähme man jedoch mit<br />

jeder erneuten „Zueignungshandlung“ eine erneute tatbestandliche<br />

Zueignung an und regelte man deren Verhältnis <strong>zu</strong>einander erst auf<br />

der Konkurrenzebene, so könnte man durch die beispielsweise beim<br />

Gebrauch einer Sache entstehende Kette von Zueignungshandlungen<br />

die Verjährungsregeln aushebeln: Immer wenn eine der früheren Zueignungshandlungen<br />

verjährt, könnte man auf eine zeitlich später erfolgende<br />

<strong>zu</strong>rückgreifen.<br />

Für die Möglichkeit einer erneuten Zueignung und somit für die sog.<br />

Konkurrenzlösung ist jedoch die Tatsache an<strong>zu</strong>führen, dass nach der<br />

Tatbestandslösung eine Bestrafung der Teilnehmer an späteren Zueignungshandlungen<br />

mangels geeigneter Haupttat nicht möglich wäre.<br />

Sieht man hingegen in der erneuten Zueignungshandlung eine tatbestandliche<br />

Zueignung und lässt diese (beim Täter) erst auf der Konkurrenzebene<br />

als bloße mitbestrafte Nachtat ausscheiden, so ist eine<br />

Teilnehmerstrafbarkeit möglich. Dieses Ergebnis kann auch nicht<br />

durch die in ihren Vorausset<strong>zu</strong>ngen wesentlich strengeren Anschlussdelikte<br />

der §§ 257, 259 StGB erreicht werden.<br />

Nach der hier vertretenen Konkurrenzlösung liegt mithin auch im<br />

<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der HU <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich und Dr. Knauer

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!