Selbstbedienungstankstelle - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin
Selbstbedienungstankstelle - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin
Selbstbedienungstankstelle - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />
I. Tatbestandsmäßigkeit<br />
1. Objektiver Tatbestand<br />
Neben dem Tanken könnte auch im Wegfahren eine erneute Zueignung<br />
gesehen werden, denn auch dadurch manifestiert Anton seinen<br />
Zueignungswillen auf eindeutige Weise.<br />
In diesem Fall stellt sich allerdings das Problem, ob eine erneute Zueignung<br />
überhaupt möglich ist – und erst auf Konkurrenzebene <strong>zu</strong>rücktritt<br />
– oder bereits tatbestandlich ausscheidet.<br />
Gegen die Möglichkeit einer erneuten Zueignung spricht nach der sog.<br />
Tatbestandslösung <strong>zu</strong>nächst der Wortlaut „Zueignung“, denn nach<br />
natürlichem Sprachverständnis kann man sich etwas, das man sich<br />
bereits <strong>zu</strong>geeignet hat, nicht nochmals <strong>zu</strong>eignen. Andererseits ist es<br />
durchaus denkbar, dass sich die Situation des Eigentümers durch die<br />
erneute Zueignung noch verschlechtert. Somit besteht aus der Perspektive<br />
des Eigentümers ein Schutzbedürfnis. Nähme man jedoch mit<br />
jeder erneuten „Zueignungshandlung“ eine erneute tatbestandliche<br />
Zueignung an und regelte man deren Verhältnis <strong>zu</strong>einander erst auf<br />
der Konkurrenzebene, so könnte man durch die beispielsweise beim<br />
Gebrauch einer Sache entstehende Kette von Zueignungshandlungen<br />
die Verjährungsregeln aushebeln: Immer wenn eine der früheren Zueignungshandlungen<br />
verjährt, könnte man auf eine zeitlich später erfolgende<br />
<strong>zu</strong>rückgreifen.<br />
Für die Möglichkeit einer erneuten Zueignung und somit für die sog.<br />
Konkurrenzlösung ist jedoch die Tatsache an<strong>zu</strong>führen, dass nach der<br />
Tatbestandslösung eine Bestrafung der Teilnehmer an späteren Zueignungshandlungen<br />
mangels geeigneter Haupttat nicht möglich wäre.<br />
Sieht man hingegen in der erneuten Zueignungshandlung eine tatbestandliche<br />
Zueignung und lässt diese (beim Täter) erst auf der Konkurrenzebene<br />
als bloße mitbestrafte Nachtat ausscheiden, so ist eine<br />
Teilnehmerstrafbarkeit möglich. Dieses Ergebnis kann auch nicht<br />
durch die in ihren Vorausset<strong>zu</strong>ngen wesentlich strengeren Anschlussdelikte<br />
der §§ 257, 259 StGB erreicht werden.<br />
Nach der hier vertretenen Konkurrenzlösung liegt mithin auch im<br />
<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der HU <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich und Dr. Knauer