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BGH, Urteil vom 31. Mai 1960, BGHSt 14, 314 – Amanda ...

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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />

c) Taterfolg<br />

Umstritten ist jedoch, ob § 239 I StGB auch einen Taterfolg in dem Sinne<br />

voraussetzt, dass das Opfer von der Einsperrung gewusst hat und der aktuelle<br />

Wille zur Fortbewegung beeinträchtigt wurde oder ob die Beeinträchtigung<br />

der potentiellen Fortbewegungsmöglichkeit ausreicht. Hierzu werden<br />

im Wesentlichen drei Theorien vertreten:<br />

aa) Aktualitätstheorie<br />

Nach der Aktualitätstheorie liegt eine vollendete Freiheitsberaubung erst in<br />

dem Moment vor, in dem sich das Opfer tatsächlich fortbewegen will. §<br />

239 StGB schütze nämlich den natürlichen Willen des Opfers, den Aufenthaltsort<br />

zu ändern. Wer den Willen, sich wegzubewegen, nicht hat, kann<br />

auch nicht seiner Fortbewegungsfreiheit beraubt werden. Nach dieser Theorie<br />

müsste eine Bestrafung Manfreds aus dem vollendeten Delikt mithin<br />

ausscheiden, da Petra das Zimmer nicht verlassen wollte.<br />

bb) Potentialitätstheorie<br />

Demgegenüber geht die Potentialitätstheorie von einem umfassenden Schutz<br />

des § 239 StGB aus, so dass weder ein aktueller Fortbewegungswille noch<br />

ein entsprechendes Bewusstsein des Opfers erforderlich ist. § 239 StGB<br />

schütze bereits die potentielle Fortbewegungsfreiheit, gleichgültig, ob sich<br />

das Opfer gar nicht fortbewegen will bzw. seine Lage gar nicht bemerkt.<br />

Folgte man dieser Auffassung, wäre der objektive Tatbestand der Freiheitsberaubung<br />

erfüllt.<br />

cc) Aktualisierbarkeitstheorie<br />

Die vermittelnde Aktualisierbarkeitstheorie verlangt eine Situation, in der<br />

das Opfer seinen potentiell vorhandenen Fortbewegungswillen jederzeit<br />

aktualisieren könnte, selbst wenn es die Lage tatsächlich nicht bemerkt hat.<br />

Begründet wird diese Theorie damit, dass § 239 StGB denjenigen schützen<br />

soll, der seine persönliche Freiheit auch nutzen kann. Ist dies generell (z. B.<br />

bei Säuglingen) oder vorübergehend (z. B. bei Bewusstlosen) nicht der Fall,<br />

könne auch keine „potentielle“ Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigt werden.<br />

Da Petra sich jederzeit hätte fortbewegen können, wäre auch nach<br />

Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich

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