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1. Objektiver Tatbestand - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin

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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />

<strong>zu</strong>r Tatherrschaft herangezogen. Das größte Interesse am Taterfolg hatte<br />

sicherlich Victor, der den Niedergang „seines“ Hofes verhindern wollte.<br />

Jedoch hat auch der Anstifter typischerweise ein starkes Interesse am<br />

Taterfolg, was sich hier z.B. darin zeigt, dass er bereit ist, für die Tatausführung<br />

<strong>zu</strong> zahlen. Victor war nur schlauer und wollte sich die Hände<br />

nicht schmutzig machen. Auf der Grundlage der subjektiven Theorie<br />

ist eine (Mit-)Täterschaft Victors insoweit ab<strong>zu</strong>lehnen; er wollte eindeutig,<br />

dass Theo die Tat begeht. Der Kritik an dieser extrem subjektiven<br />

Abgren<strong>zu</strong>ngstheorie des Reichsgerichts hat der BGH <strong>zu</strong>dem dadurch<br />

Rechnung getragen, dass er neben dem Interesse am Taterfolg <strong>zu</strong>nehmend<br />

den Willen <strong>zu</strong>r Tatherrschaft in den Vordergrund rückte. Eben<br />

dieser lag hier jedoch gerade nicht vor.<br />

Nach der objektiven Tatherrschaftslehre der Literatur ist nur derjenige<br />

Täter, welcher im Tatzeitpunkt Tatherrschaft hatte. Tatherrschaft bedeutet<br />

das bewusste und vom Vorsatz erfasste in den Händen Halten des<br />

Geschehens. Dies setzt voraus, dass der Handelnde Zentralgestalt der<br />

Tat ist und diese nach seinem Willen hemmen und ablaufen lassen<br />

kann. Teilnehmer ist demnach, wer dieses nicht kann, sondern als Randfigur<br />

die Tatbegehung nur veranlasst oder einen unterstützenden Beitrag<br />

leistet. Eine solche Tatherrschaft Victors ist hier ab<strong>zu</strong>lehnen. Ein entsprechender<br />

Wille lag ebenfalls nicht vor. Insoweit ist letztlich entscheidend,<br />

dass Victor bei Ausführung der Tat gerade nicht in Erscheinung<br />

treten will. Er überlässt die Ausführung der Tat dem Theo, der<br />

dafür bezahlt wird, das Risiko <strong>zu</strong> tragen. Mittäterschaft ist demnach ab<strong>zu</strong>lehnen.<br />

Heute kaum noch vertreten wird die formal-objektive Theorie, nach<br />

welcher Täter – unabhängig von Tatinteresse und sonstigen subjektiven<br />

Momenten – nur ist, wer die Merkmale des gesetzlichen <strong>Tatbestand</strong>es<br />

selbst verwirklicht. Jeder andere, der sonstige Beiträge leistet, kann nur<br />

Teilnehmer sein. Auch nach dieser Theorie wäre Victor nicht Täter, da<br />

er die Tat nicht selbst ausführte.<br />

Da alle Auffassungen <strong>zu</strong>m gleichen Ergebnis gelangen, ist eine Streitentscheidung<br />

entbehrlich. Victor hat folglich nicht tatbestandsmäßig<br />

gehandelt und sich daher nicht gemäß §§ 212 I, 25 II StGB strafbar gemacht.<br />

<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich

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