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1. Objektiver Tatbestand - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin

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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />

Lösungsvorschlag:<br />

Teil 1: Strafbarkeit des Theo<br />

A. Strafbarkeit wegen Mordes (an Otto) gemäß §§ 212 I, 211<br />

StGB<br />

I. <strong>Tatbestand</strong><br />

Theo könnte sich wegen eines Mordes gemäß §§ 212 I, 211 StGB an<br />

Otto strafbar gemacht haben, indem er diesen erschossen hat.<br />

<strong>1.</strong> <strong>Objektiver</strong> <strong>Tatbestand</strong><br />

a) Grundtatbestand des § 212 I StGB<br />

Theo hat kausal und objektiv <strong>zu</strong>rechenbar einen anderen Menschen getötet<br />

und damit den objektiven <strong>Tatbestand</strong> des Totschlags erfüllt.<br />

b) Objektives Mordmerkmal der Heimtücke<br />

Vorliegend kommt als Mordmerkmal Heimtücke in Betracht.<br />

Unter Heimtücke versteht man das bewusste Ausnutzen der Arg- und<br />

der daraus resultierenden Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung.<br />

Arglos ist derjenige, der in der konkreten Situation vom<br />

Täter keine Feindseligkeiten erwartet, wehrlos ist derjenige, der infolge<br />

seiner Arglosigkeit in seiner Abwehrfähigkeit und -bereitschaft stark<br />

eingeschränkt ist.<br />

Theo hat Otto im Stall im Hinterhalt aufgelauert und ihn ohne Vorwarnung<br />

getötet. Otto rechnete nicht mit einem Angriff und war deshalb<br />

auch nicht mehr in der Lage, sich adäquat <strong>zu</strong> verteidigen. Er war folglich<br />

arg- und wehrlos.<br />

Diese Lage muss Theo auch ausgenutzt haben. Dies bedeutet, dass die<br />

Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers die Tatbegehung gefördert haben<br />

muss. Auch davon ist hier aus<strong>zu</strong>gehen.<br />

<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich

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