246 StGB - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin
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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />
Ein anderes Ergebnis ergibt sich jedoch aus der erneuten Anwendung<br />
des in dubio pro reo Grundsatzes. Zugunsten des Otto ist an dieser<br />
Stelle an<strong>zu</strong>nehmen, dass er bereits beim Niederstechen Aneignungsvorsatz<br />
hatte. Dann aber läge nur eine Tat und damit eine natürliche<br />
Handlungseinheit vor.<br />
2. Subsidiaritätsumfang<br />
Fraglich bleibt jedoch, ob die Tat, <strong>zu</strong> der § <strong>246</strong> I <strong>StGB</strong> subsidiär ist,<br />
ein Vermögensdelikt sein muss oder ob jedes Delikt unabhängig von<br />
seiner Schutzrichtung in Betracht kommt.<br />
Mag zwar der Charakter der Unterschlagung als Eigentumsdelikt dafür<br />
sprechen, die Subsidiaritätsklausel auf Eigentums- und Vermögensdelikte<br />
<strong>zu</strong> beschränken. Eine solche Beschränkung ist aber dem Wortlaut<br />
des § <strong>246</strong> I <strong>StGB</strong> nicht <strong>zu</strong> entnehmen. Würde man die Klausel auf<br />
Vermögensdelikte beschränken, ginge diese Auslegung <strong>zu</strong> Lasten des<br />
Täters, was gerade nicht <strong>zu</strong>lässig ist.<br />
Der von Otto verwirklichte § <strong>246</strong> I <strong>StGB</strong> tritt daher hinter dem ebenfalls<br />
verwirklichten § 212 I <strong>StGB</strong> als subsidiär <strong>zu</strong>rück.<br />
<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der HU <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich und Dr. Knauer 8