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05_Bosnische Serben - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin

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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />

Lösungsvorschlag:<br />

A. Strafbarkeit gemäß § 6 VStGB iVm § 1 VStGB<br />

Ante könnte sich des Völkermordes gemäß § 6 VStGB strafbar gemacht<br />

haben.<br />

I. Anwendbarkeit deutschen Strafrechts<br />

Zunächst muss die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts für diese<br />

im Ausland begangenen Taten festgestellt werden. Für den Völkermord<br />

gilt das Universalitätsprinzip. Dieses Prinzip ermächtigt <strong>zu</strong>r<br />

Ahndung von allen Auslandstaten, die sich gegen übernationale Kulturwerte<br />

und Rechtsgüter richten, an deren Schutz ein gemeinsames<br />

Interesse aller Staaten besteht. Ob ein Deutscher daran beteiligt ist oder<br />

nicht, spielt keine Rolle. Die Bundesrepublik darf hiernach bestimmte<br />

Straftaten auch dann verfolgen, wenn sie im Ausland durch ausländische<br />

Staatsbürger verübt werden.<br />

Früher (<strong>zu</strong>r Tatzeit) war dieses Prinzip in § 6 Nr. 1 i.V.m. § 220a<br />

StGB a.F. verankert.<br />

Heute findet es sich in § 1 VStGB für die im Völkerstrafgesetzbuch<br />

festgehaltenen Taten.<br />

Die Bestrafung auf der Grundlage des Völkerstrafgesetzbuches begründet<br />

also in gleicher Weise wie eine Bestrafung auf der Grundlage<br />

des § 6 StGB eine Zuständigkeit des deutschen Strafrichters bei<br />

Verbrechen, die im Ausland von einem Ausländer gegen einen Ausländer<br />

begangen wurden.<br />

II./III./IV. Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld<br />

Die Vorausset<strong>zu</strong>ngen einer Strafbarkeit liegen im Übrigen vor.<br />

<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich

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