Friedhofssatzung der Stadt Aschersleben
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(3) Die Särge von Verstorbenen mit anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten soll in<br />
einem beson<strong>der</strong>en Raum <strong>der</strong> Reihenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen<br />
und die Bestattung <strong>der</strong> Leichen bedürfen zusätzlich <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung des<br />
Amtsarztes.<br />
(4) Dekorationen in den in Absatz 1 genannten Räumen sind zeitlich so durchzuführen, dass<br />
Trauerfeiern dadurch nicht gestört werden.<br />
§ 29<br />
Trauerfeiern<br />
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab o<strong>der</strong> an einer an<strong>der</strong>en<br />
im Freien dafür vorgesehenen Stelle durchgeführt werden.<br />
(2) Sofern keine gesundheitlichen o<strong>der</strong> sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen<br />
den Verstorbenen in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten während <strong>der</strong> festgesetzten Zeiten<br />
sehen. Der Sarg ist spätestens eine halbe Stunde vor Beginn <strong>der</strong> Trauerfeier o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Bestattung endgültig zu verschließen.<br />
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten<br />
§ 30<br />
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung<br />
(1) Der <strong>Stadt</strong> obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinaus gehenden Obhuts- und<br />
Überwachungspflichten. Die <strong>Stadt</strong> haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße<br />
Benutzung <strong>der</strong> Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen o<strong>der</strong><br />
durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die <strong>Stadt</strong> nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.<br />
Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.<br />
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten<br />
Schäden, die infolge einer unsachgemäßen o<strong>der</strong> den Vorschriften <strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong><br />
wi<strong>der</strong>sprechenden Benutzung o<strong>der</strong> eines mangelhaften Zustands <strong>der</strong> Grabstätten<br />
entstehen. Sie haben die <strong>Stadt</strong> von Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher<br />
Schäden geltend gemacht werden. Gehen <strong>der</strong>artige Schäden auf mehrere<br />
Verfügungsberechtigte o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als<br />
Gesamtschuldner.<br />
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 7 zugelassenen<br />
Gewerbetreibenden, auch für <strong>der</strong>en Bedienstete.<br />
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