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Friedhofssatzung der Stadt Aschersleben

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(3) Die Särge von Verstorbenen mit anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten soll in<br />

einem beson<strong>der</strong>en Raum <strong>der</strong> Reihenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen<br />

und die Bestattung <strong>der</strong> Leichen bedürfen zusätzlich <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung des<br />

Amtsarztes.<br />

(4) Dekorationen in den in Absatz 1 genannten Räumen sind zeitlich so durchzuführen, dass<br />

Trauerfeiern dadurch nicht gestört werden.<br />

§ 29<br />

Trauerfeiern<br />

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab o<strong>der</strong> an einer an<strong>der</strong>en<br />

im Freien dafür vorgesehenen Stelle durchgeführt werden.<br />

(2) Sofern keine gesundheitlichen o<strong>der</strong> sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen<br />

den Verstorbenen in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten während <strong>der</strong> festgesetzten Zeiten<br />

sehen. Der Sarg ist spätestens eine halbe Stunde vor Beginn <strong>der</strong> Trauerfeier o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Bestattung endgültig zu verschließen.<br />

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 30<br />

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung<br />

(1) Der <strong>Stadt</strong> obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinaus gehenden Obhuts- und<br />

Überwachungspflichten. Die <strong>Stadt</strong> haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße<br />

Benutzung <strong>der</strong> Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen o<strong>der</strong><br />

durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die <strong>Stadt</strong> nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.<br />

Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.<br />

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten<br />

Schäden, die infolge einer unsachgemäßen o<strong>der</strong> den Vorschriften <strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong><br />

wi<strong>der</strong>sprechenden Benutzung o<strong>der</strong> eines mangelhaften Zustands <strong>der</strong> Grabstätten<br />

entstehen. Sie haben die <strong>Stadt</strong> von Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher<br />

Schäden geltend gemacht werden. Gehen <strong>der</strong>artige Schäden auf mehrere<br />

Verfügungsberechtigte o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als<br />

Gesamtschuldner.<br />

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 7 zugelassenen<br />

Gewerbetreibenden, auch für <strong>der</strong>en Bedienstete.<br />

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