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Friedhofssatzung der Stadt Aschersleben

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j) Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und <strong>der</strong>gleichen wi<strong>der</strong>rechtlich zu entfernen;<br />

k) Blumen o<strong>der</strong> Zweige abzuschneiden bzw. abzureißen;<br />

l) zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern;<br />

m) Rasenwege zwischen den einzelnen Grabreihen zu bekiesen o<strong>der</strong> in sonstiger Weise<br />

unter Beeinträchtigung <strong>der</strong> Grasnarbe zu befestigen.<br />

Ausnahmen können von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des<br />

Friedhofs und <strong>der</strong> Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />

(4) Totengedenkfeiern o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e nicht mit einer Bestattung zusammenhängende<br />

Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>. Sie sind spätestens<br />

eine Woche vorher anzumelden.<br />

§ 7<br />

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild<br />

entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof <strong>der</strong> vorherigen Zulassung durch die<br />

<strong>Stadt</strong>.<br />

Die <strong>Stadt</strong> kann den Umfang <strong>der</strong> Tätigkeiten festlegen.<br />

(2) Zugelassen werden Gewerbetreibende, die<br />

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und<br />

b) selbst o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben o<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

Handwerksrolle eingetragen sind.<br />

Die <strong>Stadt</strong> kann zu Abs. 2 Punkt b Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser<br />

Satzung vereinbar ist.<br />

(3) Die Zulassung erfolgt durch das Ausstellen einer Zulassungsurkunde. Sie wird im Regelfall<br />

auf 3 Jahre befristet und ist 6 Monate vor Ablauf neu zu beantragen.<br />

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Angestellten müssen die gesetzlichen Bestimmungen, die<br />

in dieser <strong>Friedhofssatzung</strong> enthalten sind, und die auf ihr beruhenden sowie alle sonstigen<br />

das Friedhofswesen betreffenden Vorschriften beachten, dürfen insbeson<strong>der</strong>e keinen<br />

unlauteren Wettbewerb betreiben und haften für alle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit<br />

auf dem Friedhof schuldhaft verursachten Schäden.<br />

(5) Die Gewerbetreibenden haben ihren Mitarbeitern einen Berechtigungsschein auszustellen,<br />

<strong>der</strong> sie ermächtigt, im Namen <strong>der</strong> Firma gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof<br />

durchzuführen. Die Berechtigungskarte ist bei Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und<br />

dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. An den<br />

Fahrzeugen ist ebenfalls ein Berechtigungsschein deutlich sichtbar anzubringen.<br />

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