Friedhofssatzung der Stadt Aschersleben
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j) Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und <strong>der</strong>gleichen wi<strong>der</strong>rechtlich zu entfernen;<br />
k) Blumen o<strong>der</strong> Zweige abzuschneiden bzw. abzureißen;<br />
l) zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern;<br />
m) Rasenwege zwischen den einzelnen Grabreihen zu bekiesen o<strong>der</strong> in sonstiger Weise<br />
unter Beeinträchtigung <strong>der</strong> Grasnarbe zu befestigen.<br />
Ausnahmen können von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des<br />
Friedhofs und <strong>der</strong> Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />
(4) Totengedenkfeiern o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e nicht mit einer Bestattung zusammenhängende<br />
Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>. Sie sind spätestens<br />
eine Woche vorher anzumelden.<br />
§ 7<br />
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild<br />
entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof <strong>der</strong> vorherigen Zulassung durch die<br />
<strong>Stadt</strong>.<br />
Die <strong>Stadt</strong> kann den Umfang <strong>der</strong> Tätigkeiten festlegen.<br />
(2) Zugelassen werden Gewerbetreibende, die<br />
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und<br />
b) selbst o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben o<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />
Handwerksrolle eingetragen sind.<br />
Die <strong>Stadt</strong> kann zu Abs. 2 Punkt b Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser<br />
Satzung vereinbar ist.<br />
(3) Die Zulassung erfolgt durch das Ausstellen einer Zulassungsurkunde. Sie wird im Regelfall<br />
auf 3 Jahre befristet und ist 6 Monate vor Ablauf neu zu beantragen.<br />
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Angestellten müssen die gesetzlichen Bestimmungen, die<br />
in dieser <strong>Friedhofssatzung</strong> enthalten sind, und die auf ihr beruhenden sowie alle sonstigen<br />
das Friedhofswesen betreffenden Vorschriften beachten, dürfen insbeson<strong>der</strong>e keinen<br />
unlauteren Wettbewerb betreiben und haften für alle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit<br />
auf dem Friedhof schuldhaft verursachten Schäden.<br />
(5) Die Gewerbetreibenden haben ihren Mitarbeitern einen Berechtigungsschein auszustellen,<br />
<strong>der</strong> sie ermächtigt, im Namen <strong>der</strong> Firma gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof<br />
durchzuführen. Die Berechtigungskarte ist bei Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und<br />
dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. An den<br />
Fahrzeugen ist ebenfalls ein Berechtigungsschein deutlich sichtbar anzubringen.<br />
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