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Friedhofssatzung der Stadt Aschersleben

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4. entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e nicht mit einer Bestattung<br />

zusammenhängende Veranstaltungen auf dem Friedhof (insbeson<strong>der</strong>e öffentliche<br />

Versammlungen und Aufzüge) ohne Ausnahmegenehmigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> durchführt;<br />

5. als Gewerbetreiben<strong>der</strong> entgegen § 7 Abs. 1, 6 o<strong>der</strong> 7 ohne vorherige Zulassung tätig<br />

wird, außerhalb <strong>der</strong> festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt o<strong>der</strong> Werkzeuge und<br />

Materialien unzulässig lagert;<br />

6. entgegen § 25 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale o<strong>der</strong> bauliche Anlagen<br />

errichtet, verän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> entfernt;<br />

7. Grabstätten entgegen § 26 nicht o<strong>der</strong> nicht ordnungsgemäß herrichtet o<strong>der</strong> pflegt;<br />

8. Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 6 Abs. 7 Satz 2 GO LSA mit einer Geldbuße<br />

bis zu 2.500 Euro geahndet werden.<br />

IX. Bestattungsgebühren<br />

§ 32<br />

Gebühren<br />

Für die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Friedhöfe einschließlich <strong>der</strong> Friedhofsleistungen sowie die<br />

Zulassung gewerblicher Arbeiten werden Gebühren nach Maßgabe <strong>der</strong> Gebührensatzungen für<br />

die Friedhöfe <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Aschersleben</strong> in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung erhoben.<br />

§ 33<br />

Alte Rechte<br />

(1) Bei Grabstätten, über welche die <strong>Stadt</strong> bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat,<br />

richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.<br />

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter<br />

o<strong>der</strong> unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 2 o<strong>der</strong> § 15<br />

Abs. 15 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines<br />

Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und <strong>der</strong> Ruhezeit <strong>der</strong> zuletzt beigesetzten Leiche<br />

o<strong>der</strong> Asche.<br />

(3) Im übrigen gilt diese Satzung.<br />

§ 34<br />

Gleichstellungsklausel<br />

Die Funktions- und Personenbezeichnungen gelten jeweils in ihrer weiblichen und männlichen<br />

Form.<br />

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