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Friedhofssatzung der Stadt Aschersleben

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(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:<br />

Ruhefrist Nutzungszeit Verlängerung<br />

a) Erdreihengrabstätten 25 25 nicht möglich<br />

b) Erdwahlgrabstätten 25 25 möglich<br />

c) Kin<strong>der</strong>grabstätte 10 10 möglich<br />

d) Kin<strong>der</strong>urnenhain anonym 10 10 nicht möglich<br />

e) Urnenreihengrabstätten 15 15 nicht möglich<br />

f) Urnenwahlgrabstätten 15 25 möglich<br />

g) anonyme Urnengräber 15 15 nicht möglich<br />

(Urnenhain)<br />

h) Urnengemeinschaftsgräber 15 15 nicht möglich<br />

(pflegefreie Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung)<br />

i) Ehrengrabstätten<br />

Die Art <strong>der</strong> jeweils zulässigen Grabstätten auf den einzelnen Friedhöfen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Aschersleben</strong> ist in <strong>der</strong> Anlage zu dieser Satzung verbindlich festgelegt.<br />

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>erwerb von Nutzungsrechten an einer<br />

<strong>der</strong> Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an<br />

pflegefreien Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung, an Ehrengrabstätten, an<br />

anonymen Grabstätten o<strong>der</strong> auf Unverän<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> Umgebung.<br />

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.<br />

(5) Grabstätten bedeuten<strong>der</strong> Persönlichkeiten und Grabmale von künstlerischem o<strong>der</strong><br />

geschichtlichem Wert dürfen nur mit vorheriger Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> verän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong><br />

entfernt werden.<br />

(6) Die Grabstätte ist in ihrer Größe ortsüblich anzupassen. Insbeson<strong>der</strong>e sind die Fluchten von<br />

Einfassungen einzuhalten.<br />

§ 14<br />

Reihengräber<br />

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die <strong>der</strong> Reihe nach belegt und im<br />

Todesfall für die Dauer <strong>der</strong> Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung <strong>der</strong> Ruhezeit ist<br />

nicht möglich. Verfügungsberechtigt sind in nachstehen<strong>der</strong> Reihenfolge:<br />

a) <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> für die Bestattung sorgen muss (§ 14 Absatz 2 BestattG LSA);<br />

b) <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> sich dazu verpflichtet hat;<br />

c) <strong>der</strong> Inhaber <strong>der</strong> tatsächlichen Gewalt.<br />

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Reihengräber ausgewiesen:<br />

a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr;<br />

b) Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr an.<br />

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