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Zonenreglement Siedlung - Gemeinde Ettingen

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Reglementstext Kommentar<br />

17 BEWILLIGUNGSPFLICHT IN DER<br />

KERNZONE<br />

Gebäudeabbrüche, Zweckänderungen und bauliche<br />

Veränderungen aller Bauten in der Kernzone sind<br />

bewilligungspflichtig und erfordern ein ordentliches Baugesuch.<br />

Aussenrenovationen, neue Farbgebungen und Farbänderungen<br />

an allen Bauten der Kernzone sind ebenfalls<br />

bewilligungspflichtig. Hierzu ist ein Gesuch an den <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

zu richten. Bei neuen Farbgebungen oder Farbänderungen<br />

entscheidet die <strong>Gemeinde</strong> aufgrund von Farbmustern am<br />

Gebäude. Bei kantonal geschützten Bauten ist auch die<br />

kantonale Denkmalpflege zur Beurteilung beizuziehen.<br />

Abbruchbewilligungen werden erst bei Vorliegen einer<br />

Baubewilligung für den entsprechenden Neu- oder Umbau<br />

erteilt.<br />

18 BAUGESUCHE IN DER KERNZONE<br />

Ist es für die Beurteilung eines Bauvorhabens notwendig, kann<br />

die <strong>Gemeinde</strong> nebst den üblichen Unterlagen die Ansichten der<br />

angrenzenden Bauten, Detailpläne, Beschreibungen, Modelle<br />

etc. verlangen. Bei Neubauten und grösseren baulichen<br />

Veränderungen sind mit dem Baugesuch ein Umgebungsplan<br />

mindestens im Massstab 1:100 einzureichen. Farb- und<br />

Materialmuster sind bei Bedarf zum gegebenen Zeitpunkt<br />

vorzulegen.<br />

19 ÖFFENTLICHE BEITRÄGE<br />

Bei geschützten Bauten kann die <strong>Gemeinde</strong> Beiträge<br />

gewähren, welche sich nach den Besonderheiten des Objektes<br />

richten.<br />

Beiträge an gute Gestaltungen sind möglich für Dach- und<br />

Fassadengestaltungen, Aussenraumgestaltungen, Verwendung<br />

traditioneller Baumaterialien, Renovierung kunsthistorischer<br />

oder architektonischer Besonderheiten etc.<br />

20 REKLAMEN<br />

Reklamen müssen mit dem jeweiligen Baukörper und der<br />

Fassade harmonieren.<br />

Sie dürfen das Orts- und Strassenbild nicht stören.<br />

Alle dauerhaften Reklamen, mit Ausnahme von Türschildern<br />

und kleineren Hinweistafeln bis zu einer Grösse von 0.2 m 2 ,<br />

sind bewilligungspflichtig.<br />

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