Zonenreglement Siedlung - Gemeinde Ettingen
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Reglementstext Kommentar<br />
17 BEWILLIGUNGSPFLICHT IN DER<br />
KERNZONE<br />
Gebäudeabbrüche, Zweckänderungen und bauliche<br />
Veränderungen aller Bauten in der Kernzone sind<br />
bewilligungspflichtig und erfordern ein ordentliches Baugesuch.<br />
Aussenrenovationen, neue Farbgebungen und Farbänderungen<br />
an allen Bauten der Kernzone sind ebenfalls<br />
bewilligungspflichtig. Hierzu ist ein Gesuch an den <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
zu richten. Bei neuen Farbgebungen oder Farbänderungen<br />
entscheidet die <strong>Gemeinde</strong> aufgrund von Farbmustern am<br />
Gebäude. Bei kantonal geschützten Bauten ist auch die<br />
kantonale Denkmalpflege zur Beurteilung beizuziehen.<br />
Abbruchbewilligungen werden erst bei Vorliegen einer<br />
Baubewilligung für den entsprechenden Neu- oder Umbau<br />
erteilt.<br />
18 BAUGESUCHE IN DER KERNZONE<br />
Ist es für die Beurteilung eines Bauvorhabens notwendig, kann<br />
die <strong>Gemeinde</strong> nebst den üblichen Unterlagen die Ansichten der<br />
angrenzenden Bauten, Detailpläne, Beschreibungen, Modelle<br />
etc. verlangen. Bei Neubauten und grösseren baulichen<br />
Veränderungen sind mit dem Baugesuch ein Umgebungsplan<br />
mindestens im Massstab 1:100 einzureichen. Farb- und<br />
Materialmuster sind bei Bedarf zum gegebenen Zeitpunkt<br />
vorzulegen.<br />
19 ÖFFENTLICHE BEITRÄGE<br />
Bei geschützten Bauten kann die <strong>Gemeinde</strong> Beiträge<br />
gewähren, welche sich nach den Besonderheiten des Objektes<br />
richten.<br />
Beiträge an gute Gestaltungen sind möglich für Dach- und<br />
Fassadengestaltungen, Aussenraumgestaltungen, Verwendung<br />
traditioneller Baumaterialien, Renovierung kunsthistorischer<br />
oder architektonischer Besonderheiten etc.<br />
20 REKLAMEN<br />
Reklamen müssen mit dem jeweiligen Baukörper und der<br />
Fassade harmonieren.<br />
Sie dürfen das Orts- und Strassenbild nicht stören.<br />
Alle dauerhaften Reklamen, mit Ausnahme von Türschildern<br />
und kleineren Hinweistafeln bis zu einer Grösse von 0.2 m 2 ,<br />
sind bewilligungspflichtig.<br />
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