Brüsseler 1x1 für Umweltbewegte - EU-Koordination
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4. Rechtsakte und Soft Law<br />
Dieses Kapitel gibt einen Überblick über die unterschiedlichen Rechtsakte der <strong>EU</strong> – Verordnungen,<br />
Richtlinien, Entscheidungen – und bringt etwas Licht ins unüberschaubare Dunkel der weichen Instrumente,<br />
wie etwa Grünbücher, Schlussfolgerungen oder Aktionspläne.<br />
<strong>EU</strong>-RECHTSAKTE SIND häufig das Resultat langer<br />
Verhandlungsprozesse. In der Regel dauert es zwei bis<br />
drei Jahre – und manchmal deutlich länger – vom ersten<br />
Vorschlag <strong>für</strong> eine Regelung bis zum fertigen Rechtsakt,<br />
der im Amtsblatt der <strong>EU</strong> veröffentlicht wird. Normalerweise<br />
startet die <strong>EU</strong>-Kommission den Prozess mit einem Grünbuch,<br />
das eine Konsultation einleitet, woraus wiederum ein Weißbuch<br />
folgt, das dann zu einem Aktionsplan führen kann, aus dem<br />
schließlich ein Rechtsakt wird. Es kann aber auch ganz anders<br />
laufen als in dieser eher idealtypischen Darstellung. Rechtsakte<br />
können auch ohne jegliche vorherigen Papiere, Programme<br />
oder Pläne entstehen. Umgekehrt wird nicht aus jedem Grünbuch<br />
eines Tages eine Richtlinie oder eine Verordnung, und<br />
ein Weißbuch kann ebenso in ein freiwilliges Übereinkommen<br />
oder eine Selbstverpflichtung münden.<br />
Dieses Kapitel gibt einen Überblick über die unterschiedlichen<br />
Rechtsakte und „weichen“ Instrumente (Soft Law) der<br />
Europäischen Union.<br />
4.1 Rechtsakte<br />
<strong>EU</strong>-Recht besteht grob gesagt aus Primärrecht und Sekundärrecht.<br />
Ersteres ist in den Europäischen Verträgen (<strong>EU</strong>V, A<strong>EU</strong>V,<br />
Menschenrechtscharta) festgeschrieben. Die Verträge sind die<br />
Grundlage <strong>für</strong> jede weitere rechtliche Entscheidung (Sekundärrecht),<br />
seien es Richtlinien, Verordnungen oder Entschei-<br />
24<br />
dungen. Jeder Rechtsakt in der <strong>EU</strong> muss auf einem spezifischen<br />
Artikel in den Verträgen beruhen.<br />
So heißt es etwa in der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie<br />
(FFH-Richtlinie):<br />
„Der Rat der Europäischen Gemeinschaften / gestützt auf den<br />
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,<br />
insbesondere auf Artikel 130s [...] / in Erwägung nachstehender<br />
Gründe:<br />
Wie in Artikel 130r des Vertrages festgestellt wird, sind Erhaltung,<br />
Schutz und Verbesserung der Qualität der Umwelt<br />
wesentliches Ziel der Gemeinschaft und von allgemeinem Interesse;<br />
hierzu zählt auch der Schutz der natürlichen Lebensräume<br />
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen / hat folgende<br />
Richtlinie erlassen: [...]“<br />
Gesetze werden im <strong>EU</strong>-Sprachgebrauch Rechtsakte genannt.<br />
Die wichtigsten sind Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen.<br />
Verordnung<br />
Verordnungen (engl.: regulation) sind die schärfste Form der<br />
europäischen Gesetzgebung und beruhen auf dem Prinzip der<br />
Rechtsvereinheitlichung. Sie gelten sofort und unmittelbar in<br />
allen Mitgliedstaaten, das heißt sie bedürfen keiner Umsetzung<br />
durch die nationalen Gesetzgeber und werden ohne die Zustimmung<br />
der nationalen Parlamente rechtlich wirksam. Sie<br />
setzen <strong>für</strong> alle gleiche Rechte und Pflichten: Die Mitgliedstaaten<br />
einschließlich ihrer Organe, Gerichte und Behörden sowie<br />
alle Personen, die vom persönlichen Anwendungsbereich der<br />
Verordnung erfasst werden, sind unmittelbar an das Unions-<br />
Deutscher Naturschutzring – <strong>Brüsseler</strong> <strong>1x1</strong>