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Brüsseler 1x1 für Umweltbewegte - EU-Koordination

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4. Rechtsakte und Soft Law<br />

Dieses Kapitel gibt einen Überblick über die unterschiedlichen Rechtsakte der <strong>EU</strong> – Verordnungen,<br />

Richtlinien, Entscheidungen – und bringt etwas Licht ins unüberschaubare Dunkel der weichen Instrumente,<br />

wie etwa Grünbücher, Schlussfolgerungen oder Aktionspläne.<br />

<strong>EU</strong>-RECHTSAKTE SIND häufig das Resultat langer<br />

Verhandlungsprozesse. In der Regel dauert es zwei bis<br />

drei Jahre – und manchmal deutlich länger – vom ersten<br />

Vorschlag <strong>für</strong> eine Regelung bis zum fertigen Rechtsakt,<br />

der im Amtsblatt der <strong>EU</strong> veröffentlicht wird. Normalerweise<br />

startet die <strong>EU</strong>-Kommission den Prozess mit einem Grünbuch,<br />

das eine Konsultation einleitet, woraus wiederum ein Weißbuch<br />

folgt, das dann zu einem Aktionsplan führen kann, aus dem<br />

schließlich ein Rechtsakt wird. Es kann aber auch ganz anders<br />

laufen als in dieser eher idealtypischen Darstellung. Rechtsakte<br />

können auch ohne jegliche vorherigen Papiere, Programme<br />

oder Pläne entstehen. Umgekehrt wird nicht aus jedem Grünbuch<br />

eines Tages eine Richtlinie oder eine Verordnung, und<br />

ein Weißbuch kann ebenso in ein freiwilliges Übereinkommen<br />

oder eine Selbstverpflichtung münden.<br />

Dieses Kapitel gibt einen Überblick über die unterschiedlichen<br />

Rechtsakte und „weichen“ Instrumente (Soft Law) der<br />

Europäischen Union.<br />

4.1 Rechtsakte<br />

<strong>EU</strong>-Recht besteht grob gesagt aus Primärrecht und Sekundärrecht.<br />

Ersteres ist in den Europäischen Verträgen (<strong>EU</strong>V, A<strong>EU</strong>V,<br />

Menschenrechtscharta) festgeschrieben. Die Verträge sind die<br />

Grundlage <strong>für</strong> jede weitere rechtliche Entscheidung (Sekundärrecht),<br />

seien es Richtlinien, Verordnungen oder Entschei-<br />

24<br />

dungen. Jeder Rechtsakt in der <strong>EU</strong> muss auf einem spezifischen<br />

Artikel in den Verträgen beruhen.<br />

So heißt es etwa in der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie<br />

(FFH-Richtlinie):<br />

„Der Rat der Europäischen Gemeinschaften / gestützt auf den<br />

Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,<br />

insbesondere auf Artikel 130s [...] / in Erwägung nachstehender<br />

Gründe:<br />

Wie in Artikel 130r des Vertrages festgestellt wird, sind Erhaltung,<br />

Schutz und Verbesserung der Qualität der Umwelt<br />

wesentliches Ziel der Gemeinschaft und von allgemeinem Interesse;<br />

hierzu zählt auch der Schutz der natürlichen Lebensräume<br />

sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen / hat folgende<br />

Richtlinie erlassen: [...]“<br />

Gesetze werden im <strong>EU</strong>-Sprachgebrauch Rechtsakte genannt.<br />

Die wichtigsten sind Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen.<br />

Verordnung<br />

Verordnungen (engl.: regulation) sind die schärfste Form der<br />

europäischen Gesetzgebung und beruhen auf dem Prinzip der<br />

Rechtsvereinheitlichung. Sie gelten sofort und unmittelbar in<br />

allen Mitgliedstaaten, das heißt sie bedürfen keiner Umsetzung<br />

durch die nationalen Gesetzgeber und werden ohne die Zustimmung<br />

der nationalen Parlamente rechtlich wirksam. Sie<br />

setzen <strong>für</strong> alle gleiche Rechte und Pflichten: Die Mitgliedstaaten<br />

einschließlich ihrer Organe, Gerichte und Behörden sowie<br />

alle Personen, die vom persönlichen Anwendungsbereich der<br />

Verordnung erfasst werden, sind unmittelbar an das Unions-<br />

Deutscher Naturschutzring – <strong>Brüsseler</strong> <strong>1x1</strong>

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