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Kapitel 8 - EU-Förderung des Naturschutzes 2007 bis 2013

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28 <strong>Kapitel</strong> 8 <strong>Kapitel</strong> VIII – Forstwirtschaft<br />

Erstaufforstung und Bodengüte<br />

Wie bereits dargestellt, können in Niedersachsen Haupterwerbslandwirte, die die Flächen<br />

in den der Aufforstung vorangegangenen zwei Jahren selbst bewirtschaftet haben, eine<br />

Erstaufforstungsprämie von <strong>bis</strong> zu 715 Euro/ha/Jahr erhalten. Die Prämienhöhe wird nach<br />

Bodennutzungsart und Bodenpunkten gestaffelt. Bei Nicht-Landwirten beläuft sich die<br />

Prämie pauschal auf <strong>bis</strong> zu 153 Euro/ha/a. Mit der Differenzierung <strong>des</strong> Prämiensystems<br />

nach Bodenpunkten soll erreicht werden, dass die Aufforstung auch für gute Ackerbaustandorte<br />

attraktiv wird.<br />

Einzelfallbezogene Informationen zur Art der landwirtschaftlichen Vornutzung, zur Bodengüte<br />

und zum Erwerbstyp der Zuwendungsempfänger werden seitens <strong>des</strong> ML nicht<br />

erhoben. Damit ist auch eine Bewertung der Treffsicherheit <strong>des</strong> Prämiensystems nicht<br />

möglich.<br />

8.5 Analyse und Bewertung der administrativen Umsetzung der Maßnahmen<br />

vor dem Hintergrund der Inanspruchnahme<br />

a. Sonstige forstwirtschaftliche Maßnahmen<br />

Die verwaltungsmäßige Durchführung, insbesondere Antrag, Bewilligung, Auszahlung,<br />

Abrechnung, Kontrolle sowie evtl. Rückforderungen basieren auf<br />

– dem Verwaltungsverfahrensgesetz Niedersachsens, der Lan<strong>des</strong>haushaltsordnung (§ 44<br />

LHO und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO),<br />

– der „Richtlinie für die <strong>Förderung</strong> forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Lande Niedersachsen“,<br />

– der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und Durchführungsvorschriften,<br />

– der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 und Durchführungsvorschriften,<br />

– der Art. 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 und Durchführungsvorschriften<br />

und<br />

– der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 bzw. Verordnung (EG) Nr. 2419/2001.<br />

Die Durchführung der <strong>EU</strong>-<strong>Förderung</strong> von forstwirtschaftlichen Maßnahmen, die Bestandteil<br />

von PROLAND sind, ist in der „Besonderen Dienstanweisung für Maßnahmen nach<br />

<strong>Kapitel</strong> VIII (Forstwirtschaft) der VO (EG) Nr. 1257/1999“ geregelt. Dieser Dienstanweisung<br />

unterliegt die <strong>Förderung</strong> aller forstwirtschaftlichen Maßnahmen, die im Rahmen <strong>des</strong><br />

Gesetzes über die GAK mit Ausnahme der Erstaufforstungsprämie durchgeführt werden,<br />

sowie die Lan<strong>des</strong>maßnahmen Waldschutz, forstfachliche Betreuung einschließlich Wald-

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