Kapitel 8 - EU-Förderung des Naturschutzes 2007 bis 2013
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28 <strong>Kapitel</strong> 8 <strong>Kapitel</strong> VIII – Forstwirtschaft<br />
Erstaufforstung und Bodengüte<br />
Wie bereits dargestellt, können in Niedersachsen Haupterwerbslandwirte, die die Flächen<br />
in den der Aufforstung vorangegangenen zwei Jahren selbst bewirtschaftet haben, eine<br />
Erstaufforstungsprämie von <strong>bis</strong> zu 715 Euro/ha/Jahr erhalten. Die Prämienhöhe wird nach<br />
Bodennutzungsart und Bodenpunkten gestaffelt. Bei Nicht-Landwirten beläuft sich die<br />
Prämie pauschal auf <strong>bis</strong> zu 153 Euro/ha/a. Mit der Differenzierung <strong>des</strong> Prämiensystems<br />
nach Bodenpunkten soll erreicht werden, dass die Aufforstung auch für gute Ackerbaustandorte<br />
attraktiv wird.<br />
Einzelfallbezogene Informationen zur Art der landwirtschaftlichen Vornutzung, zur Bodengüte<br />
und zum Erwerbstyp der Zuwendungsempfänger werden seitens <strong>des</strong> ML nicht<br />
erhoben. Damit ist auch eine Bewertung der Treffsicherheit <strong>des</strong> Prämiensystems nicht<br />
möglich.<br />
8.5 Analyse und Bewertung der administrativen Umsetzung der Maßnahmen<br />
vor dem Hintergrund der Inanspruchnahme<br />
a. Sonstige forstwirtschaftliche Maßnahmen<br />
Die verwaltungsmäßige Durchführung, insbesondere Antrag, Bewilligung, Auszahlung,<br />
Abrechnung, Kontrolle sowie evtl. Rückforderungen basieren auf<br />
– dem Verwaltungsverfahrensgesetz Niedersachsens, der Lan<strong>des</strong>haushaltsordnung (§ 44<br />
LHO und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO),<br />
– der „Richtlinie für die <strong>Förderung</strong> forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Lande Niedersachsen“,<br />
– der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und Durchführungsvorschriften,<br />
– der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 und Durchführungsvorschriften,<br />
– der Art. 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 und Durchführungsvorschriften<br />
und<br />
– der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 bzw. Verordnung (EG) Nr. 2419/2001.<br />
Die Durchführung der <strong>EU</strong>-<strong>Förderung</strong> von forstwirtschaftlichen Maßnahmen, die Bestandteil<br />
von PROLAND sind, ist in der „Besonderen Dienstanweisung für Maßnahmen nach<br />
<strong>Kapitel</strong> VIII (Forstwirtschaft) der VO (EG) Nr. 1257/1999“ geregelt. Dieser Dienstanweisung<br />
unterliegt die <strong>Förderung</strong> aller forstwirtschaftlichen Maßnahmen, die im Rahmen <strong>des</strong><br />
Gesetzes über die GAK mit Ausnahme der Erstaufforstungsprämie durchgeführt werden,<br />
sowie die Lan<strong>des</strong>maßnahmen Waldschutz, forstfachliche Betreuung einschließlich Wald-