Veva - Elkuch Josef AG Recycling Center Eschen
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Anh. 1 Ziff. 1.2<br />
Bst. b<br />
Art.13 Abs. 3<br />
und Abs. 4<br />
Art. 8, Abs. 2<br />
Bst a<br />
Art. 8<br />
5.2 Umladen in einem Logistikzentrum<br />
Führt der Transport vom Abgeberbetrieb zum Entsorgungsunternehmen via ein<br />
Logistikzentrum (Umschlagplatz), so sind im Begleitschein vom Transporteur die<br />
entsprechenden Felder für Transportwechsel und Zwischenlager vollständig<br />
auszufüllen. Die Dauer des Transportes darf insgesamt nicht länger als 10 Arbeitstage<br />
dauern. Dauert der Transport via Zwischenlager länger als 10 Arbeitstage, so ist ab<br />
Zwischenlager ein neuer Begleitschein zu verwenden. Wird das Logistikzentrum so<br />
betrieben, dass die Abfälle abgeladen und über Nacht gelagert werden, so gilt diese<br />
Tätigkeit als Zwischenlagerung. Zwischenlager benötigen gemäss Art. 8 eine<br />
Bewilligung. Diese wird aus Sicherheitsgründen verlangt und ermöglicht den Kantonen<br />
Auflagen (z.B. zur Art der Lagerung oder über die Menge der Abfälle, etc.) zu<br />
verfügen.<br />
5.3 Übergabe der Abfälle<br />
Der Transporteur darf die Sonderabfälle nur dem auf dem Begleitschein eingetragenen<br />
Entsorgungsunternehmen übergeben. Kann er dies aus irgendwelchen Gründen nicht<br />
tun und ist die Rückgabe an den Abgeberbetrieb nicht möglich oder nicht zumutbar, so<br />
muss der Transporteur die zuständige kantonale Behörde informieren, bevor die<br />
Abfälle anderweitig abgeladen werden. Im Falle eines Importes muss er zusätzlich<br />
auch das BUWAL informieren.<br />
5.4 Keine abfallrechtliche Bewilligung für den Transport von Sonderabfällen<br />
Für den Transport von Sonderabfällen ist in der Schweiz keine abfallrechtliche<br />
Bewilligung nötigt. Es ist zu beachten, dass im Raum der Europäischen Gemeinschaft<br />
eine Bewilligung nach EU-Vorschriften verlangt wird.<br />
6. Pflichten des Entsorgungsunternehmens<br />
6.1 Entsorgungsbewilligung<br />
Wer Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle zur Entsorgung entgegen<br />
nimmt, braucht gemäss VeVA Art. 8 eine Entsorgungsbewilligung vom Standortkanton<br />
seines Betriebs. Folgende Punkte sind zu beachten:<br />
a) Verfügt die Unternehmung bei der Gesuchsstellung noch über keine<br />
Betriebsnummer, so erhält sie mit der Bewilligung vom Kanton eine<br />
Betriebsnummer zugeteilt.<br />
b) Hat eine Firma mehrere Niederlassungen (Standorte), so ist für jeden Standort eine<br />
Entsorgungsbewilligung nötig, sofern an diesen Standorten Sonderabfälle oder<br />
andere kontrollpflichtige Abfälle entgegen genommen werden.<br />
c) Betreibt eine Firma eine mobile Entsorgungsanlage, so braucht sie das Einverständnis<br />
aller Kantone, in denen die Anlage eingesetzt wird. Als Basis dient die<br />
Entsorgungsbewilligung des Kantons, in dem die Firma ihren Hauptsitz hat. Die<br />
übrigen Kantone können weitere Auflagen verfügen, falls dies aus ihrer Sicht<br />
notwendig ist.<br />
Keine Entsorgungsbewilligung braucht:<br />
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