Veva - Elkuch Josef AG Recycling Center Eschen
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Art. 3<br />
Art. 4<br />
Art. 8<br />
Eine weitere Ausnahme ist in der LVA aufgeführt: Sonderabfälle aus dem<br />
Abfallverzeichnis, die im Einzelfall in Bezug auf chemische Zusammensetzung und<br />
Eluatverhalten den in der TVA definierten Inertstoffen entsprechen, gelten nicht als<br />
Sonderabfälle.<br />
2. Wer ist betroffen?<br />
2.1 Inhaber von Abfällen<br />
Sowohl Privatpersonen als auch Abgeberbetriebe und Entsorgungsunternehmen<br />
können Inhaber von Abfällen sein.<br />
2.2 Abgeberbetrieb<br />
Der Begriff «Abgeberbetrieb» steht in der VeVA Art. 3 an Stelle des in der VVS<br />
verwendeten Begriffs «Abgeber». Inhaber von Abfällen gelten als Abgeberbetrieb,<br />
wenn sie Sonderabfälle entsorgen, die aufgrund einer gewerblichen oder industriellen<br />
Tätigkeit angefallen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie diese Sonderabfälle<br />
Dritten oder einer Betriebsstätte ihrer Unternehmung zur Entsorgung übergeben. Die<br />
Pflichten des Abgeberbetriebs sind im Kapitel 4 dieses Handbuchs beschrieben.<br />
2.3 Privatpersonen<br />
Als Inhaber von Abfällen sind Privatpersonen von der VeVA nur durch die Artikel 1, 2<br />
und 4 betroffen. Diese sagen aus, dass Abfälle umweltverträglich zu entsorgen sind.<br />
Damit dies gewährleistet ist, sind gemäss Art. 4 insbesondere Sonderabfälle und<br />
andere kontrollpflichtige Abfälle separat durch berechtigte Dritte 1 zu entsorgen. Für die<br />
Siedlungsabfälle gilt gemäss USG die allgemeine Sorgfaltspflicht (Art. 30) sowie die<br />
Übergabepflicht (Art. 31b Abs 3).<br />
Privatpersonen, die z.B. Farbabfälle aus der Heimwerkstatt entsorgen wollen, können<br />
diese bei den dafür vorgesehenen Sammelstellen abgeben. Eine andere Möglichkeit<br />
ist die Rückgabe an das Geschäft, welches die Farbe verkauft hat. Dabei ist zu beachten,<br />
dass die VeVA keine generelle Rücknahmepflicht für die Händler beinhaltet.<br />
Für elektrische oder elektronische Geräte besteht eine solche Rücknahmepflicht, für<br />
Sonderabfälle z.B. Farbabfälle gibt es diese jedoch nicht 2 . Die meisten Händler (auch<br />
Grossverteiler wie z.B. COOP und Migros) nehmen aber Produkte, die sie in ihrem<br />
Sortiment führen, zurück. Privatpersonen, die Sonderabfälle abgeben, brauchen dazu<br />
keinen Begleitschein und benötigen somit auch keine Betriebsnummer.<br />
2.4 Entsorgungsunternehmen<br />
Wer Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle zur Entsorgung entgegen<br />
nimmt, braucht gemäss Art. 8 eine Entsorgungsbewilligung vom Standortkanton des<br />
Betriebes.<br />
1 Je nach Kanton oder Region kann dies sein: Sammelstelle der Gemeinde, Entsorgungsmobil, Apotheke,<br />
Entsorgungsunternehmen oder Verkaufsgeschäft, welches das zum Abfall gewordene Produkt im Sortiment<br />
führt.<br />
2 Ausnahmen: Aufgrund der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (SR 814.81) gibt es<br />
für gewisse Produkte eine Rücknahmepflicht. Es sind dies: Batterien (Anhang 2.15, Ziff. 5.2),<br />
Pflanzenschutzmittel (Anhang 2.5, Ziff. 2), Holzschutzmittel (Anhang 2.4, Ziff. 5) und halogenierte<br />
Lösungsmittel (Anhang 2.3, Ziff. 5.2).<br />
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