Veva - Elkuch Josef AG Recycling Center Eschen
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Anh. 1 Ziff 2.1<br />
Bst. c<br />
Art. 8<br />
• Abfallmenge.<br />
Bedingung ist, dass sowohl Abgeberbetrieb, Transportmittel und<br />
Entsorgungsunternehmen nicht wechseln. Das Entsorgungsunternehmen hat jede<br />
Übergabe auf dem Beiblatt zu visieren. Bei der Liste der angenommenen<br />
Sonderabfälle meldet sie das Total der entgegengenommenen Menge aller Fahrten mit<br />
einer Melde- respektive Datenzeile.<br />
8.3. Verwendung<br />
(Umschlagplatz)<br />
der Begleitscheine bei Transport via Logistikzentrum<br />
Erfolgt der Transport des Sonderabfalls vom Abgeberbetrieb zum auf dem<br />
Begleitschein eingetragenen Entsorgungsunternehmen via Logistikzentrum - mit oder<br />
ohne Umlad - so kann der gleiche Begleitschein verwendet werden, wenn<br />
• die Gebinde nicht geöffnet werden,<br />
• die Sendung innert 10 Tagen beim Entsorgungsunternehmen ankommt und<br />
• das Logistikzentrum als Zwischenstation im entsprechenden Feld auf dem<br />
Begleitschein aufgeführt ist.<br />
Wechselt der Transporteur, so sind die entsprechenden Felder auf dem Begleitschein<br />
auszufüllen. Es müssen alle an der Beförderung beteiligten Firmen auf dem<br />
Begleitschein eingetragen sein.<br />
Entsorgungsunternehmen können auch als Logistikzentrum agieren und diese<br />
Erleichterung der Verwendung von Begleitscheinen in Anspruch nehmen. Der<br />
Transporteur, der die Sonderabfälle dem Logistikcenter übergibt, ist verantwortlich für<br />
den Eintrag im Feld Logistikzentrum.<br />
Nach Ablauf der Frist von 10 Tagen muss ein neuer Begleitschein verwendet werden.<br />
Das Logistikzentrum ist in diesem Fall Zwischenlager und meldet dies entsprechend<br />
mit der LAS (zu verwendende Codes D151 oder R151; siehe Liste der<br />
Entsorgungsverfahren Anhang 6). Die Frist von 10 Tagen darf nicht überschritten<br />
werden.<br />
8.4. Verwendung der Begleitscheine bei rücknahmepflichtigen Sonderabfällen<br />
Abgeberbetriebe müssen auch bei der Entsorgung von rückgabepflichtigen<br />
Sonderabfällen Begleitscheine verwenden. Ausgenommen davon ist die Rückgabe von<br />
Batterien, wenn diese an eine rücknahmepflichtigen Betrieb übergeben werden.<br />
Betriebe, die zur Rücknahme von bestimmten Sonderabfällen verpflichtet sind (z.B.<br />
aufgrund der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung) und diese nicht<br />
ausschliesslich von Privatpersonen zurücknehmen, müssen sich bei der zuständigen<br />
kantonalen Fachstelle melden. Die kantonale Fachstelle erteilt diesen Betrieben eine<br />
Entsorgungsbewilligung inklusive Betriebsnummer. Die Betriebe gelten als<br />
Entsorgungsunternehmen und müssen dem Kanton die entgegengenommen,<br />
rücknahmepflichtigen Sonderabfälle mit der Liste der angenommenen Sonderabfälle<br />
melden. Die Ausnahmen sind im Kapitel 4.4 nachzulesen.<br />
Betriebe wie z.B. Migros und Coop, die rücknahmepflichtige Sonderabfälle aus<br />
Haushaltungen ausschliesslich von Privatpersonen entgegennehmen, müssen beim<br />
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