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Veva - Elkuch Josef AG Recycling Center Eschen

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Anh. 1 Ziff 2.1<br />

Bst. c<br />

Art. 8<br />

• Abfallmenge.<br />

Bedingung ist, dass sowohl Abgeberbetrieb, Transportmittel und<br />

Entsorgungsunternehmen nicht wechseln. Das Entsorgungsunternehmen hat jede<br />

Übergabe auf dem Beiblatt zu visieren. Bei der Liste der angenommenen<br />

Sonderabfälle meldet sie das Total der entgegengenommenen Menge aller Fahrten mit<br />

einer Melde- respektive Datenzeile.<br />

8.3. Verwendung<br />

(Umschlagplatz)<br />

der Begleitscheine bei Transport via Logistikzentrum<br />

Erfolgt der Transport des Sonderabfalls vom Abgeberbetrieb zum auf dem<br />

Begleitschein eingetragenen Entsorgungsunternehmen via Logistikzentrum - mit oder<br />

ohne Umlad - so kann der gleiche Begleitschein verwendet werden, wenn<br />

• die Gebinde nicht geöffnet werden,<br />

• die Sendung innert 10 Tagen beim Entsorgungsunternehmen ankommt und<br />

• das Logistikzentrum als Zwischenstation im entsprechenden Feld auf dem<br />

Begleitschein aufgeführt ist.<br />

Wechselt der Transporteur, so sind die entsprechenden Felder auf dem Begleitschein<br />

auszufüllen. Es müssen alle an der Beförderung beteiligten Firmen auf dem<br />

Begleitschein eingetragen sein.<br />

Entsorgungsunternehmen können auch als Logistikzentrum agieren und diese<br />

Erleichterung der Verwendung von Begleitscheinen in Anspruch nehmen. Der<br />

Transporteur, der die Sonderabfälle dem Logistikcenter übergibt, ist verantwortlich für<br />

den Eintrag im Feld Logistikzentrum.<br />

Nach Ablauf der Frist von 10 Tagen muss ein neuer Begleitschein verwendet werden.<br />

Das Logistikzentrum ist in diesem Fall Zwischenlager und meldet dies entsprechend<br />

mit der LAS (zu verwendende Codes D151 oder R151; siehe Liste der<br />

Entsorgungsverfahren Anhang 6). Die Frist von 10 Tagen darf nicht überschritten<br />

werden.<br />

8.4. Verwendung der Begleitscheine bei rücknahmepflichtigen Sonderabfällen<br />

Abgeberbetriebe müssen auch bei der Entsorgung von rückgabepflichtigen<br />

Sonderabfällen Begleitscheine verwenden. Ausgenommen davon ist die Rückgabe von<br />

Batterien, wenn diese an eine rücknahmepflichtigen Betrieb übergeben werden.<br />

Betriebe, die zur Rücknahme von bestimmten Sonderabfällen verpflichtet sind (z.B.<br />

aufgrund der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung) und diese nicht<br />

ausschliesslich von Privatpersonen zurücknehmen, müssen sich bei der zuständigen<br />

kantonalen Fachstelle melden. Die kantonale Fachstelle erteilt diesen Betrieben eine<br />

Entsorgungsbewilligung inklusive Betriebsnummer. Die Betriebe gelten als<br />

Entsorgungsunternehmen und müssen dem Kanton die entgegengenommen,<br />

rücknahmepflichtigen Sonderabfälle mit der Liste der angenommenen Sonderabfälle<br />

melden. Die Ausnahmen sind im Kapitel 4.4 nachzulesen.<br />

Betriebe wie z.B. Migros und Coop, die rücknahmepflichtige Sonderabfälle aus<br />

Haushaltungen ausschliesslich von Privatpersonen entgegennehmen, müssen beim<br />

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