Veva - Elkuch Josef AG Recycling Center Eschen
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Art. 16<br />
Art. 16<br />
Art. 17<br />
umweltverträglich und nach dem Stand der Technik erfolgt - Ökodumping soll<br />
ausgeschlossen werden (siehe auch Kapitel 11.3).<br />
Mit der Importkontrolle wird sichergestellt, dass nur Einfuhren von kontrollpflichtigen<br />
Abfällen zugelassen werden, wenn das vorgesehene Entsorgungsunternehmen in der<br />
Schweiz über eine entsprechende Bewilligung gemäss VeVA (Art. 10) und über<br />
genügend Kapazität zur Entsorgung dieser Abfälle verfügt. Das BUWAL holt vorgängig<br />
eine Stellungnahme des betroffenen Kantons ein.<br />
Eine grenzüberschreitende Verbringung von kontrollpflichtigen Abfällen darf erst<br />
erfolgen, wenn alle betroffenen, zuständigen Behörden (Export-, Importstaat und<br />
allfällige Transitstaaten) der Notifizierung schriftlich zugestimmt haben oder feststeht,<br />
dass keine Einwände gegen die geplante Verbringung erhoben werden.<br />
11.7. Wer kann notifizieren?<br />
Die Person, die notifiziert, wird im Notifikationsformular mit Exporteur bezeichnet. Dies<br />
kann entweder ein Abgeberbetrieb (Abfallerzeuger), ein Entsorgungsunternehmen<br />
oder mit Einschränkungen ein Händler, der Entsorgungen vermittelt, sein.<br />
In jedem Fall muss eine allfällige Rücknahme nach Art. 33 oder 34 in einem Vertrag<br />
gemäss Anhang 2 geregelt sein. Dies bedeutet,<br />
a) dass der Exporteur entweder Abgeberbetrieb (Abfallerzeuger) ist oder über<br />
eine Bewilligung als Entsorgungsunternehmen für Sonderabfälle oder andere<br />
kontrollpflichtige Abfälle verfügt.<br />
b) oder dass der Exporteur im Fall von Abfällen, die im Abfallverzeichnis weder<br />
mit «S» noch mit «ak» gekennzeichnet sind, in der Lage sein muss, diese<br />
Abfälle zurückzunehmen d.h. er muss über Einrichtungen zum<br />
Entgegennehmen dieser Abfälle verfügen.<br />
c) oder dass die Rücknahme der Abfälle durch Dritte sichergestellt ist. (In diesem<br />
Fall muss der Händler (Exporteur) nachweisen, dass ein gültiger Vertrag mit<br />
einem Dritten existiert, der in der Lage, berechtigt und bereit ist, die Abfälle bei<br />
einer allfälligen Rücknahme entgegenzunehmen.) Damit der Abgeberbetrieb<br />
seine Pflichten gemäss Art. 4 Abs. 2 erfüllen kann, erhält er vom BUWAL eine<br />
Kopie der Exportbewilligung. Eine Kopie des internationalen Begleitscheins ist<br />
vom Abgeberbetrieb 5 Jahre aufzubewahren.<br />
11.8. Export von Abfällen<br />
11.8.1 Vorgehen bei der Exportanmeldung<br />
Geplante Exporte von kontrollpflichtigen Abfällen müssen bei allen zuständigen<br />
Behörden notifiziert werden. Der zuständigen Behörde des Standortkantons des<br />
Exporteurs / Abfallerzeugers muss eine Kopie des Notifizierungsbogens zugestellt<br />
werden. Die Exporte dürfen erst durchgeführt werden, wenn die Exportbewilligung<br />
durch das BUWAL erteilt wurde. Kapitel 11.4.1 informiert welche Abfälle notifiziert<br />
werden müssen.<br />
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