Veva - Elkuch Josef AG Recycling Center Eschen
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Art. 16 Abs. 1<br />
Bst b<br />
• Bezeichnung der Abfallart, chemische Zusammensetzung und Annahmekriterien<br />
• Angaben über die zum Export vorgesehene Menge (z.B. in Tonnen pro Jahr).<br />
• Angaben über die Behandlungsart des Abfalls beim Empfänger und über die<br />
Entsorgung allfälliger Rückstände, die aus der Behandlung des Abfalls<br />
entstehen.<br />
• Festlegen der Verantwortung und des Vorgehens, falls der Abfall nicht wie<br />
vorgesehen beim Entsorgungsunternehmen behandelt werden kann<br />
(Rücknahmeverpflichtung des Exporteurs, alternative Behandlungsart,<br />
Weiterleitung etc.).<br />
• Verpflichtung des Empfängers, dass er so bald wie möglich die<br />
umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle dem Abgeberbetrieb und dem<br />
BUWAL meldet,<br />
- Im Falle einer Beseitigung nicht später als 180 Tage nach Erhalt der<br />
Abfälle;<br />
- im Falle einer Verwertung innerhalb der OECD innert 30 Tagen nach<br />
Abschluss der Verwertung spätestens aber ein Jahr nach Erhalt der<br />
Abfälle.<br />
• Bei sich erneuernden Verträgen muss der Nachweis vorliegen, dass die<br />
Verträge noch gültig sind.<br />
Falls die Entsorgung der exportierten Abfälle über mehrere Firmen erfolgt, muss eine<br />
lückenlose Reihe von Verträgen bis zum „Endentsorger“ vorliegen.<br />
Beispiel: Bei der Entsorgung eines Abfalls entstehen Rückstände, die in einer anderen<br />
Firma weiterbehandelt werden.<br />
f) Nachweis, dass die Abfälle beim Entsorgungsunternehmen im Ausland<br />
umweltverträglich behandelt werden<br />
Im Rahmen des Notifizierungsverfahrens prüft das BUWAL, ob die vorgesehene<br />
Behandlung der Abfälle im Ausland umweltverträglich ist. Bei dieser Beurteilung<br />
wird das BUWAL die in der Schweiz geltenden Anforderungen als Massstab<br />
nehmen. Zudem müssen die im Ausland geltenden Bestimmungen eingehalten<br />
werden. Was „umweltverträglich“ bedeutet, ist in Kapitel 6.3 beschrieben.<br />
Zum Nachweis der umweltverträglichen Entsorgung gehört namentlich:<br />
• Kopie der Betriebsgenehmigung oder schriftliche Bestätigung der zuständigen<br />
Behörde des Empfängerstaates, aus der hervorgeht, dass die geltenden<br />
Umweltvorschriften eingehalten sind.<br />
• Dokumentation und technische Berichte über die Anlage und deren Betrieb<br />
(Anlageschemen, Verfahrensabläufe, ev. Fotodokumentation). Diese<br />
Unterlagen müssen dem BUWAL einen Gesamteindruck über die Anlagen<br />
vermitteln. Es muss daraus hervorgehen, dass eine dem Stand der Technik<br />
und den geltenden abfallrechtlichen Vorschriften entsprechende Behandlung<br />
der Abfälle gewährleistet ist.<br />
• Genaue Angaben über die Entsorgung der aus der Verwertung der Abfälle<br />
anfallenden Rückstände sowie aktueller Nachweis, dass diese Rückstände<br />
umweltverträglich und entsprechend den behördlichen Vorgaben behandelt<br />
werden.<br />
g) Bei Sonderabfällen und Schlacke aus Verbrennungsanlagen für<br />
Siedlungsabfälle den Nachweis, dass die Entsorgung im Inland nicht sinnvoll<br />
oder nicht möglich ist<br />
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