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Veva - Elkuch Josef AG Recycling Center Eschen

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LVA Anh.1<br />

11. Grenzüberschreitender Verkehr von Abfällen<br />

11.1. Rechtliche Grundlagen<br />

Der grenzüberschreitende Verkehr von Abfällen ist im 3. Kapitel der Verordnung über<br />

den Verkehr mit Abfällen (VeVA) geregelt. Die für die Schweiz gültigen internationalen<br />

Regelungen des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden<br />

Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BUe, SR<br />

0.814.05) und die Bestimmungen des OECD-Beschlusses über die Kontrolle der<br />

grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind<br />

C(2001)107/FINAL 3 sind in der VeVA umgesetzt.<br />

In der Europäischen Union gelten zudem die Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates<br />

vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus<br />

der Europäischen Gemeinschaft.<br />

Gemeinsam ist allen Regelungen, dass grenzüberschreitende Verbringungen<br />

kontrollpflichtiger Abfälle notifiziert (angemeldet) und nur mit der Zustimmung<br />

sämtlicher betroffener Staaten und dem Nachweis der umweltverträglichen Entsorgung<br />

durchgeführt werden dürfen.<br />

Nach der VeVA brauchen Exporte von Abfällen aus der Schweiz grundsätzlich eine<br />

Bewilligung des BUWAL; Importe bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des<br />

BUWAL. Verbote sind in Kapitel 11.3 und Ausnahmen in Kapitel 11.5 beschrieben.<br />

11.2. Abfalllisten und Abfälle nach dem Basler Übereinkommen<br />

11.2.1 Abfalllisten<br />

Folgende Abfalllisten kommen beim grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen zum<br />

tragen:<br />

a) das schweizerische Abfallverzeichnis (LVA)<br />

b) die Abfalllisten des Basler Übereinkommens (BUe)<br />

c) die Abfalllisten der OECD<br />

-> Massgebend ist auch im grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen das<br />

schweizerische Abfallverzeichnis. Die Abfalllisten des BUe und der OECD kommen<br />

zusätzlich zur Anwendung siehe Kapitel 11.3, 11.4 und 11.5.<br />

a) Das schweizerische Abfallverzeichnis<br />

Das Abfallverzeichnis ist in der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit<br />

Abfällen (LVA) aufgeführt. Es entspricht mit wenigen Ausnahmen dem<br />

Abfallverzeichnis der EU. Sonderabfälle sind im Abfallverzeichnis mit «S», andere<br />

kontrollpflichtige Abfälle mit «ak» gekennzeichnet.<br />

-> Das schweizerische Abfallverzeichnis ist im Sinne einer Dienstleistung im Anhang 1<br />

dieses Handbuchs aufgeführt. Gegenüber der Originalversion der LVA enthält es in<br />

einer zusätzlichen Spalte die alten VVS- Codes der Verordnung über den Verkehr mit<br />

3 OECD-Beschluss C(2001)107/FINAL vom 14 Juni 2001 betreffend der Änderung des Beschlusses<br />

C(92)39/FINAL über die Kontrolle grenzüberschreitender Verbringungen von Abfällen, die zur<br />

Verwertung bestimmt sind<br />

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