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Asklepios Fachklinikum Teupitz (PDF, 3,8 MB)

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C-7 Umsetzung der Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus nach § 137 SGB V<br />

1. Fachärztinnen und Fachärzte, psychologische Psychotherapeutinnen und<br />

Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -<br />

psychotherapeuten, die der Fortbildungspflicht¹ unterliegen<br />

2. Anzahl derjenigen Fachärztinnen und Fachärzte aus Nr. 1, die einen Fünfjahreszeitraum<br />

der Fortbildung abgeschlossen haben und damit der Nachweispflicht unterliegen<br />

3. Anzahl derjenigen Personen aus Nr. 2, die den Fortbildungsnachweis gemäß § 3 der G-BA-<br />

Regelungen erbracht haben²<br />

Qualitätssicherung<br />

Anzahl³<br />

¹ nach den „Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Fortbildung der Fachärztinnen und Fachärzte, der Psychologischen<br />

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten im<br />

Krankenhaus“ in der Fassung vom 19.03.2009 (siehe www.g-ba.de)<br />

² Hat eine fortbildungsverpflichtete Person zum Ende des für sie maßgeblichen Fünfjahreszeitraums ein Fortbildungszertifikat nicht<br />

vorgelegt, kann sie die gebotene Fortbildung binnen eines folgenden Zeitraumes von höchstens zwei Jahren nachholen.<br />

³ Anzahl der Personen<br />

15<br />

11<br />

11<br />

39

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