HAFENTARIF Fährhafen Sassnitz GmbH
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<strong>HAFENTARIF</strong> der <strong>Fährhafen</strong> <strong>Sassnitz</strong> <strong>GmbH</strong><br />
(in der Fassung vom 01.07.2011) Seite 4 von 27<br />
I Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Für die Benutzung des Hafens der <strong>Fährhafen</strong> <strong>Sassnitz</strong> <strong>GmbH</strong> werden Entgelte nach<br />
diesem Hafentarif erhoben.<br />
(2) Das entgeltpflichtige Hafengebiet umfasst alle zur <strong>Fährhafen</strong> <strong>Sassnitz</strong> <strong>GmbH</strong> gehörenden<br />
Wasser- und Landflächen einschließlich der darauf befindlichen baulichen Anlagen<br />
innerhalb der in Anlage 1 gekennzeichneten Hafengrenze.<br />
(3) Für Leistungen, die nicht in diesem Hafentarif aufgeführt sind, werden gesonderte Entgelte<br />
vereinbart.<br />
§ 2<br />
Vertragsschluss, Entgeltarten, Zahlungsweise und Fälligkeit<br />
(1) Mit der Inanspruchnahme der in § 1 Abs. 2 aufgeführten Hafenanlagen kommt ein Vertrag<br />
mit der <strong>Fährhafen</strong> <strong>Sassnitz</strong> <strong>GmbH</strong> zustande. Damit werden die Bestimmungen dieses<br />
Hafentarifs für den jeweiligen Nutzer wirksam.<br />
(2) Für die Entgelte sind die Eigentümer bzw. Benutzer von Wasserfahrzeugen und sonstigen<br />
Schwimmkörpern als Gesamtschuldner zahlungspflichtig.<br />
(3) Für alle sonstigen Entgelte ist zahlungspflichtig,<br />
wer die Leistung veranlasst hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,<br />
wer die Zahlung der Entgelte durch eine Erklärung übernommen hat oder<br />
wer für die Abgabenschuld eines anderen kraft Gesetzt haftet.<br />
(4) Nach diesem Hafentarif werden von der <strong>Fährhafen</strong> <strong>Sassnitz</strong> <strong>GmbH</strong> folgende Entgelte<br />
erhoben:<br />
a) Hafengeld<br />
b) Kaibenutzungsgeld<br />
c) Liegegeld<br />
d) Festmacherentgelt<br />
e) Security Surcharge<br />
f) Entgelt für Entsorgung von Schiffsabfällen<br />
g) Umschlagentgelt<br />
h) Lagerentgelt<br />
i) ISPS Zugangsentgelte<br />
j) Entgelt für sonstige Leistungen<br />
1. Fährbrücken-, Kran- und Geräteentgelt<br />
2. Entgelt für Arbeitsleistung<br />
3. Entgelt für Strom, Wasser und Kommunikation<br />
k) Entgelt für Wasserfahrzeuge der Offshore-Industrie<br />
l) Entgelt für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur<br />
Die Höhe der genannten Entgelte ist in den Abschnitten II bis XIII dieses Hafentarifs<br />
festgelegt.