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HAFENTARIF Fährhafen Sassnitz GmbH

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<strong>HAFENTARIF</strong> der <strong>Fährhafen</strong> <strong>Sassnitz</strong> <strong>GmbH</strong><br />

(in der Fassung vom 01.07.2011) Seite 6 von 27<br />

(2) Wasserfahrzeuge können von der Zahlung des Liegegeldes befreit werden, sofern sie den<br />

Hafen aus besonderen witterungsbedingten Gründen nicht verlassen können und eine für<br />

den entsprechenden Zeitraum gültige Bescheinigung der Hafenbehörde vorweisen.<br />

§ 5<br />

Mitteilungspflicht<br />

(1) Fahrzeugführer haben alle zur Entgeltberechnung erforderlichen Daten ihrer Fahrzeuge<br />

und Ladung rechtzeitig vor Ankunft bzw. Verlassen des Hafens in schriftlicher Form analog<br />

zu den in Anlage 2 und Anlage 3 aufgeführten Formularen an die <strong>Fährhafen</strong> <strong>Sassnitz</strong><br />

<strong>GmbH</strong> zu übermitteln. Auf Verlangen der <strong>Fährhafen</strong> <strong>Sassnitz</strong> <strong>GmbH</strong> sind die Schiffs-,<br />

Ladungs- und Beförderungspapiere vorzulegen. Werden die zur Entgeltberechnung<br />

erforderlichen Daten der <strong>Fährhafen</strong> <strong>Sassnitz</strong> <strong>GmbH</strong> nicht oder unvollständig mitgeteilt und<br />

oder die Einsicht in die Schiffs-, Ladungs- und Beförderungspapiere verweigert, so werden<br />

die für die Berechnung der Entgelte notwendigen Daten durch die <strong>Fährhafen</strong> <strong>Sassnitz</strong><br />

<strong>GmbH</strong> auf Kosten des Zahlungspflichtigen geschätzt.<br />

(2) Nach eingegangener Schiffsanmeldung entsprechend Abs. 1 wird durch die <strong>Fährhafen</strong><br />

<strong>Sassnitz</strong> <strong>GmbH</strong> ein Liegeplatz zugewiesen.<br />

(3) Die Mitteilungspflichtigen können durch Beauftragte (z.B. Schiffsmakler) vertreten werden,<br />

bleiben jedoch für die vollständige und richtige Mitteilung verantwortlich.<br />

§ 6<br />

Besondere Vereinbarungen<br />

(1) Die <strong>Fährhafen</strong> <strong>Sassnitz</strong> <strong>GmbH</strong> kann in Einzelfällen die Entgelte für die Benutzung der<br />

Hafenanlagen gesondert regeln.<br />

(2) Leistungen außerhalb dieses Hafentarifs bedürfen der Absprache und Vereinbarung mit<br />

der Geschäftsleitung der <strong>Fährhafen</strong> <strong>Sassnitz</strong> <strong>GmbH</strong>.<br />

§ 7<br />

Gültigkeit<br />

(1) Die Bestimmungen dieses Hafentarifs der <strong>Fährhafen</strong> <strong>Sassnitz</strong> <strong>GmbH</strong> treten mit Wirkung<br />

vom 1. Juli 2011 in Kraft und behalten bis auf Widerruf ihre Gültigkeit.<br />

(2) Gleichzeitig tritt der Hafentarif der <strong>Fährhafen</strong> <strong>Sassnitz</strong> <strong>GmbH</strong> vom 1. Januar 2010 außer<br />

Kraft.

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