IFRS-UPDATE 2012/2013 - FALK & CO
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<strong>IFRS</strong>-<strong>UPDATE</strong> <strong>2012</strong>/<strong>2013</strong><br />
Neuregelungen und Änderungen für Geschäftsjahre ab <strong>2012</strong>
2<br />
In dem <strong>IFRS</strong>-Update <strong>2012</strong>/<strong>2013</strong> sind die in <strong>2012</strong> erstmals<br />
verpflichtend anzuwendenden und freiwillig anwendbaren<br />
Neuregelungen und Änderungen von Standards und Interpretationen<br />
dargestellt. Darüber hinaus wird auf weitere<br />
aktuelle, für die <strong>IFRS</strong>-Rechnungslegung bedeutsame<br />
Fragestellungen und Entwicklungen eingegangen.<br />
Das <strong>IFRS</strong>-Update <strong>2012</strong>/<strong>2013</strong> berücksichtigt den Rechtsstand<br />
vom 31. Dezember <strong>2012</strong>. Bei der Erstellung und<br />
Prüfung von <strong>IFRS</strong>-Abschlüssen ist der jeweilige Stand des<br />
Endorsement-Prozesses durch die EU im Erstellungszeitpunkt<br />
zu beachten.<br />
In diesem Zusammenhang sollte auf den jeweils aktuellen<br />
EFRAG Endorsement Status Report zurückgegriffen werden<br />
(über www.efrag.org).<br />
Die Darstellung der Neuregelungen und Änderungen erfolgt<br />
im <strong>IFRS</strong>-Update <strong>2012</strong> lediglich in stark komprimierter<br />
Form. Die Kenntnisnahme der Inhalte ersetzt keine Beratung.<br />
Für weitergehende Erläuterungen stehen wir Ihnen<br />
gerne zur Verfügung.<br />
Die Inhalte wurden nach bestem Wissen und Kenntnisstand<br />
erstellt. Die Komplexität und der ständige Wandel<br />
der Rechtsmaterie erfordern jedoch, jegliche Haftung<br />
auszuschließen.<br />
Haben Sie Rückfragen oder Anregungen zu dieser<br />
Ausgabe von <strong>IFRS</strong>-Update?<br />
Wenn Sie uns Fragen, Anregungen oder Kommentare<br />
zukommen lassen möchten, senden Sie diese bitte an<br />
thorsten.bischoff@falk-co.de
INHAlTSÜBERSICHT<br />
1. Verpflichtend anzuwendende Neuregelungen und Änderungen <strong>2012</strong><br />
1.1. Zusammenfassung 4<br />
1.2. Änderungen zu IAS 12 – Rückgewinnung der zugrunde liegenden Vermögenswerte 4<br />
1.3. Änderungen zu <strong>IFRS</strong> 1 – Verweis auf Umstellungszeitpunkt und Anwendungsleitlinien<br />
bei Hochinflation 4<br />
1.4. Änderungen zu <strong>IFRS</strong> 7 – Verbesserung der Angaben bei Übertragungen von<br />
finanziellen Vermögenswerten 5<br />
2. Freiwillig anwendbare Neuregelungen und Änderungen <strong>2012</strong><br />
2.1. Zusammenfassung 6<br />
2.2. Änderungen zu IAS 1 – Darstellung des sonstigen Gesamtergebnisses 6<br />
2.3. Änderungen zu IAS 19 – leistungen an Arbeitnehmer 7<br />
2.4. Änderungen zu IAS 32 und <strong>IFRS</strong> 7 – Saldierung 7<br />
2.5. <strong>IFRS</strong> 10 – Konzernabschlüsse und Überarbeitung von IAS 27 Einzelabschlüsse 7<br />
2.6. <strong>IFRS</strong> 11 – Gemeinschaftliche Vereinbarungen und Überarbeitung von<br />
IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures 8<br />
2.7. <strong>IFRS</strong> 12 – Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen 9<br />
2.8. <strong>IFRS</strong> 13 – Bewertung zum beizulegenden Zeitwert 9<br />
2.9. IFRIC 20 – Abraumkosten in der Produktionsphase einer Tagebaumine 9<br />
3. Möglicherweise anwendbare Neuregelungen und Änderungen <strong>2012</strong><br />
3.1. Zusammenfassung 11<br />
3.2. <strong>IFRS</strong> 1 – Darlehen der öffentlichen Hand 11<br />
3.3. <strong>IFRS</strong> 9 – Finanzinstrumente: Klassifizierung und Bewertung 11<br />
3.4. Änderungen an <strong>IFRS</strong> 10, <strong>IFRS</strong> 12 und IAS 27 Investmentgesellschaften 12<br />
3.5. Annual Improvement Project 2009 - 2011 13<br />
4. SONSTIGES<br />
4.1. Weitere Projekte des IASB 14<br />
4.2. Verlautbarungen des DRSC und IDW 15<br />
4.3. Prüfungsschwerpunkte <strong>2013</strong> der DPR 15<br />
FAlK & Co 3
1. VERPFlICHTEND ANZUWENDENDE NEUREGElUNGEN<br />
UND ÄNDERUNGEN <strong>2012</strong><br />
1.1. Zusammenfassung<br />
4<br />
1.2.<br />
1.3.<br />
1.4.<br />
Standard Regelungsinhalt<br />
Änderungen<br />
zu IAS 12<br />
Änderungen<br />
zu <strong>IFRS</strong> 1<br />
Änderungen<br />
zu <strong>IFRS</strong> 7<br />
Veröffentlichung<br />
durch<br />
das IASB<br />
Anwendungszeitpunkt<br />
lt. EU*<br />
EU-<br />
Endorsement<br />
Rückgewinnung der zugrunde<br />
liegenden Vermögenswerte 20.12.2010 01.01.<strong>2012</strong> 11.12.<strong>2012</strong><br />
Verweis auf Umstellungszeitpunkt<br />
und Anwendungsleitlinien<br />
bei Hochinflation 20.12.2010 01.07.2011 11.12.<strong>2012</strong><br />
Verbesserung der Angaben bei<br />
Übertragungen von finanziellen<br />
Vermögenswerten 07.10.2010 01.07.2011 23.11.2011<br />
* für Geschäftsjahre, die am oder nach diesem Datum beginnen<br />
1.2. Änderungen zu IAS 12<br />
Rückgewinnung der zugrunde liegenden<br />
Vermögenswerte<br />
Im Zusammenhang mit den Änderungen zu IAS 12<br />
wurden die Regelungen des SIC-21 Ertragsteuern –<br />
Realisierung von neubewerteten, nicht planmäßig abzuschreibenden<br />
Vermögenswerten aufgehoben.<br />
Mit der Änderung wird die Frage der Abgrenzung geklärt,<br />
ob der Buchwert eines Vermögenswertes durch<br />
Nutzung oder durch Veräußerung realisiert wird. Insbesondere<br />
im Zusammenhang mit der Anwendung<br />
des Zeitwertmodells von IAS 40 ist die Beurteilung,<br />
ob sich temporäre Differenzen im Rahmen der fortgeführten<br />
Nutzung oder im Zuge einer Veräußerung umkehren,<br />
oftmals schwierig. Die Änderung sieht daher<br />
durch die Einführung einer widerlegbaren Vermutung<br />
vor, grundsätzlich von einer Umkehrung durch Veräußerung<br />
auszugehen.<br />
Als Konsequenz gilt SIC-21 nicht mehr für zum beizulegenden<br />
Zeitwert bewertete als Finanzinvestitionen<br />
gehaltene Immobilien. Die übrigen Regelungen wurden<br />
in IAS 12 integriert und der SIC-21 folglich zurückgezogen.<br />
Der geänderte IAS 12 ist erstmals retrospektiv in Geschäftsjahren<br />
anzuwenden, die am oder nach dem<br />
1. Januar <strong>2012</strong> beginnen. Eine vorzeitige Anwendung<br />
ist zulässig. Die Übernahme in europäisches Recht ist<br />
am 11. Dezember <strong>2012</strong> erfolgt.<br />
1.3. Änderungen zu <strong>IFRS</strong> 1<br />
Verweis auf Umstellungszeitpunkt und<br />
Anwendungsleitlinien bei Hochinflation<br />
Durch die Änderungen wurde u. a. der bislang verwendete<br />
Verweis auf das Datum 1. Januar 2004 als fester<br />
Umstellungszeitpunkt durch die allgemeine Formulierung<br />
„Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong>“ ersetzt.<br />
Darüber hinaus geben die Änderungen Anwendungsleitlinien,<br />
wie bei der Darstellung von <strong>IFRS</strong>-konformen Abschlüssen<br />
vorzugehen ist, wenn ein Unternehmen für einige<br />
Zeit die <strong>IFRS</strong>-Vorschriften nicht einhalten konnte, weil<br />
seine funktionale Währung starker Hochinflation unterlag.<br />
Die Änderungen sind erstmals in Geschäftsjahren anzuwenden,<br />
die am oder nach dem 1. Juli 2011 beginnen.<br />
Eine frühere Anwendung ist zulässig. Die Übernahme<br />
der Änderungen in europäisches Recht ist am<br />
11. Dezember <strong>2012</strong> erfolgt
1.4 . Änderungen zu <strong>IFRS</strong> 7<br />
Verbesserung der Angaben bei Übertragungen<br />
von finanziellen Vermögenswerten<br />
Die Änderungen sehen zusätzliche Angabepflichten<br />
vor, um bei übertragenen aber nicht oder nicht vollständig<br />
ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten<br />
die Beziehung zwischen diesen Vermögenswerten<br />
und zugehörigen Verbindlichkeiten sowie bei übertragenen<br />
und ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten<br />
Art und Risiko aus dem anhaltenden Engagement<br />
zu zeigen. Dies betrifft z.B. auch Fälle des Factoring.<br />
Dadurch soll dem Bilanzadressaten ein besseres Verständnis<br />
der Auswirkungen der beim Unternehmen<br />
verbleibenden Risiken ermöglicht werden.<br />
Folgende Angaben sind zu machen, wenn die finanziellen<br />
Vermögenswerten übertragen, aber nicht oder<br />
nicht vollständig ausgebucht werden:<br />
n Art der Vermögenswerte.<br />
n Art der Chancen und Risiken aufgrund des weiteren<br />
Eigentums, denen das Unternehmen ausgesetzt<br />
ist.<br />
n Beschreibung der Art der Beziehung zwischen den<br />
übertragenen Vermögenswerten und den zugehörigen<br />
Verbindlichkeiten.<br />
n Fair Value der übertragenen Vermögenswerte, der<br />
zugehörigen Verbindlichkeiten und der Netto-Position,<br />
sofern Rückgriff nur auf diese Vermögenswerte.<br />
n Wenn das Unternehmen die übertragenen Vermögenswerte<br />
weiterhin voll bilanziert, die Buchwerte<br />
der Vermögenswerte und der zugehörigen Verbindlichkeiten.<br />
n Wenn das Unternehmen die übertragenen Vermögenswerte<br />
in Höhe seines anhaltenden Engagements<br />
weiterhin bilanziert, die Buchwerte der übertragenen<br />
Vermögenswerte vor der Übertragung,<br />
die Buchwerte nach der Übertragung noch bilanzierten<br />
Vermögenswerte und die Buchwerte der<br />
zugehörigen Verbindlichkeiten.<br />
Bei übertragenen und ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten,<br />
bei denen noch anhaltendes Engagement<br />
besteht, ist Folgendes anzugeben:<br />
n Buchwert und Fair Value des anhaltenden Engagements<br />
n Maximales Verlustpotential aus dem anhaltenden<br />
Engagement<br />
n (Undiskontierte) Zahlungsabflüsse zum Rückkauf<br />
von Vermögenswerten sowie eine Restlaufzeitanalyse<br />
hierzu<br />
n Qualitative Angaben zur Erläuterung und Ergänzung<br />
Zusätzlich sind für jede Klasse anhaltenden Engagements<br />
anzugeben:<br />
n<br />
Erfasste Gewinne und Verluste<br />
n Durch anhaltendes Engagement erfasste Erträge<br />
und Aufwendungen, im Berichtszeitraum und kumuliert<br />
n Falls die Übertragungsaktivitäten zeitlich nicht<br />
gleichmäßig über die Periode verteilt sind, ist der<br />
Zeitraum mit der höchsten Aktivität, die diesem<br />
Zeitraum zugehörigen Gewinne/Verluste und der<br />
Gesamtbetrag der Aktivitäten in diesem Zeitraum<br />
anzugeben<br />
n Darüber hinaus sind alle weiteren Informationen<br />
offen zu legen, die für das Verständnis der Abschlussadressaten<br />
notwendig sind.<br />
Die Änderungen sind auf Geschäftsjahre verpflichtend<br />
anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2011 beginnen,<br />
eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Die<br />
Angaben brauchen nicht für dargestellte Vorjahre gemacht<br />
werden, die vor dem Zeitpunkt der erstmaligen<br />
Anwendung beginnen. Das EU-Endorsement ist am<br />
23. November 2011 erfolgt.<br />
FAlK & Co 5
2. FREIWIllIG ANWENDBARE NEUREGElUNGEN UND<br />
ÄNDERUNGEN <strong>2012</strong><br />
2.1. Zusammenfassung<br />
6<br />
2.2.<br />
2.3.<br />
2.4.<br />
2.5.<br />
2.6.<br />
Standard Regelungsinhalt<br />
Änderungen<br />
zu IAS 1<br />
Veröffent-<br />
lichung durch<br />
das IASB<br />
Anwendungszeitpunkt<br />
*<br />
EU-<br />
Endorsement<br />
Darstellung des sonstigen<br />
Gesamtergebnisses 16.06.2011 01.07.<strong>2012</strong> 06.06.<strong>2012</strong><br />
Änderungen<br />
zu IAS 19 leistungen an Arbeitnehmer 16.06.2011 01.01.<strong>2013</strong> 06.06.<strong>2012</strong><br />
Änderungen<br />
zu IAS 32 und<br />
<strong>IFRS</strong> 7 Saldierung 16.12.2011<br />
<strong>IFRS</strong> 10 und<br />
Überarbeitung<br />
von IAS 27<br />
<strong>IFRS</strong> 11 und<br />
Überarbeitung<br />
von IAS 28<br />
2.7. <strong>IFRS</strong> 12<br />
2.8. <strong>IFRS</strong> 13<br />
2.9. IFRIC 20<br />
Konzernabschlüsse/<br />
Einzelabschlüsse<br />
Gemeinschaftliche<br />
Vereinbarungen/Anteile an<br />
assoziierten Unternehmen<br />
und Joint Ventures<br />
Angaben zu Beteiligungen<br />
an anderen Unternehmen<br />
Bewertung zum<br />
beizulegenden Zeitwert<br />
* für Geschäftsjahre, die am oder nach diesem Datum beginnen<br />
2.2. Änderungen zu IAS 1<br />
Darstellung des sonstigen Gesamt -<br />
ergebnisses<br />
01.01.<strong>2013</strong>/<br />
01.01.2014 13.12.<strong>2012</strong><br />
12.05.2011/<br />
28.06.<strong>2012</strong> 01.01.<strong>2013</strong> 11.12.<strong>2012</strong><br />
12.05.2011/<br />
28.06.<strong>2012</strong> 01.01.<strong>2013</strong> 11.12.<strong>2012</strong><br />
12.05.2011/<br />
28.06.<strong>2012</strong> 01.01.<strong>2013</strong> 11.12.<strong>2012</strong><br />
12.05.2011/<br />
28.06.<strong>2012</strong> 01.01.<strong>2013</strong> 11.12.<strong>2012</strong><br />
Abraumkosten in der<br />
Produktionsphase einer im<br />
Tagebau erschlossenen Mine 19.10.2011 01.01.<strong>2013</strong><br />
Durch die Änderungen des Standards soll die Darstellung<br />
des sonstigen Ergebnisses (other comprehensive<br />
income: OCI) verbessert werden und zur Angleichung<br />
der Darstellung zwischen den <strong>IFRS</strong> und den US GAAP<br />
führen.<br />
erwartet<br />
Q1 <strong>2013</strong><br />
Der Ausweis von Bestandteilen des OCI, die in Folgeperioden<br />
in die Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert<br />
werden und von Bestandteilen, die nicht umgegliedert<br />
werden, soll nunmehr getrennt erfolgen. In<br />
gleicher Weise soll mit den anfallenden Ertragsteuern<br />
im Falle eines Vor-Steuer-Ausweises verfahren werden.<br />
Auch die Ertragsteuern sollen in umgliederbare<br />
und nichtumgliederbare Posten aufgeteilt werden. Das<br />
Wahlrecht, die Posten des OCI entweder vor oder<br />
nach Steuern darzustellen, bleibt bestehen.
Die Änderungen zu IAS 1 sind verpflichtend für<br />
Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli <strong>2012</strong><br />
beginnen, anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist<br />
jedoch zulässig.<br />
2.3. Änderungen zu IAS 19<br />
Leistungen an Arbeitnehmer<br />
Der Schwerpunkt der Änderung des IAS 19 besteht<br />
darin, dass künftig unerwartete Schwankungen der<br />
Pensionsverpflichtungen sowie des Planvermögens,<br />
sog. versicherungsmathematische Gewinne und Verluste,<br />
nunmehr direkt im sonstigen Ergebnis (other<br />
comprehensive income, OCI) erfasst werden müssen.<br />
Das bisherige Wahlrecht zwischen sofortiger Erfassung<br />
im Gewinn oder Verlust bzw. im sonstigen Ergebnis<br />
(OCI) oder der zeitverzögerten Erfassung nach<br />
der sog. Korridormethode wird abgeschafft.<br />
Der geänderte Standard sieht auch Änderungen in Bezug<br />
auf leistungen aus Anlass der Beendigung eines<br />
Arbeitsverhältnisses (termination benefits) vor.<br />
Weiterhin beinhaltet der Standard die Abschaffung der<br />
Schätzung hinsichtlich der Verzinsung des Planvermögens<br />
gemäß der Verzinsungserwartung nach Maßgabe<br />
der Asset Allocation. Zukünftig darf ein Ertrag aufgrund<br />
der erwarteten Verzinsung des Planvermögens lediglich<br />
in Höhe des Diskontierungssatzes erfasst werden.<br />
Darüber hinaus führen die Änderungen dazu, dass<br />
umfangreichere Angabepflichten zu beachten sind.<br />
So müssen Unternehmen künftig erstmals über die<br />
Finanzierungsstrategie ihrer Pensionspläne Angaben<br />
machen und die Finanzierungsrisiken ihrer Pläne nicht<br />
nur beschreiben, sondern auch quantifizieren. Hierzu<br />
wird künftig z.B. eine Sensitivitätsanalyse gefordert,<br />
die zeigt, in welchem Umfang Pensionsverpflichtungen<br />
bei Änderungen wesentlicher Bewertungsparameter<br />
schwanken. Zudem ist künftig die durchschnittliche<br />
Restlaufzeit der Pensionsverpflichtungen anzugeben.<br />
Die Anwendung des geänderten Standards ist erstmals<br />
für Geschäftsjahre, die am 1. Januar <strong>2013</strong> oder<br />
danach beginnen, vorgesehen. Eine frühere Anwendung<br />
ist möglich.<br />
2.4. Änderungen zu IAS 32 und <strong>IFRS</strong> 7<br />
Saldierung<br />
Das IASB hat am 16. Dezember 2011 Änderungen<br />
zu IAS 32 und <strong>IFRS</strong> 7 veröffentlicht. Hiermit werden<br />
Details in Bezug auf die Saldierung von finanziellen<br />
Vermögenswerten mit finanziellen Verbindlichkeiten<br />
klargestellt und ergänzende Zusatzangaben gefordert.<br />
Eine Änderung des bestehenden Saldierungsprinzips<br />
in IAS 32 ist nicht beabsichtigt. Als ergänzende<br />
Pflichtangaben sind tabellarisch Brutto- und Nettobeträge<br />
aus der bilanziellen Saldierung sowie Beträge<br />
für eventuell bestehende Saldierungswahlrechte, die<br />
allerdings nicht den bilanziellen Saldierungskriterien<br />
genügen, anzugeben.<br />
Die Änderungen sind erstmals für Geschäftsjahre, die<br />
am oder nach dem 1. Januar <strong>2013</strong> (ergänzende Anhangangaben)<br />
bzw. 2014 (Klarstellungen) beginnen,<br />
verpflichtend und rückwirkend anzuwenden. Das EU-<br />
Endorsement ist am 13. Dezember <strong>2012</strong> erfolgt.<br />
2.5. <strong>IFRS</strong> 10<br />
Konzernabschlüsse und Überarbeitung von<br />
IAS 27 Einzelabschlüsse<br />
Bei der Einführung des <strong>IFRS</strong> 10 handelt es sich um<br />
ein gemeinsames Projekt von FASB und IASB. Der<br />
Standard ersetzt die Vorschriften von IAS 27 Konzernund<br />
Einzelabschlüsse, sowie SIC-12 Konsolidierung –<br />
Zweckgesellschaften. IAS 27 behandelt somit künftig<br />
nur noch Regelungen zu Einzelabschlüssen und erhält<br />
die Bezeichnung „Einzelabschlüsse“.<br />
FAlK & Co 7
Im Mittelpunkt von <strong>IFRS</strong> 10 steht die Einführung eines<br />
einheitlichen Konsolidierungsmodells für sämtliche<br />
Unternehmen, welches auf die Beherrschung des<br />
Tochterunternehmens abstellt. Das Kernprinzip, dass<br />
ein Konzernabschluss das Mutterunternehmen und<br />
seine Tochterunternehmen als ein einziges Unternehmen<br />
darstellt, ändert sich ebenso wenig wie die Methode<br />
der Konsolidierung, d.h. wie ein Unternehmen<br />
zu konsolidieren ist.<br />
Neu ist hingegen das Konzept einer einheitlichen Definition<br />
für den Begriff der Beherrschung (Control),<br />
nach dem künftig bestimmt wird, ob ein Unternehmen<br />
konsolidiert werden muss. Diese enthält Vorgaben, wie<br />
ein berichtendes Unternehmen (Investor) ein anderes<br />
Unternehmen (Beteiligungsunternehmen) beherrschen<br />
kann und somit eine Konsolidierung vorzunehmen ist.<br />
Somit wurde ein einheitliches und konsistentes Control-Konzept<br />
für alle Unternehmenstypen geschaffen,<br />
das sowohl für traditionelle, operative Unternehmen<br />
als auch für Zweckgesellschaften gilt.<br />
Das Beherrschungskonzept gemäß <strong>IFRS</strong> 10 umfasst<br />
die folgenden drei Elemente:<br />
1. Bestimmungsmacht (power)<br />
2. Anrecht auf oder Verfügung über variable Rückflüsse<br />
(exposure to variability in returns)<br />
3. Möglichkeit zur Beeinflussung der variablen<br />
Rückflüsse durch Ausübung der Bestimmungsmacht<br />
(link between power and returns)<br />
Sind alle drei Merkmale erfüllt, liegt ein Mutter-Tochter-Verhältnis<br />
vor, welches eine unmittelbare Pflicht zur<br />
Vollkonsolidierung auslöst.<br />
Des Weiteren wurde mit der Veröffentlichung vom<br />
28. Juni <strong>2012</strong> klargestellt, dass keine rückwirkenden<br />
Anpassungen für Tochterunternehmen vorzunehmen<br />
sind, die im Vergleichszeitraum veräußert wurden.<br />
Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung ist der<br />
1. Januar <strong>2013</strong> für Unternehmen, deren Geschäftsjahr<br />
mit dem Kalenderjahr zusammenfällt (unter der<br />
Annahme, dass keine vorzeitige Anwendung stattfin-<br />
8<br />
det). Eine vorzeitige Anwendung der Regelungen ist<br />
zulässig, muss jedoch mit den Standards <strong>IFRS</strong> 10-12<br />
sowie den geänderten Standards IAS 27 und 28 gemeinschaftlich<br />
erfolgen. Das EU-Endorsement ist am<br />
11. Dezember <strong>2012</strong> erfolgt.<br />
Im Rahmen des EU-Endorsements wurde der ver-<br />
pflichtende Erstanwendungszeitraum auf Geschäftsjahre,<br />
die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen,<br />
verschoben.<br />
2.6. <strong>IFRS</strong> 11<br />
Gemeinschaftliche Vereinbarungen und<br />
Überarbeitung von IAS 28 Anteile an assoziierten<br />
Unternehmen und Joint Ventures<br />
Der neue Standard <strong>IFRS</strong> 11 wird die Vorschriften des<br />
IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen und<br />
SIC-13 Gemeinschaftlich geführte Unternehmen –<br />
Nicht monetäre Einlagen durch Partnerunternehmen<br />
ersetzen.<br />
Der Standard stellt neue Anforderungen an die Identifikation,<br />
Klassifikation und Bilanzierung von gemeinschaftlich<br />
kontrollierten Tätigkeiten.<br />
IAS 31 unterscheidet bisher zwischen drei Arten von<br />
Joint Ventures: gemeinschaftliche Tätigkeit, gemeinschaftlich<br />
geführte Vermögenswerte und gemeinschaftlich<br />
geführte Unternehmen.<br />
Durch die geänderten Definitionen ergeben sich nunmehr<br />
zwei Arten gemeinschaftlicher Vereinbarungen:<br />
1. gemeinschaftliche Tätigkeit (Joint Operations)<br />
2. Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures)<br />
Die Klassifizierung folgt nun einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise.<br />
Der Fokus liegt nicht mehr auf der<br />
rechtlichen Ausgestaltung der gemeinschaftlichen Vereinbarung<br />
(Vorliegen einer gesonderten Rechtseinheit),<br />
sondern vielmehr auf der Art der sich aus der Vereinbarung<br />
ergebenden Rechte und Verpflichtungen.
Die bedeutsamste Änderung des <strong>IFRS</strong> 11 gegenüber<br />
IAS 31 ist allerdings die Eliminierung des bisherigen<br />
Wahlrechts der Quotenkonsolidierung bei gemeinschaftlich<br />
geführten Unternehmen. Diese sog. Gemeinschaftsunternehmen<br />
(Joint Ventures) sind künftig<br />
verpflichtend stets nach der Equity-Methode gemäß<br />
IAS 28 zu bilanzieren.<br />
Bei einer gemeinschaftlichen Tätigkeit (Joint Operations)<br />
hat demgegenüber der Joint Operator die ihm zuzurechnenden<br />
Vermögenswerte, Schulden, Erträge und<br />
Aufwendungen aus der gemeinschaftlichen Tätigkeit<br />
unmittelbar in seinem Konzernabschluss zu erfassen.<br />
Derartige gemeinschaftliche Tätigkeiten können unter<br />
bestimmten Voraussetzungen – und dies ist eine weitere<br />
bedeutsame Neuerung gegenüber IAS 31 – auch<br />
dann auftreten, wenn die gemeinschaftlichen Aktivitäten<br />
innerhalb einer gesonderten Gesellschaft durchgeführt<br />
werden.<br />
Durch zusätzliche Änderungen an IAS 28 wird nun<br />
erstmals geregelt, dass bei geplanten Teilveräußerungen<br />
eines assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens<br />
der zur Veräußerung gehaltene<br />
Anteil gemäß <strong>IFRS</strong> 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige<br />
Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche,<br />
zu bilanzieren ist, sofern dessen Klassifizierungsvoraussetzungen<br />
erfüllt sind. Die Regelungen<br />
des SIC-13 werden im Wesentlichen in IAS 28 übernommen.<br />
<strong>IFRS</strong> 11 sowie die Änderungen des IAS 28 sind für<br />
Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar <strong>2013</strong><br />
beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine frühere Anwendung<br />
ist zulässig, muss jedoch mit den Standards<br />
<strong>IFRS</strong> 10-12 sowie den geänderten Standards IAS 27<br />
und 28 gemeinschaftlich erfolgen. Das EU-Endorsement<br />
ist am 11. Dezember <strong>2012</strong> erfolgt.<br />
Im Rahmen des EU-Endorsements wurde der ver-<br />
pflichtende Erstanwendungszeitraum auf Geschäftsjahre,<br />
die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen,<br />
verschoben.<br />
2.7. <strong>IFRS</strong> 12<br />
Angaben zu Beteiligungen an anderen<br />
Unternehmen<br />
<strong>IFRS</strong> 12 führt die überarbeiteten Angabepflichten zu<br />
IAS 27 bzw. <strong>IFRS</strong> 10, IAS 31 bzw. <strong>IFRS</strong> 11 und IAS 28<br />
in einem Standard zusammen.<br />
<strong>IFRS</strong> 12 verlangt umfangreichere, aber auch aussagefähigere<br />
Anhangangaben als IAS 27. Unternehmen<br />
müssen beispielsweise künftig Angaben über die Art,<br />
Größe und die Bedeutung der bestehenden Beziehungen<br />
zu anderen Gesellschaften, einschließlich konsolidierten<br />
und nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen<br />
(Zweckgesellschaften) machen. Somit ist es<br />
für den Abschlussadressaten transparenter, welches<br />
Ermessen bei der Feststellung, ob ein anderes Unternehmen<br />
beherrscht wird, ausgeübt wurde.<br />
<strong>IFRS</strong> 12 tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder<br />
nach dem 1. Januar <strong>2013</strong> beginnen. Eine vorzeitige<br />
Anwendung ist zulässig, muss aber mit den Standards<br />
<strong>IFRS</strong> 10-12 sowie den geänderten Standards IAS 27<br />
und 28 gemeinschaftlich erfolgen. Ein EU-Endorsement<br />
ist am 11. Dezember <strong>2012</strong> erfolgt.<br />
Im Rahmen des EU-Endorsements wurde der ver-<br />
pflichtende Erstanwendungszeitraum auf Geschäftsjahre,<br />
die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen,<br />
verschoben.<br />
2.8. <strong>IFRS</strong> 13<br />
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert<br />
Mit der Verabschiedung des neuen Standards <strong>IFRS</strong> 13<br />
werden die Regelungen zur Ermittlung des beizulegenden<br />
Zeitwerts (Fair Value) in einem Standard zusammengefasst.<br />
Der Anwendungsbereich bezieht sich auf<br />
nahezu alle <strong>IFRS</strong>, die eine Bewertung zum beizulegenden<br />
Zeitwert vorschreiben, lediglich IAS 17 leasingverhältnisse<br />
und <strong>IFRS</strong> 2 Anteilsbasierte Vergütung sind<br />
ausgenommen. Gleichzeitig wurden die existierenden<br />
FAlK & Co 9
Vorschriften nach US GAAP vom FASB angepasst,<br />
was nun zu einer einheitlichen Regelung zur Bestimmung<br />
des Fair Values nach <strong>IFRS</strong> und US GAAP führt.<br />
<strong>IFRS</strong> 13 regelt, wie der Fair Value zu bewerten ist, sofern<br />
ein anderer Standard die Fair Value-Bewertung<br />
vorschreibt. Welche Bilanzpositionen und wann diese<br />
zum Fair Value zu bewerten sind bzw. wann entsprechende<br />
Angaben zum Fair Value zu machen sind, ist<br />
in <strong>IFRS</strong> 13 nicht geregelt. Dies bleibt weiterhin in den<br />
jeweiligen <strong>IFRS</strong> geregelt. Mit der neuen Regelung wird<br />
der Fair Value einheitlich als Veräußerungspreis (Exit-<br />
Price) definiert. Dies ist der Preis, der im Rahmen einer<br />
unter marktüblichen Bedingungen vorgenommenen<br />
Transaktion für einen Vermögenswert erzielbar wäre<br />
bzw. für eine Schuld bezahlt werden müsste.<br />
Während für Finanzinstrumente die Ermittlung des Fair<br />
Values nahezu unverändert bleibt, wird die Ermittlung<br />
für andere Sachverhalte (z.B. Investment Properties,<br />
immaterielle Vermögenswerte, Sachanlagen) umfassender<br />
bzw. präziser geregelt. Für nicht-finanzielle<br />
Vermögenswerte wird das Konzept der bestmöglichen<br />
Nutzung des Vermögenswerts (highest and best use)<br />
eingeführt, die nicht der tatsächlichen Verwendung<br />
des Bewertungsgegenstandes entsprechen muss.<br />
<strong>IFRS</strong> 13 definiert zudem, wie der Fair Value zu bestimmen<br />
ist, wenn Märkte nicht liquide sind und der Fair<br />
Value daher mit Hilfe von Modellen ermittelt werden<br />
muss.<br />
Bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts sind<br />
drei hierarchisch gegliederte Bewertungsebenen zu<br />
unterscheiden (Fair-Value-Hierachie). Zuerst ist auf<br />
notierte Preise auf einem aktiven Markt für identische<br />
Vermögenswerte oder Schulden abzustellen, bevor<br />
andere Marktpreisnotierungen, die für den Vermögenswert<br />
oder die Schuld entweder unmittelbar oder<br />
mittelbar beobachtet werden können, heranzuziehen<br />
sind. Auf der Stufe 3 sind bei der Bewertung im<br />
10<br />
Unternehmen entwickelte, nicht beobachtbare Inputfaktoren<br />
unter Verwendung der bestmöglich verfügbaren<br />
Informationen zu verwenden.<br />
Die Regelungen des <strong>IFRS</strong> 13 erweitern, insbesondere<br />
zur Qualität der Ermittlung des Fair Values, die Angabepflichten<br />
und führen somit voraussichtlich zu erheblichem<br />
Mehraufwand.<br />
Der neue Standard ist verpflichtend für Geschäftsjahre,<br />
die am oder nach dem 1. Januar <strong>2013</strong> beginnen,<br />
anzuwenden, jedoch nur prospektiv. Eine frühere Anwendung<br />
ist zulässig. Das EU-Endorsement ist am<br />
11. Dezember <strong>2012</strong> erfolgt.<br />
2.9. IFRIC 20<br />
Abraumkosten in der Produktionsphase<br />
einer Tagebaumine<br />
Hierin konkretisiert das Board, wann und wie Abraumkosten<br />
zu bilanzieren sind, die entstehen, wenn zum<br />
Zweck der Förderung von Erz- und Mineralvorkommen<br />
im Rahmen einer Tagebauweise zunächst Abraum beseitigt<br />
werden muss.<br />
Nach Darstellung des IASB kam es in der Vergangenheit<br />
in Bezug auf diese Fragestellung zu unterschiedlichen<br />
Bilanzierungsvarianten. IFRIC 20 adressiert<br />
bilanzielle Fragestellungen, wann Abraumkosten aus<br />
der Produktion als Vermögenswert anzusetzen sind<br />
und wie bei der Erst- und Folgebewertung des Vermögenswerts<br />
aus der Abraumbeseitigung vorzugehen ist.<br />
Die Interpretation ist prospektiv für Berichtsperioden<br />
anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar <strong>2013</strong><br />
beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig<br />
ist. Das EU-Endorsement ist am 11. Dezember <strong>2012</strong><br />
erfolgt.
3. MÖGlICHERWEISE ANWENDBARE<br />
NEUREGElUNGEN UND ÄNDERUNGEN <strong>2012</strong><br />
3.1. Zusammenfassung<br />
3.2.<br />
Standard Regelungsinhalt<br />
Änderungen<br />
zu <strong>IFRS</strong> 1<br />
3.3. <strong>IFRS</strong> 9<br />
3.4.<br />
Veröffentlichung<br />
durch<br />
das IASB<br />
Anwendungszeitpunkt<br />
*<br />
Darlehen der öffentlichen Hand<br />
mit einem nicht dem Marktniveau<br />
entsprechendem Zinssatz 13.03.<strong>2012</strong> 01.01.<strong>2013</strong><br />
Finanzinstrumente:<br />
Klassifizierung und<br />
Bewertung<br />
EU-<br />
Endorsement<br />
erwartet<br />
Q1 <strong>2013</strong><br />
12.11.2009/<br />
28.10.2010/<br />
16.12.2011 01.01.2015 offen<br />
Änderungen<br />
an <strong>IFRS</strong> 10,<br />
<strong>IFRS</strong> 12 und<br />
IAS 27 Investmentgesellschaften 01.11.2011 01.01.2014<br />
3.5. Diverse<br />
3.2 . <strong>IFRS</strong> 1<br />
Darlehen der öffentlichen Hand<br />
Annual Improvement Project<br />
2009-2011 17.05.<strong>2012</strong> 01.01.<strong>2013</strong><br />
* für Geschäftsjahre, die am oder nach diesem Datum beginnen<br />
Die Änderung bezieht sich auf öffentliche Darlehen mit<br />
einem unter dem Marktzins liegenden Zinssatz.<br />
Es wird klargestellt, dass künftig diese Darlehen von<br />
der grundsätzlich retrospektiven Anwendung der <strong>IFRS</strong><br />
beim Übergang auf <strong>IFRS</strong> ausgenommen sind. Das ist<br />
somit die gleiche Erleichterung die auch bestehende<br />
<strong>IFRS</strong>-Anwender in Bezug auf IAS 20 „Bilanzierung und<br />
Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand<br />
gewährt werden.<br />
Die Änderung ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die<br />
am oder nach dem 1. Januar <strong>2013</strong> beginnen, wobei<br />
eine frühere Anwendung zulässig ist. Das EU-Endorsement<br />
steht noch aus.<br />
erwartet<br />
Q3 <strong>2013</strong><br />
erwartet<br />
Q1 <strong>2013</strong><br />
3.3. <strong>IFRS</strong> 9<br />
Finanzinstrumente: Klassifizierung und<br />
Bewertung<br />
Dieser Standard ist der erste Teil des mehrphasigen<br />
Projekts für einen Nachfolgestandard von IAS 39. Der<br />
Standard widmet sich der Klassifizierung und Bewertung<br />
von finanziellen Vermögenswerten. Durch <strong>IFRS</strong> 9<br />
werden die bisherigen Bewertungskategorien<br />
n<br />
n<br />
n<br />
n<br />
Kredite und Forderungen<br />
bis zur Endfälligkeit gehaltene Vermögenswerte<br />
zur Veräußerung verfügbare finanzielle<br />
Vermögenswerte<br />
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert<br />
bewertete Vermögenswerte<br />
ersetzt durch die Kategorien<br />
n<br />
n<br />
fortgeführte Anschaffungskosten (amortised cost)<br />
und<br />
beizulegender Zeitwert (fair value).<br />
FAlK & Co 11
Ob ein Instrument in der Kategorie fortgeführte Anschaffungskosten<br />
eingeordnet werden kann, ist einerseits<br />
abhängig vom Geschäftsmodell des Unternehmens,<br />
d.h. wie das Unternehmen seine Finanzinstrumente<br />
steuert, und andererseits von den Produktmerkmalen<br />
des einzelnen Instrumentes.<br />
Instrumente, die nicht die Definitionsmerkmale der Kategorie<br />
fortgeführte Anschaffungskosten erfüllen, sind<br />
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.<br />
Eine erfolgsneutrale Bewertung zum beizulegenden<br />
Zeitwert ist für ausgewählte Eigenkapitalinstrumente<br />
zulässig.<br />
Im Oktober 2010 wurden Ergänzungen an <strong>IFRS</strong> 9 zur<br />
Bilanzierung finanzieller Verbindlichkeiten veröffentlicht.<br />
Die grundlegenden Regelungen zur Bilanzierung von Finanziellen<br />
Verbindlichkeiten aus IAS 39 wurden beibehalten.<br />
Änderungen ergeben sich insbesondere im Falle<br />
der Anwendung der Fair-Value-Option.<br />
Am 16. Dezember 2011 hat das IASB eine Änderung zu<br />
<strong>IFRS</strong> 9 veröffentlicht. Darin wurde der Zeitpunkt für die<br />
verpflichtende Erstanwendung vom 1. Januar <strong>2013</strong> auf<br />
den 1. Januar 2015 verschoben. Hintergrund ist, dass<br />
die Phasen 2 und 3 dieses Projekts (Wertminderung<br />
und Hedge Accounting) später abgeschlossen werden<br />
als ursprünglich geplant, eine zeitgleiche Anwendung<br />
aller Vorschriften aber weiterhin gewährleistet werden<br />
soll. Zugleich wird erleichternd eingeräumt, dass auf<br />
eine Anpassung im Erstanwendungsjahr verzichtet werden<br />
darf, stattdessen aber eine Überleitungsrechnung<br />
für den Tag der Umstellung darzustellen ist. Bei Erstanwendung<br />
vor dem 1. Januar <strong>2012</strong> kann auch hierauf<br />
verzichtet werden. Erfolgt im Jahr <strong>2012</strong> die Erstanwendung<br />
ist entweder die Überleitungsrechnung zu erstel-<br />
12<br />
len oder die Vergleichsperiode anzupassen. Jedenfalls<br />
ist (begrenzt) retrospektiv anzuwenden, was insbesondere<br />
Auswirkungen auf einige Wertansätze am Erstanwendungstag<br />
hat.<br />
Die Verschiebung impliziert keine Änderung der bereits<br />
verabschiedeten <strong>IFRS</strong> 9-Vorschriften zur Kategorisierung<br />
und Bewertung. Unabhängig davon soll die Möglichkeit,<br />
<strong>IFRS</strong> 9 freiwillig vorzeitig anzuwenden, erhalten<br />
bleiben.<br />
Das IASB wird das Thema „Makro Hedge Accouting“<br />
von <strong>IFRS</strong> 9 abspalten und als eigenständiges Projekt<br />
fortführen.<br />
Für die Anwendbarkeit dieser Änderungen innerhalb<br />
der EU bedarf es noch des Endorsement im Rahmen<br />
des vorgeschriebenen EU-Prozesses. Hiermit ist nach<br />
derzeitigem Kenntnisstand kurzfristig nicht zu rechnen,<br />
womit vorerst für Unternehmen innerhalb der EU keine<br />
Anwendungsmöglichkeit besteht.<br />
3.4. Änderungen an <strong>IFRS</strong> 10, <strong>IFRS</strong> 12 und IAS 27<br />
Investmentgesellschaften<br />
Am 1. November 2011 hat das IASB den Standard zu<br />
Investmentgesellschaften veröffentlicht. Diese werden<br />
als eine eigenständige Form von Unternehmen definiert.<br />
Die Definition erfolgt anhand einiger einzuhaltender Kriterien<br />
mit zusätzlich zu berücksichtigenden Faktoren.<br />
Investmentgesellschaften werden von den Konsolidierungsvorschriften<br />
des <strong>IFRS</strong> 10 ausgenommen, stattdessen<br />
erfolgt die Bilanzierung zum Fair Value.<br />
Die Änderungen treten für Geschäftsjahre in Kraft, die<br />
am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Das EU-<br />
Endorsement steht noch aus.
3.5. Annual Improvement Project 2009 - 2011<br />
Das IASB hat, als Teil seines Programms jährlicher Verbesserungen<br />
seiner Standards, Änderungen an bestehenden<br />
Standards und Interpretationen veröffentlicht.<br />
Die Änderungen betreffen Geschäftsjahre, die am oder<br />
nach dem 1. Januar <strong>2013</strong> beginnen. Eine frühere An-<br />
Standard Änderungen<br />
<strong>IFRS</strong> 1<br />
Erstmalige Anwendung der International<br />
Financial Reporting Standards<br />
IAS 1<br />
Darstellung des Abschlusses<br />
Fremdkapitalkosten eines qualifizierenden Vermögenswerts,<br />
für den der Beginn der Aktivierung von Fremdkapitalkosten<br />
vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> liegt, wiederholte<br />
Anwendung von <strong>IFRS</strong> 1<br />
Verpflichtende und freiwillige Angaben zu Vorjahresvergleichsperioden<br />
IAS 16<br />
Sachanlagen Klarstellung der Bilanzierung von Wartungsgeräten<br />
IAS 32<br />
Finanzinstrumente: Darstellung<br />
IAS 34<br />
Zwischenberichterstattung<br />
wendung ist möglich. Das EU-Endorsement steht allerdings<br />
noch aus.<br />
Die wesentlichen Änderungen betreffen folgende Sachverhalte:<br />
Behandlung von Ertragsteuern auf Ausschüttungen von<br />
Eigenkapitalinstrumenten in Übereinstimmung mit IAS 12<br />
Stetigkeit der Angaben im Bezug auf die Summe der<br />
Segmentvermögenswerte<br />
FAlK & Co 13
14<br />
4. SONSTIGES<br />
4.1. Weitere Projekte des IASB<br />
Weitere Projekte des IASB ergeben sich aus dem Memorandum<br />
of Unterstanding mit dem US-amerikanischen<br />
Standardsetter FASB mit dem Ziel einer weiteren Vereinheitlichung<br />
von <strong>IFRS</strong> und US GAAP. Zu den gemeinsamen<br />
Konvergenzprojekten zählen insbesondere noch: Umsatzrealisierung<br />
sowie Bilanzierung von leasingverhältnissen.<br />
IASB und FASB hatten am 14. November 2011 einen über-<br />
arbeiteten Standardentwurf ED/2011/6 Umsatzrealisierung<br />
veröffentlicht. Es ist beabsichtigt, die Beratungen bis Ende<br />
<strong>2012</strong> abzuschließen und in der ersten Hälfte des Jahres<br />
<strong>2013</strong> den endgültigen (neuen) Standard zur Umsatzrealisierung<br />
zu veröffentlichen.<br />
Von besonderer praktischer Relevanz für nahezu sämtliche<br />
bilanzierende Unternehmen dürften die vorgeschlagenen<br />
Änderungen zur Bilanzierung von leasingverhältnissen sein.<br />
In diesem verfolgten Projekt geht es um eine Verbesserung<br />
der Bilanzierung von leasingverhältnissen, indem ein Ansatz<br />
entwickelt wird, der mit den Definitionen von Vermögenswerten<br />
und Schulden im Rahmenkonzept eher im Einklang<br />
steht. Gegenstand der Änderungen ist die Bilanzierung für<br />
(nahezu sämtliche) leasingverhältnisse, die sowohl beim<br />
leasingnehmer als auch beim leasinggeber nach dem sog.<br />
Right-of-Use Ansatz zu erfolgen hat. Nach diesem Modell<br />
würde der leasingnehmer für das Recht zur Nutzung des<br />
leasinggegenstandes während des leasingzeitraums einen<br />
Vermögenswert und eine Schuld zur leistung der leasingzahlungen<br />
ansetzen. Die bisherige Unterscheidung zwischen<br />
Finanzierungs-leasing und Operating-leasing wird nicht<br />
mehr beibehalten, vielmehr würden zukünftig (von wenigen<br />
Ausnahmen abgesehen) sämtliche leasingverhältnisse in<br />
der Bilanz des leasingnehmers erfasst werden.<br />
Gemäß dem aktuellen Arbeitsprogramm ist davon auszugehen,<br />
dass eine erneute Veröffentlichung der Vorschläge des<br />
Entwurfs (Re-Exposure) zu Beginn des Jahres <strong>2013</strong> veröffentlicht<br />
wird, d.h. die nochmalige Veröffentlichung des<br />
Entwurfs unter Berücksichtigung der vorläufig gefassten<br />
Beschlüsse der Boards. Im Vordergrund steht hierbei die<br />
Debatte um die Art der Aufwandserfassung.
4.2. Verlautbarungen des DRSC und IDW<br />
Der <strong>IFRS</strong>-Fachausschuss hat am 4. Dezember <strong>2012</strong> den DRSC Anwendungshisnweis 1<br />
(<strong>IFRS</strong>) „Einzelfragen zur Bilanzierung von Altersteilzeitverhältnissen nach <strong>IFRS</strong>“ veröffentlicht.<br />
Hintergrund ist der vom IASB am 16. Juni 2011 veröffentlichte geänderte IAS 19. Vor dem<br />
Hintergrund der geänderten Regelungen für leistungen aus Anlass der Beendigung eines<br />
Arbeitsverhältnisses (termination benefits) ist eine Neubeurteilung der Bilanzierung von ATZ-<br />
Vereinbarungen nach <strong>IFRS</strong> notwendig. Der <strong>IFRS</strong>-Fachausschuss vertritt insbesondere die<br />
Auffassung, dass es sich bei den Aufstockungsleistungen regelmäßig nicht um termination<br />
benefits handelt, sondern um andere langfristig fällige leistungen an Arbeitnehmer.<br />
Das IDW hat zur Rechnungslegung nach <strong>IFRS</strong> in <strong>2012</strong> den folgenden Standard veröffentlicht:<br />
IDW RS HFA 2: Einzelfragen zur Anwendung von <strong>IFRS</strong><br />
Gegenstand von IDW RS HFA 2 sind Einzelfragen zur Anwendung von ausgewählten International<br />
Financial Reporting Standards (<strong>IFRS</strong>). Aufgrund der zahlreichen Änderungen der <strong>IFRS</strong><br />
wurde die Verlautbarung aktualisiert und ergänzt, um dem Fortgang der Diskussion über<br />
bestimmte Auslegungsfragen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen.<br />
4.3. Prüfungsschwerpunkte <strong>2013</strong> der DPR<br />
Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat am 11. Oktober <strong>2012</strong> die Prüfungsschwerpunkte<br />
<strong>2013</strong> veröffentlicht:<br />
n Wertminderungen von Vermögenswerten inkl. Goodwill<br />
n Bilanzierung von leistungsorientierten Pensionsverpflichtungen<br />
n Nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Erträge<br />
n Konzernlagebericht<br />
n Fehlerkorrekturen<br />
Details zu den Prüfungsgebieten können der Pressemitteilung der DPR entnommen werden<br />
(www.frep.info).<br />
Impressum<br />
Herausgeber: FAlK GmbH & Co KG<br />
Im Breitspiel 21 · 69126 Heidelberg<br />
V.i.S.d.P.: Gerhard Meyer<br />
Im Breitspiel 21 · 69126 Heidelberg<br />
Alle Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand<br />
erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel<br />
der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig,<br />
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