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IFRS-UPDATE 2012/2013 - FALK & CO

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<strong>IFRS</strong>-<strong>UPDATE</strong> <strong>2012</strong>/<strong>2013</strong><br />

Neuregelungen und Änderungen für Geschäftsjahre ab <strong>2012</strong>


2<br />

In dem <strong>IFRS</strong>-Update <strong>2012</strong>/<strong>2013</strong> sind die in <strong>2012</strong> erstmals<br />

verpflichtend anzuwendenden und freiwillig anwendbaren<br />

Neuregelungen und Änderungen von Standards und Interpretationen<br />

dargestellt. Darüber hinaus wird auf weitere<br />

aktuelle, für die <strong>IFRS</strong>-Rechnungslegung bedeutsame<br />

Fragestellungen und Entwicklungen eingegangen.<br />

Das <strong>IFRS</strong>-Update <strong>2012</strong>/<strong>2013</strong> berücksichtigt den Rechtsstand<br />

vom 31. Dezember <strong>2012</strong>. Bei der Erstellung und<br />

Prüfung von <strong>IFRS</strong>-Abschlüssen ist der jeweilige Stand des<br />

Endorsement-Prozesses durch die EU im Erstellungszeitpunkt<br />

zu beachten.<br />

In diesem Zusammenhang sollte auf den jeweils aktuellen<br />

EFRAG Endorsement Status Report zurückgegriffen werden<br />

(über www.efrag.org).<br />

Die Darstellung der Neuregelungen und Änderungen erfolgt<br />

im <strong>IFRS</strong>-Update <strong>2012</strong> lediglich in stark komprimierter<br />

Form. Die Kenntnisnahme der Inhalte ersetzt keine Beratung.<br />

Für weitergehende Erläuterungen stehen wir Ihnen<br />

gerne zur Verfügung.<br />

Die Inhalte wurden nach bestem Wissen und Kenntnisstand<br />

erstellt. Die Komplexität und der ständige Wandel<br />

der Rechtsmaterie erfordern jedoch, jegliche Haftung<br />

auszuschließen.<br />

Haben Sie Rückfragen oder Anregungen zu dieser<br />

Ausgabe von <strong>IFRS</strong>-Update?<br />

Wenn Sie uns Fragen, Anregungen oder Kommentare<br />

zukommen lassen möchten, senden Sie diese bitte an<br />

thorsten.bischoff@falk-co.de


INHAlTSÜBERSICHT<br />

1. Verpflichtend anzuwendende Neuregelungen und Änderungen <strong>2012</strong><br />

1.1. Zusammenfassung 4<br />

1.2. Änderungen zu IAS 12 – Rückgewinnung der zugrunde liegenden Vermögenswerte 4<br />

1.3. Änderungen zu <strong>IFRS</strong> 1 – Verweis auf Umstellungszeitpunkt und Anwendungsleitlinien<br />

bei Hochinflation 4<br />

1.4. Änderungen zu <strong>IFRS</strong> 7 – Verbesserung der Angaben bei Übertragungen von<br />

finanziellen Vermögenswerten 5<br />

2. Freiwillig anwendbare Neuregelungen und Änderungen <strong>2012</strong><br />

2.1. Zusammenfassung 6<br />

2.2. Änderungen zu IAS 1 – Darstellung des sonstigen Gesamtergebnisses 6<br />

2.3. Änderungen zu IAS 19 – leistungen an Arbeitnehmer 7<br />

2.4. Änderungen zu IAS 32 und <strong>IFRS</strong> 7 – Saldierung 7<br />

2.5. <strong>IFRS</strong> 10 – Konzernabschlüsse und Überarbeitung von IAS 27 Einzelabschlüsse 7<br />

2.6. <strong>IFRS</strong> 11 – Gemeinschaftliche Vereinbarungen und Überarbeitung von<br />

IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures 8<br />

2.7. <strong>IFRS</strong> 12 – Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen 9<br />

2.8. <strong>IFRS</strong> 13 – Bewertung zum beizulegenden Zeitwert 9<br />

2.9. IFRIC 20 – Abraumkosten in der Produktionsphase einer Tagebaumine 9<br />

3. Möglicherweise anwendbare Neuregelungen und Änderungen <strong>2012</strong><br />

3.1. Zusammenfassung 11<br />

3.2. <strong>IFRS</strong> 1 – Darlehen der öffentlichen Hand 11<br />

3.3. <strong>IFRS</strong> 9 – Finanzinstrumente: Klassifizierung und Bewertung 11<br />

3.4. Änderungen an <strong>IFRS</strong> 10, <strong>IFRS</strong> 12 und IAS 27 Investmentgesellschaften 12<br />

3.5. Annual Improvement Project 2009 - 2011 13<br />

4. SONSTIGES<br />

4.1. Weitere Projekte des IASB 14<br />

4.2. Verlautbarungen des DRSC und IDW 15<br />

4.3. Prüfungsschwerpunkte <strong>2013</strong> der DPR 15<br />

FAlK & Co 3


1. VERPFlICHTEND ANZUWENDENDE NEUREGElUNGEN<br />

UND ÄNDERUNGEN <strong>2012</strong><br />

1.1. Zusammenfassung<br />

4<br />

1.2.<br />

1.3.<br />

1.4.<br />

Standard Regelungsinhalt<br />

Änderungen<br />

zu IAS 12<br />

Änderungen<br />

zu <strong>IFRS</strong> 1<br />

Änderungen<br />

zu <strong>IFRS</strong> 7<br />

Veröffentlichung<br />

durch<br />

das IASB<br />

Anwendungszeitpunkt<br />

lt. EU*<br />

EU-<br />

Endorsement<br />

Rückgewinnung der zugrunde<br />

liegenden Vermögenswerte 20.12.2010 01.01.<strong>2012</strong> 11.12.<strong>2012</strong><br />

Verweis auf Umstellungszeitpunkt<br />

und Anwendungsleitlinien<br />

bei Hochinflation 20.12.2010 01.07.2011 11.12.<strong>2012</strong><br />

Verbesserung der Angaben bei<br />

Übertragungen von finanziellen<br />

Vermögenswerten 07.10.2010 01.07.2011 23.11.2011<br />

* für Geschäftsjahre, die am oder nach diesem Datum beginnen<br />

1.2. Änderungen zu IAS 12<br />

Rückgewinnung der zugrunde liegenden<br />

Vermögenswerte<br />

Im Zusammenhang mit den Änderungen zu IAS 12<br />

wurden die Regelungen des SIC-21 Ertragsteuern –<br />

Realisierung von neubewerteten, nicht planmäßig abzuschreibenden<br />

Vermögenswerten aufgehoben.<br />

Mit der Änderung wird die Frage der Abgrenzung geklärt,<br />

ob der Buchwert eines Vermögenswertes durch<br />

Nutzung oder durch Veräußerung realisiert wird. Insbesondere<br />

im Zusammenhang mit der Anwendung<br />

des Zeitwertmodells von IAS 40 ist die Beurteilung,<br />

ob sich temporäre Differenzen im Rahmen der fortgeführten<br />

Nutzung oder im Zuge einer Veräußerung umkehren,<br />

oftmals schwierig. Die Änderung sieht daher<br />

durch die Einführung einer widerlegbaren Vermutung<br />

vor, grundsätzlich von einer Umkehrung durch Veräußerung<br />

auszugehen.<br />

Als Konsequenz gilt SIC-21 nicht mehr für zum beizulegenden<br />

Zeitwert bewertete als Finanzinvestitionen<br />

gehaltene Immobilien. Die übrigen Regelungen wurden<br />

in IAS 12 integriert und der SIC-21 folglich zurückgezogen.<br />

Der geänderte IAS 12 ist erstmals retrospektiv in Geschäftsjahren<br />

anzuwenden, die am oder nach dem<br />

1. Januar <strong>2012</strong> beginnen. Eine vorzeitige Anwendung<br />

ist zulässig. Die Übernahme in europäisches Recht ist<br />

am 11. Dezember <strong>2012</strong> erfolgt.<br />

1.3. Änderungen zu <strong>IFRS</strong> 1<br />

Verweis auf Umstellungszeitpunkt und<br />

Anwendungsleitlinien bei Hochinflation<br />

Durch die Änderungen wurde u. a. der bislang verwendete<br />

Verweis auf das Datum 1. Januar 2004 als fester<br />

Umstellungszeitpunkt durch die allgemeine Formulierung<br />

„Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong>“ ersetzt.<br />

Darüber hinaus geben die Änderungen Anwendungsleitlinien,<br />

wie bei der Darstellung von <strong>IFRS</strong>-konformen Abschlüssen<br />

vorzugehen ist, wenn ein Unternehmen für einige<br />

Zeit die <strong>IFRS</strong>-Vorschriften nicht einhalten konnte, weil<br />

seine funktionale Währung starker Hochinflation unterlag.<br />

Die Änderungen sind erstmals in Geschäftsjahren anzuwenden,<br />

die am oder nach dem 1. Juli 2011 beginnen.<br />

Eine frühere Anwendung ist zulässig. Die Übernahme<br />

der Änderungen in europäisches Recht ist am<br />

11. Dezember <strong>2012</strong> erfolgt


1.4 . Änderungen zu <strong>IFRS</strong> 7<br />

Verbesserung der Angaben bei Übertragungen<br />

von finanziellen Vermögenswerten<br />

Die Änderungen sehen zusätzliche Angabepflichten<br />

vor, um bei übertragenen aber nicht oder nicht vollständig<br />

ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten<br />

die Beziehung zwischen diesen Vermögenswerten<br />

und zugehörigen Verbindlichkeiten sowie bei übertragenen<br />

und ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten<br />

Art und Risiko aus dem anhaltenden Engagement<br />

zu zeigen. Dies betrifft z.B. auch Fälle des Factoring.<br />

Dadurch soll dem Bilanzadressaten ein besseres Verständnis<br />

der Auswirkungen der beim Unternehmen<br />

verbleibenden Risiken ermöglicht werden.<br />

Folgende Angaben sind zu machen, wenn die finanziellen<br />

Vermögenswerten übertragen, aber nicht oder<br />

nicht vollständig ausgebucht werden:<br />

n Art der Vermögenswerte.<br />

n Art der Chancen und Risiken aufgrund des weiteren<br />

Eigentums, denen das Unternehmen ausgesetzt<br />

ist.<br />

n Beschreibung der Art der Beziehung zwischen den<br />

übertragenen Vermögenswerten und den zugehörigen<br />

Verbindlichkeiten.<br />

n Fair Value der übertragenen Vermögenswerte, der<br />

zugehörigen Verbindlichkeiten und der Netto-Position,<br />

sofern Rückgriff nur auf diese Vermögenswerte.<br />

n Wenn das Unternehmen die übertragenen Vermögenswerte<br />

weiterhin voll bilanziert, die Buchwerte<br />

der Vermögenswerte und der zugehörigen Verbindlichkeiten.<br />

n Wenn das Unternehmen die übertragenen Vermögenswerte<br />

in Höhe seines anhaltenden Engagements<br />

weiterhin bilanziert, die Buchwerte der übertragenen<br />

Vermögenswerte vor der Übertragung,<br />

die Buchwerte nach der Übertragung noch bilanzierten<br />

Vermögenswerte und die Buchwerte der<br />

zugehörigen Verbindlichkeiten.<br />

Bei übertragenen und ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten,<br />

bei denen noch anhaltendes Engagement<br />

besteht, ist Folgendes anzugeben:<br />

n Buchwert und Fair Value des anhaltenden Engagements<br />

n Maximales Verlustpotential aus dem anhaltenden<br />

Engagement<br />

n (Undiskontierte) Zahlungsabflüsse zum Rückkauf<br />

von Vermögenswerten sowie eine Restlaufzeitanalyse<br />

hierzu<br />

n Qualitative Angaben zur Erläuterung und Ergänzung<br />

Zusätzlich sind für jede Klasse anhaltenden Engagements<br />

anzugeben:<br />

n<br />

Erfasste Gewinne und Verluste<br />

n Durch anhaltendes Engagement erfasste Erträge<br />

und Aufwendungen, im Berichtszeitraum und kumuliert<br />

n Falls die Übertragungsaktivitäten zeitlich nicht<br />

gleichmäßig über die Periode verteilt sind, ist der<br />

Zeitraum mit der höchsten Aktivität, die diesem<br />

Zeitraum zugehörigen Gewinne/Verluste und der<br />

Gesamtbetrag der Aktivitäten in diesem Zeitraum<br />

anzugeben<br />

n Darüber hinaus sind alle weiteren Informationen<br />

offen zu legen, die für das Verständnis der Abschlussadressaten<br />

notwendig sind.<br />

Die Änderungen sind auf Geschäftsjahre verpflichtend<br />

anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2011 beginnen,<br />

eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Die<br />

Angaben brauchen nicht für dargestellte Vorjahre gemacht<br />

werden, die vor dem Zeitpunkt der erstmaligen<br />

Anwendung beginnen. Das EU-Endorsement ist am<br />

23. November 2011 erfolgt.<br />

FAlK & Co 5


2. FREIWIllIG ANWENDBARE NEUREGElUNGEN UND<br />

ÄNDERUNGEN <strong>2012</strong><br />

2.1. Zusammenfassung<br />

6<br />

2.2.<br />

2.3.<br />

2.4.<br />

2.5.<br />

2.6.<br />

Standard Regelungsinhalt<br />

Änderungen<br />

zu IAS 1<br />

Veröffent-<br />

lichung durch<br />

das IASB<br />

Anwendungszeitpunkt<br />

*<br />

EU-<br />

Endorsement<br />

Darstellung des sonstigen<br />

Gesamtergebnisses 16.06.2011 01.07.<strong>2012</strong> 06.06.<strong>2012</strong><br />

Änderungen<br />

zu IAS 19 leistungen an Arbeitnehmer 16.06.2011 01.01.<strong>2013</strong> 06.06.<strong>2012</strong><br />

Änderungen<br />

zu IAS 32 und<br />

<strong>IFRS</strong> 7 Saldierung 16.12.2011<br />

<strong>IFRS</strong> 10 und<br />

Überarbeitung<br />

von IAS 27<br />

<strong>IFRS</strong> 11 und<br />

Überarbeitung<br />

von IAS 28<br />

2.7. <strong>IFRS</strong> 12<br />

2.8. <strong>IFRS</strong> 13<br />

2.9. IFRIC 20<br />

Konzernabschlüsse/<br />

Einzelabschlüsse<br />

Gemeinschaftliche<br />

Vereinbarungen/Anteile an<br />

assoziierten Unternehmen<br />

und Joint Ventures<br />

Angaben zu Beteiligungen<br />

an anderen Unternehmen<br />

Bewertung zum<br />

beizulegenden Zeitwert<br />

* für Geschäftsjahre, die am oder nach diesem Datum beginnen<br />

2.2. Änderungen zu IAS 1<br />

Darstellung des sonstigen Gesamt -<br />

ergebnisses<br />

01.01.<strong>2013</strong>/<br />

01.01.2014 13.12.<strong>2012</strong><br />

12.05.2011/<br />

28.06.<strong>2012</strong> 01.01.<strong>2013</strong> 11.12.<strong>2012</strong><br />

12.05.2011/<br />

28.06.<strong>2012</strong> 01.01.<strong>2013</strong> 11.12.<strong>2012</strong><br />

12.05.2011/<br />

28.06.<strong>2012</strong> 01.01.<strong>2013</strong> 11.12.<strong>2012</strong><br />

12.05.2011/<br />

28.06.<strong>2012</strong> 01.01.<strong>2013</strong> 11.12.<strong>2012</strong><br />

Abraumkosten in der<br />

Produktionsphase einer im<br />

Tagebau erschlossenen Mine 19.10.2011 01.01.<strong>2013</strong><br />

Durch die Änderungen des Standards soll die Darstellung<br />

des sonstigen Ergebnisses (other comprehensive<br />

income: OCI) verbessert werden und zur Angleichung<br />

der Darstellung zwischen den <strong>IFRS</strong> und den US GAAP<br />

führen.<br />

erwartet<br />

Q1 <strong>2013</strong><br />

Der Ausweis von Bestandteilen des OCI, die in Folgeperioden<br />

in die Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert<br />

werden und von Bestandteilen, die nicht umgegliedert<br />

werden, soll nunmehr getrennt erfolgen. In<br />

gleicher Weise soll mit den anfallenden Ertragsteuern<br />

im Falle eines Vor-Steuer-Ausweises verfahren werden.<br />

Auch die Ertragsteuern sollen in umgliederbare<br />

und nichtumgliederbare Posten aufgeteilt werden. Das<br />

Wahlrecht, die Posten des OCI entweder vor oder<br />

nach Steuern darzustellen, bleibt bestehen.


Die Änderungen zu IAS 1 sind verpflichtend für<br />

Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli <strong>2012</strong><br />

beginnen, anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist<br />

jedoch zulässig.<br />

2.3. Änderungen zu IAS 19<br />

Leistungen an Arbeitnehmer<br />

Der Schwerpunkt der Änderung des IAS 19 besteht<br />

darin, dass künftig unerwartete Schwankungen der<br />

Pensionsverpflichtungen sowie des Planvermögens,<br />

sog. versicherungsmathematische Gewinne und Verluste,<br />

nunmehr direkt im sonstigen Ergebnis (other<br />

comprehensive income, OCI) erfasst werden müssen.<br />

Das bisherige Wahlrecht zwischen sofortiger Erfassung<br />

im Gewinn oder Verlust bzw. im sonstigen Ergebnis<br />

(OCI) oder der zeitverzögerten Erfassung nach<br />

der sog. Korridormethode wird abgeschafft.<br />

Der geänderte Standard sieht auch Änderungen in Bezug<br />

auf leistungen aus Anlass der Beendigung eines<br />

Arbeitsverhältnisses (termination benefits) vor.<br />

Weiterhin beinhaltet der Standard die Abschaffung der<br />

Schätzung hinsichtlich der Verzinsung des Planvermögens<br />

gemäß der Verzinsungserwartung nach Maßgabe<br />

der Asset Allocation. Zukünftig darf ein Ertrag aufgrund<br />

der erwarteten Verzinsung des Planvermögens lediglich<br />

in Höhe des Diskontierungssatzes erfasst werden.<br />

Darüber hinaus führen die Änderungen dazu, dass<br />

umfangreichere Angabepflichten zu beachten sind.<br />

So müssen Unternehmen künftig erstmals über die<br />

Finanzierungsstrategie ihrer Pensionspläne Angaben<br />

machen und die Finanzierungsrisiken ihrer Pläne nicht<br />

nur beschreiben, sondern auch quantifizieren. Hierzu<br />

wird künftig z.B. eine Sensitivitätsanalyse gefordert,<br />

die zeigt, in welchem Umfang Pensionsverpflichtungen<br />

bei Änderungen wesentlicher Bewertungsparameter<br />

schwanken. Zudem ist künftig die durchschnittliche<br />

Restlaufzeit der Pensionsverpflichtungen anzugeben.<br />

Die Anwendung des geänderten Standards ist erstmals<br />

für Geschäftsjahre, die am 1. Januar <strong>2013</strong> oder<br />

danach beginnen, vorgesehen. Eine frühere Anwendung<br />

ist möglich.<br />

2.4. Änderungen zu IAS 32 und <strong>IFRS</strong> 7<br />

Saldierung<br />

Das IASB hat am 16. Dezember 2011 Änderungen<br />

zu IAS 32 und <strong>IFRS</strong> 7 veröffentlicht. Hiermit werden<br />

Details in Bezug auf die Saldierung von finanziellen<br />

Vermögenswerten mit finanziellen Verbindlichkeiten<br />

klargestellt und ergänzende Zusatzangaben gefordert.<br />

Eine Änderung des bestehenden Saldierungsprinzips<br />

in IAS 32 ist nicht beabsichtigt. Als ergänzende<br />

Pflichtangaben sind tabellarisch Brutto- und Nettobeträge<br />

aus der bilanziellen Saldierung sowie Beträge<br />

für eventuell bestehende Saldierungswahlrechte, die<br />

allerdings nicht den bilanziellen Saldierungskriterien<br />

genügen, anzugeben.<br />

Die Änderungen sind erstmals für Geschäftsjahre, die<br />

am oder nach dem 1. Januar <strong>2013</strong> (ergänzende Anhangangaben)<br />

bzw. 2014 (Klarstellungen) beginnen,<br />

verpflichtend und rückwirkend anzuwenden. Das EU-<br />

Endorsement ist am 13. Dezember <strong>2012</strong> erfolgt.<br />

2.5. <strong>IFRS</strong> 10<br />

Konzernabschlüsse und Überarbeitung von<br />

IAS 27 Einzelabschlüsse<br />

Bei der Einführung des <strong>IFRS</strong> 10 handelt es sich um<br />

ein gemeinsames Projekt von FASB und IASB. Der<br />

Standard ersetzt die Vorschriften von IAS 27 Konzernund<br />

Einzelabschlüsse, sowie SIC-12 Konsolidierung –<br />

Zweckgesellschaften. IAS 27 behandelt somit künftig<br />

nur noch Regelungen zu Einzelabschlüssen und erhält<br />

die Bezeichnung „Einzelabschlüsse“.<br />

FAlK & Co 7


Im Mittelpunkt von <strong>IFRS</strong> 10 steht die Einführung eines<br />

einheitlichen Konsolidierungsmodells für sämtliche<br />

Unternehmen, welches auf die Beherrschung des<br />

Tochterunternehmens abstellt. Das Kernprinzip, dass<br />

ein Konzernabschluss das Mutterunternehmen und<br />

seine Tochterunternehmen als ein einziges Unternehmen<br />

darstellt, ändert sich ebenso wenig wie die Methode<br />

der Konsolidierung, d.h. wie ein Unternehmen<br />

zu konsolidieren ist.<br />

Neu ist hingegen das Konzept einer einheitlichen Definition<br />

für den Begriff der Beherrschung (Control),<br />

nach dem künftig bestimmt wird, ob ein Unternehmen<br />

konsolidiert werden muss. Diese enthält Vorgaben, wie<br />

ein berichtendes Unternehmen (Investor) ein anderes<br />

Unternehmen (Beteiligungsunternehmen) beherrschen<br />

kann und somit eine Konsolidierung vorzunehmen ist.<br />

Somit wurde ein einheitliches und konsistentes Control-Konzept<br />

für alle Unternehmenstypen geschaffen,<br />

das sowohl für traditionelle, operative Unternehmen<br />

als auch für Zweckgesellschaften gilt.<br />

Das Beherrschungskonzept gemäß <strong>IFRS</strong> 10 umfasst<br />

die folgenden drei Elemente:<br />

1. Bestimmungsmacht (power)<br />

2. Anrecht auf oder Verfügung über variable Rückflüsse<br />

(exposure to variability in returns)<br />

3. Möglichkeit zur Beeinflussung der variablen<br />

Rückflüsse durch Ausübung der Bestimmungsmacht<br />

(link between power and returns)<br />

Sind alle drei Merkmale erfüllt, liegt ein Mutter-Tochter-Verhältnis<br />

vor, welches eine unmittelbare Pflicht zur<br />

Vollkonsolidierung auslöst.<br />

Des Weiteren wurde mit der Veröffentlichung vom<br />

28. Juni <strong>2012</strong> klargestellt, dass keine rückwirkenden<br />

Anpassungen für Tochterunternehmen vorzunehmen<br />

sind, die im Vergleichszeitraum veräußert wurden.<br />

Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung ist der<br />

1. Januar <strong>2013</strong> für Unternehmen, deren Geschäftsjahr<br />

mit dem Kalenderjahr zusammenfällt (unter der<br />

Annahme, dass keine vorzeitige Anwendung stattfin-<br />

8<br />

det). Eine vorzeitige Anwendung der Regelungen ist<br />

zulässig, muss jedoch mit den Standards <strong>IFRS</strong> 10-12<br />

sowie den geänderten Standards IAS 27 und 28 gemeinschaftlich<br />

erfolgen. Das EU-Endorsement ist am<br />

11. Dezember <strong>2012</strong> erfolgt.<br />

Im Rahmen des EU-Endorsements wurde der ver-<br />

pflichtende Erstanwendungszeitraum auf Geschäftsjahre,<br />

die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen,<br />

verschoben.<br />

2.6. <strong>IFRS</strong> 11<br />

Gemeinschaftliche Vereinbarungen und<br />

Überarbeitung von IAS 28 Anteile an assoziierten<br />

Unternehmen und Joint Ventures<br />

Der neue Standard <strong>IFRS</strong> 11 wird die Vorschriften des<br />

IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen und<br />

SIC-13 Gemeinschaftlich geführte Unternehmen –<br />

Nicht monetäre Einlagen durch Partnerunternehmen<br />

ersetzen.<br />

Der Standard stellt neue Anforderungen an die Identifikation,<br />

Klassifikation und Bilanzierung von gemeinschaftlich<br />

kontrollierten Tätigkeiten.<br />

IAS 31 unterscheidet bisher zwischen drei Arten von<br />

Joint Ventures: gemeinschaftliche Tätigkeit, gemeinschaftlich<br />

geführte Vermögenswerte und gemeinschaftlich<br />

geführte Unternehmen.<br />

Durch die geänderten Definitionen ergeben sich nunmehr<br />

zwei Arten gemeinschaftlicher Vereinbarungen:<br />

1. gemeinschaftliche Tätigkeit (Joint Operations)<br />

2. Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures)<br />

Die Klassifizierung folgt nun einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise.<br />

Der Fokus liegt nicht mehr auf der<br />

rechtlichen Ausgestaltung der gemeinschaftlichen Vereinbarung<br />

(Vorliegen einer gesonderten Rechtseinheit),<br />

sondern vielmehr auf der Art der sich aus der Vereinbarung<br />

ergebenden Rechte und Verpflichtungen.


Die bedeutsamste Änderung des <strong>IFRS</strong> 11 gegenüber<br />

IAS 31 ist allerdings die Eliminierung des bisherigen<br />

Wahlrechts der Quotenkonsolidierung bei gemeinschaftlich<br />

geführten Unternehmen. Diese sog. Gemeinschaftsunternehmen<br />

(Joint Ventures) sind künftig<br />

verpflichtend stets nach der Equity-Methode gemäß<br />

IAS 28 zu bilanzieren.<br />

Bei einer gemeinschaftlichen Tätigkeit (Joint Operations)<br />

hat demgegenüber der Joint Operator die ihm zuzurechnenden<br />

Vermögenswerte, Schulden, Erträge und<br />

Aufwendungen aus der gemeinschaftlichen Tätigkeit<br />

unmittelbar in seinem Konzernabschluss zu erfassen.<br />

Derartige gemeinschaftliche Tätigkeiten können unter<br />

bestimmten Voraussetzungen – und dies ist eine weitere<br />

bedeutsame Neuerung gegenüber IAS 31 – auch<br />

dann auftreten, wenn die gemeinschaftlichen Aktivitäten<br />

innerhalb einer gesonderten Gesellschaft durchgeführt<br />

werden.<br />

Durch zusätzliche Änderungen an IAS 28 wird nun<br />

erstmals geregelt, dass bei geplanten Teilveräußerungen<br />

eines assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens<br />

der zur Veräußerung gehaltene<br />

Anteil gemäß <strong>IFRS</strong> 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige<br />

Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche,<br />

zu bilanzieren ist, sofern dessen Klassifizierungsvoraussetzungen<br />

erfüllt sind. Die Regelungen<br />

des SIC-13 werden im Wesentlichen in IAS 28 übernommen.<br />

<strong>IFRS</strong> 11 sowie die Änderungen des IAS 28 sind für<br />

Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar <strong>2013</strong><br />

beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine frühere Anwendung<br />

ist zulässig, muss jedoch mit den Standards<br />

<strong>IFRS</strong> 10-12 sowie den geänderten Standards IAS 27<br />

und 28 gemeinschaftlich erfolgen. Das EU-Endorsement<br />

ist am 11. Dezember <strong>2012</strong> erfolgt.<br />

Im Rahmen des EU-Endorsements wurde der ver-<br />

pflichtende Erstanwendungszeitraum auf Geschäftsjahre,<br />

die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen,<br />

verschoben.<br />

2.7. <strong>IFRS</strong> 12<br />

Angaben zu Beteiligungen an anderen<br />

Unternehmen<br />

<strong>IFRS</strong> 12 führt die überarbeiteten Angabepflichten zu<br />

IAS 27 bzw. <strong>IFRS</strong> 10, IAS 31 bzw. <strong>IFRS</strong> 11 und IAS 28<br />

in einem Standard zusammen.<br />

<strong>IFRS</strong> 12 verlangt umfangreichere, aber auch aussagefähigere<br />

Anhangangaben als IAS 27. Unternehmen<br />

müssen beispielsweise künftig Angaben über die Art,<br />

Größe und die Bedeutung der bestehenden Beziehungen<br />

zu anderen Gesellschaften, einschließlich konsolidierten<br />

und nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen<br />

(Zweckgesellschaften) machen. Somit ist es<br />

für den Abschlussadressaten transparenter, welches<br />

Ermessen bei der Feststellung, ob ein anderes Unternehmen<br />

beherrscht wird, ausgeübt wurde.<br />

<strong>IFRS</strong> 12 tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder<br />

nach dem 1. Januar <strong>2013</strong> beginnen. Eine vorzeitige<br />

Anwendung ist zulässig, muss aber mit den Standards<br />

<strong>IFRS</strong> 10-12 sowie den geänderten Standards IAS 27<br />

und 28 gemeinschaftlich erfolgen. Ein EU-Endorsement<br />

ist am 11. Dezember <strong>2012</strong> erfolgt.<br />

Im Rahmen des EU-Endorsements wurde der ver-<br />

pflichtende Erstanwendungszeitraum auf Geschäftsjahre,<br />

die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen,<br />

verschoben.<br />

2.8. <strong>IFRS</strong> 13<br />

Bewertung zum beizulegenden Zeitwert<br />

Mit der Verabschiedung des neuen Standards <strong>IFRS</strong> 13<br />

werden die Regelungen zur Ermittlung des beizulegenden<br />

Zeitwerts (Fair Value) in einem Standard zusammengefasst.<br />

Der Anwendungsbereich bezieht sich auf<br />

nahezu alle <strong>IFRS</strong>, die eine Bewertung zum beizulegenden<br />

Zeitwert vorschreiben, lediglich IAS 17 leasingverhältnisse<br />

und <strong>IFRS</strong> 2 Anteilsbasierte Vergütung sind<br />

ausgenommen. Gleichzeitig wurden die existierenden<br />

FAlK & Co 9


Vorschriften nach US GAAP vom FASB angepasst,<br />

was nun zu einer einheitlichen Regelung zur Bestimmung<br />

des Fair Values nach <strong>IFRS</strong> und US GAAP führt.<br />

<strong>IFRS</strong> 13 regelt, wie der Fair Value zu bewerten ist, sofern<br />

ein anderer Standard die Fair Value-Bewertung<br />

vorschreibt. Welche Bilanzpositionen und wann diese<br />

zum Fair Value zu bewerten sind bzw. wann entsprechende<br />

Angaben zum Fair Value zu machen sind, ist<br />

in <strong>IFRS</strong> 13 nicht geregelt. Dies bleibt weiterhin in den<br />

jeweiligen <strong>IFRS</strong> geregelt. Mit der neuen Regelung wird<br />

der Fair Value einheitlich als Veräußerungspreis (Exit-<br />

Price) definiert. Dies ist der Preis, der im Rahmen einer<br />

unter marktüblichen Bedingungen vorgenommenen<br />

Transaktion für einen Vermögenswert erzielbar wäre<br />

bzw. für eine Schuld bezahlt werden müsste.<br />

Während für Finanzinstrumente die Ermittlung des Fair<br />

Values nahezu unverändert bleibt, wird die Ermittlung<br />

für andere Sachverhalte (z.B. Investment Properties,<br />

immaterielle Vermögenswerte, Sachanlagen) umfassender<br />

bzw. präziser geregelt. Für nicht-finanzielle<br />

Vermögenswerte wird das Konzept der bestmöglichen<br />

Nutzung des Vermögenswerts (highest and best use)<br />

eingeführt, die nicht der tatsächlichen Verwendung<br />

des Bewertungsgegenstandes entsprechen muss.<br />

<strong>IFRS</strong> 13 definiert zudem, wie der Fair Value zu bestimmen<br />

ist, wenn Märkte nicht liquide sind und der Fair<br />

Value daher mit Hilfe von Modellen ermittelt werden<br />

muss.<br />

Bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts sind<br />

drei hierarchisch gegliederte Bewertungsebenen zu<br />

unterscheiden (Fair-Value-Hierachie). Zuerst ist auf<br />

notierte Preise auf einem aktiven Markt für identische<br />

Vermögenswerte oder Schulden abzustellen, bevor<br />

andere Marktpreisnotierungen, die für den Vermögenswert<br />

oder die Schuld entweder unmittelbar oder<br />

mittelbar beobachtet werden können, heranzuziehen<br />

sind. Auf der Stufe 3 sind bei der Bewertung im<br />

10<br />

Unternehmen entwickelte, nicht beobachtbare Inputfaktoren<br />

unter Verwendung der bestmöglich verfügbaren<br />

Informationen zu verwenden.<br />

Die Regelungen des <strong>IFRS</strong> 13 erweitern, insbesondere<br />

zur Qualität der Ermittlung des Fair Values, die Angabepflichten<br />

und führen somit voraussichtlich zu erheblichem<br />

Mehraufwand.<br />

Der neue Standard ist verpflichtend für Geschäftsjahre,<br />

die am oder nach dem 1. Januar <strong>2013</strong> beginnen,<br />

anzuwenden, jedoch nur prospektiv. Eine frühere Anwendung<br />

ist zulässig. Das EU-Endorsement ist am<br />

11. Dezember <strong>2012</strong> erfolgt.<br />

2.9. IFRIC 20<br />

Abraumkosten in der Produktionsphase<br />

einer Tagebaumine<br />

Hierin konkretisiert das Board, wann und wie Abraumkosten<br />

zu bilanzieren sind, die entstehen, wenn zum<br />

Zweck der Förderung von Erz- und Mineralvorkommen<br />

im Rahmen einer Tagebauweise zunächst Abraum beseitigt<br />

werden muss.<br />

Nach Darstellung des IASB kam es in der Vergangenheit<br />

in Bezug auf diese Fragestellung zu unterschiedlichen<br />

Bilanzierungsvarianten. IFRIC 20 adressiert<br />

bilanzielle Fragestellungen, wann Abraumkosten aus<br />

der Produktion als Vermögenswert anzusetzen sind<br />

und wie bei der Erst- und Folgebewertung des Vermögenswerts<br />

aus der Abraumbeseitigung vorzugehen ist.<br />

Die Interpretation ist prospektiv für Berichtsperioden<br />

anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar <strong>2013</strong><br />

beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig<br />

ist. Das EU-Endorsement ist am 11. Dezember <strong>2012</strong><br />

erfolgt.


3. MÖGlICHERWEISE ANWENDBARE<br />

NEUREGElUNGEN UND ÄNDERUNGEN <strong>2012</strong><br />

3.1. Zusammenfassung<br />

3.2.<br />

Standard Regelungsinhalt<br />

Änderungen<br />

zu <strong>IFRS</strong> 1<br />

3.3. <strong>IFRS</strong> 9<br />

3.4.<br />

Veröffentlichung<br />

durch<br />

das IASB<br />

Anwendungszeitpunkt<br />

*<br />

Darlehen der öffentlichen Hand<br />

mit einem nicht dem Marktniveau<br />

entsprechendem Zinssatz 13.03.<strong>2012</strong> 01.01.<strong>2013</strong><br />

Finanzinstrumente:<br />

Klassifizierung und<br />

Bewertung<br />

EU-<br />

Endorsement<br />

erwartet<br />

Q1 <strong>2013</strong><br />

12.11.2009/<br />

28.10.2010/<br />

16.12.2011 01.01.2015 offen<br />

Änderungen<br />

an <strong>IFRS</strong> 10,<br />

<strong>IFRS</strong> 12 und<br />

IAS 27 Investmentgesellschaften 01.11.2011 01.01.2014<br />

3.5. Diverse<br />

3.2 . <strong>IFRS</strong> 1<br />

Darlehen der öffentlichen Hand<br />

Annual Improvement Project<br />

2009-2011 17.05.<strong>2012</strong> 01.01.<strong>2013</strong><br />

* für Geschäftsjahre, die am oder nach diesem Datum beginnen<br />

Die Änderung bezieht sich auf öffentliche Darlehen mit<br />

einem unter dem Marktzins liegenden Zinssatz.<br />

Es wird klargestellt, dass künftig diese Darlehen von<br />

der grundsätzlich retrospektiven Anwendung der <strong>IFRS</strong><br />

beim Übergang auf <strong>IFRS</strong> ausgenommen sind. Das ist<br />

somit die gleiche Erleichterung die auch bestehende<br />

<strong>IFRS</strong>-Anwender in Bezug auf IAS 20 „Bilanzierung und<br />

Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand<br />

gewährt werden.<br />

Die Änderung ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die<br />

am oder nach dem 1. Januar <strong>2013</strong> beginnen, wobei<br />

eine frühere Anwendung zulässig ist. Das EU-Endorsement<br />

steht noch aus.<br />

erwartet<br />

Q3 <strong>2013</strong><br />

erwartet<br />

Q1 <strong>2013</strong><br />

3.3. <strong>IFRS</strong> 9<br />

Finanzinstrumente: Klassifizierung und<br />

Bewertung<br />

Dieser Standard ist der erste Teil des mehrphasigen<br />

Projekts für einen Nachfolgestandard von IAS 39. Der<br />

Standard widmet sich der Klassifizierung und Bewertung<br />

von finanziellen Vermögenswerten. Durch <strong>IFRS</strong> 9<br />

werden die bisherigen Bewertungskategorien<br />

n<br />

n<br />

n<br />

n<br />

Kredite und Forderungen<br />

bis zur Endfälligkeit gehaltene Vermögenswerte<br />

zur Veräußerung verfügbare finanzielle<br />

Vermögenswerte<br />

erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert<br />

bewertete Vermögenswerte<br />

ersetzt durch die Kategorien<br />

n<br />

n<br />

fortgeführte Anschaffungskosten (amortised cost)<br />

und<br />

beizulegender Zeitwert (fair value).<br />

FAlK & Co 11


Ob ein Instrument in der Kategorie fortgeführte Anschaffungskosten<br />

eingeordnet werden kann, ist einerseits<br />

abhängig vom Geschäftsmodell des Unternehmens,<br />

d.h. wie das Unternehmen seine Finanzinstrumente<br />

steuert, und andererseits von den Produktmerkmalen<br />

des einzelnen Instrumentes.<br />

Instrumente, die nicht die Definitionsmerkmale der Kategorie<br />

fortgeführte Anschaffungskosten erfüllen, sind<br />

erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.<br />

Eine erfolgsneutrale Bewertung zum beizulegenden<br />

Zeitwert ist für ausgewählte Eigenkapitalinstrumente<br />

zulässig.<br />

Im Oktober 2010 wurden Ergänzungen an <strong>IFRS</strong> 9 zur<br />

Bilanzierung finanzieller Verbindlichkeiten veröffentlicht.<br />

Die grundlegenden Regelungen zur Bilanzierung von Finanziellen<br />

Verbindlichkeiten aus IAS 39 wurden beibehalten.<br />

Änderungen ergeben sich insbesondere im Falle<br />

der Anwendung der Fair-Value-Option.<br />

Am 16. Dezember 2011 hat das IASB eine Änderung zu<br />

<strong>IFRS</strong> 9 veröffentlicht. Darin wurde der Zeitpunkt für die<br />

verpflichtende Erstanwendung vom 1. Januar <strong>2013</strong> auf<br />

den 1. Januar 2015 verschoben. Hintergrund ist, dass<br />

die Phasen 2 und 3 dieses Projekts (Wertminderung<br />

und Hedge Accounting) später abgeschlossen werden<br />

als ursprünglich geplant, eine zeitgleiche Anwendung<br />

aller Vorschriften aber weiterhin gewährleistet werden<br />

soll. Zugleich wird erleichternd eingeräumt, dass auf<br />

eine Anpassung im Erstanwendungsjahr verzichtet werden<br />

darf, stattdessen aber eine Überleitungsrechnung<br />

für den Tag der Umstellung darzustellen ist. Bei Erstanwendung<br />

vor dem 1. Januar <strong>2012</strong> kann auch hierauf<br />

verzichtet werden. Erfolgt im Jahr <strong>2012</strong> die Erstanwendung<br />

ist entweder die Überleitungsrechnung zu erstel-<br />

12<br />

len oder die Vergleichsperiode anzupassen. Jedenfalls<br />

ist (begrenzt) retrospektiv anzuwenden, was insbesondere<br />

Auswirkungen auf einige Wertansätze am Erstanwendungstag<br />

hat.<br />

Die Verschiebung impliziert keine Änderung der bereits<br />

verabschiedeten <strong>IFRS</strong> 9-Vorschriften zur Kategorisierung<br />

und Bewertung. Unabhängig davon soll die Möglichkeit,<br />

<strong>IFRS</strong> 9 freiwillig vorzeitig anzuwenden, erhalten<br />

bleiben.<br />

Das IASB wird das Thema „Makro Hedge Accouting“<br />

von <strong>IFRS</strong> 9 abspalten und als eigenständiges Projekt<br />

fortführen.<br />

Für die Anwendbarkeit dieser Änderungen innerhalb<br />

der EU bedarf es noch des Endorsement im Rahmen<br />

des vorgeschriebenen EU-Prozesses. Hiermit ist nach<br />

derzeitigem Kenntnisstand kurzfristig nicht zu rechnen,<br />

womit vorerst für Unternehmen innerhalb der EU keine<br />

Anwendungsmöglichkeit besteht.<br />

3.4. Änderungen an <strong>IFRS</strong> 10, <strong>IFRS</strong> 12 und IAS 27<br />

Investmentgesellschaften<br />

Am 1. November 2011 hat das IASB den Standard zu<br />

Investmentgesellschaften veröffentlicht. Diese werden<br />

als eine eigenständige Form von Unternehmen definiert.<br />

Die Definition erfolgt anhand einiger einzuhaltender Kriterien<br />

mit zusätzlich zu berücksichtigenden Faktoren.<br />

Investmentgesellschaften werden von den Konsolidierungsvorschriften<br />

des <strong>IFRS</strong> 10 ausgenommen, stattdessen<br />

erfolgt die Bilanzierung zum Fair Value.<br />

Die Änderungen treten für Geschäftsjahre in Kraft, die<br />

am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Das EU-<br />

Endorsement steht noch aus.


3.5. Annual Improvement Project 2009 - 2011<br />

Das IASB hat, als Teil seines Programms jährlicher Verbesserungen<br />

seiner Standards, Änderungen an bestehenden<br />

Standards und Interpretationen veröffentlicht.<br />

Die Änderungen betreffen Geschäftsjahre, die am oder<br />

nach dem 1. Januar <strong>2013</strong> beginnen. Eine frühere An-<br />

Standard Änderungen<br />

<strong>IFRS</strong> 1<br />

Erstmalige Anwendung der International<br />

Financial Reporting Standards<br />

IAS 1<br />

Darstellung des Abschlusses<br />

Fremdkapitalkosten eines qualifizierenden Vermögenswerts,<br />

für den der Beginn der Aktivierung von Fremdkapitalkosten<br />

vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> liegt, wiederholte<br />

Anwendung von <strong>IFRS</strong> 1<br />

Verpflichtende und freiwillige Angaben zu Vorjahresvergleichsperioden<br />

IAS 16<br />

Sachanlagen Klarstellung der Bilanzierung von Wartungsgeräten<br />

IAS 32<br />

Finanzinstrumente: Darstellung<br />

IAS 34<br />

Zwischenberichterstattung<br />

wendung ist möglich. Das EU-Endorsement steht allerdings<br />

noch aus.<br />

Die wesentlichen Änderungen betreffen folgende Sachverhalte:<br />

Behandlung von Ertragsteuern auf Ausschüttungen von<br />

Eigenkapitalinstrumenten in Übereinstimmung mit IAS 12<br />

Stetigkeit der Angaben im Bezug auf die Summe der<br />

Segmentvermögenswerte<br />

FAlK & Co 13


14<br />

4. SONSTIGES<br />

4.1. Weitere Projekte des IASB<br />

Weitere Projekte des IASB ergeben sich aus dem Memorandum<br />

of Unterstanding mit dem US-amerikanischen<br />

Standardsetter FASB mit dem Ziel einer weiteren Vereinheitlichung<br />

von <strong>IFRS</strong> und US GAAP. Zu den gemeinsamen<br />

Konvergenzprojekten zählen insbesondere noch: Umsatzrealisierung<br />

sowie Bilanzierung von leasingverhältnissen.<br />

IASB und FASB hatten am 14. November 2011 einen über-<br />

arbeiteten Standardentwurf ED/2011/6 Umsatzrealisierung<br />

veröffentlicht. Es ist beabsichtigt, die Beratungen bis Ende<br />

<strong>2012</strong> abzuschließen und in der ersten Hälfte des Jahres<br />

<strong>2013</strong> den endgültigen (neuen) Standard zur Umsatzrealisierung<br />

zu veröffentlichen.<br />

Von besonderer praktischer Relevanz für nahezu sämtliche<br />

bilanzierende Unternehmen dürften die vorgeschlagenen<br />

Änderungen zur Bilanzierung von leasingverhältnissen sein.<br />

In diesem verfolgten Projekt geht es um eine Verbesserung<br />

der Bilanzierung von leasingverhältnissen, indem ein Ansatz<br />

entwickelt wird, der mit den Definitionen von Vermögenswerten<br />

und Schulden im Rahmenkonzept eher im Einklang<br />

steht. Gegenstand der Änderungen ist die Bilanzierung für<br />

(nahezu sämtliche) leasingverhältnisse, die sowohl beim<br />

leasingnehmer als auch beim leasinggeber nach dem sog.<br />

Right-of-Use Ansatz zu erfolgen hat. Nach diesem Modell<br />

würde der leasingnehmer für das Recht zur Nutzung des<br />

leasinggegenstandes während des leasingzeitraums einen<br />

Vermögenswert und eine Schuld zur leistung der leasingzahlungen<br />

ansetzen. Die bisherige Unterscheidung zwischen<br />

Finanzierungs-leasing und Operating-leasing wird nicht<br />

mehr beibehalten, vielmehr würden zukünftig (von wenigen<br />

Ausnahmen abgesehen) sämtliche leasingverhältnisse in<br />

der Bilanz des leasingnehmers erfasst werden.<br />

Gemäß dem aktuellen Arbeitsprogramm ist davon auszugehen,<br />

dass eine erneute Veröffentlichung der Vorschläge des<br />

Entwurfs (Re-Exposure) zu Beginn des Jahres <strong>2013</strong> veröffentlicht<br />

wird, d.h. die nochmalige Veröffentlichung des<br />

Entwurfs unter Berücksichtigung der vorläufig gefassten<br />

Beschlüsse der Boards. Im Vordergrund steht hierbei die<br />

Debatte um die Art der Aufwandserfassung.


4.2. Verlautbarungen des DRSC und IDW<br />

Der <strong>IFRS</strong>-Fachausschuss hat am 4. Dezember <strong>2012</strong> den DRSC Anwendungshisnweis 1<br />

(<strong>IFRS</strong>) „Einzelfragen zur Bilanzierung von Altersteilzeitverhältnissen nach <strong>IFRS</strong>“ veröffentlicht.<br />

Hintergrund ist der vom IASB am 16. Juni 2011 veröffentlichte geänderte IAS 19. Vor dem<br />

Hintergrund der geänderten Regelungen für leistungen aus Anlass der Beendigung eines<br />

Arbeitsverhältnisses (termination benefits) ist eine Neubeurteilung der Bilanzierung von ATZ-<br />

Vereinbarungen nach <strong>IFRS</strong> notwendig. Der <strong>IFRS</strong>-Fachausschuss vertritt insbesondere die<br />

Auffassung, dass es sich bei den Aufstockungsleistungen regelmäßig nicht um termination<br />

benefits handelt, sondern um andere langfristig fällige leistungen an Arbeitnehmer.<br />

Das IDW hat zur Rechnungslegung nach <strong>IFRS</strong> in <strong>2012</strong> den folgenden Standard veröffentlicht:<br />

IDW RS HFA 2: Einzelfragen zur Anwendung von <strong>IFRS</strong><br />

Gegenstand von IDW RS HFA 2 sind Einzelfragen zur Anwendung von ausgewählten International<br />

Financial Reporting Standards (<strong>IFRS</strong>). Aufgrund der zahlreichen Änderungen der <strong>IFRS</strong><br />

wurde die Verlautbarung aktualisiert und ergänzt, um dem Fortgang der Diskussion über<br />

bestimmte Auslegungsfragen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen.<br />

4.3. Prüfungsschwerpunkte <strong>2013</strong> der DPR<br />

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat am 11. Oktober <strong>2012</strong> die Prüfungsschwerpunkte<br />

<strong>2013</strong> veröffentlicht:<br />

n Wertminderungen von Vermögenswerten inkl. Goodwill<br />

n Bilanzierung von leistungsorientierten Pensionsverpflichtungen<br />

n Nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Erträge<br />

n Konzernlagebericht<br />

n Fehlerkorrekturen<br />

Details zu den Prüfungsgebieten können der Pressemitteilung der DPR entnommen werden<br />

(www.frep.info).<br />

Impressum<br />

Herausgeber: FAlK GmbH & Co KG<br />

Im Breitspiel 21 · 69126 Heidelberg<br />

V.i.S.d.P.: Gerhard Meyer<br />

Im Breitspiel 21 · 69126 Heidelberg<br />

Alle Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand<br />

erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel<br />

der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig,<br />

Haftung und Gewähr auszuschließen.<br />

FAlK & Co 15


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