IFRS-UPDATE 2012/2013 - FALK & CO
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Vorschriften nach US GAAP vom FASB angepasst,<br />
was nun zu einer einheitlichen Regelung zur Bestimmung<br />
des Fair Values nach <strong>IFRS</strong> und US GAAP führt.<br />
<strong>IFRS</strong> 13 regelt, wie der Fair Value zu bewerten ist, sofern<br />
ein anderer Standard die Fair Value-Bewertung<br />
vorschreibt. Welche Bilanzpositionen und wann diese<br />
zum Fair Value zu bewerten sind bzw. wann entsprechende<br />
Angaben zum Fair Value zu machen sind, ist<br />
in <strong>IFRS</strong> 13 nicht geregelt. Dies bleibt weiterhin in den<br />
jeweiligen <strong>IFRS</strong> geregelt. Mit der neuen Regelung wird<br />
der Fair Value einheitlich als Veräußerungspreis (Exit-<br />
Price) definiert. Dies ist der Preis, der im Rahmen einer<br />
unter marktüblichen Bedingungen vorgenommenen<br />
Transaktion für einen Vermögenswert erzielbar wäre<br />
bzw. für eine Schuld bezahlt werden müsste.<br />
Während für Finanzinstrumente die Ermittlung des Fair<br />
Values nahezu unverändert bleibt, wird die Ermittlung<br />
für andere Sachverhalte (z.B. Investment Properties,<br />
immaterielle Vermögenswerte, Sachanlagen) umfassender<br />
bzw. präziser geregelt. Für nicht-finanzielle<br />
Vermögenswerte wird das Konzept der bestmöglichen<br />
Nutzung des Vermögenswerts (highest and best use)<br />
eingeführt, die nicht der tatsächlichen Verwendung<br />
des Bewertungsgegenstandes entsprechen muss.<br />
<strong>IFRS</strong> 13 definiert zudem, wie der Fair Value zu bestimmen<br />
ist, wenn Märkte nicht liquide sind und der Fair<br />
Value daher mit Hilfe von Modellen ermittelt werden<br />
muss.<br />
Bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts sind<br />
drei hierarchisch gegliederte Bewertungsebenen zu<br />
unterscheiden (Fair-Value-Hierachie). Zuerst ist auf<br />
notierte Preise auf einem aktiven Markt für identische<br />
Vermögenswerte oder Schulden abzustellen, bevor<br />
andere Marktpreisnotierungen, die für den Vermögenswert<br />
oder die Schuld entweder unmittelbar oder<br />
mittelbar beobachtet werden können, heranzuziehen<br />
sind. Auf der Stufe 3 sind bei der Bewertung im<br />
10<br />
Unternehmen entwickelte, nicht beobachtbare Inputfaktoren<br />
unter Verwendung der bestmöglich verfügbaren<br />
Informationen zu verwenden.<br />
Die Regelungen des <strong>IFRS</strong> 13 erweitern, insbesondere<br />
zur Qualität der Ermittlung des Fair Values, die Angabepflichten<br />
und führen somit voraussichtlich zu erheblichem<br />
Mehraufwand.<br />
Der neue Standard ist verpflichtend für Geschäftsjahre,<br />
die am oder nach dem 1. Januar <strong>2013</strong> beginnen,<br />
anzuwenden, jedoch nur prospektiv. Eine frühere Anwendung<br />
ist zulässig. Das EU-Endorsement ist am<br />
11. Dezember <strong>2012</strong> erfolgt.<br />
2.9. IFRIC 20<br />
Abraumkosten in der Produktionsphase<br />
einer Tagebaumine<br />
Hierin konkretisiert das Board, wann und wie Abraumkosten<br />
zu bilanzieren sind, die entstehen, wenn zum<br />
Zweck der Förderung von Erz- und Mineralvorkommen<br />
im Rahmen einer Tagebauweise zunächst Abraum beseitigt<br />
werden muss.<br />
Nach Darstellung des IASB kam es in der Vergangenheit<br />
in Bezug auf diese Fragestellung zu unterschiedlichen<br />
Bilanzierungsvarianten. IFRIC 20 adressiert<br />
bilanzielle Fragestellungen, wann Abraumkosten aus<br />
der Produktion als Vermögenswert anzusetzen sind<br />
und wie bei der Erst- und Folgebewertung des Vermögenswerts<br />
aus der Abraumbeseitigung vorzugehen ist.<br />
Die Interpretation ist prospektiv für Berichtsperioden<br />
anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar <strong>2013</strong><br />
beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig<br />
ist. Das EU-Endorsement ist am 11. Dezember <strong>2012</strong><br />
erfolgt.