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IFRS-UPDATE 2012/2013 - FALK & CO

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Vorschriften nach US GAAP vom FASB angepasst,<br />

was nun zu einer einheitlichen Regelung zur Bestimmung<br />

des Fair Values nach <strong>IFRS</strong> und US GAAP führt.<br />

<strong>IFRS</strong> 13 regelt, wie der Fair Value zu bewerten ist, sofern<br />

ein anderer Standard die Fair Value-Bewertung<br />

vorschreibt. Welche Bilanzpositionen und wann diese<br />

zum Fair Value zu bewerten sind bzw. wann entsprechende<br />

Angaben zum Fair Value zu machen sind, ist<br />

in <strong>IFRS</strong> 13 nicht geregelt. Dies bleibt weiterhin in den<br />

jeweiligen <strong>IFRS</strong> geregelt. Mit der neuen Regelung wird<br />

der Fair Value einheitlich als Veräußerungspreis (Exit-<br />

Price) definiert. Dies ist der Preis, der im Rahmen einer<br />

unter marktüblichen Bedingungen vorgenommenen<br />

Transaktion für einen Vermögenswert erzielbar wäre<br />

bzw. für eine Schuld bezahlt werden müsste.<br />

Während für Finanzinstrumente die Ermittlung des Fair<br />

Values nahezu unverändert bleibt, wird die Ermittlung<br />

für andere Sachverhalte (z.B. Investment Properties,<br />

immaterielle Vermögenswerte, Sachanlagen) umfassender<br />

bzw. präziser geregelt. Für nicht-finanzielle<br />

Vermögenswerte wird das Konzept der bestmöglichen<br />

Nutzung des Vermögenswerts (highest and best use)<br />

eingeführt, die nicht der tatsächlichen Verwendung<br />

des Bewertungsgegenstandes entsprechen muss.<br />

<strong>IFRS</strong> 13 definiert zudem, wie der Fair Value zu bestimmen<br />

ist, wenn Märkte nicht liquide sind und der Fair<br />

Value daher mit Hilfe von Modellen ermittelt werden<br />

muss.<br />

Bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts sind<br />

drei hierarchisch gegliederte Bewertungsebenen zu<br />

unterscheiden (Fair-Value-Hierachie). Zuerst ist auf<br />

notierte Preise auf einem aktiven Markt für identische<br />

Vermögenswerte oder Schulden abzustellen, bevor<br />

andere Marktpreisnotierungen, die für den Vermögenswert<br />

oder die Schuld entweder unmittelbar oder<br />

mittelbar beobachtet werden können, heranzuziehen<br />

sind. Auf der Stufe 3 sind bei der Bewertung im<br />

10<br />

Unternehmen entwickelte, nicht beobachtbare Inputfaktoren<br />

unter Verwendung der bestmöglich verfügbaren<br />

Informationen zu verwenden.<br />

Die Regelungen des <strong>IFRS</strong> 13 erweitern, insbesondere<br />

zur Qualität der Ermittlung des Fair Values, die Angabepflichten<br />

und führen somit voraussichtlich zu erheblichem<br />

Mehraufwand.<br />

Der neue Standard ist verpflichtend für Geschäftsjahre,<br />

die am oder nach dem 1. Januar <strong>2013</strong> beginnen,<br />

anzuwenden, jedoch nur prospektiv. Eine frühere Anwendung<br />

ist zulässig. Das EU-Endorsement ist am<br />

11. Dezember <strong>2012</strong> erfolgt.<br />

2.9. IFRIC 20<br />

Abraumkosten in der Produktionsphase<br />

einer Tagebaumine<br />

Hierin konkretisiert das Board, wann und wie Abraumkosten<br />

zu bilanzieren sind, die entstehen, wenn zum<br />

Zweck der Förderung von Erz- und Mineralvorkommen<br />

im Rahmen einer Tagebauweise zunächst Abraum beseitigt<br />

werden muss.<br />

Nach Darstellung des IASB kam es in der Vergangenheit<br />

in Bezug auf diese Fragestellung zu unterschiedlichen<br />

Bilanzierungsvarianten. IFRIC 20 adressiert<br />

bilanzielle Fragestellungen, wann Abraumkosten aus<br />

der Produktion als Vermögenswert anzusetzen sind<br />

und wie bei der Erst- und Folgebewertung des Vermögenswerts<br />

aus der Abraumbeseitigung vorzugehen ist.<br />

Die Interpretation ist prospektiv für Berichtsperioden<br />

anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar <strong>2013</strong><br />

beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig<br />

ist. Das EU-Endorsement ist am 11. Dezember <strong>2012</strong><br />

erfolgt.

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