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INHALT<br />

Beihilfeverbot oder zulässige Ausgleichszahlung –<br />

was ist bei Beihilfen zu beachten? ................................................................. 1<br />

EU-Beihilferecht: Ertrag- und umsatzsteuerliche Aspekte ........................ 2<br />

Regierungsentwurf zur Neufassung des § 6 b EnWG –<br />

alles klargestellt? ................................................................................................ 3<br />

Musterverfahren zu Rückstellungen für Mehrerlösabschöpfungen ...... 4<br />

Kartellrechtliche Prüfung der Wasserpreise ................................................ 4<br />

Qualitäts-Check des IKS-Systems durchführen! ......................................... 4<br />

Streubesitzbesteuerung in der Diskussion .................................................. 5<br />

Keine Bildung von Rückstellungen für Verrechnungs-<br />

verpflichtungen in der Steuerbilanz .............................................................. 6<br />

Ab welcher Umsatzgrenze liegt ein Betrieb gewerblicher Art vor? ........ 6<br />

§ 8 c KStG Verlustabzug bei Körperschaften ............................................... 7<br />

Verlustnutzung nach Zusammenfassung von Betrieben .......................... 7<br />

Kurz notiert:<br />

Anhebung des Verlustrücktrags ..................................................................... 7<br />

Grundstückserschließungsgesellschaften:<br />

Erstattung von Erschließungskosten ............................................................. 8<br />

E-Bilanz Strategie ............................................................................................... 8<br />

Kindertagesstätten als Betriebe gewerblicher Art? .................................... 9<br />

Änderungen bei Selbstanzeigen, Auswirkungen<br />

auf die Umsatzsteuer......................................................................................10<br />

Steuerliche Organschaft oder Gruppenbesteuerung? ............................10<br />

Kurz notiert:<br />

Auch Erneuerung von Wasseranschlüssen unterliegt<br />

ermäßigtem Umsatzsteuersatz ....................................................................11<br />

Disquotale Verlusttragung: Was wird steuerlich anerkannt? .................11<br />

NKF-Weiterentwicklungsgesetz ...................................................................12<br />

Beihilfeverbot oder zulässige Ausgleichszahlung –<br />

was ist bei Beihilfen zu beachten?<br />

In unserer letzten Ausgabe haben wir über<br />

das BFH-Verfahren „Steuerlicher Querverbund<br />

– Verstoß gegen EU-Beihilferecht?“ berichtet<br />

und darauf hingewiesen, dass nach<br />

Artikel 107 f. des Vertrages über die Arbeitsweise<br />

der Europäischen Union (AEUV) ein<br />

grundsätzliches Beihilfeverbot gilt.<br />

Es besagt, dass staatliche oder aus staatlichen<br />

Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung<br />

bestimmter Unternehmen oder<br />

Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen<br />

oder zu verfälschen drohen, mit dem<br />

Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind, soweit<br />

sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten<br />

beeinträchtigen. Diese Vorschriften sind nicht<br />

neu und führen zunehmend zu immensen<br />

Rückzahlungsverpflichtungen bei Unternehmen,<br />

die in der Vergangenheit unzulässige Beihilfen<br />

erhalten haben. So hat die EU-Kommission<br />

mit Beschluss vom 25.4.2012 festgestellt,<br />

dass Ausgleichszahlungen durch beteiligte<br />

Kommunen an einen Zweckverband Tierkörperbeseitigung<br />

in Rheinland-Pfalz gegen die<br />

EU-Beihilfevorschriften verstoßen haben, so<br />

dass der Zweckverband zur Rückzahlung aufgefordert<br />

wurde (seit 1998 ca. 30 Mio. ¤; zu-<br />

Informationen für unsere Mandanten im öffentlichen Sektor<br />

PUBLIC SECTOR<br />

aktuell<br />

vor hatte das BVerwG festgestellt, dass es sich<br />

nicht um rechtswidrige Beihilfen gehandelt<br />

habe). Unternehmen, die von diesen Regelungen<br />

betroffen sein könnten, sollten sich daher<br />

umgehend mit der Thematik befassen, um<br />

eine Rückzahlung zu vermeiden. Die EU-Kommission<br />

geht auch Anzeigen gegen mögliche<br />

Verstöße nach.<br />

Betroffen davon sind, neben privatwirtschaftlichen<br />

Unternehmen, insbesondere auch Beihilfen<br />

von Gebietskörperschaften an ihre Eigenbetriebe<br />

und Eigengesellschaften oder<br />

Zweckverbände. Der Beihilfebegriff umfasst<br />

dabei alle staatlichen Maßnahmen, die zu einer<br />

Begünstigung des Unternehmens führen.<br />

Unter einer Begünstigung ist jeder wirtschaftliche<br />

Vorteil zu verstehen, den der Empfänger<br />

unter marktüblichen Bedingungen nicht erhalten<br />

hätte. Daher sind neben direkten Zuschüssen,<br />

Ausgleichsleistungen und Förderdarlehen<br />

oder provisionsfreien oder -vergünstigten<br />

Bürgschaften auch Grundstückskauf-, Miet-,<br />

Pacht- und Dienstleistungsverträge zu vergünstigten<br />

Konditionen Beihilfen i. S. d. Gemeinschaftsrechts.<br />

12/2012<br />

Unter welchen Voraussetzungen dürfen<br />

Beihilfen gewährt werden?<br />

Zulässig sind Beihilfen nach der sogenannten<br />

„De-minimis“-Beihilfenverordnung. Dabei handelt<br />

es sich um Beihilfen, die so gering sind,<br />

dass sie keine spürbaren Auswirkungen auf den<br />

Wettbewerb auslösen. Dies ist der Fall, wenn<br />

der Subventionswert aller gewährten Beihilfen<br />

des laufenden und der zurückliegenden zwei<br />

Kalenderjahre auf 200.000 ¤ begrenzt ist. Beihilfen,<br />

die den Höchstbetrag nicht überschreiten,<br />

werden nicht als staatliche Beihilfe betrachtet<br />

und fallen folglich nicht unter Artikel 107<br />

Abs. 1 AEUV und unterliegen damit auch nicht<br />

der Meldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV.<br />

Staatliche Beihilfen, die diese Grenzen überschreiten,<br />

können dennoch zulässig sein. Eine<br />

EU-rechtswidrige Beihilfe liegt beispielsweise<br />

nicht vor, wenn die Voraussetzungen des<br />

sog. Altmark-Trans-Urteils des EuGH vom<br />

24.7.2003 erfüllt sind oder wenn die Beihilfen<br />

unter den Freistellungsbeschluss der Europäischen<br />

Kommission vom 20.12.2011 fallen.<br />

Sind die Voraussetzungen des Freistellungs-<br />

Fortsetzung auf Seite 2


Fortsetzung von Seite 1<br />

beschlusses erfüllt, sind die staatlichen Beihilfen<br />

europarechtskonform und demzufolge<br />

ebenfalls von der Anmeldepflicht nach Art. 108<br />

Abs. 3 AEUV befreit. Dieses Novellierungspaket,<br />

das das sog. Monti-Paket vom 29.11.2005<br />

ablöst, ist seit dem 31.1.2012 zu beachten.<br />

Anzuwenden ist der Freistellungsbeschluss vom<br />

20.12.2011 auf Unternehmen, die Dienstleistungen<br />

von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse<br />

erbringen (sog. DAWI-Unternehmen). Staatliche<br />

Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Gewalt<br />

sind keine Unternehmen im Sinne des Art. 107<br />

AEUV, so dass deren Tätigkeiten und Finanzierungen<br />

nicht den EU-Beihilfevorschriften unterliegen.<br />

Das soll auch gelten, wenn Kommunen<br />

bestimmte hoheitliche oder nichtwirtschaftliche<br />

Tätigkeiten, z. B. Stadtmarketing, auf einen Eigenbetrieb<br />

(wohl auch auf eine Eigengesellschaft)<br />

ausgliedern. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die<br />

staatliche Betätigung nicht der Erfüllung hoheitlicher<br />

Aufgaben dient, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht<br />

nicht erforderlich ist. Dies gilt unabhängig<br />

von der rechtlichen Organisation etwa als<br />

Eigengesellschaft, Eigenbetrieb oder Zweckverband.<br />

Bei Querverbundunternehmen werden<br />

die einzelnen Sparten i. d. R. separat beurteilt.<br />

Der Freistellungsbeschluss ist grundsätzlich nur<br />

anwendbar, wenn die jährlichen Ausgleichsleistungen<br />

für die Erbringung von Dienstleistungen<br />

von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse<br />

(sog. DAWI-Leistungen) nicht mehr als<br />

EU-Beihilferecht: Ertrag- und umsatzsteuerliche Aspekte<br />

Wie in der Ausgabe Public Sector Aktuell, Juni<br />

2012, berichtet, sind Leistungen von Kommunen<br />

an öffentliche Unternehmen der Daseinsvorsorge<br />

unter bestimmten Voraussetzungen<br />

beihilfenrelevant. Diese EU-Beihilfenrelevanz ist<br />

nach dem Prüfungsstandard IDW PS 700 vom<br />

jeweiligen Abschlussprüfer im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen<br />

öffentlicher Unternehmen<br />

festzustellen. Als beihilfenrelevant gelten<br />

dabei alle Tätigkeiten, die grundsätzlich im Rahmen<br />

der Daseinsvorsorge durch kommunale<br />

Unternehmen in privater Rechtsform, aber auch<br />

als Regie- und Eigenbetriebe auf dem Gebiet<br />

des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV),<br />

des Gesundheitswesens (Krankenhäuser, Bäder,<br />

usw.), des Kulturbereichs (Theater, Opern,<br />

Museen, usw.), des Bereiches der Wohnförderung<br />

(Wohnungsbaugesellschaften) sowie der<br />

regionalen Wirtschaftsförderung und Parkraumbewirtschaftung,<br />

erfolgen.<br />

Was im Einzelfall als Beihilfe seitens der öffentlichen<br />

Hand anzusehen ist, ist nach den gesetzlichen<br />

Grundlagen des EU-Beihilferechts<br />

nach Art. 107 und 108 des Vertrages über die<br />

2<br />

15 Mio. ¤ betragen. Ausnahmen gelten beispielsweise<br />

für Verkehr, Krankenhäuser, Gesundheitsdienste,<br />

Langzeitpflege oder Kinderbetreuung.<br />

Der Kulturbereich wurde entgegen<br />

der Forderung der deutschen Kommunen von<br />

dieser Grenze nicht ausgenommen.<br />

Schließlich muss für die Anwendung des Freistellungsbeschlusses<br />

ein Betrauungsakt vorliegen.<br />

Durch den Betrauungsakt muss das beauftragte<br />

Unternehmen rechtsverbindlich zur Übernahme<br />

einer Aufgabe verpflichtet werden. Des Weiteren<br />

muss der durch die Übernahme der Aufgabe zusätzliche<br />

Finanzbedarf auf Grundlage von Parametern<br />

berechnet werden, die vorab objektiv<br />

und transparent festgelegt worden sind. Darüber<br />

hinaus muss der Betrauungsakt Regelungen<br />

enthalten, welche die Kompensation von überhöhten<br />

Ausgleichszahlungen sicherstellen.<br />

Für diese DAWI-Leistungen hat die Kommission<br />

durch eine weitere De-minimis-Verordnung<br />

vom 26.4.2012 gesonderte Schwellenwerte erlassen.<br />

Nach Art. 2 der Verordnung beläuft sich<br />

der Gesamtbetrag für drei Jahre auf 500.000 ¤,<br />

der zudem mit De-minimis-Beihilfen nach anderen<br />

Verordnungen kumuliert werden kann.<br />

Sofern keine Ausnahmetatbestände vorliegen,<br />

muss jede Beihilfe durch eine sog. „Notifizierung“<br />

vor ihrer Gewährung bei der EU-Kommission<br />

nach Artikel 108 Abs. 3 AEUV angemeldet<br />

werden. Da es sich bei dem Notifizierungsverfahren<br />

um ein langwieriges Verfahren handelt,<br />

ist eine praktische Umsetzung dieser Vorschrift<br />

Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)<br />

zu prüfen. Folgende Merkmale müssen für<br />

das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne<br />

des EU-Beihilferechts vollumfänglich erfüllt<br />

sein:<br />

y Maßnahmen zugunsten eines Unternehmens,<br />

y aus öffentlichen Mitteln gleich welcher Art finanziert,<br />

y mit begünstigender und selektiver Wirkung,<br />

y die die Gefahr der Verfälschung des Wettbewerbs<br />

sowie die Beeinträchtigung des grenzüberschreitenden<br />

Handels begründen kann.<br />

Sofern festzustellen ist, dass Zahlungen der<br />

öffentlichen Hand beispielsweise zur Verlustabdeckung<br />

den Beihilfebegriff erfüllen, fallen<br />

diese staatlichen Leistungen (Beihilfen) grundsätzlich<br />

unter die einschlägigen Verbotsvorschriften.<br />

Ausnahmen von diesem Beihilfeverbot<br />

sind in Art. 107 Abs. 2 und Abs. 3 sowie<br />

Art. 108 Abs. 2 AEUV geregelt.<br />

Die häufigsten Formen von Beihilfen stellen<br />

Zuschüsse, Bürgschaften sowie Beteiligungen<br />

schwierig. Falls die Notifizierung und anschließende<br />

Genehmigung durch die EU-Kommission<br />

nicht erfolgt sind, droht die Rückzahlung der<br />

erhaltenen Beihilfen. Da ein Bestandsschutz für<br />

unzulässige Begünstigungen erst nach zehn Jahren<br />

eintritt, summiert sich der Rückzahlungsbetrag<br />

oftmals auf einen Betrag, der von dem Unternehmen<br />

wirtschaftlich regelmäßig nicht zu<br />

tragen ist. Bilanziell ist spätestens nach Feststellung<br />

der Rechtswidrigkeit der Beihilfe die Rückzahlungsverpflichtung<br />

zu passivieren. Dies kann<br />

zur Überschuldung des Unternehmens führen,<br />

falls durch die Passivierung der Rückzahlungsverpflichtung<br />

das Eigenkapital aufgebraucht wird.<br />

In Jahresabschlussprüfungen von öffentlichen<br />

Unternehmen wird die Beihilfenproblematik<br />

an Bedeutung zunehmen. Das Institut der<br />

Wirtschaftsprüfer (IDW) hat diesbezüglich einen<br />

Prüfungsstandard zur Prüfung von Beihilfen<br />

insbesondere zugunsten öffentlicher Unternehmen<br />

verabschiedet. Anhand dieses „IDW<br />

PS 700“ hat der Abschlussprüfer zu beurteilen,<br />

ob in dem Jahresabschluss und Lagebericht<br />

die beihilferechtlichen Risiken ordnungsgemäß<br />

abgebildet worden sind. Ist dies nicht der Fall,<br />

droht die Einschränkung oder sogar Versagung<br />

des Bestätigungsvermerks. Die Beachtung des<br />

EU-Beihilferechts zählt zu den kaufmännischen<br />

Sorgfaltspflichten und ist damit auch im Rahmen<br />

der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der<br />

Geschäftsführung nach § 53 HGrG zu prüfen.<br />

Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der<br />

Beihilfeproblematik und die Prüfung relevanter<br />

Sachverhalte ist daher unverzichtbar.<br />

der öffentlichen Hand an Dauerverlustgesellschaften<br />

dar. Nach dem sogenannten Monti-<br />

Paket besteht grundsätzlich die Möglichkeit,<br />

solche staatlichen Leistungen beihilfenkonform<br />

auszugestalten. Hierbei kann unter bestimmten<br />

Voraussetzungen aufgrund des Freistellungsbeschlusses<br />

der Europäischen Kommission vom<br />

20.12.2011 nach dem sog. „Almunia-Paket“,<br />

welches am 31.1.2012 in Kraft getreten ist, die<br />

Finanzierung der öffentlichen Daseinsvorsorge<br />

beihilfenkonform ausgestaltet werden.<br />

In den Anwendungsbereich des Freistellungsbeschlusses<br />

kommen jedoch nur Unternehmen,<br />

denen durch einen Rechts- oder Verwaltungsakt<br />

eine „Dienstleistung von allgemeinem<br />

wirtschaftlichen Interesse“ (DAWI) übertragen<br />

wurde. Diese DAWI-Tätigkeiten sind dem Art.<br />

106 Abs. 2 AEUV entnommen. Die Übertragung<br />

der Dienstleistung erfolgt regelmäßig durch einen<br />

Betrauungsakt, wonach das öffentliche Unternehmen<br />

die jeweilige Daseinsvorsorgeaufgabe<br />

von der Trägerkörperschaft übertragen<br />

bekommen hat. Inhaltlich sind insbesondere<br />

die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung des


etrauten Unternehmens sowie die Parameter<br />

der Ausgleichszahlungen nebst Überkompensationsregelung(Rückzahlungsmodalitäten)<br />

in dem Betrauungsakt zu regeln. Das<br />

mit der DAWI-Aufgabe betraute Kommunalunternehmen<br />

hat dem Erfordernis einer präzisen<br />

Kostenrechnung und gegebenenfalls einer getrennten<br />

Buchführung auch im Hinblick auf die<br />

Freistellungsentscheidung Rechnung zu tragen.<br />

Eine in der Praxis gängige Art des Betrauungsaktes<br />

stellt der Beschluss des Gemeinderates<br />

bzw. Stadtrates in Verbindung mit der entsprechenden<br />

Aufnahme im Gesellschaftsvertrag<br />

des betrauten Unternehmens dar. In diesem<br />

Fall bildet der Gesellschaftsvertrag die Rechtsgrundlage<br />

für den Betrauungsakt.<br />

In ertragsteuerlicher Hinsicht stellt die aufgrund<br />

gesellschaftsvertraglicher Regelung zu zahlende<br />

Ausgleichsleistung auf Ebene des betrauten<br />

Unternehmens eine einkommensneutrale Einlage<br />

dar. Dies liegt daran, dass handelsrechtlich<br />

betrachtet die Ausgleichszahlung eine<br />

Kapitaleinlage darstellt und diese dem Eigenkapital<br />

der Gesellschaft unmittelbar zugeführt<br />

wird. Demzufolge wird die gesellschaftsvertragliche<br />

Verlustausgleichszahlung nicht über die<br />

GuV verbucht. Der Verlust aus operativer Geschäftstätigkeit<br />

bliebe so erhalten. Anders wäre<br />

der Fall, wenn die Ausgleichszahlung aufgrund<br />

eines Zuwendungsbescheides geleistet werden<br />

würde. Nach handelsrechtlicher Betrachtung<br />

hätte dies zur Folge, dass die Zuwendung als<br />

„sonstige betriebliche Erträge“ in der GuV ausgewiesen<br />

werden müsste. Infolgedessen käme<br />

es zu einer Neutralisierung des bisherigen ope-<br />

Regierungsentwurf zur Neufassung des § 6 b EnWG – alles klargestellt?<br />

Die deutsche Energiewirtschaft unterliegt bekanntlich<br />

seit Jahren einem radikalen Wandel. So<br />

verwundert es nicht, dass ihr gesetzliches Fundament,<br />

das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), am<br />

26.7.2011 neu gefasst wurde. Seitdem finden<br />

wir die zentralen Vorschriften zur Rechnungslegung<br />

– Stichwort Unbundling – nicht mehr im<br />

§ 10, sondern nunmehr in § 6 b EnWG. Ein gutes<br />

Jahr später beschließt das Bundeskabinett am<br />

29.8.2012 das „Dritte Gesetz zur Neuregelung<br />

energiewirtschaftlicher Vorschriften“. Der neuerliche<br />

Gesetzesvorstoß betrifft auch die Entflechtungsvorschriften<br />

in § 6 b EnWG und lässt daher<br />

Bilanzierende und Wirtschaftsprüfer gleichermaßen<br />

aufhorchen. Nach der Regierungsbegründung<br />

dient die geplante Neuregelung meist nur<br />

zur Klarstellung der Rechtslage. Sind damit aber<br />

alle Unklarheiten beseitigt?<br />

Einige der vorgeschlagenen Änderungen machen<br />

Sinn: Wenn die Regulierungsbehörde<br />

für den Abschlussprüfer insbesondere zusätzliche<br />

Prüfungsschwerpunkte festlegen kann (Absatz<br />

6), dann sollte sie dies – wie nunmehr vor-<br />

rativen Verlustes der öffentlichen Gesellschaft.<br />

Für den steuerlichen Querverbund und gleichfalls<br />

für die Frage der steuerlichen Behandlung<br />

von Dauerverlustgeschäften, deren Verluste<br />

aufgrund von Betrauungsakten ausgeglichen<br />

werden, hat es erhebliche Konsequenzen, ob<br />

die Ausgleichszahlung als Kapitaleinlage erfolgsneutral<br />

oder über die GuV erfolgswirksam<br />

vereinnahmt wird. Sofern die (operativen)<br />

Dauerverlustgeschäfte im Rahmen des steuerlichen<br />

Querverbundes mit Gewinnen aus querverbundfähigen<br />

Spartenbetrieben verrechnet<br />

werden sollen, sollten die Ausgleichszahlungen<br />

erfolgsneutral als Kapitaleinlage verbucht werden,<br />

damit der (Dauer-)Verlust auch steuerlich<br />

in die Querverbundverrechnung gestellt werden<br />

kann. Handelt es sich bei dem betrauten<br />

Unternehmen hingegen um ein nicht begünstigtes<br />

Dauerverlustgeschäft i. S. v. § 8 Abs. 7<br />

KStG, würde einerseits die gesellschaftsrechtliche<br />

Kapitaleinlage den nicht begünstigten<br />

Verlust weiterhin bestehen lassen und andererseits<br />

die Zuwendungszahlung auf öffentlichrechtlicher<br />

Basis den operativen Verlust über<br />

die Grundsätze der verdeckten Einlage letztlich<br />

nicht neutralisieren. Dies hätte zur Folge,<br />

dass auch nach Betrauung und entsprechender<br />

Ausgleichszahlung in Höhe des operativen<br />

Verlustes eine verdeckte Gewinnausschüttung<br />

gegeben wäre. Hieraus erwächst letztlich eine<br />

Steuerbelastung für die Trägerkörperschaft.<br />

In umsatzsteuerlicher Hinsicht besteht im Rahmen<br />

einer Betrauung die Gefahr, dass aufgrund<br />

der Formulierung im Betrauungsakt<br />

und der beihilfenrechtlichen Erfordernisse ei-<br />

gesehen – mit einer 6-monatigen Vorlaufzeit<br />

tun. Der Auftraggeber hat die Unterlagen unverzüglich<br />

der Regulierungsbehörde zu übersenden<br />

(Absatz 7 Satz 1 bis 3). Unklar blieb bisher,<br />

wann die „Unverzüglichkeit“ beginnt: schon mit<br />

der Erteilung des Testats bzw. der Auslieferung<br />

des Prüfungsberichts über einen noch nicht festgestellten<br />

Jahresabschluss oder erst mit der späteren<br />

Feststellung des Jahresabschlusses durch<br />

zuständige Gesellschaftsorgane? Letzteres soll<br />

nun zutreffen. Der Abschlussprüfer muss nach<br />

jetziger Gesetzeslage den Prüfungsbericht<br />

nebst Ergänzungsbänden einreichen (Absatz 7<br />

Satz 5). Den „Ergänzungsband“ durch einen<br />

„Teilbericht“ zu ersetzen, wie nunmehr im vollständig<br />

neugefassten Absatz 7 empfohlen, wird<br />

zumindest dem Wirtschaftsprüfer in der Tat<br />

mehr Klarheit verschaffen, denn der Teilbericht<br />

ist in seinen berufsständischen Verlautbarungen<br />

eindeutig definiert.<br />

Der Regierungsentwurf lässt jedoch für den Bilanzierenden<br />

wie auch den Prüfer nach wie vor klare<br />

Aussagen u. a. zu folgenden Fragen vermissen:<br />

ner hinreichenden Konkretisierung der Gemeinwohlverpflichtung<br />

ein umsatzsteuerbarer<br />

Leistungsaustausch zwischen der Trägerkörperschaft<br />

und dem betrauten Unternehmen<br />

begründet wird. Dies hätte eine Umsatzsteuerbelastung<br />

in Höhe von 19 % auf Ebene des<br />

betrauten Unternehmens zur Folge. In der bisherigen<br />

Beratungspraxis wurden daher die Betrauungsakte<br />

im Einzelfall mit dem Finanzamt<br />

verbindlich abgestimmt. Eine generelle Handhabung<br />

und umsatzsteuerliche Richtschnur<br />

existiert derzeit nicht, so dass insoweit keine<br />

hinreichende Rechtsklarheit herrscht. Im Kern<br />

wird es bei der Betrauung und einer entsprechenden<br />

umsatzsteuerlichen Gestaltung darauf<br />

ankommen, dass die Kriterien des echten Zuschusses,<br />

wie die Finanzverwaltung in Abschnitt<br />

10.2 Abs. 8 bis 10 Umsatzsteuer-Anwendungserlass<br />

(UStAE) beschreibt, beachtet werden. In<br />

der praktischen Umsetzung des Betrauungsaktes<br />

und der hierauf basierenden Ausgleichzahlung<br />

kann es im Einzelfall zu einem Konflikt<br />

zwischen der DAWI-Leistung und einem echten<br />

Zuschuss, der nicht auf einem umsatzsteuerbaren<br />

Leistungsaustausch beruht, kommen.<br />

In der Praxis kann aus derzeitiger Sicht lediglich<br />

der Hinweis gegeben werden, dass im jeweiligen<br />

Einzelfall die Betrauung öffentlicher Unternehmen<br />

beihilfenrechtlich und steuerlich<br />

überprüft werden muss. Diese Prüfung stellt<br />

die Grundlage für eine Gestaltung des Betrauungsaktes<br />

bzw. des Zuwendungsbescheides<br />

dar, woraufhin eine entsprechende Abstimmung<br />

mit den zuständigen Finanzbehörden<br />

erfolgen sollte.<br />

Durch den Regierungsentwurf droht nunmehr<br />

gewissermaßen durch die Hintertür die Gefahr<br />

aufzukeimen, dass auch für alle anderen in<br />

§ 6 b Abs. 3 Satz 3 und 4 EnWG genannten Tätigkeiten<br />

innerhalb des Strom- bzw. Gassektors<br />

sowie für die i. d. R. zusammengefassten Tätigkeiten<br />

außerhalb dieser Sektoren ein Tätigkeitsabschluss<br />

aufzustellen ist. Nach § 6 b Abs. 7<br />

Satz 6 EnwG sollen Tätigkeitsabschlüsse zu den<br />

Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1<br />

aufgeführt sind, von der Regulierungsbehörde<br />

als Geschäftsgeheimnis behandelt werden. Die<br />

Regierungsbegründung schweigt sich zu Sinn<br />

und Zweck dieser geplanten Norm leider aus.<br />

Der Entwurf schafft neue Unklarheiten. Vielmehr<br />

täte aber Klarheit darüber Not, auf welche<br />

Aktivitäten sich die Pflicht zur Aufstellung<br />

eines Tätigkeitsabschlusses beziehen soll.<br />

Die zu versendenden Unterlagen können Betriebs-<br />

oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. Im<br />

Gesetz soll nun „klargestellt“ werden, dass die<br />

Fortsetzung auf Seite 4<br />

3


Fortsetzung von Seite 3<br />

Regulierungsbehörde Tätigkeitsabschlüsse im<br />

o. g. Sinne als Geschäftsgeheimnis zu behandeln<br />

hat. Da auch Prüfungsberichte Geschäftsgeheimnisse<br />

enthalten können, bleibt an dieser Stelle jedoch<br />

die Gefahr einer unbefugten Offenbarung<br />

von Geschäftsgeheimnissen durch die Regulierungsbehörde<br />

unverändert bestehen.<br />

Spätestens seit den BGH-Beschlüssen aus dem<br />

Jahr 2008 wurde verstärkt über die handelsbilanzielle<br />

und daraus folgend die steuerbilanzielle<br />

Möglichkeit der Rückstellungsbildung für<br />

Mehrerlösabschöpfungen diskutiert.<br />

Mit Schreiben vom 12.8.2010 an den Bundesverband<br />

der Energie- und Wasserwirtschaft<br />

stellte das Bundesfinanzministerium (BMF)<br />

fest, dass die Rückstellungsbildung für steuerliche<br />

Zwecke nicht anerkannt wird. Auf Grund<br />

eines schwebenden Geschäfts soll kein Erfül-<br />

Der Bundestag hat am 18.10.2012 die achte<br />

Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />

(GWB) verabschiedet. Nach dieser<br />

Novelle liegt ein Missbrauch insbesondere<br />

auch dann vor, wenn ein Wasserversorgungsunternehmen<br />

Entgelte fordert, die die Kosten<br />

in unangemessener Weise überschreiten. Anzuerkennen<br />

sind hierbei die Kosten, die bei einer<br />

rationellen Betriebsführung anfallen. Hierdurch<br />

wird für die Missbrauchsaufsicht neben<br />

das Vergleichsmarktprinzip auch die Kostenkontrolle<br />

gesetzt. Daher hat die Kartellbehörde<br />

im Einzelfall das Wahlrecht zur Missbrauchskontrolle<br />

über die Wasserversorger. Bereits mit<br />

dem am 8.8.2012 veröffentlichten Beschluss<br />

des BGH (Az.: KVR 51/11) vom 15.5.2012 wur-<br />

Das IKS ist ein wichtiges Führungsinstrument<br />

über das grundsätzlich jedes kommunale Unternehmen<br />

verfügt. Diese systematisch gestalteten,<br />

organisatorischen Maßnahmen und<br />

Kontrollen helfen, verlässliche Informationen<br />

zu liefern, um so Risiken und Chancen zu erkennen<br />

und Fehler zu vermeiden. Die Notwendigkeit<br />

zur Errichtung bzw. Ausweitung des IKS<br />

wird häufig erst beim tatsächlichen Eintritt einer<br />

Krise oder einer unmittelbaren Bedrohung<br />

wahrgenommen. Die Gefahr ist groß, dass<br />

erst dann und somit reaktiv zu spät gehandelt<br />

wird.<br />

Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt<br />

abzuwarten. Zumindest hinsichtlich der Regelungen<br />

in § 6 b EnWG ist erfahrungsgemäß mit<br />

keinen nennenswerten Änderungen zum Regierungsentwurf<br />

zu rechnen. So ist zu befürchten,<br />

dass auch die eindringliche Mahnung der<br />

Verbände, konkrete Übergangsregelungen zur<br />

Anwendbarkeit der Gesetzesänderungen zu<br />

schaffen, ungehört bleibt. Die Neuregelungen<br />

lungsrückstand vorliegen. Mit einem allgemeinen<br />

Schreiben vom 28.11.2011 wiederholte<br />

das BMF diese Auffassung. Auf Grund dieser<br />

ablehnenden Auffassung sind betroffene Energieversorger<br />

grundsätzlich gezwungen, in das<br />

Einspruchsverfahren zu gehen und bei einer<br />

ablehnenden Entscheidung eine weitere kostenverursachende<br />

Klage beim Finanzgericht zu<br />

erheben.<br />

Mittlerweile hat bereits ein Energieversorgungsunternehmen<br />

diesen Weg eingeschlagen und<br />

de klargestellt, dass die Kostenkontrolle eine<br />

Alternative zum Vergleichsmarktprinzip bei der<br />

kartellrechtlichen Überprüfung von Trinkwasserpreisen<br />

darstellt.<br />

Unabhängig hiervon verstärkt das Bundeskartellamt<br />

die Prüfung der Trinkwasserpreise. Kürzlich<br />

wurden die Unternehmen der 38 größten Kommunen<br />

aufgefordert, ihre Zahlen offenzulegen.<br />

Vorausgegangen war ein Verfahren des Bundeskartellamtes<br />

gegen die Berliner Wasserbetriebe<br />

(BWB) und eine entsprechende Preissenkungsverfügung<br />

am 5.6.2012. Die BWB hatten versucht<br />

über den Verwaltungsgerichtsweg klären<br />

zu lassen, ob die kartellrechtlichen Preismissbrauchsvorschriften<br />

auch auf die nach landes-<br />

Es liegt in der Verantwortung der Aufsichtsgremien,<br />

das Unternehmen und die Geschäftsleitung<br />

zu überwachen und sicherzustellen, dass<br />

Risiken, die die unternehmerischen Ziele gefährden<br />

können, rechtzeitig erkannt und angemessene<br />

Maßnahmen eingeleitet werden. Während die<br />

Aufsichtsgremien somit unmittelbar für die Schaffung<br />

eines IKS verantwortlich sind, fällt die Ausgestaltung<br />

und Steuerung in den Aufgaben- und<br />

Verantwortungsbereich der Geschäftsführung.<br />

Maßgebend für die Ausgestaltung eines IKS<br />

sind die Größe des Unternehmens und die<br />

würden ab dem Tage der Gesetzesverkündung<br />

gelten. Wäre dies noch in 2012 der Fall, stellte<br />

sich beispielsweise für einen rechtlich selbständigen<br />

Netzbetreiber die Frage, ob für ihn<br />

sämtliche Regelungen noch rückwirkend für<br />

2012 oder erst ab dem Folgejahr anzuwenden<br />

seien.<br />

Musterverfahren zu Rückstellungen für Mehrerlösabschöpfungen<br />

Kartellrechtliche Prüfung der Wasserpreise<br />

Qualitäts-Check des IKS-Systems durchführen!<br />

4<br />

vor dem Finanzgericht Rheinland Pfalz (Az.: 1 K<br />

1160/12) Klage erhoben und die Anerkennung<br />

der steuerlichen Rückstellungsbildung beantragt.<br />

Andere betroffene Unternehmen können<br />

mit Verweis auf dieses Verfahren möglicherweise<br />

ein Ruhen des eigenen Einspruchsverfahrens<br />

– bis in diesem Musterverfahren eine<br />

abschließende Entscheidung getroffen wird –<br />

erreichen. Auf diese Weise würde eine Abweisung<br />

des Einspruchs und damit die Notwendigkeit<br />

einer Klage vermieden.<br />

rechtlichen Vorschriften kalkulierten Wassertarife<br />

der Berliner Wasserbetriebe Anwendung finden<br />

und somit die Zuständigkeit des Bundeskartellamtes<br />

gegeben ist. Das hierzu am 6.7.2012<br />

durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster<br />

ergangene Urteil (Az.: 16 E 1096/11) bringt<br />

hier noch keine Klarheit bezüglich der Höhe der<br />

Wassertarife, da das OVG Münster das Verfahren<br />

an die Zivilgerichtsbarkeit verwiesen hat. Es geht<br />

nach Auffassung des Gerichtes um eine kartellverwaltungsrechtliche<br />

Streitigkeit. Die Frage der<br />

Anwendbarkeit des Kartellrechts für die auf gebührenrechtlicher<br />

Basis kalkulierten Wassertarife<br />

muss nun vom OLG Düsseldorf geprüft werden.<br />

Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten.<br />

Komplexität der Geschäftstätigkeit. Das bekannteste<br />

IKS-Rahmenwerk ist das „Enter prise<br />

Risk Management – Integrated Framework“<br />

des <strong>CO</strong>SO-Committees und bildet ein integriertes<br />

internes Kontroll-, Revisions- und Risikomanagementsystem<br />

ab. Ein IKS ist wirksam,<br />

wenn die vorgegebenen Kontrollen verlässlich<br />

durchgeführt und überwacht werden. In vielen<br />

kommunalen Unternehmen fehlt es an einer<br />

stringenten Dokumentation des IKS.<br />

Im Qualitäts-Check wird das bestehende IKS<br />

analysiert, um erste Erkenntnisse über dessen


angemessene Ausgestaltung zu gewinnen und<br />

um ggf. notwendige Anpassungen zu erkennen.<br />

Die Qualität kann hierbei anhand des Reifegrades<br />

sowohl auf Unternehmensebene als<br />

auch auf Prozessebene beurteilt werden.<br />

Stufe I<br />

Unzureichend<br />

Kontrollen nicht<br />

nachvollziehbar<br />

Kontrollen auf<br />

zufälliger Basis<br />

Keine<br />

Dokumentation<br />

Streubesitzbesteuerung in der Diskussion<br />

Mit Urteil vom 20.10.2011 (C-284/09) hat der<br />

EuGH die steuerliche Ungleichbehandlung von<br />

Dividenden an inländischen Kapitalgesellschaften<br />

bzw. im EU-Ausland ansässige Kapitalgesellschaften<br />

beanstandet. Im Inland erfolgt ein<br />

Kapitalertragsteuerabzug von 25 % (zzgl. SolZ).<br />

Dieser ist auf die Körperschaftsteuer des Dividendenempfängers<br />

anzurechnen; abgesehen<br />

von der Fiktion 5 %iger nicht-abziehbarer Betriebsausgaben<br />

ist der Dividendenbezug vollständig<br />

steuerfrei. Für im EU-Ausland ansässige<br />

Kapitalgesellschaften kommt es zu einer Definitivbelastung<br />

mit i. d. R. 15 % (zzgl. SolZ) sofern<br />

die Mutter-Tochter-Richtlinie nicht greift,<br />

die Beteiligung also unter 10 % liegt.<br />

Zu der erforderlichen Umsetzung des EuGH-Urteils<br />

in deutsches Recht existieren derzeit zwei<br />

sehr unterschiedliche Gesetzesvorschläge.<br />

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum<br />

JStG 2013 vom 6.7.2012 Vorschläge zur Streubesitzbesteuerung<br />

unterbreitet. Diese entsprechen<br />

weitgehend dem seinerzeit wieder zurückgezogenen<br />

Gesetzesvorschlag der Bundesregierung<br />

aus dem Mai 2008 zum JStG 2009. Materiell enthält<br />

dieser Vorschlag folgende Aspekte:<br />

Auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse können<br />

dann konkrete Schritte festgelegt werden.<br />

Wir unterstützen unsere Mandanten projektbegleitend<br />

in allen Phasen. Dabei sind kontinuierliches<br />

Coaching und Training zum Know-<br />

Reifestufen der IKS-Dokumentation<br />

Stufe II<br />

Informell<br />

Kontrollen werden<br />

durchgeführt<br />

Keine<br />

ausreichende<br />

Dokumentation<br />

Stufe III<br />

Standardisiert<br />

Kontrollen sind<br />

definiert und dokumentiert<br />

(wer,<br />

wann, was, wie)<br />

Anwendung eines<br />

anerkannten<br />

Standards<br />

Aktueller Status vieler Gesellschaften BilMoG-konform<br />

y Volle Steuerpflicht für Dividenden- und Veräußerungsgewinne<br />

bei Beteiligung < 10 %<br />

y Also keine Verbesserung für EU-Ausländer,<br />

sondern Gleich(schlechter)stellung der Inländer<br />

y Erweiterung auf Veräußerungsgewinne, obwohl<br />

hier kein EU-Anlass besteht<br />

y Transparenz für Personengesellschaften bei<br />

der Bestimmung der Beteiligungsquote, also<br />

Abstellen auf den zuzurechnenden Anteil<br />

des einzelnen Gesellschafters<br />

y Keine Berücksichtigung von Wertpapierleihen<br />

bei der Bestimmung der Beteiligungsquote<br />

des Entleihers, sondern Berücksichtigung<br />

beim Verleiher<br />

y Rückwirkung für nach dem 1.1.2012 begonnene<br />

Geschäftsjahre<br />

Die Vorschläge haben zu einer breiten Ablehnung<br />

insbesondere bei den Verbänden geführt.<br />

Dies hat die Bundesregierung letztlich bewogen,<br />

am 9.11.2012 den Entwurf eines Gesetzes<br />

zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober<br />

2011 in der Rechtssache C-284/09 in den<br />

Bundestag einzubringen, der keine Streubesitzbesteuerung,<br />

sondern eine Entlastung der EU-<br />

Ausländer enthält. Die veranschlagten Kosten<br />

how-Transfer integraler Bestandteil unserer<br />

Dienstleistungen.<br />

Stufe IV<br />

Überwacht<br />

Kontrollen werden<br />

regelmäßig<br />

getestet<br />

Management<br />

bestätigt<br />

Funktionsfähigkeit<br />

für diese Regelung werden für 2013 und 2014<br />

(wg. Rückwirkung) auf jeweils rd. 1,5 Mrd. ¤ geschätzt,<br />

ab 2015 wird jährlich mit rd. 0,6 Mrd. ¤<br />

Belastung gerechnet.<br />

Eine Streubesitzbesteuerung würde – neben<br />

der verfassungsrechtlich bedenklichen Rückwirkung<br />

auf bereits verabschiedete Vorgänge –<br />

eine deutliche Belastung für den Kapitalmarkt<br />

bedeuten. Auch kommunale Beteiligungen<br />

z. B. an E.ON, RWE, die in der Regel unter 10 %<br />

liegen, sowie Pensionsfonds wären hierdurch<br />

belastet. Ansätze zu Poolung von Beteiligungen<br />

zur Erzielung einer Quote von mehr als 10 %<br />

werden sicherlich nicht in allen Fällen erfolgreich<br />

sein und widersprechen in vielen Fällen<br />

auch dem Erfordernis der Diversifizierung im<br />

Hinblick auf eine Risikostreuung.<br />

Wie die Lösung aussehen wird, ist derzeit nicht<br />

absehbar. Allgemein wird mit einer Ablehnung<br />

des Gesetzesentwurfes zur Steuerbefreiung der<br />

EU-Ausländer durch den Bundesrat gerechnet.<br />

Der Ausgang der zu erwartenden Verhandlungen<br />

im Vermittlungsausschuss ist derzeit noch<br />

offen.<br />

5


Keine Bildung von Rückstellungen für<br />

Verrechnungsverpflichtungen in der Steuerbilanz<br />

Das Bundesministerium der Finanzen regelt mit<br />

dem Schreiben vom 28.11.2011 die Rückstellungen<br />

für Verrechnungsverpflichtungen. Verrechnungsverpflichtungen<br />

sind Verpflichtungen<br />

im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen (z. B.<br />

Miet- oder Nutzungsverträge), bei denen zuviel<br />

vereinnahmte Entgelte nicht sofort erstattet werden,<br />

sondern mit den in Zukunft zu erhebenden<br />

Entgelten verrechnet werden. Diese können aufgrund<br />

unmittelbarer Vereinbarungen, als auch<br />

öffentlich-rechtlicher Regelungen entstehen.<br />

Dauerschuldverhältnisse sind schwebende Geschäfte<br />

im Sinne von R 5.7 Abs. 7 EStR. Als<br />

Zahlreiche juristische Personen des öffentlichen<br />

Rechts wie Gemeinden üben in zunehmendem<br />

Maße verschiedene Tätigkeiten aus,<br />

bei denen im Wege der Einzelbetrachtung zu<br />

entscheiden ist, ob diese eine hoheitliche oder<br />

wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Ist Letzteres<br />

zu bejahen, liegt gem. § 4 KStG ein sog. Betrieb<br />

gewerblicher Art vor.<br />

Zur Abgrenzung der beiden Sphären ist dabei<br />

insbesondere auf die Wettbewerbsneutralität<br />

im Verhältnis zu privatwirtschaftlich tätigen Unternehmen<br />

und das wirtschaftliche Gewicht der<br />

betroffenen Tätigkeit innerhalb der Gesamttätigkeit<br />

der juristischen Person abzustellen.<br />

Im Hinblick auf die Frage der wirtschaftlichen<br />

Bedeutung innerhalb der Gesamtbetätigung<br />

vertritt die Finanzverwaltung bisher die Auffassung,<br />

dass ein Betrieb gewerblicher Art zu<br />

verneinen ist, wenn der Jahresumsatz (Nettoumsatz<br />

ohne Umsatzsteuer) den Betrag von<br />

30.678 ¤ nicht übersteigt. Einziges Ausnahmekriterium<br />

sind dabei die bereits oben genannten<br />

wettbewerbsrechtlichen Gründe (R 6<br />

Abs. 5 KStR). Diese Verwaltungs-Regelung gilt<br />

generell auch im Umsatzsteuerrecht, wonach<br />

gem. § 2 Abs. 3 S. 1 UStG juristische Personen<br />

des öffentlichen Rechts nur mit ihren Betrieben<br />

gewerblicher Art und ihren land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betrieben gewerblich oder beruflich<br />

tätig und somit Unternehmer i. S. d. des<br />

Umsatzsteuerrechts sind.<br />

Mit Fragen zur Umsatzgrenze hatten sich in<br />

der Vergangenheit zahlreiche Finanzgerich-<br />

„schwebendes Geschäft“ wird ein gegenseitiger,<br />

auf Leistungsaustausch gerichteter Vertrag bezeichnet,<br />

der von keiner Seite (vollständig) erfüllt<br />

ist. Für Verpflichtungen aus schwebenden<br />

Geschäften dürfen nach § 5 Abs. 4 a EStG keine<br />

Rückstellungen gebildet werden. Verrechnungsverpflichtungen<br />

sind Bestandteil eines schwebenden<br />

Geschäfts. Folglich scheidet die Bildung<br />

von Rückstellungen für Verrechnungsverpflichtungen<br />

aus. Ebenso ist die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens<br />

nach § 5 Abs. 5<br />

Satz 1 Nr. 2 EStG für Verrechnungsverpflichtungen<br />

nicht möglich, da es sich bei den zuviel<br />

vereinnahmten Entgelten nicht um Einnahmen<br />

Ab welcher Umsatzgrenze liegt ein Betrieb gewerblicher Art vor?<br />

6<br />

te, darunter auch das FG München, zu befassen.<br />

Dieses entschied mit Urteil vom 30.1.2008<br />

zu einer Frage des Vorsteuerabzugs, dass eine<br />

juristische Person des öffentlichen Rechts bei<br />

richtlinienkonformer Auslegung mit einem Betrieb<br />

gewerblicher Art auch dann unternehmerisch<br />

tätig ist, wenn dieser die Umsatzgrenze<br />

von 30.678 ¤ nicht erreicht. Die bisherige<br />

Verwaltungsauffassung widerspräche Gemeinschaftsrecht,<br />

da dieses eine wirtschaftliche Tätigkeit<br />

unterstellt, sofern die juristische Person<br />

des öffentlichen Rechts im eigenen Namen<br />

gegen Entgelt Lieferungen und sonstige Leistungen<br />

erbringt und dabei auf privatrechtlicher<br />

Grundlage tätig wird und nicht im Rahmen<br />

der eigens für sie geltenden öffentlich-rechtlichen<br />

Regelungen handelt. Dieses Urteil hat der<br />

Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom<br />

17.3.2010 bestätigt.<br />

In einem weiteren Urteil vom 10.11.2011 hat<br />

der BFH ebenfalls zur USt entschieden, dass<br />

eine juristische Person des öffentlichen Rechts<br />

eine Unternehmerin ist, auch wenn die Umsatzgrenze<br />

von 30.678 ¤ nicht erreicht wurde.<br />

Bestimmten Gewinn- und Umsatzgrenzen<br />

komme keine eigenständige Bedeutung zu,<br />

da sie weder mit dem Erfordernis der Gleichmäßigkeit<br />

der Besteuerung noch mit dem notwendigen<br />

Ausschluss von Wettbewerbsverzerrungen<br />

im Verhältnis zu privaten Unternehmen<br />

vereinbar seien. Im Ergebnis sei die betroffene<br />

Gemeinde somit Unternehmer gem. § 2 Abs. 3<br />

UStG i. V. m. § 4 KStG, und damit grundsätzlich<br />

umsatzsteuerpflichtig und vorsteuerabzugsberechtigt<br />

handelt, die Ertrag für eine bestimmte Zeit in der<br />

Zukunft darstellen. Wird hingegen eine sofortige<br />

Erstattung der zuviel vereinnahmten Entgelte<br />

durch die Vertragsparteien vereinbart, ist eine<br />

entsprechende Verbindlichkeit zu passivieren.<br />

Entgegen des Passivierungsverbotes in der Steuerbilanz<br />

besteht nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB<br />

eine Passivierungspflicht für drohende Verluste<br />

aus schwebenden Geschäften. Die Finanzverwaltung<br />

hält die viel diskutierten Rückstellungen<br />

für Mehrerlösabschöpfung in der Energiewirtschaft<br />

für eine solche steuerlich nicht zu passivierende<br />

Verrechnungsverpflichtung.<br />

Es ist jedoch anzumerken, dass der Nachteil<br />

der Umsatzsteuerpflicht für bisher als steuerfrei<br />

angesehene Einnahmen möglicherweise durch<br />

den sich jetzt gem. §§ 15 und 15 a UStG ergebenden<br />

Vorsteuerabzug gemindert wird.<br />

Die Finanzverwaltung vertritt zurzeit noch ihre<br />

Regelung der körperschaftsteuerlichen Umsatzgrenze<br />

und die gesetzliche Bindung der Umsatzsteuer<br />

an die Vorschrift des Betriebs gewerblicher<br />

Art im KStG, sodass sie von sich aus<br />

bei Umsätzen unter 30.678 ¤ in der Regel keine<br />

Betriebe gewerblicher Art annimmt.<br />

Es bleibt jedoch abzuwarten, inwieweit die Finanzverwaltung<br />

vor dem Hintergrund der<br />

oben genannten BFH-Urteile ihre Rechtsauffassung<br />

aufrechterhalten kann. Sie weist darauf<br />

hin (OFD Niedersachsen v. 27.7.2012),<br />

dass die BFH-Urteile nicht amtlich veröffentlicht<br />

werden. Eine Arbeitsgruppe prüfe, welche<br />

Notwendigkeiten und Möglichkeiten bestehen,<br />

die Umsatzbesteuerung von Leistungen der<br />

öffentlichen Hand unter Berücksichtigung der<br />

Rechtsprechung an die Vorgaben des Unionsrechts<br />

anzupassen. Berufe sich eine juristische<br />

Person des öffentlichen Rechts (jPöR) vor Veröffentlichung<br />

auf die BFH-Urteile, soll dies nicht<br />

beanstandet werden. Das Berufungsrecht könne<br />

die jPöR jedoch nur für ihr gesamtes Unternehmen<br />

einheitlich ausüben und nicht auf<br />

bestimmte Unternehmensteile oder Umsätze<br />

beschränken.


§ 8 c KStG Verlustabzug bei Körperschaften Verlustnutzung nach<br />

Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz<br />

(UntStRefG) 2008 wurde der § 8 c KStG eingeführt.<br />

Die Vorschrift tritt die Nachfolge von § 8<br />

Abs. 4 KStG a. F. an, der unter dem Stichwort<br />

„Mantelkauf“ allgemein bekannt war.<br />

Beginnend mit dem Veranlagungszeitraum<br />

2008 sollte ein Ersatz durch eine „einfachere<br />

und zielgenauere Verlustabzugsbeschränkung“<br />

erfolgen. Somit schließt der Gesetzgeber<br />

mit der Einführung des § 8 c KStG an die „alte“<br />

Mantelkaufregelung an, ändert aber die Konzeption<br />

(unter Aufhebung des § 8 Abs. 4 KStG<br />

a. F.) grundlegend.<br />

Regelungsziel der Vorschrift ist der quotale<br />

oder vollständige Untergang der Verlustvorträge<br />

im Falle der Änderung der Anteilseignersituation<br />

bei einer Kapitalgesellschaft. Nach § 8<br />

Abs. 4 KStG a. F. führte eine Anteilsübertragung<br />

im Zusammenhang mit der Zuführung von Betriebsvermögen<br />

zu einem vollständigen Fortfall<br />

nicht genutzter Verluste.<br />

Im Vergleich dazu führt nach § 8 c KStG allein<br />

schon die Beteiligungsübertragung zum anteiligen<br />

bzw. vollständigen Fortfall der bisher<br />

nicht genutzten Verluste. Ein schädlicher Beteiligungserwerb<br />

wird dann angenommen, wenn<br />

innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % bzw.<br />

50 % des gezeichneten Kapitals an einen Erwerber<br />

übertragen werden. Beiden Vorschriften<br />

liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die<br />

wirtschaftliche Identität einer Kapitalgesellschaft<br />

durch das Engagement eines anderen Anteilseigners<br />

(oder Anteilseignerkreises) ändert. Die<br />

in früheren Zeiten erwirtschafteten Verluste sollen<br />

für das „neue wirtschaftliche Engagement“<br />

unberücksichtigt bleiben. Somit trennt sich<br />

§ 8 c KStG inhaltlich von der Körperschaft, welche<br />

den Verlust erlitten hat und stellt allein auf<br />

die Anteilseigner-Ebene ab.<br />

Des Weiteren wurde im Zuge des Bürgerentlastungsgesetzes<br />

(BürgerEntG) 2009 eine zeitlich<br />

befristete Begünstigung von Sanierungssituationen<br />

eingeführt. Die Sanierungsklausel wurde<br />

mit einer Einschränkung rückwirkend für mit<br />

dem EU-Recht unvereinbar erklärt.<br />

Die Vorschrift des § 8 c KStG ist in der Literatur<br />

und Rechtsprechung heftig umstritten und wird<br />

zum Teil als „verfassungsrechtlich bedenklich“,<br />

sowie gerade „noch verfassungsgemäß“ angesehen.<br />

Kern der Kritik ist, dass § 8 c KStG das<br />

für die Systematik der Besteuerung von Kapitalgesellschaften<br />

grundlegende Trennungsprinzip<br />

außer Betracht lasse, da nachteilige Besteuerungsfolgen<br />

durch die Gesellschafter-Ebene<br />

veranlasst werden. Ebenso wird mit diesem<br />

Durchgriff durch die Kapitalgesellschaft gegen<br />

das Nettoprinzip, das die periodenübergreifende<br />

Verlustverrechnung erlaubt, verstoßen,<br />

ohne dass dafür eine Rechtfertigung ersichtlich<br />

wäre. In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung<br />

vertritt das Finanzgericht (FG) Hamburg<br />

die Meinung, dass § 8 c KStG insoweit verfassungswidrig<br />

sei, als dass § 8 c KStG gegen das<br />

Nettoprinzip und gegen das Trennungsprinzip<br />

verstoße.<br />

Der BFH hat mit Beschluss vom 26.8.2010 entschieden,<br />

§ 8 c KStG dem Bundesverfassungsgericht<br />

(BVerfG) zur Prüfung vorzulegen. Verfassungsrechtliche<br />

Bedenken äußert der BFH<br />

insbesondere für Fälle eines endgültigen Untergangs<br />

von Verlusten bei gleichzeitiger Mindestbesteuerung.<br />

Im Gegensatz dazu entschied<br />

das sächsische FG, dass die Norm verfassungskonform<br />

sei und sah keinen Grund für eine<br />

Weiterleitung an das BVerfG. Vielmehr sieht<br />

das FG Sachsen in § 8 c KStG eine Angleichung<br />

an die Rechtslage von natürlichen Personen sowie<br />

Mitunternehmerschaften.<br />

Rechtsklarheit zumindest in einer Zweifelsfrage<br />

hat der BFH mit seinem Urteil vom 30.11.2011<br />

geschaffen. Der BFH bejaht entgegen der Finanzverwaltung<br />

die Verrechnung des bisher<br />

noch nicht genutzten Verlustes mit den Gewinnen,<br />

welche bis zum auslösenden schädlichen<br />

Beteiligungserwerb während des Wirtschaftsjahres<br />

erzielt wurden. Somit wird der bisher<br />

nicht ausgeglichene Verlust in der Höhe eines<br />

bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erzielten<br />

Gewinns gerade nicht für das „neue“, sondern<br />

noch für das „alte“ wirtschaftliche Engagement<br />

genutzt. Weiterhin ist noch zu klären, ob<br />

es sich um eine spezielle Missbrauchsregelung,<br />

wie bei § 8 Abs. 4 KStG a. F., handelt. Die Qualifikation<br />

als solche hat Bedeutung, da innerhalb<br />

der EU eine umfassende und inhaltsleere Pauschalierung<br />

des möglichen Missbrauchs als unzulässig<br />

anzusehen ist.<br />

Zusammenfassung<br />

von Betrieben<br />

Wenn Betriebe gewerblicher Art (BgA) zulässigerweise<br />

zusammengefasst werden, können<br />

die (gesondert festgestellten) Verluste der einzelnen<br />

BgA aus der Zeit vor der Zusammenfassung<br />

nicht beim zusammengefassten BgA<br />

berücksichtigt werden. Wird die Zusammenfassung<br />

beendet, können diese Verluste wieder<br />

bei dem BgA berücksichtigt werden, bei dem<br />

sie entstanden waren.<br />

Mit Verfügung vom 27.4.2012 hat die Oberfinanzdirektion<br />

Niedersachsen zu dieser Thematik<br />

Stellung genommen. Hintergrund ist<br />

das Unterbleiben weiterer Verlustfeststellungen<br />

in der Zeit der Zusammenfassung hinsichtlich<br />

der bisherigen Verluste der einzelnen BgA<br />

aus der Zeit vor der Zusammenfassung. Insoweit<br />

besteht auch keine Erklärungspflicht für<br />

den BgA. Dadurch ergeben sich zwangsläufig<br />

Schwierigkeiten hinsichtlich des Nachweises<br />

des „alten“ Verlustvortrags der einzelnen BgA.<br />

Dieser Nachweis ist vom Steuerpflichtigen zu<br />

führen, so dass die Aufbewahrung der notwendigen<br />

Unterlagen aus der Zeit vor dem Zusammenschluss<br />

in jedem Fall sichergestellt werden<br />

sollte. Die OFD weist die Finanzämter deshalb<br />

– auch zur Vermeidung von sich aus unzureichenden<br />

Nachweisen ergebenden Rechtsstreitigkeiten<br />

– an, bei einer Zusammenfassung von<br />

BgA die letzten erfolgten Verlustfeststellungen<br />

der einzelnen BgA in den nicht auszusondernden<br />

Akten vorzuhalten.<br />

Kurz notiert:<br />

Anhebung des<br />

Verlustrücktrags<br />

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung<br />

und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung<br />

und des steuerlichen<br />

Reisekostenrechts (GÄuVdUR) sieht eine<br />

Anhebung des Höchstbetrages beim<br />

Verlustrücktrag von derzeit 511.500 ¤<br />

auf 1 Mio. ¤ bzw. von 1.023.000 ¤ auf<br />

2 Mio. ¤ bei zusammen veranlagten Ehegatten<br />

vor. Dies entspricht einem Vorschlag<br />

aus dem Grünbuch der Deutsch-<br />

Französischen Zusammenarbeit.<br />

7


Grundstückserschließungsgesellschaften:<br />

Erstattung von Erschließungskosten<br />

Kommunal- bzw. kreisbeherrschte Grundstücks<br />

erschließungsgesellschaften (nachfolgend<br />

GrErschl-Ges bzw. GmbH genannt) leben seit<br />

2011 mit dem Risiko, dass sie evtl. die in die<br />

Kaufpreise von Grundstücken einkalkulierten<br />

Erschließungskosten (Erschl-K) an ihre Grundstückserwerber<br />

erstatten müssen.<br />

Ursächlich für diese neue Rechtsentwicklung<br />

ist ein Anfang 2011 veröffentlichtes Urteil des<br />

Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom<br />

1.12.2010. Es erklärt Erschließungsverträge der<br />

Kommune i. S. v. § 124 BauGB mit einer von<br />

ihr beherrschten Gesellschaft für nichtig. Diese<br />

Leitentscheidung gilt im gesamten Bundesgebiet<br />

für alle Kommunen bzw. Kreise mit<br />

derartigen Gesellschaften und hat neben den<br />

rechtlichen Folgen (aufgrund einer drohenden<br />

wirtschaftlichen Belastung) auch Auswirkungen<br />

auf die Jahresabschlüsse der GrErschl-Ges und<br />

der betroffenen Kommunen und Kreise.<br />

Unter Bezugnahme auf dieses Urteil hat das<br />

Landgericht (LG) Münster in einem Urteil vom<br />

3.4.2012 eine solche GmbH – praktisch vereinfacht<br />

– zur Erstattung eines Teils des Kaufpreises<br />

für ein Grundstück verurteilt. Danach<br />

erfolgte die Umlage der Erschl-K auf die Käufer<br />

der erschlossenen Grundstücke im Rahmen<br />

des Kaufpreises zu Unrecht. Die Grundstückskäufer<br />

fordern von der GmbH neben<br />

den Erschl-K auch weitere Nebenkosten wie<br />

zu hohe Grunderwerbsteuer und Notarkosten<br />

sowie Zinsen zurück. Das Urteil ist noch nicht<br />

rechtskräftig. Von der GmbH wurde Berufung<br />

beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt, welche<br />

als unzulässig verworfen wurde. Dagegen<br />

hat die GmbH Rechtsbeschwerde beim BGH<br />

eingelegt.<br />

Der Oberbürgermeister der von dem Urteil<br />

des BVerwG betroffenen Stadt Bietigheim-Bis-<br />

E-Bilanz Strategie<br />

Für bilanzierende Kaufleute und Gesellschaften<br />

– auch für kommunale Gesellschaften – wird<br />

die Umsetzung der Regelungen zur E-Bilanz ab<br />

dem Jahr 2013 ernst. Die Jahresabschlüsse des<br />

Jahres 2013 sind im Jahr 2014 auf elektronischem<br />

Wege zu übertragen.<br />

Die Umsetzung der Regelungen für die E-Bilanz<br />

wird unter anderem für Betriebe gewerblicher<br />

Art erst ab dem Jahr 2015 zwingend,<br />

sodass diese Steuerpflichtigen hier noch eine<br />

„Gnadenfrist“ von 2 Jahren nutzen können. Es<br />

ist sicherlich hilfreich, zukünftig aus den Erfahrungen<br />

der Jahre 2013 und 2014 zu lernen und<br />

8<br />

singen führte im ARD-Magazin „Plusminus“<br />

aus, dass an die betroffenen Grundstückskäufer<br />

in diesem Jahr Beiträge in Höhe von rund<br />

3 Mio. ¤ erstattet werden müssten. Es wird davon<br />

ausgegangen, dass die strittigen Erschl-K<br />

teils durchschnittlich 40 bis 60 ¤ je m 2 betragen.<br />

Weitere Klagen gegen derartige GmbHs<br />

sind bereits anhängig.<br />

Die betroffenen GrErschl-Ges. haben ihrerseits<br />

aufgrund der Nichtigkeit der Erschließungsverträge<br />

einen Anspruch auf Ersatz der Erschl-K<br />

gegen die Kommune, die diesen Aufwand<br />

nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG)<br />

wiederum den Grundstückserwerbern durch<br />

Beitragsbescheide anlastet. Die Kommune<br />

muss aber zumindest 10 % des beitragsfähigen<br />

Aufwands selbst tragen; der Aufwand für einige<br />

Erschließungsanlagen (z. B. für Spielplätze oder<br />

Kreisverkehre) ist gar nicht beitragsfähig. Weiterhin<br />

wird berichtet, dass eine Kommune im<br />

Falle eines komplexen Baugebietes evtl. kaum<br />

oder gar nicht in der Lage sei, den anteiligen<br />

Erschließungsaufwand je m 2 genau zu ermitteln.<br />

Dadurch entstünde das Risiko, dass nur<br />

geschätzte Beträge gar nicht beschieden werden<br />

könnten. Außerdem sind auch jeweils Verjährungsfristen<br />

zu beachten; sowohl von der<br />

Kommune hinsichtlich der Beitragsbescheide,<br />

als auch von den Grundstückserwerbern gegenüber<br />

der GrErschl-Ges hinsichtlich der Erstattungsansprüche.<br />

Wenn der Käufer den Anspruch<br />

kannte oder hätte kennen müssen, gilt<br />

für Letztere die regelmäßige Verjährung nach<br />

drei Jahren. Unabhängig davon verjähren die<br />

Ansprüche aber in jedem Fall nach 10 Jahren.<br />

Seit Anfang 2012 wird eine Änderung des<br />

BauGB erarbeitet, wonach u. a. die vom BVerwG<br />

als unzulässig beurteilte Praxis der kommunal<br />

beherrschten Erschließungsgesellschaften wieder<br />

rechtmäßig werden soll. Die kommunalen<br />

die eigene Umsetzung spätestens im Jahr 2015<br />

insoweit zu optimieren.<br />

Es ist daher sinnvoll, unternehmensintern eine<br />

Umsetzungsstrategie (Minimal-, Zwischen-<br />

oder Maximalstrategie) zu entwickeln.<br />

Diese erfordert zunächst eine Ist-Analyse des<br />

Status quo. Aufbauend auf den Ergebnissen<br />

dieser Analyse der betrieblichen Ausgangsbedingungen<br />

ist das Umsetzungskonzept zu entwickeln.<br />

Insbesondere die Unternehmensgröße<br />

und der damit verbundene Komplexitätsgrad<br />

bedingen unterschiedliche Vorgehensweisen.<br />

Spitzenverbände haben dies begrüßt. Ob aber<br />

eine von den Kommunen geforderte rückwirkende<br />

Gesetzesänderung umsetzbar ist, wird<br />

derzeit teils bezweifelt.<br />

Inwieweit in der Bilanz der Erschl-Ges eine<br />

Rückstellung für von Grundstückskäufern bereits<br />

angemeldete oder noch mögliche Erstattungsansprüche<br />

gebildet werden kann<br />

oder muss, wird abhängen von der Höhe der<br />

Erschl-K, deren Rückforderung noch nicht verjährt<br />

ist, sowie von der Wahrscheinlichkeit der<br />

Geltendmachung. Für die Möglichkeit der Aufrechnung<br />

mit einer möglichen Gegenforderung<br />

der GmbH an die Kommune gilt, dass<br />

(noch) nicht aktivierbare, unbestrittene und<br />

werthaltige Rückgriffsansprüche nur dann und<br />

nur insoweit rückstellungsmindernd zu berücksichtigen<br />

sind, als sie in rechtlich verbindlicher<br />

Weise der Entstehung oder der Erfüllung<br />

der Verpflichtung nachfolgen. Wenn also zwischen<br />

dem Anspruch und der die Verbindlichkeit<br />

begründenden Verpflichtung eine wechselseitige<br />

Kausalität besteht, die den Eintritt des<br />

einen Sachverhalts ohne den anderen unmöglich<br />

macht. Dazu wurde teils geäußert, dass die<br />

Kommune bzw. der Kreis noch nicht bereit ist,<br />

eine Verpflichtung zur Zahlung an die GmbH<br />

anzuerkennen, z. B. weil das Urteil des LG<br />

Münster noch nicht rechtskräftig ist oder weil<br />

die Rechtsgestaltung vor Ort anders erfolgte.<br />

Die Kommune muss aber, unabhängig von der<br />

Anerkennung der Forderung ihrer ErSchl-Ges,<br />

in ihrer Bilanz ebenfalls die Bildung einer Rückstellung<br />

prüfen. In jedem Fall müsste das Risiko<br />

auf Inanspruchnahme aufgrund der beiden<br />

o. a. Urteile, soweit wesentlich, im Lagebericht<br />

dargestellt werden.<br />

Neben Anpassungen der Kontenpläne können<br />

umfangreiche Veränderungen des Buchhaltungssystems<br />

und möglicherweise in vorgelagerten<br />

Systemen (z. B. Lohnbuchhaltung oder<br />

Materialwirtschaft) notwendig werden.<br />

Die eigentliche Umstellungsarbeit liegt daher in<br />

der geänderten Buchung auf die vielen neuen<br />

Konten. Hierzu sind entsprechende Einweisungen<br />

und Schulungen der Mitarbeiter notwendig.<br />

Je nach gewählter Umsetzungsstrategie kann<br />

es notwendig sein, dass das Buchungsverhalten<br />

der Steuerpflichtigen sich im Jahr 2013 den


neuen Anforderungen der Finanzverwaltung<br />

stellt.<br />

Im Rahmen der Taxonomie bietet die Finanzverwaltung<br />

eine Reihe von sog. Auffangpositionen<br />

an, mit Hilfe derer, zumindest in den ersten<br />

Jahren, eine detaillierte E-Bilanz zunächst<br />

punktuell vereinfacht werden kann.<br />

In der Minimalstrategie werden nur die Mussfelder<br />

gefüllt, die sich ohnehin aus der bisherigen<br />

Buchhaltung ergeben. Ansonsten werden<br />

die Auffangpositionen verwendet. Diese Minimalstrategie<br />

ist ausdrücklich von der Finanzverwaltung<br />

zugelassen, da die Umsetzung der<br />

E-Bilanz nicht in die Buchhaltung und das Buchungsverhalten<br />

eingreifen soll.<br />

Je nach Inanspruchnahme der Auffangpositionen<br />

wird natürlich die Information an die Finanzverwaltung<br />

mehr oder weniger komprimiert.<br />

Es ist davon auszugehen, dass seitens<br />

der Finanzverwaltung in Abhängigkeit der Inanspruchnahme<br />

dieser Auffangpositionen<br />

Rückfragen bzw. Prüfungshandlungen initiiert<br />

werden. Bei der Maximalstrategie wird die<br />

Buchhaltung und das Buchungsverhalten komplett<br />

an die Anforderungen der Taxonomie angepasst,<br />

so dass der Finanzverwaltung vollumfängliche<br />

Informationen zur Verfügung gestellt<br />

werden.<br />

Kindertagesstätten als Betriebe gewerblicher Art?<br />

Während die Vorinstanz (FG Düsseldorf<br />

v. 2.11.2010-6K 2138/08K) noch kommunale<br />

Kindergärten und Kindertagesstätten (KiTa)<br />

nicht als Betriebe gewerblicher Art (BgA) qualifizierte,<br />

kam es beim BFH (12.7.2012-IR<br />

106/10, veröffentlicht am 19.9.2012) ganz anders:<br />

„Von einer Kommune betriebene Kindergärten<br />

sind … keine Hoheitsbetriebe, sondern<br />

Betriebe gewerblicher Art“. Im zugrundeliegenden<br />

Sachverhalt betrieb eine kreisfreie Stadt in<br />

2005 mehrere Kindergärten. Die Elternbeiträge<br />

wurden durch Verwaltungsakt festgesetzt und<br />

flossen in den kommunalen Haushalt. Das zuständige<br />

Finanzamt forderte mit Schreiben vom<br />

25.10.2007 vergeblich zur Abgabe von Steuererklärungen<br />

auf und schätzte danach den Steuerbilanzgewinn<br />

auf 5.000 ¤. Die Kommune<br />

machte dagegen Unterdeckungen in Millionenhöhe<br />

geltend.<br />

Die Diskussion ist nicht neu: Der BFH hatte bereits<br />

am 11.2.1997 (IR 161/94) und 18.12.2003<br />

(VR 66/01) in diese Richtung geurteilt und<br />

es gibt auch einen koordinierten Ländererlass<br />

vom 12.10.2004. Seinerzeit war das Entscheidungskriterium<br />

die Ausgestaltung des<br />

Mit der Zwischenstrategie kann das Ziel verfolgt<br />

werden, nur wichtige oder einfache Anpassungen<br />

in der Buchhaltung durchzuführen, Anpassungen,<br />

die mit hohem Aufwand verbunden<br />

sind, allerdings (noch) nicht vorzunehmen.<br />

Zu beachten ist auch, dass in vielen Unternehmen<br />

das betriebliche Rechnungswesen selbst<br />

geführt wird. Die Steuerdeklaration und Abschlusserstellung<br />

erfolgt durch externe Berater.<br />

Das steuerliche Ergebnis wird sodann durch<br />

Überleitungsrechnung im Sinne des § 60 Abs. 2<br />

EStDV aus der handelsrechtlichen Buchführung<br />

abgeleitet. Damit kommen die Informationen<br />

nicht mehr aus ein und derselben Datenbasis.<br />

Vielmehr liegt hier ein Bruch im Datenfluss<br />

vor, dem es durch eine qualifiziert ausgestaltete<br />

Schnittstelle zwischen Unternehmen und Berater<br />

zu begegnen gilt.<br />

Relativ einfach wird die Buchungsumstellung erfolgen,<br />

soweit auf Grundlage der SKR 03 bzw. 04<br />

der DATEV gebucht wird. Sind im Unternehmen<br />

dagegen andere Kontenpläne bzw. auf diesen<br />

basierende betriebs- und branchenindividuelle<br />

Lösungen im Einsatz, bedarf es eines zusätzlichen<br />

Informationsflusses an den Steuerberater.<br />

Hier wird es eine Reihe von Nachbearbeitungen<br />

geben müssen, um die von der Finanzver-<br />

Betreuungsverhältnisses: Privatrechtliche Ausgestaltung<br />

begründet einen BgA; hoheitliche<br />

Ausgestaltung führt zu einem Hoheitsbetrieb.<br />

Diese Unterscheidung wurde jedoch in dem<br />

aktuellen Fall nicht mehr getroffen.<br />

Fraglich ist, weshalb dieses Thema solange<br />

die Kommunen belastet und welche Folgen<br />

eintreten. Körperschaftsteuerlich kann bei<br />

Dauerverlusten von einem nach § 8 Abs. 7<br />

KStG begünstigten Betrieb ausgegangen werden<br />

(vgl. BMF-Schreiben vom 12.11.2009),<br />

so dass aus den Dauerverlusten keine negativen<br />

steuerlichen Folgen gezogen werden können.<br />

Ein Gewinn (wie er im Urteilsfall zunächst<br />

vom FA geschätzt worden war und vom FG<br />

im 2. Rechtsgang geprüft werden muss) wird<br />

i. d. R. nicht anfallen. Lediglich im Falle einer<br />

Betriebsaufgabe und der damit verbundenen<br />

evtl. Aufdeckung von stillen Reserven könnte<br />

ein der Körperschaftsteuer unterliegender Aufgabegewinn<br />

anfallen. Eine solche Aufgabe läge<br />

u. a. dann vor, wenn die Eltern keine Elternbeiträge<br />

mehr zu entrichten haben (Einführung einer<br />

Gebührenfreiheit).<br />

waltung gewünschten Informationen übermitteln<br />

zu können.<br />

In dem Umsetzungsprojekt ist zu beachten,<br />

dass die Anwendung der Steuertaxonomien zu<br />

verstärkter Standardisierung im Buchungsverhalten<br />

führt und ggf. im Zielkonflikt mit unternehmensindividuellen<br />

Lösungs- und Auswertungsanforderungen<br />

steht.<br />

Es bleibt festzuhalten, dass die Besonderheiten<br />

der mittelgroßen Unternehmen und die große<br />

Anzahl dieser Unternehmen den Schluss zulassen,<br />

dass zukünftig gerade für Unternehmen<br />

dieser Größenklassen ein verstärktes Risikomanagementsystem<br />

durch die Finanzverwaltung<br />

durchgeführt werden soll.<br />

Im Zentrum dieses Risikomanagements werden<br />

die E-Bilanz und die sich daraus generierende<br />

Datenbank stehen. Für die Finanzverwaltung<br />

eröffnen sich vielfältige Auswertungs- und<br />

Verprobungsmöglichkeiten. Auf diese Situation<br />

sollten sich die Unternehmen frühzeitig einstellen<br />

und entsprechende Strategien entwickeln.<br />

Für Betriebe gewerblicher Art ist die verbleibende<br />

Zeit bis zum Jahr 2015 eine komfortable<br />

Zeitschiene, die es jedoch zu nutzen gilt.<br />

Durch § 4 Nr. 23 und 25 Satz 2 UStG ist bei<br />

Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch<br />

eine Umsatzsteuerbefreiung gegeben, zumindest<br />

soweit die Aufnahme der Kinder aufgrund<br />

eines sozialgesetzlichen Auftrags gem. § 24<br />

Abs. 5 SGB VIII erfolgt.<br />

Um jegliches Ertrags- und Umsatzsteuerrisiko<br />

zu vermeiden, sollte überlegt werden, einen<br />

gemeinnützigen BgA durch Beschluss einer<br />

Satzung zu erreichen, wobei die steuerlichen<br />

Mustersatzungsbestimmungen zu beachten<br />

sind. Die Grundvoraussetzung der Gemeinnützigkeit<br />

ist durch die Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe<br />

gem. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO und der Erziehung<br />

gem. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO gegeben.<br />

Im übrigen wird das Thema bereits von den<br />

kommunalen Spitzenverbänden, Ausschüssen<br />

von Landtagen und Ministerien diskutiert, um<br />

eine Klarstellung und weitere Steuerfreiheit zu<br />

erreichen, ebenso um den Verwaltungsaufwand<br />

der laufenden Steuererklärungen zu vermeiden.<br />

9


Änderungen bei Selbstanzeigen, Auswirkungen auf die Umsatzsteuer<br />

Unternehmen einschließlich Betriebe gewerblicher<br />

Art, die es bisher mit der pünktlichen<br />

Abgabe von Steueranmeldungen, insbesondere<br />

bei der Umsatzsteuer (USt), nicht so genau<br />

genommen haben, oder öfter Berichtigungen<br />

angemeldet hatten, mussten sich auf eine<br />

härtere Behandlung seitens der Finanzverwaltung<br />

einstellen, und zwar durch Prüfung durch<br />

die Bußgeld- und Strafsachenstellen (BuStra).<br />

Hintergrund sind die geänderten Vorschriften<br />

durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz.<br />

Insbesondere bei den USt-Voranmeldungen<br />

(UStVA) und -Jahreserklärungen (UStJE) liegen<br />

Verspätungen sowie versehentliche Unvollständigkeiten<br />

nahe. Das war bisher i. d. R. unproblematisch.<br />

Die Einreichung der korrekten UStJE<br />

bzw. die verspätete UStVA wurden als bußgeld-<br />

bzw. strafbefreiende Selbstanzeige betrachtet,<br />

die mit Zahlung der Steuer ohne weiteres wirksam<br />

wurde.<br />

Durch das o. a. Gesetz wurden die Vorschriften<br />

zur Selbstanzeige drastisch geändert. Daher ist<br />

es dringend geboten, rechtzeitig einen schriftlichen<br />

Fristverlängerungsantrag zu stellen, u. U.<br />

auch rückwirkend. Wer keinen Antrag gestellt<br />

hat, läuft Gefahr, dass die Nichteinhaltung der<br />

Abgabefrist als vorsätzliche Tat gewertet wird.<br />

Die bußgeld- bzw. strafbefreiende Selbstanzeige<br />

(SA) wurde zwar nicht – wie teils gewollt<br />

– abgeschafft, aber die strafbefreiende SA bei<br />

vorsätzlicher Steuerverkürzung ist an erheblich<br />

schärfere Voraussetzungen geknüpft worden:<br />

So ist hierfür die bisher zulässige Teil-SA<br />

abgeschafft, in der nur Teile berichtigt wurden.<br />

Nun müssen alle unverjährten – bis zu 5, in<br />

schweren Fällen bis zu 10 Jahre – (vorsätzlichen)<br />

Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem<br />

Umfange berichtigt werden, damit dies als<br />

strafbefreiende SA anerkannt wird (§ 371 AO<br />

n. F.). Geschieht das nicht, ist die SA unwirksam.<br />

Dagegen ist die bußgeldbefreiende Teil-<br />

SA (nur) noch bei leichtfertiger Verkürzung zulässig<br />

(§ 378 AO). Statt der beiden SA-Fälle ist<br />

weder ein Bußgeld- oder Straftatbestand gegeben,<br />

wenn bei der zu berichtigenden oder verspäteten<br />

Abgabe der UStVA „bloß“ fahrlässig<br />

oder gar schuldlos gehandelt wurde (bloße Berichtigungserklärung<br />

gem. § 153 AO). Letzteres<br />

sollte durch rechtzeitiges Handeln nachweisbar<br />

erreicht werden.<br />

Als Besonderheit gilt, dass eine UStVA einer<br />

Festsetzung der Steuer unter dem Vorbehalt der<br />

Nachprüfung gleich steht (lt. AO u. UStG). Mithin<br />

liegt bereits eine strafbare – versuchte oder<br />

vollendete – Steuerhinterziehung vor, wenn<br />

eine UStVA vorsätzlich nicht rechtzeitig am<br />

10. Tag des Folgemonats (bzw. 1 Monat später<br />

bei Dauerfristverlängerung) oder vorsätzlich unzutreffend<br />

an das FA übermittelt wird. Die verspätete<br />

UStVA stellt eine SA dar. Auch wenn derartiges<br />

vorsätzliches Handeln bei kommunalen<br />

Betrieben grundsätzlich nicht vorkommen wird,<br />

zeigt es die gesetzlichen Grenzen auf, die durch<br />

Nachlässigkeiten nicht berührt werden sollten.<br />

Bei Schwierigkeiten, die Abgabefrist einzuhalten,<br />

ist es besser, eine möglichst genaue und<br />

nachvollziehbare geschätzte UStVA fristgemäß<br />

einzureichen. Dabei sollte eher zu hoch als zu<br />

niedrig geschätzt werden. Außerdem sollten<br />

dem FA schriftlich die Schätzung, ihr Grund sowie<br />

die Grundlagen mitgeteilt werden. So kann<br />

Steuerliche Organschaft oder Gruppenbesteuerung?<br />

In der Ausgabe Public Sector Aktuell, Juni 2012,<br />

hatten wir über Bestrebungen der Bundesregierung<br />

berichtet, die steuerliche Organschaft<br />

durch eine Gruppenbesteuerung zu ersetzen.<br />

Die veranschlagten steuerlichen Auswirkungen<br />

liegen je nach Reformszenario zwischen<br />

- 3,0 Mrd. ¤ und + 1,2 Mrd. ¤. In der Stellungnahme<br />

des Bundesrates zum JStG 2013 wurden<br />

ebenfalls Maßnahmen zur Umsetzung<br />

gefordert, ohne diese allerdings näher zu konkretisieren.<br />

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung<br />

und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung<br />

und des steuerlichen Reisekostenrechts<br />

(GÄuVdUR) hat die Bundesregierung das Umsetzungsprojekt<br />

für die derzeitige Legislaturperiode<br />

zu den Akten gelegt und eine kleine<br />

10<br />

Organschaftsreform als z. Zt. kleinste politisch<br />

umsetzbare Lösung vorgeschlagen.<br />

Die Organschaft basiert weiterhin auf dem Abschluss<br />

eines Ergebnisabführungsvertrages<br />

(EAV) mit mindestens 5-jähriger Laufzeit. Außerdem<br />

ist bei der GmbH der gesamte § 302<br />

AktG (in seiner jeweils aktuellen Fassung) ausdrücklich<br />

zu vereinbaren. Bis 31.12.2014 ist<br />

ggf. eine Anpassung des EAV vorzunehmen.<br />

Weiterhin ist die Abführung des gesamten Gewinns<br />

erforderlich. Verstöße gegen die Abführungsverbote<br />

in § 268 (8) HGB oder § 301 AkG<br />

führen wohl weiterhin zur Nichtigkeit der Organschaft.<br />

Eine ordnungsgemäße Durchführung des EAV<br />

soll aber nunmehr gegeben sein, wenn der<br />

einem ggf. vom FA unterstellten Vorsatz entgegengetreten<br />

werden.<br />

Wird z. B. die UStVA für Mai statt am 10.7. erst<br />

am 11.7. abgegeben, und diese später korrigiert,<br />

weil etwas vergessen wurde, dann ist die<br />

1. (verspätete) VA eine Teil-SA (nicht vollständig),<br />

und die Korrektur eine weitere SA. Beide<br />

sind unwirksam.<br />

Die UStJE stellte bisher eine SA auch bezüglich<br />

unrichtiger UStVAn dar. Ob das noch gilt, ist etwas<br />

unsicher. Die Finanzverwaltung tendiert<br />

z. Z. dazu, die vollständig berichtigende UStJE<br />

als ausreichend anzuerkennen und auf die Korrektur<br />

der einzelnen UStVAn zu verzichten.<br />

USt und Vorsteuer werden in diesem Zusammenhang<br />

jeweils getrennt gewertet (Kompensationsverbot).<br />

Bei i. d. R. nicht vorkommender (vorsätzlicher)<br />

Steuerhinterziehung von mehr als 50.000 ¤.<br />

wird von einer Strafverfolgung nur abgesehen,<br />

wenn zusätzlich 5 % der hinterzogenen Steuer<br />

fristgemäß gezahlt wird. Dagegen wird die<br />

50.000 ¤.-Grenze wohl bei Nachmeldungen<br />

durch die UStJE öfter überschritten werden.<br />

Darum ist auch hierfür die rechtzeitige Schaffung<br />

von Nachweisen wichtig, dass es sich<br />

nicht um Vorsatz handelt, möglichst auch nicht<br />

um Leichtfertigkeit.<br />

Insgesamt empfiehlt es sich aufgrund der geänderten<br />

Gesetzeslage, rechtzeitig Fakten und<br />

Nachweise zu schaffen, wie teils oben aufgezeigt.<br />

Jahresabschluss zwar fehlerhafte Bilanzansätze<br />

enthält, der Jahresabschluss aber wirksam festgestellt<br />

ist und die Fehlerhaftigkeit (subjektiv)<br />

nicht erkennbar war. Dies soll insbes. bei vom<br />

Wirtschaftsprüfer uneingeschränkt testierten<br />

Jahresabschlüssen der Fall sein. Der von der<br />

Finanzverwaltung festgestellte Fehler ist dann<br />

handelsrechtlich erst im ersten noch offenen<br />

Jahresabschuss zu korrigieren.<br />

Fraglich erscheint, ob hierdurch eine wesentliche<br />

Vereinfachung bewirkt wird oder nicht die<br />

Diskussionsfelder für die Frage eines im Hinblick<br />

auf die Wirksamkeit des EAV fehlerhaften<br />

Jahresabschlusses ausgeweitet werden. Im<br />

Zweifelsfall bleiben immer noch die aufwendigen<br />

Möglichkeiten einer handelsrechtlichen<br />

Rückwärtskorrektur zu prüfen.


Disquotale Verlusttragung:<br />

Was wird steuerlich anerkannt?<br />

Grundsätzlich orientiert sich die Gewinnverteilung<br />

einer Kapitalgesellschaft (Kap-Ges.) nach<br />

dem Aktien- bzw. GmbH-Gesetz an dem Verhältnis<br />

der Nenn-Kapital-Anteile. Jedoch ist es<br />

möglich, eine davon abweichende (disquotale<br />

oder inkongruente) Gewinnverteilung vorzunehmen.<br />

Dies muss in der Satzung bzw. im<br />

GmbH-Vertrag festgelegt werden (§ 60 bzw.<br />

§ 29). Bei einer GmbH wird jedoch eine sog.<br />

„Öffnungsklausel“ im GmbH-Vertrag allgemein<br />

anerkannt.<br />

Insbesondere bei Kap-Ges. der öffentlichen<br />

Hand, z. B. Stadtwerke, an denen auch andere<br />

Gesellschafter – direkt oder indirekt über<br />

ihre Gesellschaften – beteiligt sind, werden neben<br />

gewinnbringenden Tätigkeiten (z. B. Energieversorgung)<br />

auch defizitäre Sparten (z. B.<br />

ÖPNV oder Bäder) betrieben. Dabei wird oft<br />

vereinbart, dass die Defizite allein von der Gesellschafterin<br />

getragen werden, die von der defizitären<br />

Tätigkeit profitiert, während der/die<br />

anderen Gesellschafter nur an den Gewinnen<br />

Anteil haben; auch genannt Tracking-Stock-Gestaltung,<br />

mit Beteiligung nur am Ergebnis eines<br />

Geschäftsbereichs (tracked unit).<br />

Der BFH hat eine inkongruente Gewinnausschüttung<br />

nicht als Gestaltungsmissbrauch angesehen.<br />

Lt. BMF-Schreiben (v. 7.12.2000) ist<br />

dieses Urteil nicht allgemein anwendbar. Nach<br />

Auffassung der Finanzverwaltung kann eine<br />

disquotale Gewinnverteilung ausnahmsweise<br />

dann anzuerkennen sein, wenn für diese Gewinnverteilung<br />

besondere Leistungen eines<br />

oder mehrerer Gesellschafter für die Kap-Ges.<br />

ursächlich sind.<br />

Seit 2009 wird für Dauerverluste (z. B. aus<br />

ÖPNV oder Bädern), welche gem. § 8 Abs. 7<br />

KStG dadurch begünstigt sind, dass die Folgen<br />

einer verdeckten Gewinnausschüttung<br />

(vGA) nicht gezogen werden, vorausgesetzt,<br />

dass die unmittelbare oder mittelbare Mehrheit<br />

der Stimmrechte bei der oder den juristischen<br />

Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) liegen<br />

und die Dauerverluste ausschließlich von der/<br />

den jPöR getragen werden, also nicht einem<br />

privaten Gesellschafter (z. B. einem privaten<br />

Energieversorger) zugerechnet werden.<br />

„Sind mehrere jPöR Gesellschafter, bemisst sich<br />

die jeweilige Verlusttragungspflicht nach der<br />

Beteiligungsquote dieser Gesellschafter“ (BMF-<br />

Schr. v. 12.11.2009 Rd-Nr. 28). „Hiernach sind<br />

abweichende Verlusttragungsvereinbarungen<br />

nicht zulässig“, heißt es in einem koordinierten<br />

Ländererlass (v. 18.10.2010, zu 2.). „Hiervon<br />

kann ausnahmsweise bei einem Sachverhalt<br />

im Verkehrsbereich abgewichen werden.<br />

Auf die gefahrenen Jahreskilometer kann abgestellt<br />

werden, wenn beispielsweise die Kreise A<br />

und B eine ÖPNV-GmbH gründen, an der sie<br />

hälftig beteiligt sind, die GmbH Verkehrsdienstleistungen<br />

in den beiden Kreisgebieten in unterschiedlichem<br />

Umfang erbringt und vereinbart<br />

ist, dass die Gesellschafter die Verluste der<br />

Gesellschaft entsprechend der in den jeweiligen<br />

Kreisen erbrachten Verkehrsdienstleistungen<br />

tragen. Eine auf nachprüfbar vernünftigen<br />

Gründen beruhende Verlusttragungsvereinbarung<br />

ist dann ausnahmsweise abweichend von<br />

den Vorgaben der Rd-Nr. 28 ... anzuerkennen.“<br />

(o. a. koordinierter Ländererlass, Ziff. 2.)<br />

In letzter Zeit ist dazu aus der Finanzverwaltung<br />

vereinzelt geäußert worden, dass die letztgenannte<br />

Ausnahmeregelung nicht auch auf<br />

andere Fälle (als ÖPNV) angewendet werden<br />

könne, weil abweichende Verlusttragungsvereinbarungen<br />

nicht zulässig seien. Die genannte<br />

Ausnahmeregelung sei die einzige zugelassene<br />

Sonderregelung, es handele sich nicht nur um<br />

ein Musterbeispiel. Würde diese Auffassung<br />

endgültig Bestand haben, könnte dies in anders<br />

gearteten Fällen beachtliche Steuernachteile<br />

bedeuten.<br />

Bedeutsam ist auch die Feststellung im o. a.<br />

BMF-Schr. in Rd-Nr. 32, worin es heißt: „Die auf<br />

Grund § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG getroffenen<br />

Verlusttragungsvereinbarungen lassen<br />

die Grundsätze des BMF-Schr. v. 7. Dez. 2000<br />

... unberührt. Danach ist bei einer disquotalen<br />

Verlusttragung der jPöR für die Anerkennung<br />

einer disquotalen Gewinnverteilung eine „besondere<br />

Leistung“ des privaten Gesellschafters<br />

erforderlich.“ Es wird sinnvoll sein, diese Feststellungen<br />

im konkreten Falle zu prüfen, evtl.<br />

auch mit der Finanzverwaltung abzuklären.<br />

Möglich erscheint, dass auch eine für die jPöR<br />

günstigere Entscheidung der Finanzverwaltung<br />

erreicht werden könnte.<br />

Kurz notiert:<br />

Auch Erneuerung von Wasseranschlüssen unterliegt ermäßigtem<br />

Umsatzsteuersatz<br />

Bereits im Jahr 2008 hat der Bundesfinanzhof<br />

(BFH) entschieden, dass das Verlegen<br />

eines Wasseranschlusses dem ermäßigten<br />

Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt. Vorher<br />

war der Regelsteuersatz von 19 % zur<br />

Anwendung gekommen. In einem aktuellen<br />

Verfahren (Az.: VIII ZR 2 53/11) hat der<br />

BFH nun entschieden, dass auch Arbeiten<br />

zur Erneuerung oder zur Reduzierung von<br />

Wasseranschlüssen dem ermäßigten Steuersatz<br />

unterliegen. Dabei setzt die Anwendung<br />

des ermäßigten Steuersatzes nicht voraus,<br />

dass die Lieferung von Wasser und<br />

das Legen oder Bearbeiten des Hausanschlusses<br />

vom selben Wasserversorgungsunternehmen<br />

erbracht wird.<br />

Bei zukünftiger Rechnungsstellung sollten betroffene<br />

Wasserversorgungsunternehmen dieses<br />

Urteil auf jeden Fall beachten. Sie können<br />

auf Basis dieser Rechtsprechung die in der Vergangenheit<br />

zu viel abgeführte Umsatzsteuer jedoch<br />

nur dann vom Finanzamt zurückfordern,<br />

wenn die ursprünglichen Rechnungen korrigiert<br />

werden. Der Unterschiedsbetrag müsste<br />

wohl an die Kunden erstattet werden. Hieraus<br />

würde sich ein erheblicher Mehraufwand<br />

ergeben.<br />

Es kann aber nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass betroffene Eigentümer von sich aus an<br />

die Wasserversorgungsunternehmen herantreten<br />

und eine Korrektur der ursprünglichen<br />

Rechnung und Erstattung der zu viel<br />

gezahlten Umsatzsteuern verlangen. Fraglich<br />

ist jedoch, ob solche Ansprüche tatsächlich<br />

rechtlich durchsetzbar sind<br />

11


NKF-Weiterentwicklungsgesetz<br />

Während wir in der letzten Ausgabe (6/2012)<br />

noch über die Auflösung des Landtages NRW<br />

am 14.3.2012 und das damit erledigte NKF-<br />

Fortentwicklungsgesetz (NKFFG) berichtet<br />

haben, ist nun mit dem Gesetz- und Verordnungsblatt<br />

(GV. NRW.) Ausgabe 2012 Nr. 23<br />

vom 28.9.2012 Seite 421 bis 438 das Erste Gesetz<br />

zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen<br />

Finanzmanagements für Gemeinden<br />

und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-<br />

Westfalen (1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz –<br />

NKFWG) vom 18. September 2012 verkündet<br />

worden.<br />

Hierdurch haben sich u. a. die GO NRW und<br />

GemHVO NRW geändert. Die wesentlichen Änderungen<br />

sind:<br />

In der Gemeindeordnung:<br />

y § 75 Abs. 3 GO NW: Dynamisierung der Ausgleichsrücklage<br />

y § 75 Abs. 7 GO NW: Statt planerische nun<br />

tatsächliche Überschuldung<br />

y § 76 Abs. 1 GO NW: Sprachliche Konkretisierung<br />

zum Haushaltssicherungskonzept<br />

y § 81 Abs. 1 Nr. 1 GO NW: Erweiterung der<br />

Nachtragssatzungspflicht bei erheblich höherem<br />

Fehlbetrag<br />

y § 87 Abs. 1 GO NW: Ausnahmetatbestände<br />

vom Verbot der Bestellung von Sicherheiten<br />

zugunsten von Dritten<br />

y § 97 Abs. 2 S. 2 GO NW: Sondervermögen<br />

ist künftig auch im Jahresabschluss getrennt<br />

nachzuweisen<br />

y § 108 Abs.3 S. 2 GO NW: Jahresabschlüsse<br />

von Eigengesellschaften müssen nicht mehr<br />

dem Haushaltsplan beigefügt werden<br />

y § 117 Abs. 1 GO NW: Der Beteiligungsbericht<br />

ist dem Jahresabschluss beizufügen,<br />

wenn kein Gesamtabschluss aufgestellt wird<br />

12<br />

In der Gemeindehaushaltsverordnung NRW:<br />

y § 2 Abs. 2 Nr. 1 GemHVO NW: Zuordnung<br />

von Salden im Ergebnisplan<br />

y § 22 Abs. 1 GemHVO NW: Flexiblere Gestaltung<br />

von Ermächtigungsübertragungen<br />

y § 28 Abs. 1 S. 3 GemHVO NW: Ausweitung<br />

der Inventurintervalle von 3 auf 5 Jahre<br />

y §§ 33 Abs. 4 und 35 Abs. 2 GemHVO NW:<br />

Vermögensgegenstände bis zu 410 ¤ können<br />

in Inventarlisten geführt oder als Sammelposten<br />

erfasst oder unmittelbar als Aufwand<br />

(bisher nur unter 60 ¤) verbucht<br />

werden.<br />

y § 35 Abs. 5 GemHVO NW: Bei Finanzanlagen<br />

sind auch bei nicht dauernder Wertminderung<br />

außerplanmäßige Abschreibungen<br />

möglich.<br />

y § 38 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 GemHVO NW:<br />

Erträge und Aufwendungen aus dem Abgang<br />

von Vermögensgegenständen und Wertveränderungen<br />

der Finanzanlagen sind unmittelbar<br />

mit der allgemeinen Rücklage zu<br />

verrechnen und nachrichtlich nach dem Jahresergebnis<br />

auszuweisen<br />

Daneben ist insbesondere auf den Artikel 8<br />

(Übergangsregelungen) § 4 des NKFWG hinzuweisen:<br />

Um teils erhebliche Verfahrensnachläufe<br />

in der Behandlung der Eröffnungsbilanzen<br />

und der Jahresabschlüsse der vergangenen<br />

Jahre einmalig zu beenden und alle Kommunen<br />

und die Kommunalaufsicht erstmals nach<br />

Umstellung auf das Neue Kommunale Finanzmanagement<br />

(NKF) in die Lage zu versetzen,<br />

einheitlich auf aktuelle Jahresabschlüsse zurückgreifen<br />

zu können, soll der Anzeige des<br />

Jahresabschlusses 2011 (auch ggf. nicht geprüfte<br />

und vom Rat festgestellte) Jahresabschlüsse<br />

des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre<br />

beigefügt werden. Diese für viele Beteiligte<br />

überraschende Regelung ist zurzeit noch nicht<br />

abschließend geklärt:<br />

y Rechtsunsicherheit durch fehlende Entlastung<br />

des Bürgermeisters (§ 96 Abs. 1 GO<br />

NW)<br />

y Fehlende Korrekturmöglichkeit der Eröffnungsbilanz<br />

(§ 57 GemHVO NW)<br />

y Unklare Ausgangslage für den in 2010 aufzustellenden<br />

Gesamtabschluss<br />

Impressum<br />

Herausgeber:<br />

<strong>FALK</strong> GmbH & Co KG<br />

Im Breitspiel 21<br />

69126 Heidelberg<br />

V.i.S.d.P.:<br />

WP/StB/RA Stefan Träumer<br />

<strong>FALK</strong> GmbH & Co KG<br />

Im Breitspiel 21<br />

69126 Heidelberg<br />

Konzeption und Realisation:<br />

KAMPE-PR · Berlin · www.kampe-pr.de<br />

Alle Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand<br />

erstellt worden. Die Komplexität und der ständige<br />

Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch<br />

notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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