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INHALT<br />
Beihilfeverbot oder zulässige Ausgleichszahlung –<br />
was ist bei Beihilfen zu beachten? ................................................................. 1<br />
EU-Beihilferecht: Ertrag- und umsatzsteuerliche Aspekte ........................ 2<br />
Regierungsentwurf zur Neufassung des § 6 b EnWG –<br />
alles klargestellt? ................................................................................................ 3<br />
Musterverfahren zu Rückstellungen für Mehrerlösabschöpfungen ...... 4<br />
Kartellrechtliche Prüfung der Wasserpreise ................................................ 4<br />
Qualitäts-Check des IKS-Systems durchführen! ......................................... 4<br />
Streubesitzbesteuerung in der Diskussion .................................................. 5<br />
Keine Bildung von Rückstellungen für Verrechnungs-<br />
verpflichtungen in der Steuerbilanz .............................................................. 6<br />
Ab welcher Umsatzgrenze liegt ein Betrieb gewerblicher Art vor? ........ 6<br />
§ 8 c KStG Verlustabzug bei Körperschaften ............................................... 7<br />
Verlustnutzung nach Zusammenfassung von Betrieben .......................... 7<br />
Kurz notiert:<br />
Anhebung des Verlustrücktrags ..................................................................... 7<br />
Grundstückserschließungsgesellschaften:<br />
Erstattung von Erschließungskosten ............................................................. 8<br />
E-Bilanz Strategie ............................................................................................... 8<br />
Kindertagesstätten als Betriebe gewerblicher Art? .................................... 9<br />
Änderungen bei Selbstanzeigen, Auswirkungen<br />
auf die Umsatzsteuer......................................................................................10<br />
Steuerliche Organschaft oder Gruppenbesteuerung? ............................10<br />
Kurz notiert:<br />
Auch Erneuerung von Wasseranschlüssen unterliegt<br />
ermäßigtem Umsatzsteuersatz ....................................................................11<br />
Disquotale Verlusttragung: Was wird steuerlich anerkannt? .................11<br />
NKF-Weiterentwicklungsgesetz ...................................................................12<br />
Beihilfeverbot oder zulässige Ausgleichszahlung –<br />
was ist bei Beihilfen zu beachten?<br />
In unserer letzten Ausgabe haben wir über<br />
das BFH-Verfahren „Steuerlicher Querverbund<br />
– Verstoß gegen EU-Beihilferecht?“ berichtet<br />
und darauf hingewiesen, dass nach<br />
Artikel 107 f. des Vertrages über die Arbeitsweise<br />
der Europäischen Union (AEUV) ein<br />
grundsätzliches Beihilfeverbot gilt.<br />
Es besagt, dass staatliche oder aus staatlichen<br />
Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung<br />
bestimmter Unternehmen oder<br />
Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen<br />
oder zu verfälschen drohen, mit dem<br />
Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind, soweit<br />
sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten<br />
beeinträchtigen. Diese Vorschriften sind nicht<br />
neu und führen zunehmend zu immensen<br />
Rückzahlungsverpflichtungen bei Unternehmen,<br />
die in der Vergangenheit unzulässige Beihilfen<br />
erhalten haben. So hat die EU-Kommission<br />
mit Beschluss vom 25.4.2012 festgestellt,<br />
dass Ausgleichszahlungen durch beteiligte<br />
Kommunen an einen Zweckverband Tierkörperbeseitigung<br />
in Rheinland-Pfalz gegen die<br />
EU-Beihilfevorschriften verstoßen haben, so<br />
dass der Zweckverband zur Rückzahlung aufgefordert<br />
wurde (seit 1998 ca. 30 Mio. ¤; zu-<br />
Informationen für unsere Mandanten im öffentlichen Sektor<br />
PUBLIC SECTOR<br />
aktuell<br />
vor hatte das BVerwG festgestellt, dass es sich<br />
nicht um rechtswidrige Beihilfen gehandelt<br />
habe). Unternehmen, die von diesen Regelungen<br />
betroffen sein könnten, sollten sich daher<br />
umgehend mit der Thematik befassen, um<br />
eine Rückzahlung zu vermeiden. Die EU-Kommission<br />
geht auch Anzeigen gegen mögliche<br />
Verstöße nach.<br />
Betroffen davon sind, neben privatwirtschaftlichen<br />
Unternehmen, insbesondere auch Beihilfen<br />
von Gebietskörperschaften an ihre Eigenbetriebe<br />
und Eigengesellschaften oder<br />
Zweckverbände. Der Beihilfebegriff umfasst<br />
dabei alle staatlichen Maßnahmen, die zu einer<br />
Begünstigung des Unternehmens führen.<br />
Unter einer Begünstigung ist jeder wirtschaftliche<br />
Vorteil zu verstehen, den der Empfänger<br />
unter marktüblichen Bedingungen nicht erhalten<br />
hätte. Daher sind neben direkten Zuschüssen,<br />
Ausgleichsleistungen und Förderdarlehen<br />
oder provisionsfreien oder -vergünstigten<br />
Bürgschaften auch Grundstückskauf-, Miet-,<br />
Pacht- und Dienstleistungsverträge zu vergünstigten<br />
Konditionen Beihilfen i. S. d. Gemeinschaftsrechts.<br />
12/2012<br />
Unter welchen Voraussetzungen dürfen<br />
Beihilfen gewährt werden?<br />
Zulässig sind Beihilfen nach der sogenannten<br />
„De-minimis“-Beihilfenverordnung. Dabei handelt<br />
es sich um Beihilfen, die so gering sind,<br />
dass sie keine spürbaren Auswirkungen auf den<br />
Wettbewerb auslösen. Dies ist der Fall, wenn<br />
der Subventionswert aller gewährten Beihilfen<br />
des laufenden und der zurückliegenden zwei<br />
Kalenderjahre auf 200.000 ¤ begrenzt ist. Beihilfen,<br />
die den Höchstbetrag nicht überschreiten,<br />
werden nicht als staatliche Beihilfe betrachtet<br />
und fallen folglich nicht unter Artikel 107<br />
Abs. 1 AEUV und unterliegen damit auch nicht<br />
der Meldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV.<br />
Staatliche Beihilfen, die diese Grenzen überschreiten,<br />
können dennoch zulässig sein. Eine<br />
EU-rechtswidrige Beihilfe liegt beispielsweise<br />
nicht vor, wenn die Voraussetzungen des<br />
sog. Altmark-Trans-Urteils des EuGH vom<br />
24.7.2003 erfüllt sind oder wenn die Beihilfen<br />
unter den Freistellungsbeschluss der Europäischen<br />
Kommission vom 20.12.2011 fallen.<br />
Sind die Voraussetzungen des Freistellungs-<br />
Fortsetzung auf Seite 2
Fortsetzung von Seite 1<br />
beschlusses erfüllt, sind die staatlichen Beihilfen<br />
europarechtskonform und demzufolge<br />
ebenfalls von der Anmeldepflicht nach Art. 108<br />
Abs. 3 AEUV befreit. Dieses Novellierungspaket,<br />
das das sog. Monti-Paket vom 29.11.2005<br />
ablöst, ist seit dem 31.1.2012 zu beachten.<br />
Anzuwenden ist der Freistellungsbeschluss vom<br />
20.12.2011 auf Unternehmen, die Dienstleistungen<br />
von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse<br />
erbringen (sog. DAWI-Unternehmen). Staatliche<br />
Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Gewalt<br />
sind keine Unternehmen im Sinne des Art. 107<br />
AEUV, so dass deren Tätigkeiten und Finanzierungen<br />
nicht den EU-Beihilfevorschriften unterliegen.<br />
Das soll auch gelten, wenn Kommunen<br />
bestimmte hoheitliche oder nichtwirtschaftliche<br />
Tätigkeiten, z. B. Stadtmarketing, auf einen Eigenbetrieb<br />
(wohl auch auf eine Eigengesellschaft)<br />
ausgliedern. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die<br />
staatliche Betätigung nicht der Erfüllung hoheitlicher<br />
Aufgaben dient, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht<br />
nicht erforderlich ist. Dies gilt unabhängig<br />
von der rechtlichen Organisation etwa als<br />
Eigengesellschaft, Eigenbetrieb oder Zweckverband.<br />
Bei Querverbundunternehmen werden<br />
die einzelnen Sparten i. d. R. separat beurteilt.<br />
Der Freistellungsbeschluss ist grundsätzlich nur<br />
anwendbar, wenn die jährlichen Ausgleichsleistungen<br />
für die Erbringung von Dienstleistungen<br />
von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse<br />
(sog. DAWI-Leistungen) nicht mehr als<br />
EU-Beihilferecht: Ertrag- und umsatzsteuerliche Aspekte<br />
Wie in der Ausgabe Public Sector Aktuell, Juni<br />
2012, berichtet, sind Leistungen von Kommunen<br />
an öffentliche Unternehmen der Daseinsvorsorge<br />
unter bestimmten Voraussetzungen<br />
beihilfenrelevant. Diese EU-Beihilfenrelevanz ist<br />
nach dem Prüfungsstandard IDW PS 700 vom<br />
jeweiligen Abschlussprüfer im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen<br />
öffentlicher Unternehmen<br />
festzustellen. Als beihilfenrelevant gelten<br />
dabei alle Tätigkeiten, die grundsätzlich im Rahmen<br />
der Daseinsvorsorge durch kommunale<br />
Unternehmen in privater Rechtsform, aber auch<br />
als Regie- und Eigenbetriebe auf dem Gebiet<br />
des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV),<br />
des Gesundheitswesens (Krankenhäuser, Bäder,<br />
usw.), des Kulturbereichs (Theater, Opern,<br />
Museen, usw.), des Bereiches der Wohnförderung<br />
(Wohnungsbaugesellschaften) sowie der<br />
regionalen Wirtschaftsförderung und Parkraumbewirtschaftung,<br />
erfolgen.<br />
Was im Einzelfall als Beihilfe seitens der öffentlichen<br />
Hand anzusehen ist, ist nach den gesetzlichen<br />
Grundlagen des EU-Beihilferechts<br />
nach Art. 107 und 108 des Vertrages über die<br />
2<br />
15 Mio. ¤ betragen. Ausnahmen gelten beispielsweise<br />
für Verkehr, Krankenhäuser, Gesundheitsdienste,<br />
Langzeitpflege oder Kinderbetreuung.<br />
Der Kulturbereich wurde entgegen<br />
der Forderung der deutschen Kommunen von<br />
dieser Grenze nicht ausgenommen.<br />
Schließlich muss für die Anwendung des Freistellungsbeschlusses<br />
ein Betrauungsakt vorliegen.<br />
Durch den Betrauungsakt muss das beauftragte<br />
Unternehmen rechtsverbindlich zur Übernahme<br />
einer Aufgabe verpflichtet werden. Des Weiteren<br />
muss der durch die Übernahme der Aufgabe zusätzliche<br />
Finanzbedarf auf Grundlage von Parametern<br />
berechnet werden, die vorab objektiv<br />
und transparent festgelegt worden sind. Darüber<br />
hinaus muss der Betrauungsakt Regelungen<br />
enthalten, welche die Kompensation von überhöhten<br />
Ausgleichszahlungen sicherstellen.<br />
Für diese DAWI-Leistungen hat die Kommission<br />
durch eine weitere De-minimis-Verordnung<br />
vom 26.4.2012 gesonderte Schwellenwerte erlassen.<br />
Nach Art. 2 der Verordnung beläuft sich<br />
der Gesamtbetrag für drei Jahre auf 500.000 ¤,<br />
der zudem mit De-minimis-Beihilfen nach anderen<br />
Verordnungen kumuliert werden kann.<br />
Sofern keine Ausnahmetatbestände vorliegen,<br />
muss jede Beihilfe durch eine sog. „Notifizierung“<br />
vor ihrer Gewährung bei der EU-Kommission<br />
nach Artikel 108 Abs. 3 AEUV angemeldet<br />
werden. Da es sich bei dem Notifizierungsverfahren<br />
um ein langwieriges Verfahren handelt,<br />
ist eine praktische Umsetzung dieser Vorschrift<br />
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)<br />
zu prüfen. Folgende Merkmale müssen für<br />
das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne<br />
des EU-Beihilferechts vollumfänglich erfüllt<br />
sein:<br />
y Maßnahmen zugunsten eines Unternehmens,<br />
y aus öffentlichen Mitteln gleich welcher Art finanziert,<br />
y mit begünstigender und selektiver Wirkung,<br />
y die die Gefahr der Verfälschung des Wettbewerbs<br />
sowie die Beeinträchtigung des grenzüberschreitenden<br />
Handels begründen kann.<br />
Sofern festzustellen ist, dass Zahlungen der<br />
öffentlichen Hand beispielsweise zur Verlustabdeckung<br />
den Beihilfebegriff erfüllen, fallen<br />
diese staatlichen Leistungen (Beihilfen) grundsätzlich<br />
unter die einschlägigen Verbotsvorschriften.<br />
Ausnahmen von diesem Beihilfeverbot<br />
sind in Art. 107 Abs. 2 und Abs. 3 sowie<br />
Art. 108 Abs. 2 AEUV geregelt.<br />
Die häufigsten Formen von Beihilfen stellen<br />
Zuschüsse, Bürgschaften sowie Beteiligungen<br />
schwierig. Falls die Notifizierung und anschließende<br />
Genehmigung durch die EU-Kommission<br />
nicht erfolgt sind, droht die Rückzahlung der<br />
erhaltenen Beihilfen. Da ein Bestandsschutz für<br />
unzulässige Begünstigungen erst nach zehn Jahren<br />
eintritt, summiert sich der Rückzahlungsbetrag<br />
oftmals auf einen Betrag, der von dem Unternehmen<br />
wirtschaftlich regelmäßig nicht zu<br />
tragen ist. Bilanziell ist spätestens nach Feststellung<br />
der Rechtswidrigkeit der Beihilfe die Rückzahlungsverpflichtung<br />
zu passivieren. Dies kann<br />
zur Überschuldung des Unternehmens führen,<br />
falls durch die Passivierung der Rückzahlungsverpflichtung<br />
das Eigenkapital aufgebraucht wird.<br />
In Jahresabschlussprüfungen von öffentlichen<br />
Unternehmen wird die Beihilfenproblematik<br />
an Bedeutung zunehmen. Das Institut der<br />
Wirtschaftsprüfer (IDW) hat diesbezüglich einen<br />
Prüfungsstandard zur Prüfung von Beihilfen<br />
insbesondere zugunsten öffentlicher Unternehmen<br />
verabschiedet. Anhand dieses „IDW<br />
PS 700“ hat der Abschlussprüfer zu beurteilen,<br />
ob in dem Jahresabschluss und Lagebericht<br />
die beihilferechtlichen Risiken ordnungsgemäß<br />
abgebildet worden sind. Ist dies nicht der Fall,<br />
droht die Einschränkung oder sogar Versagung<br />
des Bestätigungsvermerks. Die Beachtung des<br />
EU-Beihilferechts zählt zu den kaufmännischen<br />
Sorgfaltspflichten und ist damit auch im Rahmen<br />
der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der<br />
Geschäftsführung nach § 53 HGrG zu prüfen.<br />
Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der<br />
Beihilfeproblematik und die Prüfung relevanter<br />
Sachverhalte ist daher unverzichtbar.<br />
der öffentlichen Hand an Dauerverlustgesellschaften<br />
dar. Nach dem sogenannten Monti-<br />
Paket besteht grundsätzlich die Möglichkeit,<br />
solche staatlichen Leistungen beihilfenkonform<br />
auszugestalten. Hierbei kann unter bestimmten<br />
Voraussetzungen aufgrund des Freistellungsbeschlusses<br />
der Europäischen Kommission vom<br />
20.12.2011 nach dem sog. „Almunia-Paket“,<br />
welches am 31.1.2012 in Kraft getreten ist, die<br />
Finanzierung der öffentlichen Daseinsvorsorge<br />
beihilfenkonform ausgestaltet werden.<br />
In den Anwendungsbereich des Freistellungsbeschlusses<br />
kommen jedoch nur Unternehmen,<br />
denen durch einen Rechts- oder Verwaltungsakt<br />
eine „Dienstleistung von allgemeinem<br />
wirtschaftlichen Interesse“ (DAWI) übertragen<br />
wurde. Diese DAWI-Tätigkeiten sind dem Art.<br />
106 Abs. 2 AEUV entnommen. Die Übertragung<br />
der Dienstleistung erfolgt regelmäßig durch einen<br />
Betrauungsakt, wonach das öffentliche Unternehmen<br />
die jeweilige Daseinsvorsorgeaufgabe<br />
von der Trägerkörperschaft übertragen<br />
bekommen hat. Inhaltlich sind insbesondere<br />
die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung des
etrauten Unternehmens sowie die Parameter<br />
der Ausgleichszahlungen nebst Überkompensationsregelung(Rückzahlungsmodalitäten)<br />
in dem Betrauungsakt zu regeln. Das<br />
mit der DAWI-Aufgabe betraute Kommunalunternehmen<br />
hat dem Erfordernis einer präzisen<br />
Kostenrechnung und gegebenenfalls einer getrennten<br />
Buchführung auch im Hinblick auf die<br />
Freistellungsentscheidung Rechnung zu tragen.<br />
Eine in der Praxis gängige Art des Betrauungsaktes<br />
stellt der Beschluss des Gemeinderates<br />
bzw. Stadtrates in Verbindung mit der entsprechenden<br />
Aufnahme im Gesellschaftsvertrag<br />
des betrauten Unternehmens dar. In diesem<br />
Fall bildet der Gesellschaftsvertrag die Rechtsgrundlage<br />
für den Betrauungsakt.<br />
In ertragsteuerlicher Hinsicht stellt die aufgrund<br />
gesellschaftsvertraglicher Regelung zu zahlende<br />
Ausgleichsleistung auf Ebene des betrauten<br />
Unternehmens eine einkommensneutrale Einlage<br />
dar. Dies liegt daran, dass handelsrechtlich<br />
betrachtet die Ausgleichszahlung eine<br />
Kapitaleinlage darstellt und diese dem Eigenkapital<br />
der Gesellschaft unmittelbar zugeführt<br />
wird. Demzufolge wird die gesellschaftsvertragliche<br />
Verlustausgleichszahlung nicht über die<br />
GuV verbucht. Der Verlust aus operativer Geschäftstätigkeit<br />
bliebe so erhalten. Anders wäre<br />
der Fall, wenn die Ausgleichszahlung aufgrund<br />
eines Zuwendungsbescheides geleistet werden<br />
würde. Nach handelsrechtlicher Betrachtung<br />
hätte dies zur Folge, dass die Zuwendung als<br />
„sonstige betriebliche Erträge“ in der GuV ausgewiesen<br />
werden müsste. Infolgedessen käme<br />
es zu einer Neutralisierung des bisherigen ope-<br />
Regierungsentwurf zur Neufassung des § 6 b EnWG – alles klargestellt?<br />
Die deutsche Energiewirtschaft unterliegt bekanntlich<br />
seit Jahren einem radikalen Wandel. So<br />
verwundert es nicht, dass ihr gesetzliches Fundament,<br />
das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), am<br />
26.7.2011 neu gefasst wurde. Seitdem finden<br />
wir die zentralen Vorschriften zur Rechnungslegung<br />
– Stichwort Unbundling – nicht mehr im<br />
§ 10, sondern nunmehr in § 6 b EnWG. Ein gutes<br />
Jahr später beschließt das Bundeskabinett am<br />
29.8.2012 das „Dritte Gesetz zur Neuregelung<br />
energiewirtschaftlicher Vorschriften“. Der neuerliche<br />
Gesetzesvorstoß betrifft auch die Entflechtungsvorschriften<br />
in § 6 b EnWG und lässt daher<br />
Bilanzierende und Wirtschaftsprüfer gleichermaßen<br />
aufhorchen. Nach der Regierungsbegründung<br />
dient die geplante Neuregelung meist nur<br />
zur Klarstellung der Rechtslage. Sind damit aber<br />
alle Unklarheiten beseitigt?<br />
Einige der vorgeschlagenen Änderungen machen<br />
Sinn: Wenn die Regulierungsbehörde<br />
für den Abschlussprüfer insbesondere zusätzliche<br />
Prüfungsschwerpunkte festlegen kann (Absatz<br />
6), dann sollte sie dies – wie nunmehr vor-<br />
rativen Verlustes der öffentlichen Gesellschaft.<br />
Für den steuerlichen Querverbund und gleichfalls<br />
für die Frage der steuerlichen Behandlung<br />
von Dauerverlustgeschäften, deren Verluste<br />
aufgrund von Betrauungsakten ausgeglichen<br />
werden, hat es erhebliche Konsequenzen, ob<br />
die Ausgleichszahlung als Kapitaleinlage erfolgsneutral<br />
oder über die GuV erfolgswirksam<br />
vereinnahmt wird. Sofern die (operativen)<br />
Dauerverlustgeschäfte im Rahmen des steuerlichen<br />
Querverbundes mit Gewinnen aus querverbundfähigen<br />
Spartenbetrieben verrechnet<br />
werden sollen, sollten die Ausgleichszahlungen<br />
erfolgsneutral als Kapitaleinlage verbucht werden,<br />
damit der (Dauer-)Verlust auch steuerlich<br />
in die Querverbundverrechnung gestellt werden<br />
kann. Handelt es sich bei dem betrauten<br />
Unternehmen hingegen um ein nicht begünstigtes<br />
Dauerverlustgeschäft i. S. v. § 8 Abs. 7<br />
KStG, würde einerseits die gesellschaftsrechtliche<br />
Kapitaleinlage den nicht begünstigten<br />
Verlust weiterhin bestehen lassen und andererseits<br />
die Zuwendungszahlung auf öffentlichrechtlicher<br />
Basis den operativen Verlust über<br />
die Grundsätze der verdeckten Einlage letztlich<br />
nicht neutralisieren. Dies hätte zur Folge,<br />
dass auch nach Betrauung und entsprechender<br />
Ausgleichszahlung in Höhe des operativen<br />
Verlustes eine verdeckte Gewinnausschüttung<br />
gegeben wäre. Hieraus erwächst letztlich eine<br />
Steuerbelastung für die Trägerkörperschaft.<br />
In umsatzsteuerlicher Hinsicht besteht im Rahmen<br />
einer Betrauung die Gefahr, dass aufgrund<br />
der Formulierung im Betrauungsakt<br />
und der beihilfenrechtlichen Erfordernisse ei-<br />
gesehen – mit einer 6-monatigen Vorlaufzeit<br />
tun. Der Auftraggeber hat die Unterlagen unverzüglich<br />
der Regulierungsbehörde zu übersenden<br />
(Absatz 7 Satz 1 bis 3). Unklar blieb bisher,<br />
wann die „Unverzüglichkeit“ beginnt: schon mit<br />
der Erteilung des Testats bzw. der Auslieferung<br />
des Prüfungsberichts über einen noch nicht festgestellten<br />
Jahresabschluss oder erst mit der späteren<br />
Feststellung des Jahresabschlusses durch<br />
zuständige Gesellschaftsorgane? Letzteres soll<br />
nun zutreffen. Der Abschlussprüfer muss nach<br />
jetziger Gesetzeslage den Prüfungsbericht<br />
nebst Ergänzungsbänden einreichen (Absatz 7<br />
Satz 5). Den „Ergänzungsband“ durch einen<br />
„Teilbericht“ zu ersetzen, wie nunmehr im vollständig<br />
neugefassten Absatz 7 empfohlen, wird<br />
zumindest dem Wirtschaftsprüfer in der Tat<br />
mehr Klarheit verschaffen, denn der Teilbericht<br />
ist in seinen berufsständischen Verlautbarungen<br />
eindeutig definiert.<br />
Der Regierungsentwurf lässt jedoch für den Bilanzierenden<br />
wie auch den Prüfer nach wie vor klare<br />
Aussagen u. a. zu folgenden Fragen vermissen:<br />
ner hinreichenden Konkretisierung der Gemeinwohlverpflichtung<br />
ein umsatzsteuerbarer<br />
Leistungsaustausch zwischen der Trägerkörperschaft<br />
und dem betrauten Unternehmen<br />
begründet wird. Dies hätte eine Umsatzsteuerbelastung<br />
in Höhe von 19 % auf Ebene des<br />
betrauten Unternehmens zur Folge. In der bisherigen<br />
Beratungspraxis wurden daher die Betrauungsakte<br />
im Einzelfall mit dem Finanzamt<br />
verbindlich abgestimmt. Eine generelle Handhabung<br />
und umsatzsteuerliche Richtschnur<br />
existiert derzeit nicht, so dass insoweit keine<br />
hinreichende Rechtsklarheit herrscht. Im Kern<br />
wird es bei der Betrauung und einer entsprechenden<br />
umsatzsteuerlichen Gestaltung darauf<br />
ankommen, dass die Kriterien des echten Zuschusses,<br />
wie die Finanzverwaltung in Abschnitt<br />
10.2 Abs. 8 bis 10 Umsatzsteuer-Anwendungserlass<br />
(UStAE) beschreibt, beachtet werden. In<br />
der praktischen Umsetzung des Betrauungsaktes<br />
und der hierauf basierenden Ausgleichzahlung<br />
kann es im Einzelfall zu einem Konflikt<br />
zwischen der DAWI-Leistung und einem echten<br />
Zuschuss, der nicht auf einem umsatzsteuerbaren<br />
Leistungsaustausch beruht, kommen.<br />
In der Praxis kann aus derzeitiger Sicht lediglich<br />
der Hinweis gegeben werden, dass im jeweiligen<br />
Einzelfall die Betrauung öffentlicher Unternehmen<br />
beihilfenrechtlich und steuerlich<br />
überprüft werden muss. Diese Prüfung stellt<br />
die Grundlage für eine Gestaltung des Betrauungsaktes<br />
bzw. des Zuwendungsbescheides<br />
dar, woraufhin eine entsprechende Abstimmung<br />
mit den zuständigen Finanzbehörden<br />
erfolgen sollte.<br />
Durch den Regierungsentwurf droht nunmehr<br />
gewissermaßen durch die Hintertür die Gefahr<br />
aufzukeimen, dass auch für alle anderen in<br />
§ 6 b Abs. 3 Satz 3 und 4 EnWG genannten Tätigkeiten<br />
innerhalb des Strom- bzw. Gassektors<br />
sowie für die i. d. R. zusammengefassten Tätigkeiten<br />
außerhalb dieser Sektoren ein Tätigkeitsabschluss<br />
aufzustellen ist. Nach § 6 b Abs. 7<br />
Satz 6 EnwG sollen Tätigkeitsabschlüsse zu den<br />
Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1<br />
aufgeführt sind, von der Regulierungsbehörde<br />
als Geschäftsgeheimnis behandelt werden. Die<br />
Regierungsbegründung schweigt sich zu Sinn<br />
und Zweck dieser geplanten Norm leider aus.<br />
Der Entwurf schafft neue Unklarheiten. Vielmehr<br />
täte aber Klarheit darüber Not, auf welche<br />
Aktivitäten sich die Pflicht zur Aufstellung<br />
eines Tätigkeitsabschlusses beziehen soll.<br />
Die zu versendenden Unterlagen können Betriebs-<br />
oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. Im<br />
Gesetz soll nun „klargestellt“ werden, dass die<br />
Fortsetzung auf Seite 4<br />
3
Fortsetzung von Seite 3<br />
Regulierungsbehörde Tätigkeitsabschlüsse im<br />
o. g. Sinne als Geschäftsgeheimnis zu behandeln<br />
hat. Da auch Prüfungsberichte Geschäftsgeheimnisse<br />
enthalten können, bleibt an dieser Stelle jedoch<br />
die Gefahr einer unbefugten Offenbarung<br />
von Geschäftsgeheimnissen durch die Regulierungsbehörde<br />
unverändert bestehen.<br />
Spätestens seit den BGH-Beschlüssen aus dem<br />
Jahr 2008 wurde verstärkt über die handelsbilanzielle<br />
und daraus folgend die steuerbilanzielle<br />
Möglichkeit der Rückstellungsbildung für<br />
Mehrerlösabschöpfungen diskutiert.<br />
Mit Schreiben vom 12.8.2010 an den Bundesverband<br />
der Energie- und Wasserwirtschaft<br />
stellte das Bundesfinanzministerium (BMF)<br />
fest, dass die Rückstellungsbildung für steuerliche<br />
Zwecke nicht anerkannt wird. Auf Grund<br />
eines schwebenden Geschäfts soll kein Erfül-<br />
Der Bundestag hat am 18.10.2012 die achte<br />
Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />
(GWB) verabschiedet. Nach dieser<br />
Novelle liegt ein Missbrauch insbesondere<br />
auch dann vor, wenn ein Wasserversorgungsunternehmen<br />
Entgelte fordert, die die Kosten<br />
in unangemessener Weise überschreiten. Anzuerkennen<br />
sind hierbei die Kosten, die bei einer<br />
rationellen Betriebsführung anfallen. Hierdurch<br />
wird für die Missbrauchsaufsicht neben<br />
das Vergleichsmarktprinzip auch die Kostenkontrolle<br />
gesetzt. Daher hat die Kartellbehörde<br />
im Einzelfall das Wahlrecht zur Missbrauchskontrolle<br />
über die Wasserversorger. Bereits mit<br />
dem am 8.8.2012 veröffentlichten Beschluss<br />
des BGH (Az.: KVR 51/11) vom 15.5.2012 wur-<br />
Das IKS ist ein wichtiges Führungsinstrument<br />
über das grundsätzlich jedes kommunale Unternehmen<br />
verfügt. Diese systematisch gestalteten,<br />
organisatorischen Maßnahmen und<br />
Kontrollen helfen, verlässliche Informationen<br />
zu liefern, um so Risiken und Chancen zu erkennen<br />
und Fehler zu vermeiden. Die Notwendigkeit<br />
zur Errichtung bzw. Ausweitung des IKS<br />
wird häufig erst beim tatsächlichen Eintritt einer<br />
Krise oder einer unmittelbaren Bedrohung<br />
wahrgenommen. Die Gefahr ist groß, dass<br />
erst dann und somit reaktiv zu spät gehandelt<br />
wird.<br />
Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt<br />
abzuwarten. Zumindest hinsichtlich der Regelungen<br />
in § 6 b EnWG ist erfahrungsgemäß mit<br />
keinen nennenswerten Änderungen zum Regierungsentwurf<br />
zu rechnen. So ist zu befürchten,<br />
dass auch die eindringliche Mahnung der<br />
Verbände, konkrete Übergangsregelungen zur<br />
Anwendbarkeit der Gesetzesänderungen zu<br />
schaffen, ungehört bleibt. Die Neuregelungen<br />
lungsrückstand vorliegen. Mit einem allgemeinen<br />
Schreiben vom 28.11.2011 wiederholte<br />
das BMF diese Auffassung. Auf Grund dieser<br />
ablehnenden Auffassung sind betroffene Energieversorger<br />
grundsätzlich gezwungen, in das<br />
Einspruchsverfahren zu gehen und bei einer<br />
ablehnenden Entscheidung eine weitere kostenverursachende<br />
Klage beim Finanzgericht zu<br />
erheben.<br />
Mittlerweile hat bereits ein Energieversorgungsunternehmen<br />
diesen Weg eingeschlagen und<br />
de klargestellt, dass die Kostenkontrolle eine<br />
Alternative zum Vergleichsmarktprinzip bei der<br />
kartellrechtlichen Überprüfung von Trinkwasserpreisen<br />
darstellt.<br />
Unabhängig hiervon verstärkt das Bundeskartellamt<br />
die Prüfung der Trinkwasserpreise. Kürzlich<br />
wurden die Unternehmen der 38 größten Kommunen<br />
aufgefordert, ihre Zahlen offenzulegen.<br />
Vorausgegangen war ein Verfahren des Bundeskartellamtes<br />
gegen die Berliner Wasserbetriebe<br />
(BWB) und eine entsprechende Preissenkungsverfügung<br />
am 5.6.2012. Die BWB hatten versucht<br />
über den Verwaltungsgerichtsweg klären<br />
zu lassen, ob die kartellrechtlichen Preismissbrauchsvorschriften<br />
auch auf die nach landes-<br />
Es liegt in der Verantwortung der Aufsichtsgremien,<br />
das Unternehmen und die Geschäftsleitung<br />
zu überwachen und sicherzustellen, dass<br />
Risiken, die die unternehmerischen Ziele gefährden<br />
können, rechtzeitig erkannt und angemessene<br />
Maßnahmen eingeleitet werden. Während die<br />
Aufsichtsgremien somit unmittelbar für die Schaffung<br />
eines IKS verantwortlich sind, fällt die Ausgestaltung<br />
und Steuerung in den Aufgaben- und<br />
Verantwortungsbereich der Geschäftsführung.<br />
Maßgebend für die Ausgestaltung eines IKS<br />
sind die Größe des Unternehmens und die<br />
würden ab dem Tage der Gesetzesverkündung<br />
gelten. Wäre dies noch in 2012 der Fall, stellte<br />
sich beispielsweise für einen rechtlich selbständigen<br />
Netzbetreiber die Frage, ob für ihn<br />
sämtliche Regelungen noch rückwirkend für<br />
2012 oder erst ab dem Folgejahr anzuwenden<br />
seien.<br />
Musterverfahren zu Rückstellungen für Mehrerlösabschöpfungen<br />
Kartellrechtliche Prüfung der Wasserpreise<br />
Qualitäts-Check des IKS-Systems durchführen!<br />
4<br />
vor dem Finanzgericht Rheinland Pfalz (Az.: 1 K<br />
1160/12) Klage erhoben und die Anerkennung<br />
der steuerlichen Rückstellungsbildung beantragt.<br />
Andere betroffene Unternehmen können<br />
mit Verweis auf dieses Verfahren möglicherweise<br />
ein Ruhen des eigenen Einspruchsverfahrens<br />
– bis in diesem Musterverfahren eine<br />
abschließende Entscheidung getroffen wird –<br />
erreichen. Auf diese Weise würde eine Abweisung<br />
des Einspruchs und damit die Notwendigkeit<br />
einer Klage vermieden.<br />
rechtlichen Vorschriften kalkulierten Wassertarife<br />
der Berliner Wasserbetriebe Anwendung finden<br />
und somit die Zuständigkeit des Bundeskartellamtes<br />
gegeben ist. Das hierzu am 6.7.2012<br />
durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster<br />
ergangene Urteil (Az.: 16 E 1096/11) bringt<br />
hier noch keine Klarheit bezüglich der Höhe der<br />
Wassertarife, da das OVG Münster das Verfahren<br />
an die Zivilgerichtsbarkeit verwiesen hat. Es geht<br />
nach Auffassung des Gerichtes um eine kartellverwaltungsrechtliche<br />
Streitigkeit. Die Frage der<br />
Anwendbarkeit des Kartellrechts für die auf gebührenrechtlicher<br />
Basis kalkulierten Wassertarife<br />
muss nun vom OLG Düsseldorf geprüft werden.<br />
Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten.<br />
Komplexität der Geschäftstätigkeit. Das bekannteste<br />
IKS-Rahmenwerk ist das „Enter prise<br />
Risk Management – Integrated Framework“<br />
des <strong>CO</strong>SO-Committees und bildet ein integriertes<br />
internes Kontroll-, Revisions- und Risikomanagementsystem<br />
ab. Ein IKS ist wirksam,<br />
wenn die vorgegebenen Kontrollen verlässlich<br />
durchgeführt und überwacht werden. In vielen<br />
kommunalen Unternehmen fehlt es an einer<br />
stringenten Dokumentation des IKS.<br />
Im Qualitäts-Check wird das bestehende IKS<br />
analysiert, um erste Erkenntnisse über dessen
angemessene Ausgestaltung zu gewinnen und<br />
um ggf. notwendige Anpassungen zu erkennen.<br />
Die Qualität kann hierbei anhand des Reifegrades<br />
sowohl auf Unternehmensebene als<br />
auch auf Prozessebene beurteilt werden.<br />
Stufe I<br />
Unzureichend<br />
Kontrollen nicht<br />
nachvollziehbar<br />
Kontrollen auf<br />
zufälliger Basis<br />
Keine<br />
Dokumentation<br />
Streubesitzbesteuerung in der Diskussion<br />
Mit Urteil vom 20.10.2011 (C-284/09) hat der<br />
EuGH die steuerliche Ungleichbehandlung von<br />
Dividenden an inländischen Kapitalgesellschaften<br />
bzw. im EU-Ausland ansässige Kapitalgesellschaften<br />
beanstandet. Im Inland erfolgt ein<br />
Kapitalertragsteuerabzug von 25 % (zzgl. SolZ).<br />
Dieser ist auf die Körperschaftsteuer des Dividendenempfängers<br />
anzurechnen; abgesehen<br />
von der Fiktion 5 %iger nicht-abziehbarer Betriebsausgaben<br />
ist der Dividendenbezug vollständig<br />
steuerfrei. Für im EU-Ausland ansässige<br />
Kapitalgesellschaften kommt es zu einer Definitivbelastung<br />
mit i. d. R. 15 % (zzgl. SolZ) sofern<br />
die Mutter-Tochter-Richtlinie nicht greift,<br />
die Beteiligung also unter 10 % liegt.<br />
Zu der erforderlichen Umsetzung des EuGH-Urteils<br />
in deutsches Recht existieren derzeit zwei<br />
sehr unterschiedliche Gesetzesvorschläge.<br />
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum<br />
JStG 2013 vom 6.7.2012 Vorschläge zur Streubesitzbesteuerung<br />
unterbreitet. Diese entsprechen<br />
weitgehend dem seinerzeit wieder zurückgezogenen<br />
Gesetzesvorschlag der Bundesregierung<br />
aus dem Mai 2008 zum JStG 2009. Materiell enthält<br />
dieser Vorschlag folgende Aspekte:<br />
Auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse können<br />
dann konkrete Schritte festgelegt werden.<br />
Wir unterstützen unsere Mandanten projektbegleitend<br />
in allen Phasen. Dabei sind kontinuierliches<br />
Coaching und Training zum Know-<br />
Reifestufen der IKS-Dokumentation<br />
Stufe II<br />
Informell<br />
Kontrollen werden<br />
durchgeführt<br />
Keine<br />
ausreichende<br />
Dokumentation<br />
Stufe III<br />
Standardisiert<br />
Kontrollen sind<br />
definiert und dokumentiert<br />
(wer,<br />
wann, was, wie)<br />
Anwendung eines<br />
anerkannten<br />
Standards<br />
Aktueller Status vieler Gesellschaften BilMoG-konform<br />
y Volle Steuerpflicht für Dividenden- und Veräußerungsgewinne<br />
bei Beteiligung < 10 %<br />
y Also keine Verbesserung für EU-Ausländer,<br />
sondern Gleich(schlechter)stellung der Inländer<br />
y Erweiterung auf Veräußerungsgewinne, obwohl<br />
hier kein EU-Anlass besteht<br />
y Transparenz für Personengesellschaften bei<br />
der Bestimmung der Beteiligungsquote, also<br />
Abstellen auf den zuzurechnenden Anteil<br />
des einzelnen Gesellschafters<br />
y Keine Berücksichtigung von Wertpapierleihen<br />
bei der Bestimmung der Beteiligungsquote<br />
des Entleihers, sondern Berücksichtigung<br />
beim Verleiher<br />
y Rückwirkung für nach dem 1.1.2012 begonnene<br />
Geschäftsjahre<br />
Die Vorschläge haben zu einer breiten Ablehnung<br />
insbesondere bei den Verbänden geführt.<br />
Dies hat die Bundesregierung letztlich bewogen,<br />
am 9.11.2012 den Entwurf eines Gesetzes<br />
zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober<br />
2011 in der Rechtssache C-284/09 in den<br />
Bundestag einzubringen, der keine Streubesitzbesteuerung,<br />
sondern eine Entlastung der EU-<br />
Ausländer enthält. Die veranschlagten Kosten<br />
how-Transfer integraler Bestandteil unserer<br />
Dienstleistungen.<br />
Stufe IV<br />
Überwacht<br />
Kontrollen werden<br />
regelmäßig<br />
getestet<br />
Management<br />
bestätigt<br />
Funktionsfähigkeit<br />
für diese Regelung werden für 2013 und 2014<br />
(wg. Rückwirkung) auf jeweils rd. 1,5 Mrd. ¤ geschätzt,<br />
ab 2015 wird jährlich mit rd. 0,6 Mrd. ¤<br />
Belastung gerechnet.<br />
Eine Streubesitzbesteuerung würde – neben<br />
der verfassungsrechtlich bedenklichen Rückwirkung<br />
auf bereits verabschiedete Vorgänge –<br />
eine deutliche Belastung für den Kapitalmarkt<br />
bedeuten. Auch kommunale Beteiligungen<br />
z. B. an E.ON, RWE, die in der Regel unter 10 %<br />
liegen, sowie Pensionsfonds wären hierdurch<br />
belastet. Ansätze zu Poolung von Beteiligungen<br />
zur Erzielung einer Quote von mehr als 10 %<br />
werden sicherlich nicht in allen Fällen erfolgreich<br />
sein und widersprechen in vielen Fällen<br />
auch dem Erfordernis der Diversifizierung im<br />
Hinblick auf eine Risikostreuung.<br />
Wie die Lösung aussehen wird, ist derzeit nicht<br />
absehbar. Allgemein wird mit einer Ablehnung<br />
des Gesetzesentwurfes zur Steuerbefreiung der<br />
EU-Ausländer durch den Bundesrat gerechnet.<br />
Der Ausgang der zu erwartenden Verhandlungen<br />
im Vermittlungsausschuss ist derzeit noch<br />
offen.<br />
5
Keine Bildung von Rückstellungen für<br />
Verrechnungsverpflichtungen in der Steuerbilanz<br />
Das Bundesministerium der Finanzen regelt mit<br />
dem Schreiben vom 28.11.2011 die Rückstellungen<br />
für Verrechnungsverpflichtungen. Verrechnungsverpflichtungen<br />
sind Verpflichtungen<br />
im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen (z. B.<br />
Miet- oder Nutzungsverträge), bei denen zuviel<br />
vereinnahmte Entgelte nicht sofort erstattet werden,<br />
sondern mit den in Zukunft zu erhebenden<br />
Entgelten verrechnet werden. Diese können aufgrund<br />
unmittelbarer Vereinbarungen, als auch<br />
öffentlich-rechtlicher Regelungen entstehen.<br />
Dauerschuldverhältnisse sind schwebende Geschäfte<br />
im Sinne von R 5.7 Abs. 7 EStR. Als<br />
Zahlreiche juristische Personen des öffentlichen<br />
Rechts wie Gemeinden üben in zunehmendem<br />
Maße verschiedene Tätigkeiten aus,<br />
bei denen im Wege der Einzelbetrachtung zu<br />
entscheiden ist, ob diese eine hoheitliche oder<br />
wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Ist Letzteres<br />
zu bejahen, liegt gem. § 4 KStG ein sog. Betrieb<br />
gewerblicher Art vor.<br />
Zur Abgrenzung der beiden Sphären ist dabei<br />
insbesondere auf die Wettbewerbsneutralität<br />
im Verhältnis zu privatwirtschaftlich tätigen Unternehmen<br />
und das wirtschaftliche Gewicht der<br />
betroffenen Tätigkeit innerhalb der Gesamttätigkeit<br />
der juristischen Person abzustellen.<br />
Im Hinblick auf die Frage der wirtschaftlichen<br />
Bedeutung innerhalb der Gesamtbetätigung<br />
vertritt die Finanzverwaltung bisher die Auffassung,<br />
dass ein Betrieb gewerblicher Art zu<br />
verneinen ist, wenn der Jahresumsatz (Nettoumsatz<br />
ohne Umsatzsteuer) den Betrag von<br />
30.678 ¤ nicht übersteigt. Einziges Ausnahmekriterium<br />
sind dabei die bereits oben genannten<br />
wettbewerbsrechtlichen Gründe (R 6<br />
Abs. 5 KStR). Diese Verwaltungs-Regelung gilt<br />
generell auch im Umsatzsteuerrecht, wonach<br />
gem. § 2 Abs. 3 S. 1 UStG juristische Personen<br />
des öffentlichen Rechts nur mit ihren Betrieben<br />
gewerblicher Art und ihren land- und forstwirtschaftlichen<br />
Betrieben gewerblich oder beruflich<br />
tätig und somit Unternehmer i. S. d. des<br />
Umsatzsteuerrechts sind.<br />
Mit Fragen zur Umsatzgrenze hatten sich in<br />
der Vergangenheit zahlreiche Finanzgerich-<br />
„schwebendes Geschäft“ wird ein gegenseitiger,<br />
auf Leistungsaustausch gerichteter Vertrag bezeichnet,<br />
der von keiner Seite (vollständig) erfüllt<br />
ist. Für Verpflichtungen aus schwebenden<br />
Geschäften dürfen nach § 5 Abs. 4 a EStG keine<br />
Rückstellungen gebildet werden. Verrechnungsverpflichtungen<br />
sind Bestandteil eines schwebenden<br />
Geschäfts. Folglich scheidet die Bildung<br />
von Rückstellungen für Verrechnungsverpflichtungen<br />
aus. Ebenso ist die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens<br />
nach § 5 Abs. 5<br />
Satz 1 Nr. 2 EStG für Verrechnungsverpflichtungen<br />
nicht möglich, da es sich bei den zuviel<br />
vereinnahmten Entgelten nicht um Einnahmen<br />
Ab welcher Umsatzgrenze liegt ein Betrieb gewerblicher Art vor?<br />
6<br />
te, darunter auch das FG München, zu befassen.<br />
Dieses entschied mit Urteil vom 30.1.2008<br />
zu einer Frage des Vorsteuerabzugs, dass eine<br />
juristische Person des öffentlichen Rechts bei<br />
richtlinienkonformer Auslegung mit einem Betrieb<br />
gewerblicher Art auch dann unternehmerisch<br />
tätig ist, wenn dieser die Umsatzgrenze<br />
von 30.678 ¤ nicht erreicht. Die bisherige<br />
Verwaltungsauffassung widerspräche Gemeinschaftsrecht,<br />
da dieses eine wirtschaftliche Tätigkeit<br />
unterstellt, sofern die juristische Person<br />
des öffentlichen Rechts im eigenen Namen<br />
gegen Entgelt Lieferungen und sonstige Leistungen<br />
erbringt und dabei auf privatrechtlicher<br />
Grundlage tätig wird und nicht im Rahmen<br />
der eigens für sie geltenden öffentlich-rechtlichen<br />
Regelungen handelt. Dieses Urteil hat der<br />
Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom<br />
17.3.2010 bestätigt.<br />
In einem weiteren Urteil vom 10.11.2011 hat<br />
der BFH ebenfalls zur USt entschieden, dass<br />
eine juristische Person des öffentlichen Rechts<br />
eine Unternehmerin ist, auch wenn die Umsatzgrenze<br />
von 30.678 ¤ nicht erreicht wurde.<br />
Bestimmten Gewinn- und Umsatzgrenzen<br />
komme keine eigenständige Bedeutung zu,<br />
da sie weder mit dem Erfordernis der Gleichmäßigkeit<br />
der Besteuerung noch mit dem notwendigen<br />
Ausschluss von Wettbewerbsverzerrungen<br />
im Verhältnis zu privaten Unternehmen<br />
vereinbar seien. Im Ergebnis sei die betroffene<br />
Gemeinde somit Unternehmer gem. § 2 Abs. 3<br />
UStG i. V. m. § 4 KStG, und damit grundsätzlich<br />
umsatzsteuerpflichtig und vorsteuerabzugsberechtigt<br />
handelt, die Ertrag für eine bestimmte Zeit in der<br />
Zukunft darstellen. Wird hingegen eine sofortige<br />
Erstattung der zuviel vereinnahmten Entgelte<br />
durch die Vertragsparteien vereinbart, ist eine<br />
entsprechende Verbindlichkeit zu passivieren.<br />
Entgegen des Passivierungsverbotes in der Steuerbilanz<br />
besteht nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB<br />
eine Passivierungspflicht für drohende Verluste<br />
aus schwebenden Geschäften. Die Finanzverwaltung<br />
hält die viel diskutierten Rückstellungen<br />
für Mehrerlösabschöpfung in der Energiewirtschaft<br />
für eine solche steuerlich nicht zu passivierende<br />
Verrechnungsverpflichtung.<br />
Es ist jedoch anzumerken, dass der Nachteil<br />
der Umsatzsteuerpflicht für bisher als steuerfrei<br />
angesehene Einnahmen möglicherweise durch<br />
den sich jetzt gem. §§ 15 und 15 a UStG ergebenden<br />
Vorsteuerabzug gemindert wird.<br />
Die Finanzverwaltung vertritt zurzeit noch ihre<br />
Regelung der körperschaftsteuerlichen Umsatzgrenze<br />
und die gesetzliche Bindung der Umsatzsteuer<br />
an die Vorschrift des Betriebs gewerblicher<br />
Art im KStG, sodass sie von sich aus<br />
bei Umsätzen unter 30.678 ¤ in der Regel keine<br />
Betriebe gewerblicher Art annimmt.<br />
Es bleibt jedoch abzuwarten, inwieweit die Finanzverwaltung<br />
vor dem Hintergrund der<br />
oben genannten BFH-Urteile ihre Rechtsauffassung<br />
aufrechterhalten kann. Sie weist darauf<br />
hin (OFD Niedersachsen v. 27.7.2012),<br />
dass die BFH-Urteile nicht amtlich veröffentlicht<br />
werden. Eine Arbeitsgruppe prüfe, welche<br />
Notwendigkeiten und Möglichkeiten bestehen,<br />
die Umsatzbesteuerung von Leistungen der<br />
öffentlichen Hand unter Berücksichtigung der<br />
Rechtsprechung an die Vorgaben des Unionsrechts<br />
anzupassen. Berufe sich eine juristische<br />
Person des öffentlichen Rechts (jPöR) vor Veröffentlichung<br />
auf die BFH-Urteile, soll dies nicht<br />
beanstandet werden. Das Berufungsrecht könne<br />
die jPöR jedoch nur für ihr gesamtes Unternehmen<br />
einheitlich ausüben und nicht auf<br />
bestimmte Unternehmensteile oder Umsätze<br />
beschränken.
§ 8 c KStG Verlustabzug bei Körperschaften Verlustnutzung nach<br />
Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz<br />
(UntStRefG) 2008 wurde der § 8 c KStG eingeführt.<br />
Die Vorschrift tritt die Nachfolge von § 8<br />
Abs. 4 KStG a. F. an, der unter dem Stichwort<br />
„Mantelkauf“ allgemein bekannt war.<br />
Beginnend mit dem Veranlagungszeitraum<br />
2008 sollte ein Ersatz durch eine „einfachere<br />
und zielgenauere Verlustabzugsbeschränkung“<br />
erfolgen. Somit schließt der Gesetzgeber<br />
mit der Einführung des § 8 c KStG an die „alte“<br />
Mantelkaufregelung an, ändert aber die Konzeption<br />
(unter Aufhebung des § 8 Abs. 4 KStG<br />
a. F.) grundlegend.<br />
Regelungsziel der Vorschrift ist der quotale<br />
oder vollständige Untergang der Verlustvorträge<br />
im Falle der Änderung der Anteilseignersituation<br />
bei einer Kapitalgesellschaft. Nach § 8<br />
Abs. 4 KStG a. F. führte eine Anteilsübertragung<br />
im Zusammenhang mit der Zuführung von Betriebsvermögen<br />
zu einem vollständigen Fortfall<br />
nicht genutzter Verluste.<br />
Im Vergleich dazu führt nach § 8 c KStG allein<br />
schon die Beteiligungsübertragung zum anteiligen<br />
bzw. vollständigen Fortfall der bisher<br />
nicht genutzten Verluste. Ein schädlicher Beteiligungserwerb<br />
wird dann angenommen, wenn<br />
innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % bzw.<br />
50 % des gezeichneten Kapitals an einen Erwerber<br />
übertragen werden. Beiden Vorschriften<br />
liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die<br />
wirtschaftliche Identität einer Kapitalgesellschaft<br />
durch das Engagement eines anderen Anteilseigners<br />
(oder Anteilseignerkreises) ändert. Die<br />
in früheren Zeiten erwirtschafteten Verluste sollen<br />
für das „neue wirtschaftliche Engagement“<br />
unberücksichtigt bleiben. Somit trennt sich<br />
§ 8 c KStG inhaltlich von der Körperschaft, welche<br />
den Verlust erlitten hat und stellt allein auf<br />
die Anteilseigner-Ebene ab.<br />
Des Weiteren wurde im Zuge des Bürgerentlastungsgesetzes<br />
(BürgerEntG) 2009 eine zeitlich<br />
befristete Begünstigung von Sanierungssituationen<br />
eingeführt. Die Sanierungsklausel wurde<br />
mit einer Einschränkung rückwirkend für mit<br />
dem EU-Recht unvereinbar erklärt.<br />
Die Vorschrift des § 8 c KStG ist in der Literatur<br />
und Rechtsprechung heftig umstritten und wird<br />
zum Teil als „verfassungsrechtlich bedenklich“,<br />
sowie gerade „noch verfassungsgemäß“ angesehen.<br />
Kern der Kritik ist, dass § 8 c KStG das<br />
für die Systematik der Besteuerung von Kapitalgesellschaften<br />
grundlegende Trennungsprinzip<br />
außer Betracht lasse, da nachteilige Besteuerungsfolgen<br />
durch die Gesellschafter-Ebene<br />
veranlasst werden. Ebenso wird mit diesem<br />
Durchgriff durch die Kapitalgesellschaft gegen<br />
das Nettoprinzip, das die periodenübergreifende<br />
Verlustverrechnung erlaubt, verstoßen,<br />
ohne dass dafür eine Rechtfertigung ersichtlich<br />
wäre. In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung<br />
vertritt das Finanzgericht (FG) Hamburg<br />
die Meinung, dass § 8 c KStG insoweit verfassungswidrig<br />
sei, als dass § 8 c KStG gegen das<br />
Nettoprinzip und gegen das Trennungsprinzip<br />
verstoße.<br />
Der BFH hat mit Beschluss vom 26.8.2010 entschieden,<br />
§ 8 c KStG dem Bundesverfassungsgericht<br />
(BVerfG) zur Prüfung vorzulegen. Verfassungsrechtliche<br />
Bedenken äußert der BFH<br />
insbesondere für Fälle eines endgültigen Untergangs<br />
von Verlusten bei gleichzeitiger Mindestbesteuerung.<br />
Im Gegensatz dazu entschied<br />
das sächsische FG, dass die Norm verfassungskonform<br />
sei und sah keinen Grund für eine<br />
Weiterleitung an das BVerfG. Vielmehr sieht<br />
das FG Sachsen in § 8 c KStG eine Angleichung<br />
an die Rechtslage von natürlichen Personen sowie<br />
Mitunternehmerschaften.<br />
Rechtsklarheit zumindest in einer Zweifelsfrage<br />
hat der BFH mit seinem Urteil vom 30.11.2011<br />
geschaffen. Der BFH bejaht entgegen der Finanzverwaltung<br />
die Verrechnung des bisher<br />
noch nicht genutzten Verlustes mit den Gewinnen,<br />
welche bis zum auslösenden schädlichen<br />
Beteiligungserwerb während des Wirtschaftsjahres<br />
erzielt wurden. Somit wird der bisher<br />
nicht ausgeglichene Verlust in der Höhe eines<br />
bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erzielten<br />
Gewinns gerade nicht für das „neue“, sondern<br />
noch für das „alte“ wirtschaftliche Engagement<br />
genutzt. Weiterhin ist noch zu klären, ob<br />
es sich um eine spezielle Missbrauchsregelung,<br />
wie bei § 8 Abs. 4 KStG a. F., handelt. Die Qualifikation<br />
als solche hat Bedeutung, da innerhalb<br />
der EU eine umfassende und inhaltsleere Pauschalierung<br />
des möglichen Missbrauchs als unzulässig<br />
anzusehen ist.<br />
Zusammenfassung<br />
von Betrieben<br />
Wenn Betriebe gewerblicher Art (BgA) zulässigerweise<br />
zusammengefasst werden, können<br />
die (gesondert festgestellten) Verluste der einzelnen<br />
BgA aus der Zeit vor der Zusammenfassung<br />
nicht beim zusammengefassten BgA<br />
berücksichtigt werden. Wird die Zusammenfassung<br />
beendet, können diese Verluste wieder<br />
bei dem BgA berücksichtigt werden, bei dem<br />
sie entstanden waren.<br />
Mit Verfügung vom 27.4.2012 hat die Oberfinanzdirektion<br />
Niedersachsen zu dieser Thematik<br />
Stellung genommen. Hintergrund ist<br />
das Unterbleiben weiterer Verlustfeststellungen<br />
in der Zeit der Zusammenfassung hinsichtlich<br />
der bisherigen Verluste der einzelnen BgA<br />
aus der Zeit vor der Zusammenfassung. Insoweit<br />
besteht auch keine Erklärungspflicht für<br />
den BgA. Dadurch ergeben sich zwangsläufig<br />
Schwierigkeiten hinsichtlich des Nachweises<br />
des „alten“ Verlustvortrags der einzelnen BgA.<br />
Dieser Nachweis ist vom Steuerpflichtigen zu<br />
führen, so dass die Aufbewahrung der notwendigen<br />
Unterlagen aus der Zeit vor dem Zusammenschluss<br />
in jedem Fall sichergestellt werden<br />
sollte. Die OFD weist die Finanzämter deshalb<br />
– auch zur Vermeidung von sich aus unzureichenden<br />
Nachweisen ergebenden Rechtsstreitigkeiten<br />
– an, bei einer Zusammenfassung von<br />
BgA die letzten erfolgten Verlustfeststellungen<br />
der einzelnen BgA in den nicht auszusondernden<br />
Akten vorzuhalten.<br />
Kurz notiert:<br />
Anhebung des<br />
Verlustrücktrags<br />
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung<br />
und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung<br />
und des steuerlichen<br />
Reisekostenrechts (GÄuVdUR) sieht eine<br />
Anhebung des Höchstbetrages beim<br />
Verlustrücktrag von derzeit 511.500 ¤<br />
auf 1 Mio. ¤ bzw. von 1.023.000 ¤ auf<br />
2 Mio. ¤ bei zusammen veranlagten Ehegatten<br />
vor. Dies entspricht einem Vorschlag<br />
aus dem Grünbuch der Deutsch-<br />
Französischen Zusammenarbeit.<br />
7
Grundstückserschließungsgesellschaften:<br />
Erstattung von Erschließungskosten<br />
Kommunal- bzw. kreisbeherrschte Grundstücks<br />
erschließungsgesellschaften (nachfolgend<br />
GrErschl-Ges bzw. GmbH genannt) leben seit<br />
2011 mit dem Risiko, dass sie evtl. die in die<br />
Kaufpreise von Grundstücken einkalkulierten<br />
Erschließungskosten (Erschl-K) an ihre Grundstückserwerber<br />
erstatten müssen.<br />
Ursächlich für diese neue Rechtsentwicklung<br />
ist ein Anfang 2011 veröffentlichtes Urteil des<br />
Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom<br />
1.12.2010. Es erklärt Erschließungsverträge der<br />
Kommune i. S. v. § 124 BauGB mit einer von<br />
ihr beherrschten Gesellschaft für nichtig. Diese<br />
Leitentscheidung gilt im gesamten Bundesgebiet<br />
für alle Kommunen bzw. Kreise mit<br />
derartigen Gesellschaften und hat neben den<br />
rechtlichen Folgen (aufgrund einer drohenden<br />
wirtschaftlichen Belastung) auch Auswirkungen<br />
auf die Jahresabschlüsse der GrErschl-Ges und<br />
der betroffenen Kommunen und Kreise.<br />
Unter Bezugnahme auf dieses Urteil hat das<br />
Landgericht (LG) Münster in einem Urteil vom<br />
3.4.2012 eine solche GmbH – praktisch vereinfacht<br />
– zur Erstattung eines Teils des Kaufpreises<br />
für ein Grundstück verurteilt. Danach<br />
erfolgte die Umlage der Erschl-K auf die Käufer<br />
der erschlossenen Grundstücke im Rahmen<br />
des Kaufpreises zu Unrecht. Die Grundstückskäufer<br />
fordern von der GmbH neben<br />
den Erschl-K auch weitere Nebenkosten wie<br />
zu hohe Grunderwerbsteuer und Notarkosten<br />
sowie Zinsen zurück. Das Urteil ist noch nicht<br />
rechtskräftig. Von der GmbH wurde Berufung<br />
beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt, welche<br />
als unzulässig verworfen wurde. Dagegen<br />
hat die GmbH Rechtsbeschwerde beim BGH<br />
eingelegt.<br />
Der Oberbürgermeister der von dem Urteil<br />
des BVerwG betroffenen Stadt Bietigheim-Bis-<br />
E-Bilanz Strategie<br />
Für bilanzierende Kaufleute und Gesellschaften<br />
– auch für kommunale Gesellschaften – wird<br />
die Umsetzung der Regelungen zur E-Bilanz ab<br />
dem Jahr 2013 ernst. Die Jahresabschlüsse des<br />
Jahres 2013 sind im Jahr 2014 auf elektronischem<br />
Wege zu übertragen.<br />
Die Umsetzung der Regelungen für die E-Bilanz<br />
wird unter anderem für Betriebe gewerblicher<br />
Art erst ab dem Jahr 2015 zwingend,<br />
sodass diese Steuerpflichtigen hier noch eine<br />
„Gnadenfrist“ von 2 Jahren nutzen können. Es<br />
ist sicherlich hilfreich, zukünftig aus den Erfahrungen<br />
der Jahre 2013 und 2014 zu lernen und<br />
8<br />
singen führte im ARD-Magazin „Plusminus“<br />
aus, dass an die betroffenen Grundstückskäufer<br />
in diesem Jahr Beiträge in Höhe von rund<br />
3 Mio. ¤ erstattet werden müssten. Es wird davon<br />
ausgegangen, dass die strittigen Erschl-K<br />
teils durchschnittlich 40 bis 60 ¤ je m 2 betragen.<br />
Weitere Klagen gegen derartige GmbHs<br />
sind bereits anhängig.<br />
Die betroffenen GrErschl-Ges. haben ihrerseits<br />
aufgrund der Nichtigkeit der Erschließungsverträge<br />
einen Anspruch auf Ersatz der Erschl-K<br />
gegen die Kommune, die diesen Aufwand<br />
nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG)<br />
wiederum den Grundstückserwerbern durch<br />
Beitragsbescheide anlastet. Die Kommune<br />
muss aber zumindest 10 % des beitragsfähigen<br />
Aufwands selbst tragen; der Aufwand für einige<br />
Erschließungsanlagen (z. B. für Spielplätze oder<br />
Kreisverkehre) ist gar nicht beitragsfähig. Weiterhin<br />
wird berichtet, dass eine Kommune im<br />
Falle eines komplexen Baugebietes evtl. kaum<br />
oder gar nicht in der Lage sei, den anteiligen<br />
Erschließungsaufwand je m 2 genau zu ermitteln.<br />
Dadurch entstünde das Risiko, dass nur<br />
geschätzte Beträge gar nicht beschieden werden<br />
könnten. Außerdem sind auch jeweils Verjährungsfristen<br />
zu beachten; sowohl von der<br />
Kommune hinsichtlich der Beitragsbescheide,<br />
als auch von den Grundstückserwerbern gegenüber<br />
der GrErschl-Ges hinsichtlich der Erstattungsansprüche.<br />
Wenn der Käufer den Anspruch<br />
kannte oder hätte kennen müssen, gilt<br />
für Letztere die regelmäßige Verjährung nach<br />
drei Jahren. Unabhängig davon verjähren die<br />
Ansprüche aber in jedem Fall nach 10 Jahren.<br />
Seit Anfang 2012 wird eine Änderung des<br />
BauGB erarbeitet, wonach u. a. die vom BVerwG<br />
als unzulässig beurteilte Praxis der kommunal<br />
beherrschten Erschließungsgesellschaften wieder<br />
rechtmäßig werden soll. Die kommunalen<br />
die eigene Umsetzung spätestens im Jahr 2015<br />
insoweit zu optimieren.<br />
Es ist daher sinnvoll, unternehmensintern eine<br />
Umsetzungsstrategie (Minimal-, Zwischen-<br />
oder Maximalstrategie) zu entwickeln.<br />
Diese erfordert zunächst eine Ist-Analyse des<br />
Status quo. Aufbauend auf den Ergebnissen<br />
dieser Analyse der betrieblichen Ausgangsbedingungen<br />
ist das Umsetzungskonzept zu entwickeln.<br />
Insbesondere die Unternehmensgröße<br />
und der damit verbundene Komplexitätsgrad<br />
bedingen unterschiedliche Vorgehensweisen.<br />
Spitzenverbände haben dies begrüßt. Ob aber<br />
eine von den Kommunen geforderte rückwirkende<br />
Gesetzesänderung umsetzbar ist, wird<br />
derzeit teils bezweifelt.<br />
Inwieweit in der Bilanz der Erschl-Ges eine<br />
Rückstellung für von Grundstückskäufern bereits<br />
angemeldete oder noch mögliche Erstattungsansprüche<br />
gebildet werden kann<br />
oder muss, wird abhängen von der Höhe der<br />
Erschl-K, deren Rückforderung noch nicht verjährt<br />
ist, sowie von der Wahrscheinlichkeit der<br />
Geltendmachung. Für die Möglichkeit der Aufrechnung<br />
mit einer möglichen Gegenforderung<br />
der GmbH an die Kommune gilt, dass<br />
(noch) nicht aktivierbare, unbestrittene und<br />
werthaltige Rückgriffsansprüche nur dann und<br />
nur insoweit rückstellungsmindernd zu berücksichtigen<br />
sind, als sie in rechtlich verbindlicher<br />
Weise der Entstehung oder der Erfüllung<br />
der Verpflichtung nachfolgen. Wenn also zwischen<br />
dem Anspruch und der die Verbindlichkeit<br />
begründenden Verpflichtung eine wechselseitige<br />
Kausalität besteht, die den Eintritt des<br />
einen Sachverhalts ohne den anderen unmöglich<br />
macht. Dazu wurde teils geäußert, dass die<br />
Kommune bzw. der Kreis noch nicht bereit ist,<br />
eine Verpflichtung zur Zahlung an die GmbH<br />
anzuerkennen, z. B. weil das Urteil des LG<br />
Münster noch nicht rechtskräftig ist oder weil<br />
die Rechtsgestaltung vor Ort anders erfolgte.<br />
Die Kommune muss aber, unabhängig von der<br />
Anerkennung der Forderung ihrer ErSchl-Ges,<br />
in ihrer Bilanz ebenfalls die Bildung einer Rückstellung<br />
prüfen. In jedem Fall müsste das Risiko<br />
auf Inanspruchnahme aufgrund der beiden<br />
o. a. Urteile, soweit wesentlich, im Lagebericht<br />
dargestellt werden.<br />
Neben Anpassungen der Kontenpläne können<br />
umfangreiche Veränderungen des Buchhaltungssystems<br />
und möglicherweise in vorgelagerten<br />
Systemen (z. B. Lohnbuchhaltung oder<br />
Materialwirtschaft) notwendig werden.<br />
Die eigentliche Umstellungsarbeit liegt daher in<br />
der geänderten Buchung auf die vielen neuen<br />
Konten. Hierzu sind entsprechende Einweisungen<br />
und Schulungen der Mitarbeiter notwendig.<br />
Je nach gewählter Umsetzungsstrategie kann<br />
es notwendig sein, dass das Buchungsverhalten<br />
der Steuerpflichtigen sich im Jahr 2013 den
neuen Anforderungen der Finanzverwaltung<br />
stellt.<br />
Im Rahmen der Taxonomie bietet die Finanzverwaltung<br />
eine Reihe von sog. Auffangpositionen<br />
an, mit Hilfe derer, zumindest in den ersten<br />
Jahren, eine detaillierte E-Bilanz zunächst<br />
punktuell vereinfacht werden kann.<br />
In der Minimalstrategie werden nur die Mussfelder<br />
gefüllt, die sich ohnehin aus der bisherigen<br />
Buchhaltung ergeben. Ansonsten werden<br />
die Auffangpositionen verwendet. Diese Minimalstrategie<br />
ist ausdrücklich von der Finanzverwaltung<br />
zugelassen, da die Umsetzung der<br />
E-Bilanz nicht in die Buchhaltung und das Buchungsverhalten<br />
eingreifen soll.<br />
Je nach Inanspruchnahme der Auffangpositionen<br />
wird natürlich die Information an die Finanzverwaltung<br />
mehr oder weniger komprimiert.<br />
Es ist davon auszugehen, dass seitens<br />
der Finanzverwaltung in Abhängigkeit der Inanspruchnahme<br />
dieser Auffangpositionen<br />
Rückfragen bzw. Prüfungshandlungen initiiert<br />
werden. Bei der Maximalstrategie wird die<br />
Buchhaltung und das Buchungsverhalten komplett<br />
an die Anforderungen der Taxonomie angepasst,<br />
so dass der Finanzverwaltung vollumfängliche<br />
Informationen zur Verfügung gestellt<br />
werden.<br />
Kindertagesstätten als Betriebe gewerblicher Art?<br />
Während die Vorinstanz (FG Düsseldorf<br />
v. 2.11.2010-6K 2138/08K) noch kommunale<br />
Kindergärten und Kindertagesstätten (KiTa)<br />
nicht als Betriebe gewerblicher Art (BgA) qualifizierte,<br />
kam es beim BFH (12.7.2012-IR<br />
106/10, veröffentlicht am 19.9.2012) ganz anders:<br />
„Von einer Kommune betriebene Kindergärten<br />
sind … keine Hoheitsbetriebe, sondern<br />
Betriebe gewerblicher Art“. Im zugrundeliegenden<br />
Sachverhalt betrieb eine kreisfreie Stadt in<br />
2005 mehrere Kindergärten. Die Elternbeiträge<br />
wurden durch Verwaltungsakt festgesetzt und<br />
flossen in den kommunalen Haushalt. Das zuständige<br />
Finanzamt forderte mit Schreiben vom<br />
25.10.2007 vergeblich zur Abgabe von Steuererklärungen<br />
auf und schätzte danach den Steuerbilanzgewinn<br />
auf 5.000 ¤. Die Kommune<br />
machte dagegen Unterdeckungen in Millionenhöhe<br />
geltend.<br />
Die Diskussion ist nicht neu: Der BFH hatte bereits<br />
am 11.2.1997 (IR 161/94) und 18.12.2003<br />
(VR 66/01) in diese Richtung geurteilt und<br />
es gibt auch einen koordinierten Ländererlass<br />
vom 12.10.2004. Seinerzeit war das Entscheidungskriterium<br />
die Ausgestaltung des<br />
Mit der Zwischenstrategie kann das Ziel verfolgt<br />
werden, nur wichtige oder einfache Anpassungen<br />
in der Buchhaltung durchzuführen, Anpassungen,<br />
die mit hohem Aufwand verbunden<br />
sind, allerdings (noch) nicht vorzunehmen.<br />
Zu beachten ist auch, dass in vielen Unternehmen<br />
das betriebliche Rechnungswesen selbst<br />
geführt wird. Die Steuerdeklaration und Abschlusserstellung<br />
erfolgt durch externe Berater.<br />
Das steuerliche Ergebnis wird sodann durch<br />
Überleitungsrechnung im Sinne des § 60 Abs. 2<br />
EStDV aus der handelsrechtlichen Buchführung<br />
abgeleitet. Damit kommen die Informationen<br />
nicht mehr aus ein und derselben Datenbasis.<br />
Vielmehr liegt hier ein Bruch im Datenfluss<br />
vor, dem es durch eine qualifiziert ausgestaltete<br />
Schnittstelle zwischen Unternehmen und Berater<br />
zu begegnen gilt.<br />
Relativ einfach wird die Buchungsumstellung erfolgen,<br />
soweit auf Grundlage der SKR 03 bzw. 04<br />
der DATEV gebucht wird. Sind im Unternehmen<br />
dagegen andere Kontenpläne bzw. auf diesen<br />
basierende betriebs- und branchenindividuelle<br />
Lösungen im Einsatz, bedarf es eines zusätzlichen<br />
Informationsflusses an den Steuerberater.<br />
Hier wird es eine Reihe von Nachbearbeitungen<br />
geben müssen, um die von der Finanzver-<br />
Betreuungsverhältnisses: Privatrechtliche Ausgestaltung<br />
begründet einen BgA; hoheitliche<br />
Ausgestaltung führt zu einem Hoheitsbetrieb.<br />
Diese Unterscheidung wurde jedoch in dem<br />
aktuellen Fall nicht mehr getroffen.<br />
Fraglich ist, weshalb dieses Thema solange<br />
die Kommunen belastet und welche Folgen<br />
eintreten. Körperschaftsteuerlich kann bei<br />
Dauerverlusten von einem nach § 8 Abs. 7<br />
KStG begünstigten Betrieb ausgegangen werden<br />
(vgl. BMF-Schreiben vom 12.11.2009),<br />
so dass aus den Dauerverlusten keine negativen<br />
steuerlichen Folgen gezogen werden können.<br />
Ein Gewinn (wie er im Urteilsfall zunächst<br />
vom FA geschätzt worden war und vom FG<br />
im 2. Rechtsgang geprüft werden muss) wird<br />
i. d. R. nicht anfallen. Lediglich im Falle einer<br />
Betriebsaufgabe und der damit verbundenen<br />
evtl. Aufdeckung von stillen Reserven könnte<br />
ein der Körperschaftsteuer unterliegender Aufgabegewinn<br />
anfallen. Eine solche Aufgabe läge<br />
u. a. dann vor, wenn die Eltern keine Elternbeiträge<br />
mehr zu entrichten haben (Einführung einer<br />
Gebührenfreiheit).<br />
waltung gewünschten Informationen übermitteln<br />
zu können.<br />
In dem Umsetzungsprojekt ist zu beachten,<br />
dass die Anwendung der Steuertaxonomien zu<br />
verstärkter Standardisierung im Buchungsverhalten<br />
führt und ggf. im Zielkonflikt mit unternehmensindividuellen<br />
Lösungs- und Auswertungsanforderungen<br />
steht.<br />
Es bleibt festzuhalten, dass die Besonderheiten<br />
der mittelgroßen Unternehmen und die große<br />
Anzahl dieser Unternehmen den Schluss zulassen,<br />
dass zukünftig gerade für Unternehmen<br />
dieser Größenklassen ein verstärktes Risikomanagementsystem<br />
durch die Finanzverwaltung<br />
durchgeführt werden soll.<br />
Im Zentrum dieses Risikomanagements werden<br />
die E-Bilanz und die sich daraus generierende<br />
Datenbank stehen. Für die Finanzverwaltung<br />
eröffnen sich vielfältige Auswertungs- und<br />
Verprobungsmöglichkeiten. Auf diese Situation<br />
sollten sich die Unternehmen frühzeitig einstellen<br />
und entsprechende Strategien entwickeln.<br />
Für Betriebe gewerblicher Art ist die verbleibende<br />
Zeit bis zum Jahr 2015 eine komfortable<br />
Zeitschiene, die es jedoch zu nutzen gilt.<br />
Durch § 4 Nr. 23 und 25 Satz 2 UStG ist bei<br />
Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch<br />
eine Umsatzsteuerbefreiung gegeben, zumindest<br />
soweit die Aufnahme der Kinder aufgrund<br />
eines sozialgesetzlichen Auftrags gem. § 24<br />
Abs. 5 SGB VIII erfolgt.<br />
Um jegliches Ertrags- und Umsatzsteuerrisiko<br />
zu vermeiden, sollte überlegt werden, einen<br />
gemeinnützigen BgA durch Beschluss einer<br />
Satzung zu erreichen, wobei die steuerlichen<br />
Mustersatzungsbestimmungen zu beachten<br />
sind. Die Grundvoraussetzung der Gemeinnützigkeit<br />
ist durch die Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe<br />
gem. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO und der Erziehung<br />
gem. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO gegeben.<br />
Im übrigen wird das Thema bereits von den<br />
kommunalen Spitzenverbänden, Ausschüssen<br />
von Landtagen und Ministerien diskutiert, um<br />
eine Klarstellung und weitere Steuerfreiheit zu<br />
erreichen, ebenso um den Verwaltungsaufwand<br />
der laufenden Steuererklärungen zu vermeiden.<br />
9
Änderungen bei Selbstanzeigen, Auswirkungen auf die Umsatzsteuer<br />
Unternehmen einschließlich Betriebe gewerblicher<br />
Art, die es bisher mit der pünktlichen<br />
Abgabe von Steueranmeldungen, insbesondere<br />
bei der Umsatzsteuer (USt), nicht so genau<br />
genommen haben, oder öfter Berichtigungen<br />
angemeldet hatten, mussten sich auf eine<br />
härtere Behandlung seitens der Finanzverwaltung<br />
einstellen, und zwar durch Prüfung durch<br />
die Bußgeld- und Strafsachenstellen (BuStra).<br />
Hintergrund sind die geänderten Vorschriften<br />
durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz.<br />
Insbesondere bei den USt-Voranmeldungen<br />
(UStVA) und -Jahreserklärungen (UStJE) liegen<br />
Verspätungen sowie versehentliche Unvollständigkeiten<br />
nahe. Das war bisher i. d. R. unproblematisch.<br />
Die Einreichung der korrekten UStJE<br />
bzw. die verspätete UStVA wurden als bußgeld-<br />
bzw. strafbefreiende Selbstanzeige betrachtet,<br />
die mit Zahlung der Steuer ohne weiteres wirksam<br />
wurde.<br />
Durch das o. a. Gesetz wurden die Vorschriften<br />
zur Selbstanzeige drastisch geändert. Daher ist<br />
es dringend geboten, rechtzeitig einen schriftlichen<br />
Fristverlängerungsantrag zu stellen, u. U.<br />
auch rückwirkend. Wer keinen Antrag gestellt<br />
hat, läuft Gefahr, dass die Nichteinhaltung der<br />
Abgabefrist als vorsätzliche Tat gewertet wird.<br />
Die bußgeld- bzw. strafbefreiende Selbstanzeige<br />
(SA) wurde zwar nicht – wie teils gewollt<br />
– abgeschafft, aber die strafbefreiende SA bei<br />
vorsätzlicher Steuerverkürzung ist an erheblich<br />
schärfere Voraussetzungen geknüpft worden:<br />
So ist hierfür die bisher zulässige Teil-SA<br />
abgeschafft, in der nur Teile berichtigt wurden.<br />
Nun müssen alle unverjährten – bis zu 5, in<br />
schweren Fällen bis zu 10 Jahre – (vorsätzlichen)<br />
Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem<br />
Umfange berichtigt werden, damit dies als<br />
strafbefreiende SA anerkannt wird (§ 371 AO<br />
n. F.). Geschieht das nicht, ist die SA unwirksam.<br />
Dagegen ist die bußgeldbefreiende Teil-<br />
SA (nur) noch bei leichtfertiger Verkürzung zulässig<br />
(§ 378 AO). Statt der beiden SA-Fälle ist<br />
weder ein Bußgeld- oder Straftatbestand gegeben,<br />
wenn bei der zu berichtigenden oder verspäteten<br />
Abgabe der UStVA „bloß“ fahrlässig<br />
oder gar schuldlos gehandelt wurde (bloße Berichtigungserklärung<br />
gem. § 153 AO). Letzteres<br />
sollte durch rechtzeitiges Handeln nachweisbar<br />
erreicht werden.<br />
Als Besonderheit gilt, dass eine UStVA einer<br />
Festsetzung der Steuer unter dem Vorbehalt der<br />
Nachprüfung gleich steht (lt. AO u. UStG). Mithin<br />
liegt bereits eine strafbare – versuchte oder<br />
vollendete – Steuerhinterziehung vor, wenn<br />
eine UStVA vorsätzlich nicht rechtzeitig am<br />
10. Tag des Folgemonats (bzw. 1 Monat später<br />
bei Dauerfristverlängerung) oder vorsätzlich unzutreffend<br />
an das FA übermittelt wird. Die verspätete<br />
UStVA stellt eine SA dar. Auch wenn derartiges<br />
vorsätzliches Handeln bei kommunalen<br />
Betrieben grundsätzlich nicht vorkommen wird,<br />
zeigt es die gesetzlichen Grenzen auf, die durch<br />
Nachlässigkeiten nicht berührt werden sollten.<br />
Bei Schwierigkeiten, die Abgabefrist einzuhalten,<br />
ist es besser, eine möglichst genaue und<br />
nachvollziehbare geschätzte UStVA fristgemäß<br />
einzureichen. Dabei sollte eher zu hoch als zu<br />
niedrig geschätzt werden. Außerdem sollten<br />
dem FA schriftlich die Schätzung, ihr Grund sowie<br />
die Grundlagen mitgeteilt werden. So kann<br />
Steuerliche Organschaft oder Gruppenbesteuerung?<br />
In der Ausgabe Public Sector Aktuell, Juni 2012,<br />
hatten wir über Bestrebungen der Bundesregierung<br />
berichtet, die steuerliche Organschaft<br />
durch eine Gruppenbesteuerung zu ersetzen.<br />
Die veranschlagten steuerlichen Auswirkungen<br />
liegen je nach Reformszenario zwischen<br />
- 3,0 Mrd. ¤ und + 1,2 Mrd. ¤. In der Stellungnahme<br />
des Bundesrates zum JStG 2013 wurden<br />
ebenfalls Maßnahmen zur Umsetzung<br />
gefordert, ohne diese allerdings näher zu konkretisieren.<br />
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung<br />
und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung<br />
und des steuerlichen Reisekostenrechts<br />
(GÄuVdUR) hat die Bundesregierung das Umsetzungsprojekt<br />
für die derzeitige Legislaturperiode<br />
zu den Akten gelegt und eine kleine<br />
10<br />
Organschaftsreform als z. Zt. kleinste politisch<br />
umsetzbare Lösung vorgeschlagen.<br />
Die Organschaft basiert weiterhin auf dem Abschluss<br />
eines Ergebnisabführungsvertrages<br />
(EAV) mit mindestens 5-jähriger Laufzeit. Außerdem<br />
ist bei der GmbH der gesamte § 302<br />
AktG (in seiner jeweils aktuellen Fassung) ausdrücklich<br />
zu vereinbaren. Bis 31.12.2014 ist<br />
ggf. eine Anpassung des EAV vorzunehmen.<br />
Weiterhin ist die Abführung des gesamten Gewinns<br />
erforderlich. Verstöße gegen die Abführungsverbote<br />
in § 268 (8) HGB oder § 301 AkG<br />
führen wohl weiterhin zur Nichtigkeit der Organschaft.<br />
Eine ordnungsgemäße Durchführung des EAV<br />
soll aber nunmehr gegeben sein, wenn der<br />
einem ggf. vom FA unterstellten Vorsatz entgegengetreten<br />
werden.<br />
Wird z. B. die UStVA für Mai statt am 10.7. erst<br />
am 11.7. abgegeben, und diese später korrigiert,<br />
weil etwas vergessen wurde, dann ist die<br />
1. (verspätete) VA eine Teil-SA (nicht vollständig),<br />
und die Korrektur eine weitere SA. Beide<br />
sind unwirksam.<br />
Die UStJE stellte bisher eine SA auch bezüglich<br />
unrichtiger UStVAn dar. Ob das noch gilt, ist etwas<br />
unsicher. Die Finanzverwaltung tendiert<br />
z. Z. dazu, die vollständig berichtigende UStJE<br />
als ausreichend anzuerkennen und auf die Korrektur<br />
der einzelnen UStVAn zu verzichten.<br />
USt und Vorsteuer werden in diesem Zusammenhang<br />
jeweils getrennt gewertet (Kompensationsverbot).<br />
Bei i. d. R. nicht vorkommender (vorsätzlicher)<br />
Steuerhinterziehung von mehr als 50.000 ¤.<br />
wird von einer Strafverfolgung nur abgesehen,<br />
wenn zusätzlich 5 % der hinterzogenen Steuer<br />
fristgemäß gezahlt wird. Dagegen wird die<br />
50.000 ¤.-Grenze wohl bei Nachmeldungen<br />
durch die UStJE öfter überschritten werden.<br />
Darum ist auch hierfür die rechtzeitige Schaffung<br />
von Nachweisen wichtig, dass es sich<br />
nicht um Vorsatz handelt, möglichst auch nicht<br />
um Leichtfertigkeit.<br />
Insgesamt empfiehlt es sich aufgrund der geänderten<br />
Gesetzeslage, rechtzeitig Fakten und<br />
Nachweise zu schaffen, wie teils oben aufgezeigt.<br />
Jahresabschluss zwar fehlerhafte Bilanzansätze<br />
enthält, der Jahresabschluss aber wirksam festgestellt<br />
ist und die Fehlerhaftigkeit (subjektiv)<br />
nicht erkennbar war. Dies soll insbes. bei vom<br />
Wirtschaftsprüfer uneingeschränkt testierten<br />
Jahresabschlüssen der Fall sein. Der von der<br />
Finanzverwaltung festgestellte Fehler ist dann<br />
handelsrechtlich erst im ersten noch offenen<br />
Jahresabschuss zu korrigieren.<br />
Fraglich erscheint, ob hierdurch eine wesentliche<br />
Vereinfachung bewirkt wird oder nicht die<br />
Diskussionsfelder für die Frage eines im Hinblick<br />
auf die Wirksamkeit des EAV fehlerhaften<br />
Jahresabschlusses ausgeweitet werden. Im<br />
Zweifelsfall bleiben immer noch die aufwendigen<br />
Möglichkeiten einer handelsrechtlichen<br />
Rückwärtskorrektur zu prüfen.
Disquotale Verlusttragung:<br />
Was wird steuerlich anerkannt?<br />
Grundsätzlich orientiert sich die Gewinnverteilung<br />
einer Kapitalgesellschaft (Kap-Ges.) nach<br />
dem Aktien- bzw. GmbH-Gesetz an dem Verhältnis<br />
der Nenn-Kapital-Anteile. Jedoch ist es<br />
möglich, eine davon abweichende (disquotale<br />
oder inkongruente) Gewinnverteilung vorzunehmen.<br />
Dies muss in der Satzung bzw. im<br />
GmbH-Vertrag festgelegt werden (§ 60 bzw.<br />
§ 29). Bei einer GmbH wird jedoch eine sog.<br />
„Öffnungsklausel“ im GmbH-Vertrag allgemein<br />
anerkannt.<br />
Insbesondere bei Kap-Ges. der öffentlichen<br />
Hand, z. B. Stadtwerke, an denen auch andere<br />
Gesellschafter – direkt oder indirekt über<br />
ihre Gesellschaften – beteiligt sind, werden neben<br />
gewinnbringenden Tätigkeiten (z. B. Energieversorgung)<br />
auch defizitäre Sparten (z. B.<br />
ÖPNV oder Bäder) betrieben. Dabei wird oft<br />
vereinbart, dass die Defizite allein von der Gesellschafterin<br />
getragen werden, die von der defizitären<br />
Tätigkeit profitiert, während der/die<br />
anderen Gesellschafter nur an den Gewinnen<br />
Anteil haben; auch genannt Tracking-Stock-Gestaltung,<br />
mit Beteiligung nur am Ergebnis eines<br />
Geschäftsbereichs (tracked unit).<br />
Der BFH hat eine inkongruente Gewinnausschüttung<br />
nicht als Gestaltungsmissbrauch angesehen.<br />
Lt. BMF-Schreiben (v. 7.12.2000) ist<br />
dieses Urteil nicht allgemein anwendbar. Nach<br />
Auffassung der Finanzverwaltung kann eine<br />
disquotale Gewinnverteilung ausnahmsweise<br />
dann anzuerkennen sein, wenn für diese Gewinnverteilung<br />
besondere Leistungen eines<br />
oder mehrerer Gesellschafter für die Kap-Ges.<br />
ursächlich sind.<br />
Seit 2009 wird für Dauerverluste (z. B. aus<br />
ÖPNV oder Bädern), welche gem. § 8 Abs. 7<br />
KStG dadurch begünstigt sind, dass die Folgen<br />
einer verdeckten Gewinnausschüttung<br />
(vGA) nicht gezogen werden, vorausgesetzt,<br />
dass die unmittelbare oder mittelbare Mehrheit<br />
der Stimmrechte bei der oder den juristischen<br />
Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) liegen<br />
und die Dauerverluste ausschließlich von der/<br />
den jPöR getragen werden, also nicht einem<br />
privaten Gesellschafter (z. B. einem privaten<br />
Energieversorger) zugerechnet werden.<br />
„Sind mehrere jPöR Gesellschafter, bemisst sich<br />
die jeweilige Verlusttragungspflicht nach der<br />
Beteiligungsquote dieser Gesellschafter“ (BMF-<br />
Schr. v. 12.11.2009 Rd-Nr. 28). „Hiernach sind<br />
abweichende Verlusttragungsvereinbarungen<br />
nicht zulässig“, heißt es in einem koordinierten<br />
Ländererlass (v. 18.10.2010, zu 2.). „Hiervon<br />
kann ausnahmsweise bei einem Sachverhalt<br />
im Verkehrsbereich abgewichen werden.<br />
Auf die gefahrenen Jahreskilometer kann abgestellt<br />
werden, wenn beispielsweise die Kreise A<br />
und B eine ÖPNV-GmbH gründen, an der sie<br />
hälftig beteiligt sind, die GmbH Verkehrsdienstleistungen<br />
in den beiden Kreisgebieten in unterschiedlichem<br />
Umfang erbringt und vereinbart<br />
ist, dass die Gesellschafter die Verluste der<br />
Gesellschaft entsprechend der in den jeweiligen<br />
Kreisen erbrachten Verkehrsdienstleistungen<br />
tragen. Eine auf nachprüfbar vernünftigen<br />
Gründen beruhende Verlusttragungsvereinbarung<br />
ist dann ausnahmsweise abweichend von<br />
den Vorgaben der Rd-Nr. 28 ... anzuerkennen.“<br />
(o. a. koordinierter Ländererlass, Ziff. 2.)<br />
In letzter Zeit ist dazu aus der Finanzverwaltung<br />
vereinzelt geäußert worden, dass die letztgenannte<br />
Ausnahmeregelung nicht auch auf<br />
andere Fälle (als ÖPNV) angewendet werden<br />
könne, weil abweichende Verlusttragungsvereinbarungen<br />
nicht zulässig seien. Die genannte<br />
Ausnahmeregelung sei die einzige zugelassene<br />
Sonderregelung, es handele sich nicht nur um<br />
ein Musterbeispiel. Würde diese Auffassung<br />
endgültig Bestand haben, könnte dies in anders<br />
gearteten Fällen beachtliche Steuernachteile<br />
bedeuten.<br />
Bedeutsam ist auch die Feststellung im o. a.<br />
BMF-Schr. in Rd-Nr. 32, worin es heißt: „Die auf<br />
Grund § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG getroffenen<br />
Verlusttragungsvereinbarungen lassen<br />
die Grundsätze des BMF-Schr. v. 7. Dez. 2000<br />
... unberührt. Danach ist bei einer disquotalen<br />
Verlusttragung der jPöR für die Anerkennung<br />
einer disquotalen Gewinnverteilung eine „besondere<br />
Leistung“ des privaten Gesellschafters<br />
erforderlich.“ Es wird sinnvoll sein, diese Feststellungen<br />
im konkreten Falle zu prüfen, evtl.<br />
auch mit der Finanzverwaltung abzuklären.<br />
Möglich erscheint, dass auch eine für die jPöR<br />
günstigere Entscheidung der Finanzverwaltung<br />
erreicht werden könnte.<br />
Kurz notiert:<br />
Auch Erneuerung von Wasseranschlüssen unterliegt ermäßigtem<br />
Umsatzsteuersatz<br />
Bereits im Jahr 2008 hat der Bundesfinanzhof<br />
(BFH) entschieden, dass das Verlegen<br />
eines Wasseranschlusses dem ermäßigten<br />
Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt. Vorher<br />
war der Regelsteuersatz von 19 % zur<br />
Anwendung gekommen. In einem aktuellen<br />
Verfahren (Az.: VIII ZR 2 53/11) hat der<br />
BFH nun entschieden, dass auch Arbeiten<br />
zur Erneuerung oder zur Reduzierung von<br />
Wasseranschlüssen dem ermäßigten Steuersatz<br />
unterliegen. Dabei setzt die Anwendung<br />
des ermäßigten Steuersatzes nicht voraus,<br />
dass die Lieferung von Wasser und<br />
das Legen oder Bearbeiten des Hausanschlusses<br />
vom selben Wasserversorgungsunternehmen<br />
erbracht wird.<br />
Bei zukünftiger Rechnungsstellung sollten betroffene<br />
Wasserversorgungsunternehmen dieses<br />
Urteil auf jeden Fall beachten. Sie können<br />
auf Basis dieser Rechtsprechung die in der Vergangenheit<br />
zu viel abgeführte Umsatzsteuer jedoch<br />
nur dann vom Finanzamt zurückfordern,<br />
wenn die ursprünglichen Rechnungen korrigiert<br />
werden. Der Unterschiedsbetrag müsste<br />
wohl an die Kunden erstattet werden. Hieraus<br />
würde sich ein erheblicher Mehraufwand<br />
ergeben.<br />
Es kann aber nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass betroffene Eigentümer von sich aus an<br />
die Wasserversorgungsunternehmen herantreten<br />
und eine Korrektur der ursprünglichen<br />
Rechnung und Erstattung der zu viel<br />
gezahlten Umsatzsteuern verlangen. Fraglich<br />
ist jedoch, ob solche Ansprüche tatsächlich<br />
rechtlich durchsetzbar sind<br />
11
NKF-Weiterentwicklungsgesetz<br />
Während wir in der letzten Ausgabe (6/2012)<br />
noch über die Auflösung des Landtages NRW<br />
am 14.3.2012 und das damit erledigte NKF-<br />
Fortentwicklungsgesetz (NKFFG) berichtet<br />
haben, ist nun mit dem Gesetz- und Verordnungsblatt<br />
(GV. NRW.) Ausgabe 2012 Nr. 23<br />
vom 28.9.2012 Seite 421 bis 438 das Erste Gesetz<br />
zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen<br />
Finanzmanagements für Gemeinden<br />
und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-<br />
Westfalen (1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz –<br />
NKFWG) vom 18. September 2012 verkündet<br />
worden.<br />
Hierdurch haben sich u. a. die GO NRW und<br />
GemHVO NRW geändert. Die wesentlichen Änderungen<br />
sind:<br />
In der Gemeindeordnung:<br />
y § 75 Abs. 3 GO NW: Dynamisierung der Ausgleichsrücklage<br />
y § 75 Abs. 7 GO NW: Statt planerische nun<br />
tatsächliche Überschuldung<br />
y § 76 Abs. 1 GO NW: Sprachliche Konkretisierung<br />
zum Haushaltssicherungskonzept<br />
y § 81 Abs. 1 Nr. 1 GO NW: Erweiterung der<br />
Nachtragssatzungspflicht bei erheblich höherem<br />
Fehlbetrag<br />
y § 87 Abs. 1 GO NW: Ausnahmetatbestände<br />
vom Verbot der Bestellung von Sicherheiten<br />
zugunsten von Dritten<br />
y § 97 Abs. 2 S. 2 GO NW: Sondervermögen<br />
ist künftig auch im Jahresabschluss getrennt<br />
nachzuweisen<br />
y § 108 Abs.3 S. 2 GO NW: Jahresabschlüsse<br />
von Eigengesellschaften müssen nicht mehr<br />
dem Haushaltsplan beigefügt werden<br />
y § 117 Abs. 1 GO NW: Der Beteiligungsbericht<br />
ist dem Jahresabschluss beizufügen,<br />
wenn kein Gesamtabschluss aufgestellt wird<br />
12<br />
In der Gemeindehaushaltsverordnung NRW:<br />
y § 2 Abs. 2 Nr. 1 GemHVO NW: Zuordnung<br />
von Salden im Ergebnisplan<br />
y § 22 Abs. 1 GemHVO NW: Flexiblere Gestaltung<br />
von Ermächtigungsübertragungen<br />
y § 28 Abs. 1 S. 3 GemHVO NW: Ausweitung<br />
der Inventurintervalle von 3 auf 5 Jahre<br />
y §§ 33 Abs. 4 und 35 Abs. 2 GemHVO NW:<br />
Vermögensgegenstände bis zu 410 ¤ können<br />
in Inventarlisten geführt oder als Sammelposten<br />
erfasst oder unmittelbar als Aufwand<br />
(bisher nur unter 60 ¤) verbucht<br />
werden.<br />
y § 35 Abs. 5 GemHVO NW: Bei Finanzanlagen<br />
sind auch bei nicht dauernder Wertminderung<br />
außerplanmäßige Abschreibungen<br />
möglich.<br />
y § 38 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 GemHVO NW:<br />
Erträge und Aufwendungen aus dem Abgang<br />
von Vermögensgegenständen und Wertveränderungen<br />
der Finanzanlagen sind unmittelbar<br />
mit der allgemeinen Rücklage zu<br />
verrechnen und nachrichtlich nach dem Jahresergebnis<br />
auszuweisen<br />
Daneben ist insbesondere auf den Artikel 8<br />
(Übergangsregelungen) § 4 des NKFWG hinzuweisen:<br />
Um teils erhebliche Verfahrensnachläufe<br />
in der Behandlung der Eröffnungsbilanzen<br />
und der Jahresabschlüsse der vergangenen<br />
Jahre einmalig zu beenden und alle Kommunen<br />
und die Kommunalaufsicht erstmals nach<br />
Umstellung auf das Neue Kommunale Finanzmanagement<br />
(NKF) in die Lage zu versetzen,<br />
einheitlich auf aktuelle Jahresabschlüsse zurückgreifen<br />
zu können, soll der Anzeige des<br />
Jahresabschlusses 2011 (auch ggf. nicht geprüfte<br />
und vom Rat festgestellte) Jahresabschlüsse<br />
des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre<br />
beigefügt werden. Diese für viele Beteiligte<br />
überraschende Regelung ist zurzeit noch nicht<br />
abschließend geklärt:<br />
y Rechtsunsicherheit durch fehlende Entlastung<br />
des Bürgermeisters (§ 96 Abs. 1 GO<br />
NW)<br />
y Fehlende Korrekturmöglichkeit der Eröffnungsbilanz<br />
(§ 57 GemHVO NW)<br />
y Unklare Ausgangslage für den in 2010 aufzustellenden<br />
Gesamtabschluss<br />
Impressum<br />
Herausgeber:<br />
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Im Breitspiel 21<br />
69126 Heidelberg<br />
V.i.S.d.P.:<br />
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Im Breitspiel 21<br />
69126 Heidelberg<br />
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erstellt worden. Die Komplexität und der ständige<br />
Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch<br />
notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.