Download - FALK & CO
Download - FALK & CO
Download - FALK & CO
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Grundstückserschließungsgesellschaften:<br />
Erstattung von Erschließungskosten<br />
Kommunal- bzw. kreisbeherrschte Grundstücks<br />
erschließungsgesellschaften (nachfolgend<br />
GrErschl-Ges bzw. GmbH genannt) leben seit<br />
2011 mit dem Risiko, dass sie evtl. die in die<br />
Kaufpreise von Grundstücken einkalkulierten<br />
Erschließungskosten (Erschl-K) an ihre Grundstückserwerber<br />
erstatten müssen.<br />
Ursächlich für diese neue Rechtsentwicklung<br />
ist ein Anfang 2011 veröffentlichtes Urteil des<br />
Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom<br />
1.12.2010. Es erklärt Erschließungsverträge der<br />
Kommune i. S. v. § 124 BauGB mit einer von<br />
ihr beherrschten Gesellschaft für nichtig. Diese<br />
Leitentscheidung gilt im gesamten Bundesgebiet<br />
für alle Kommunen bzw. Kreise mit<br />
derartigen Gesellschaften und hat neben den<br />
rechtlichen Folgen (aufgrund einer drohenden<br />
wirtschaftlichen Belastung) auch Auswirkungen<br />
auf die Jahresabschlüsse der GrErschl-Ges und<br />
der betroffenen Kommunen und Kreise.<br />
Unter Bezugnahme auf dieses Urteil hat das<br />
Landgericht (LG) Münster in einem Urteil vom<br />
3.4.2012 eine solche GmbH – praktisch vereinfacht<br />
– zur Erstattung eines Teils des Kaufpreises<br />
für ein Grundstück verurteilt. Danach<br />
erfolgte die Umlage der Erschl-K auf die Käufer<br />
der erschlossenen Grundstücke im Rahmen<br />
des Kaufpreises zu Unrecht. Die Grundstückskäufer<br />
fordern von der GmbH neben<br />
den Erschl-K auch weitere Nebenkosten wie<br />
zu hohe Grunderwerbsteuer und Notarkosten<br />
sowie Zinsen zurück. Das Urteil ist noch nicht<br />
rechtskräftig. Von der GmbH wurde Berufung<br />
beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt, welche<br />
als unzulässig verworfen wurde. Dagegen<br />
hat die GmbH Rechtsbeschwerde beim BGH<br />
eingelegt.<br />
Der Oberbürgermeister der von dem Urteil<br />
des BVerwG betroffenen Stadt Bietigheim-Bis-<br />
E-Bilanz Strategie<br />
Für bilanzierende Kaufleute und Gesellschaften<br />
– auch für kommunale Gesellschaften – wird<br />
die Umsetzung der Regelungen zur E-Bilanz ab<br />
dem Jahr 2013 ernst. Die Jahresabschlüsse des<br />
Jahres 2013 sind im Jahr 2014 auf elektronischem<br />
Wege zu übertragen.<br />
Die Umsetzung der Regelungen für die E-Bilanz<br />
wird unter anderem für Betriebe gewerblicher<br />
Art erst ab dem Jahr 2015 zwingend,<br />
sodass diese Steuerpflichtigen hier noch eine<br />
„Gnadenfrist“ von 2 Jahren nutzen können. Es<br />
ist sicherlich hilfreich, zukünftig aus den Erfahrungen<br />
der Jahre 2013 und 2014 zu lernen und<br />
8<br />
singen führte im ARD-Magazin „Plusminus“<br />
aus, dass an die betroffenen Grundstückskäufer<br />
in diesem Jahr Beiträge in Höhe von rund<br />
3 Mio. ¤ erstattet werden müssten. Es wird davon<br />
ausgegangen, dass die strittigen Erschl-K<br />
teils durchschnittlich 40 bis 60 ¤ je m 2 betragen.<br />
Weitere Klagen gegen derartige GmbHs<br />
sind bereits anhängig.<br />
Die betroffenen GrErschl-Ges. haben ihrerseits<br />
aufgrund der Nichtigkeit der Erschließungsverträge<br />
einen Anspruch auf Ersatz der Erschl-K<br />
gegen die Kommune, die diesen Aufwand<br />
nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG)<br />
wiederum den Grundstückserwerbern durch<br />
Beitragsbescheide anlastet. Die Kommune<br />
muss aber zumindest 10 % des beitragsfähigen<br />
Aufwands selbst tragen; der Aufwand für einige<br />
Erschließungsanlagen (z. B. für Spielplätze oder<br />
Kreisverkehre) ist gar nicht beitragsfähig. Weiterhin<br />
wird berichtet, dass eine Kommune im<br />
Falle eines komplexen Baugebietes evtl. kaum<br />
oder gar nicht in der Lage sei, den anteiligen<br />
Erschließungsaufwand je m 2 genau zu ermitteln.<br />
Dadurch entstünde das Risiko, dass nur<br />
geschätzte Beträge gar nicht beschieden werden<br />
könnten. Außerdem sind auch jeweils Verjährungsfristen<br />
zu beachten; sowohl von der<br />
Kommune hinsichtlich der Beitragsbescheide,<br />
als auch von den Grundstückserwerbern gegenüber<br />
der GrErschl-Ges hinsichtlich der Erstattungsansprüche.<br />
Wenn der Käufer den Anspruch<br />
kannte oder hätte kennen müssen, gilt<br />
für Letztere die regelmäßige Verjährung nach<br />
drei Jahren. Unabhängig davon verjähren die<br />
Ansprüche aber in jedem Fall nach 10 Jahren.<br />
Seit Anfang 2012 wird eine Änderung des<br />
BauGB erarbeitet, wonach u. a. die vom BVerwG<br />
als unzulässig beurteilte Praxis der kommunal<br />
beherrschten Erschließungsgesellschaften wieder<br />
rechtmäßig werden soll. Die kommunalen<br />
die eigene Umsetzung spätestens im Jahr 2015<br />
insoweit zu optimieren.<br />
Es ist daher sinnvoll, unternehmensintern eine<br />
Umsetzungsstrategie (Minimal-, Zwischen-<br />
oder Maximalstrategie) zu entwickeln.<br />
Diese erfordert zunächst eine Ist-Analyse des<br />
Status quo. Aufbauend auf den Ergebnissen<br />
dieser Analyse der betrieblichen Ausgangsbedingungen<br />
ist das Umsetzungskonzept zu entwickeln.<br />
Insbesondere die Unternehmensgröße<br />
und der damit verbundene Komplexitätsgrad<br />
bedingen unterschiedliche Vorgehensweisen.<br />
Spitzenverbände haben dies begrüßt. Ob aber<br />
eine von den Kommunen geforderte rückwirkende<br />
Gesetzesänderung umsetzbar ist, wird<br />
derzeit teils bezweifelt.<br />
Inwieweit in der Bilanz der Erschl-Ges eine<br />
Rückstellung für von Grundstückskäufern bereits<br />
angemeldete oder noch mögliche Erstattungsansprüche<br />
gebildet werden kann<br />
oder muss, wird abhängen von der Höhe der<br />
Erschl-K, deren Rückforderung noch nicht verjährt<br />
ist, sowie von der Wahrscheinlichkeit der<br />
Geltendmachung. Für die Möglichkeit der Aufrechnung<br />
mit einer möglichen Gegenforderung<br />
der GmbH an die Kommune gilt, dass<br />
(noch) nicht aktivierbare, unbestrittene und<br />
werthaltige Rückgriffsansprüche nur dann und<br />
nur insoweit rückstellungsmindernd zu berücksichtigen<br />
sind, als sie in rechtlich verbindlicher<br />
Weise der Entstehung oder der Erfüllung<br />
der Verpflichtung nachfolgen. Wenn also zwischen<br />
dem Anspruch und der die Verbindlichkeit<br />
begründenden Verpflichtung eine wechselseitige<br />
Kausalität besteht, die den Eintritt des<br />
einen Sachverhalts ohne den anderen unmöglich<br />
macht. Dazu wurde teils geäußert, dass die<br />
Kommune bzw. der Kreis noch nicht bereit ist,<br />
eine Verpflichtung zur Zahlung an die GmbH<br />
anzuerkennen, z. B. weil das Urteil des LG<br />
Münster noch nicht rechtskräftig ist oder weil<br />
die Rechtsgestaltung vor Ort anders erfolgte.<br />
Die Kommune muss aber, unabhängig von der<br />
Anerkennung der Forderung ihrer ErSchl-Ges,<br />
in ihrer Bilanz ebenfalls die Bildung einer Rückstellung<br />
prüfen. In jedem Fall müsste das Risiko<br />
auf Inanspruchnahme aufgrund der beiden<br />
o. a. Urteile, soweit wesentlich, im Lagebericht<br />
dargestellt werden.<br />
Neben Anpassungen der Kontenpläne können<br />
umfangreiche Veränderungen des Buchhaltungssystems<br />
und möglicherweise in vorgelagerten<br />
Systemen (z. B. Lohnbuchhaltung oder<br />
Materialwirtschaft) notwendig werden.<br />
Die eigentliche Umstellungsarbeit liegt daher in<br />
der geänderten Buchung auf die vielen neuen<br />
Konten. Hierzu sind entsprechende Einweisungen<br />
und Schulungen der Mitarbeiter notwendig.<br />
Je nach gewählter Umsetzungsstrategie kann<br />
es notwendig sein, dass das Buchungsverhalten<br />
der Steuerpflichtigen sich im Jahr 2013 den