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Grundstückserschließungsgesellschaften:<br />

Erstattung von Erschließungskosten<br />

Kommunal- bzw. kreisbeherrschte Grundstücks<br />

erschließungsgesellschaften (nachfolgend<br />

GrErschl-Ges bzw. GmbH genannt) leben seit<br />

2011 mit dem Risiko, dass sie evtl. die in die<br />

Kaufpreise von Grundstücken einkalkulierten<br />

Erschließungskosten (Erschl-K) an ihre Grundstückserwerber<br />

erstatten müssen.<br />

Ursächlich für diese neue Rechtsentwicklung<br />

ist ein Anfang 2011 veröffentlichtes Urteil des<br />

Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom<br />

1.12.2010. Es erklärt Erschließungsverträge der<br />

Kommune i. S. v. § 124 BauGB mit einer von<br />

ihr beherrschten Gesellschaft für nichtig. Diese<br />

Leitentscheidung gilt im gesamten Bundesgebiet<br />

für alle Kommunen bzw. Kreise mit<br />

derartigen Gesellschaften und hat neben den<br />

rechtlichen Folgen (aufgrund einer drohenden<br />

wirtschaftlichen Belastung) auch Auswirkungen<br />

auf die Jahresabschlüsse der GrErschl-Ges und<br />

der betroffenen Kommunen und Kreise.<br />

Unter Bezugnahme auf dieses Urteil hat das<br />

Landgericht (LG) Münster in einem Urteil vom<br />

3.4.2012 eine solche GmbH – praktisch vereinfacht<br />

– zur Erstattung eines Teils des Kaufpreises<br />

für ein Grundstück verurteilt. Danach<br />

erfolgte die Umlage der Erschl-K auf die Käufer<br />

der erschlossenen Grundstücke im Rahmen<br />

des Kaufpreises zu Unrecht. Die Grundstückskäufer<br />

fordern von der GmbH neben<br />

den Erschl-K auch weitere Nebenkosten wie<br />

zu hohe Grunderwerbsteuer und Notarkosten<br />

sowie Zinsen zurück. Das Urteil ist noch nicht<br />

rechtskräftig. Von der GmbH wurde Berufung<br />

beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt, welche<br />

als unzulässig verworfen wurde. Dagegen<br />

hat die GmbH Rechtsbeschwerde beim BGH<br />

eingelegt.<br />

Der Oberbürgermeister der von dem Urteil<br />

des BVerwG betroffenen Stadt Bietigheim-Bis-<br />

E-Bilanz Strategie<br />

Für bilanzierende Kaufleute und Gesellschaften<br />

– auch für kommunale Gesellschaften – wird<br />

die Umsetzung der Regelungen zur E-Bilanz ab<br />

dem Jahr 2013 ernst. Die Jahresabschlüsse des<br />

Jahres 2013 sind im Jahr 2014 auf elektronischem<br />

Wege zu übertragen.<br />

Die Umsetzung der Regelungen für die E-Bilanz<br />

wird unter anderem für Betriebe gewerblicher<br />

Art erst ab dem Jahr 2015 zwingend,<br />

sodass diese Steuerpflichtigen hier noch eine<br />

„Gnadenfrist“ von 2 Jahren nutzen können. Es<br />

ist sicherlich hilfreich, zukünftig aus den Erfahrungen<br />

der Jahre 2013 und 2014 zu lernen und<br />

8<br />

singen führte im ARD-Magazin „Plusminus“<br />

aus, dass an die betroffenen Grundstückskäufer<br />

in diesem Jahr Beiträge in Höhe von rund<br />

3 Mio. ¤ erstattet werden müssten. Es wird davon<br />

ausgegangen, dass die strittigen Erschl-K<br />

teils durchschnittlich 40 bis 60 ¤ je m 2 betragen.<br />

Weitere Klagen gegen derartige GmbHs<br />

sind bereits anhängig.<br />

Die betroffenen GrErschl-Ges. haben ihrerseits<br />

aufgrund der Nichtigkeit der Erschließungsverträge<br />

einen Anspruch auf Ersatz der Erschl-K<br />

gegen die Kommune, die diesen Aufwand<br />

nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG)<br />

wiederum den Grundstückserwerbern durch<br />

Beitragsbescheide anlastet. Die Kommune<br />

muss aber zumindest 10 % des beitragsfähigen<br />

Aufwands selbst tragen; der Aufwand für einige<br />

Erschließungsanlagen (z. B. für Spielplätze oder<br />

Kreisverkehre) ist gar nicht beitragsfähig. Weiterhin<br />

wird berichtet, dass eine Kommune im<br />

Falle eines komplexen Baugebietes evtl. kaum<br />

oder gar nicht in der Lage sei, den anteiligen<br />

Erschließungsaufwand je m 2 genau zu ermitteln.<br />

Dadurch entstünde das Risiko, dass nur<br />

geschätzte Beträge gar nicht beschieden werden<br />

könnten. Außerdem sind auch jeweils Verjährungsfristen<br />

zu beachten; sowohl von der<br />

Kommune hinsichtlich der Beitragsbescheide,<br />

als auch von den Grundstückserwerbern gegenüber<br />

der GrErschl-Ges hinsichtlich der Erstattungsansprüche.<br />

Wenn der Käufer den Anspruch<br />

kannte oder hätte kennen müssen, gilt<br />

für Letztere die regelmäßige Verjährung nach<br />

drei Jahren. Unabhängig davon verjähren die<br />

Ansprüche aber in jedem Fall nach 10 Jahren.<br />

Seit Anfang 2012 wird eine Änderung des<br />

BauGB erarbeitet, wonach u. a. die vom BVerwG<br />

als unzulässig beurteilte Praxis der kommunal<br />

beherrschten Erschließungsgesellschaften wieder<br />

rechtmäßig werden soll. Die kommunalen<br />

die eigene Umsetzung spätestens im Jahr 2015<br />

insoweit zu optimieren.<br />

Es ist daher sinnvoll, unternehmensintern eine<br />

Umsetzungsstrategie (Minimal-, Zwischen-<br />

oder Maximalstrategie) zu entwickeln.<br />

Diese erfordert zunächst eine Ist-Analyse des<br />

Status quo. Aufbauend auf den Ergebnissen<br />

dieser Analyse der betrieblichen Ausgangsbedingungen<br />

ist das Umsetzungskonzept zu entwickeln.<br />

Insbesondere die Unternehmensgröße<br />

und der damit verbundene Komplexitätsgrad<br />

bedingen unterschiedliche Vorgehensweisen.<br />

Spitzenverbände haben dies begrüßt. Ob aber<br />

eine von den Kommunen geforderte rückwirkende<br />

Gesetzesänderung umsetzbar ist, wird<br />

derzeit teils bezweifelt.<br />

Inwieweit in der Bilanz der Erschl-Ges eine<br />

Rückstellung für von Grundstückskäufern bereits<br />

angemeldete oder noch mögliche Erstattungsansprüche<br />

gebildet werden kann<br />

oder muss, wird abhängen von der Höhe der<br />

Erschl-K, deren Rückforderung noch nicht verjährt<br />

ist, sowie von der Wahrscheinlichkeit der<br />

Geltendmachung. Für die Möglichkeit der Aufrechnung<br />

mit einer möglichen Gegenforderung<br />

der GmbH an die Kommune gilt, dass<br />

(noch) nicht aktivierbare, unbestrittene und<br />

werthaltige Rückgriffsansprüche nur dann und<br />

nur insoweit rückstellungsmindernd zu berücksichtigen<br />

sind, als sie in rechtlich verbindlicher<br />

Weise der Entstehung oder der Erfüllung<br />

der Verpflichtung nachfolgen. Wenn also zwischen<br />

dem Anspruch und der die Verbindlichkeit<br />

begründenden Verpflichtung eine wechselseitige<br />

Kausalität besteht, die den Eintritt des<br />

einen Sachverhalts ohne den anderen unmöglich<br />

macht. Dazu wurde teils geäußert, dass die<br />

Kommune bzw. der Kreis noch nicht bereit ist,<br />

eine Verpflichtung zur Zahlung an die GmbH<br />

anzuerkennen, z. B. weil das Urteil des LG<br />

Münster noch nicht rechtskräftig ist oder weil<br />

die Rechtsgestaltung vor Ort anders erfolgte.<br />

Die Kommune muss aber, unabhängig von der<br />

Anerkennung der Forderung ihrer ErSchl-Ges,<br />

in ihrer Bilanz ebenfalls die Bildung einer Rückstellung<br />

prüfen. In jedem Fall müsste das Risiko<br />

auf Inanspruchnahme aufgrund der beiden<br />

o. a. Urteile, soweit wesentlich, im Lagebericht<br />

dargestellt werden.<br />

Neben Anpassungen der Kontenpläne können<br />

umfangreiche Veränderungen des Buchhaltungssystems<br />

und möglicherweise in vorgelagerten<br />

Systemen (z. B. Lohnbuchhaltung oder<br />

Materialwirtschaft) notwendig werden.<br />

Die eigentliche Umstellungsarbeit liegt daher in<br />

der geänderten Buchung auf die vielen neuen<br />

Konten. Hierzu sind entsprechende Einweisungen<br />

und Schulungen der Mitarbeiter notwendig.<br />

Je nach gewählter Umsetzungsstrategie kann<br />

es notwendig sein, dass das Buchungsverhalten<br />

der Steuerpflichtigen sich im Jahr 2013 den

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