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Fortsetzung von Seite 3<br />
Regulierungsbehörde Tätigkeitsabschlüsse im<br />
o. g. Sinne als Geschäftsgeheimnis zu behandeln<br />
hat. Da auch Prüfungsberichte Geschäftsgeheimnisse<br />
enthalten können, bleibt an dieser Stelle jedoch<br />
die Gefahr einer unbefugten Offenbarung<br />
von Geschäftsgeheimnissen durch die Regulierungsbehörde<br />
unverändert bestehen.<br />
Spätestens seit den BGH-Beschlüssen aus dem<br />
Jahr 2008 wurde verstärkt über die handelsbilanzielle<br />
und daraus folgend die steuerbilanzielle<br />
Möglichkeit der Rückstellungsbildung für<br />
Mehrerlösabschöpfungen diskutiert.<br />
Mit Schreiben vom 12.8.2010 an den Bundesverband<br />
der Energie- und Wasserwirtschaft<br />
stellte das Bundesfinanzministerium (BMF)<br />
fest, dass die Rückstellungsbildung für steuerliche<br />
Zwecke nicht anerkannt wird. Auf Grund<br />
eines schwebenden Geschäfts soll kein Erfül-<br />
Der Bundestag hat am 18.10.2012 die achte<br />
Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />
(GWB) verabschiedet. Nach dieser<br />
Novelle liegt ein Missbrauch insbesondere<br />
auch dann vor, wenn ein Wasserversorgungsunternehmen<br />
Entgelte fordert, die die Kosten<br />
in unangemessener Weise überschreiten. Anzuerkennen<br />
sind hierbei die Kosten, die bei einer<br />
rationellen Betriebsführung anfallen. Hierdurch<br />
wird für die Missbrauchsaufsicht neben<br />
das Vergleichsmarktprinzip auch die Kostenkontrolle<br />
gesetzt. Daher hat die Kartellbehörde<br />
im Einzelfall das Wahlrecht zur Missbrauchskontrolle<br />
über die Wasserversorger. Bereits mit<br />
dem am 8.8.2012 veröffentlichten Beschluss<br />
des BGH (Az.: KVR 51/11) vom 15.5.2012 wur-<br />
Das IKS ist ein wichtiges Führungsinstrument<br />
über das grundsätzlich jedes kommunale Unternehmen<br />
verfügt. Diese systematisch gestalteten,<br />
organisatorischen Maßnahmen und<br />
Kontrollen helfen, verlässliche Informationen<br />
zu liefern, um so Risiken und Chancen zu erkennen<br />
und Fehler zu vermeiden. Die Notwendigkeit<br />
zur Errichtung bzw. Ausweitung des IKS<br />
wird häufig erst beim tatsächlichen Eintritt einer<br />
Krise oder einer unmittelbaren Bedrohung<br />
wahrgenommen. Die Gefahr ist groß, dass<br />
erst dann und somit reaktiv zu spät gehandelt<br />
wird.<br />
Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt<br />
abzuwarten. Zumindest hinsichtlich der Regelungen<br />
in § 6 b EnWG ist erfahrungsgemäß mit<br />
keinen nennenswerten Änderungen zum Regierungsentwurf<br />
zu rechnen. So ist zu befürchten,<br />
dass auch die eindringliche Mahnung der<br />
Verbände, konkrete Übergangsregelungen zur<br />
Anwendbarkeit der Gesetzesänderungen zu<br />
schaffen, ungehört bleibt. Die Neuregelungen<br />
lungsrückstand vorliegen. Mit einem allgemeinen<br />
Schreiben vom 28.11.2011 wiederholte<br />
das BMF diese Auffassung. Auf Grund dieser<br />
ablehnenden Auffassung sind betroffene Energieversorger<br />
grundsätzlich gezwungen, in das<br />
Einspruchsverfahren zu gehen und bei einer<br />
ablehnenden Entscheidung eine weitere kostenverursachende<br />
Klage beim Finanzgericht zu<br />
erheben.<br />
Mittlerweile hat bereits ein Energieversorgungsunternehmen<br />
diesen Weg eingeschlagen und<br />
de klargestellt, dass die Kostenkontrolle eine<br />
Alternative zum Vergleichsmarktprinzip bei der<br />
kartellrechtlichen Überprüfung von Trinkwasserpreisen<br />
darstellt.<br />
Unabhängig hiervon verstärkt das Bundeskartellamt<br />
die Prüfung der Trinkwasserpreise. Kürzlich<br />
wurden die Unternehmen der 38 größten Kommunen<br />
aufgefordert, ihre Zahlen offenzulegen.<br />
Vorausgegangen war ein Verfahren des Bundeskartellamtes<br />
gegen die Berliner Wasserbetriebe<br />
(BWB) und eine entsprechende Preissenkungsverfügung<br />
am 5.6.2012. Die BWB hatten versucht<br />
über den Verwaltungsgerichtsweg klären<br />
zu lassen, ob die kartellrechtlichen Preismissbrauchsvorschriften<br />
auch auf die nach landes-<br />
Es liegt in der Verantwortung der Aufsichtsgremien,<br />
das Unternehmen und die Geschäftsleitung<br />
zu überwachen und sicherzustellen, dass<br />
Risiken, die die unternehmerischen Ziele gefährden<br />
können, rechtzeitig erkannt und angemessene<br />
Maßnahmen eingeleitet werden. Während die<br />
Aufsichtsgremien somit unmittelbar für die Schaffung<br />
eines IKS verantwortlich sind, fällt die Ausgestaltung<br />
und Steuerung in den Aufgaben- und<br />
Verantwortungsbereich der Geschäftsführung.<br />
Maßgebend für die Ausgestaltung eines IKS<br />
sind die Größe des Unternehmens und die<br />
würden ab dem Tage der Gesetzesverkündung<br />
gelten. Wäre dies noch in 2012 der Fall, stellte<br />
sich beispielsweise für einen rechtlich selbständigen<br />
Netzbetreiber die Frage, ob für ihn<br />
sämtliche Regelungen noch rückwirkend für<br />
2012 oder erst ab dem Folgejahr anzuwenden<br />
seien.<br />
Musterverfahren zu Rückstellungen für Mehrerlösabschöpfungen<br />
Kartellrechtliche Prüfung der Wasserpreise<br />
Qualitäts-Check des IKS-Systems durchführen!<br />
4<br />
vor dem Finanzgericht Rheinland Pfalz (Az.: 1 K<br />
1160/12) Klage erhoben und die Anerkennung<br />
der steuerlichen Rückstellungsbildung beantragt.<br />
Andere betroffene Unternehmen können<br />
mit Verweis auf dieses Verfahren möglicherweise<br />
ein Ruhen des eigenen Einspruchsverfahrens<br />
– bis in diesem Musterverfahren eine<br />
abschließende Entscheidung getroffen wird –<br />
erreichen. Auf diese Weise würde eine Abweisung<br />
des Einspruchs und damit die Notwendigkeit<br />
einer Klage vermieden.<br />
rechtlichen Vorschriften kalkulierten Wassertarife<br />
der Berliner Wasserbetriebe Anwendung finden<br />
und somit die Zuständigkeit des Bundeskartellamtes<br />
gegeben ist. Das hierzu am 6.7.2012<br />
durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster<br />
ergangene Urteil (Az.: 16 E 1096/11) bringt<br />
hier noch keine Klarheit bezüglich der Höhe der<br />
Wassertarife, da das OVG Münster das Verfahren<br />
an die Zivilgerichtsbarkeit verwiesen hat. Es geht<br />
nach Auffassung des Gerichtes um eine kartellverwaltungsrechtliche<br />
Streitigkeit. Die Frage der<br />
Anwendbarkeit des Kartellrechts für die auf gebührenrechtlicher<br />
Basis kalkulierten Wassertarife<br />
muss nun vom OLG Düsseldorf geprüft werden.<br />
Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten.<br />
Komplexität der Geschäftstätigkeit. Das bekannteste<br />
IKS-Rahmenwerk ist das „Enter prise<br />
Risk Management – Integrated Framework“<br />
des <strong>CO</strong>SO-Committees und bildet ein integriertes<br />
internes Kontroll-, Revisions- und Risikomanagementsystem<br />
ab. Ein IKS ist wirksam,<br />
wenn die vorgegebenen Kontrollen verlässlich<br />
durchgeführt und überwacht werden. In vielen<br />
kommunalen Unternehmen fehlt es an einer<br />
stringenten Dokumentation des IKS.<br />
Im Qualitäts-Check wird das bestehende IKS<br />
analysiert, um erste Erkenntnisse über dessen