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Fortsetzung von Seite 3<br />

Regulierungsbehörde Tätigkeitsabschlüsse im<br />

o. g. Sinne als Geschäftsgeheimnis zu behandeln<br />

hat. Da auch Prüfungsberichte Geschäftsgeheimnisse<br />

enthalten können, bleibt an dieser Stelle jedoch<br />

die Gefahr einer unbefugten Offenbarung<br />

von Geschäftsgeheimnissen durch die Regulierungsbehörde<br />

unverändert bestehen.<br />

Spätestens seit den BGH-Beschlüssen aus dem<br />

Jahr 2008 wurde verstärkt über die handelsbilanzielle<br />

und daraus folgend die steuerbilanzielle<br />

Möglichkeit der Rückstellungsbildung für<br />

Mehrerlösabschöpfungen diskutiert.<br />

Mit Schreiben vom 12.8.2010 an den Bundesverband<br />

der Energie- und Wasserwirtschaft<br />

stellte das Bundesfinanzministerium (BMF)<br />

fest, dass die Rückstellungsbildung für steuerliche<br />

Zwecke nicht anerkannt wird. Auf Grund<br />

eines schwebenden Geschäfts soll kein Erfül-<br />

Der Bundestag hat am 18.10.2012 die achte<br />

Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />

(GWB) verabschiedet. Nach dieser<br />

Novelle liegt ein Missbrauch insbesondere<br />

auch dann vor, wenn ein Wasserversorgungsunternehmen<br />

Entgelte fordert, die die Kosten<br />

in unangemessener Weise überschreiten. Anzuerkennen<br />

sind hierbei die Kosten, die bei einer<br />

rationellen Betriebsführung anfallen. Hierdurch<br />

wird für die Missbrauchsaufsicht neben<br />

das Vergleichsmarktprinzip auch die Kostenkontrolle<br />

gesetzt. Daher hat die Kartellbehörde<br />

im Einzelfall das Wahlrecht zur Missbrauchskontrolle<br />

über die Wasserversorger. Bereits mit<br />

dem am 8.8.2012 veröffentlichten Beschluss<br />

des BGH (Az.: KVR 51/11) vom 15.5.2012 wur-<br />

Das IKS ist ein wichtiges Führungsinstrument<br />

über das grundsätzlich jedes kommunale Unternehmen<br />

verfügt. Diese systematisch gestalteten,<br />

organisatorischen Maßnahmen und<br />

Kontrollen helfen, verlässliche Informationen<br />

zu liefern, um so Risiken und Chancen zu erkennen<br />

und Fehler zu vermeiden. Die Notwendigkeit<br />

zur Errichtung bzw. Ausweitung des IKS<br />

wird häufig erst beim tatsächlichen Eintritt einer<br />

Krise oder einer unmittelbaren Bedrohung<br />

wahrgenommen. Die Gefahr ist groß, dass<br />

erst dann und somit reaktiv zu spät gehandelt<br />

wird.<br />

Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt<br />

abzuwarten. Zumindest hinsichtlich der Regelungen<br />

in § 6 b EnWG ist erfahrungsgemäß mit<br />

keinen nennenswerten Änderungen zum Regierungsentwurf<br />

zu rechnen. So ist zu befürchten,<br />

dass auch die eindringliche Mahnung der<br />

Verbände, konkrete Übergangsregelungen zur<br />

Anwendbarkeit der Gesetzesänderungen zu<br />

schaffen, ungehört bleibt. Die Neuregelungen<br />

lungsrückstand vorliegen. Mit einem allgemeinen<br />

Schreiben vom 28.11.2011 wiederholte<br />

das BMF diese Auffassung. Auf Grund dieser<br />

ablehnenden Auffassung sind betroffene Energieversorger<br />

grundsätzlich gezwungen, in das<br />

Einspruchsverfahren zu gehen und bei einer<br />

ablehnenden Entscheidung eine weitere kostenverursachende<br />

Klage beim Finanzgericht zu<br />

erheben.<br />

Mittlerweile hat bereits ein Energieversorgungsunternehmen<br />

diesen Weg eingeschlagen und<br />

de klargestellt, dass die Kostenkontrolle eine<br />

Alternative zum Vergleichsmarktprinzip bei der<br />

kartellrechtlichen Überprüfung von Trinkwasserpreisen<br />

darstellt.<br />

Unabhängig hiervon verstärkt das Bundeskartellamt<br />

die Prüfung der Trinkwasserpreise. Kürzlich<br />

wurden die Unternehmen der 38 größten Kommunen<br />

aufgefordert, ihre Zahlen offenzulegen.<br />

Vorausgegangen war ein Verfahren des Bundeskartellamtes<br />

gegen die Berliner Wasserbetriebe<br />

(BWB) und eine entsprechende Preissenkungsverfügung<br />

am 5.6.2012. Die BWB hatten versucht<br />

über den Verwaltungsgerichtsweg klären<br />

zu lassen, ob die kartellrechtlichen Preismissbrauchsvorschriften<br />

auch auf die nach landes-<br />

Es liegt in der Verantwortung der Aufsichtsgremien,<br />

das Unternehmen und die Geschäftsleitung<br />

zu überwachen und sicherzustellen, dass<br />

Risiken, die die unternehmerischen Ziele gefährden<br />

können, rechtzeitig erkannt und angemessene<br />

Maßnahmen eingeleitet werden. Während die<br />

Aufsichtsgremien somit unmittelbar für die Schaffung<br />

eines IKS verantwortlich sind, fällt die Ausgestaltung<br />

und Steuerung in den Aufgaben- und<br />

Verantwortungsbereich der Geschäftsführung.<br />

Maßgebend für die Ausgestaltung eines IKS<br />

sind die Größe des Unternehmens und die<br />

würden ab dem Tage der Gesetzesverkündung<br />

gelten. Wäre dies noch in 2012 der Fall, stellte<br />

sich beispielsweise für einen rechtlich selbständigen<br />

Netzbetreiber die Frage, ob für ihn<br />

sämtliche Regelungen noch rückwirkend für<br />

2012 oder erst ab dem Folgejahr anzuwenden<br />

seien.<br />

Musterverfahren zu Rückstellungen für Mehrerlösabschöpfungen<br />

Kartellrechtliche Prüfung der Wasserpreise<br />

Qualitäts-Check des IKS-Systems durchführen!<br />

4<br />

vor dem Finanzgericht Rheinland Pfalz (Az.: 1 K<br />

1160/12) Klage erhoben und die Anerkennung<br />

der steuerlichen Rückstellungsbildung beantragt.<br />

Andere betroffene Unternehmen können<br />

mit Verweis auf dieses Verfahren möglicherweise<br />

ein Ruhen des eigenen Einspruchsverfahrens<br />

– bis in diesem Musterverfahren eine<br />

abschließende Entscheidung getroffen wird –<br />

erreichen. Auf diese Weise würde eine Abweisung<br />

des Einspruchs und damit die Notwendigkeit<br />

einer Klage vermieden.<br />

rechtlichen Vorschriften kalkulierten Wassertarife<br />

der Berliner Wasserbetriebe Anwendung finden<br />

und somit die Zuständigkeit des Bundeskartellamtes<br />

gegeben ist. Das hierzu am 6.7.2012<br />

durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster<br />

ergangene Urteil (Az.: 16 E 1096/11) bringt<br />

hier noch keine Klarheit bezüglich der Höhe der<br />

Wassertarife, da das OVG Münster das Verfahren<br />

an die Zivilgerichtsbarkeit verwiesen hat. Es geht<br />

nach Auffassung des Gerichtes um eine kartellverwaltungsrechtliche<br />

Streitigkeit. Die Frage der<br />

Anwendbarkeit des Kartellrechts für die auf gebührenrechtlicher<br />

Basis kalkulierten Wassertarife<br />

muss nun vom OLG Düsseldorf geprüft werden.<br />

Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten.<br />

Komplexität der Geschäftstätigkeit. Das bekannteste<br />

IKS-Rahmenwerk ist das „Enter prise<br />

Risk Management – Integrated Framework“<br />

des <strong>CO</strong>SO-Committees und bildet ein integriertes<br />

internes Kontroll-, Revisions- und Risikomanagementsystem<br />

ab. Ein IKS ist wirksam,<br />

wenn die vorgegebenen Kontrollen verlässlich<br />

durchgeführt und überwacht werden. In vielen<br />

kommunalen Unternehmen fehlt es an einer<br />

stringenten Dokumentation des IKS.<br />

Im Qualitäts-Check wird das bestehende IKS<br />

analysiert, um erste Erkenntnisse über dessen

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