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Keine Bildung von Rückstellungen für<br />

Verrechnungsverpflichtungen in der Steuerbilanz<br />

Das Bundesministerium der Finanzen regelt mit<br />

dem Schreiben vom 28.11.2011 die Rückstellungen<br />

für Verrechnungsverpflichtungen. Verrechnungsverpflichtungen<br />

sind Verpflichtungen<br />

im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen (z. B.<br />

Miet- oder Nutzungsverträge), bei denen zuviel<br />

vereinnahmte Entgelte nicht sofort erstattet werden,<br />

sondern mit den in Zukunft zu erhebenden<br />

Entgelten verrechnet werden. Diese können aufgrund<br />

unmittelbarer Vereinbarungen, als auch<br />

öffentlich-rechtlicher Regelungen entstehen.<br />

Dauerschuldverhältnisse sind schwebende Geschäfte<br />

im Sinne von R 5.7 Abs. 7 EStR. Als<br />

Zahlreiche juristische Personen des öffentlichen<br />

Rechts wie Gemeinden üben in zunehmendem<br />

Maße verschiedene Tätigkeiten aus,<br />

bei denen im Wege der Einzelbetrachtung zu<br />

entscheiden ist, ob diese eine hoheitliche oder<br />

wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Ist Letzteres<br />

zu bejahen, liegt gem. § 4 KStG ein sog. Betrieb<br />

gewerblicher Art vor.<br />

Zur Abgrenzung der beiden Sphären ist dabei<br />

insbesondere auf die Wettbewerbsneutralität<br />

im Verhältnis zu privatwirtschaftlich tätigen Unternehmen<br />

und das wirtschaftliche Gewicht der<br />

betroffenen Tätigkeit innerhalb der Gesamttätigkeit<br />

der juristischen Person abzustellen.<br />

Im Hinblick auf die Frage der wirtschaftlichen<br />

Bedeutung innerhalb der Gesamtbetätigung<br />

vertritt die Finanzverwaltung bisher die Auffassung,<br />

dass ein Betrieb gewerblicher Art zu<br />

verneinen ist, wenn der Jahresumsatz (Nettoumsatz<br />

ohne Umsatzsteuer) den Betrag von<br />

30.678 ¤ nicht übersteigt. Einziges Ausnahmekriterium<br />

sind dabei die bereits oben genannten<br />

wettbewerbsrechtlichen Gründe (R 6<br />

Abs. 5 KStR). Diese Verwaltungs-Regelung gilt<br />

generell auch im Umsatzsteuerrecht, wonach<br />

gem. § 2 Abs. 3 S. 1 UStG juristische Personen<br />

des öffentlichen Rechts nur mit ihren Betrieben<br />

gewerblicher Art und ihren land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betrieben gewerblich oder beruflich<br />

tätig und somit Unternehmer i. S. d. des<br />

Umsatzsteuerrechts sind.<br />

Mit Fragen zur Umsatzgrenze hatten sich in<br />

der Vergangenheit zahlreiche Finanzgerich-<br />

„schwebendes Geschäft“ wird ein gegenseitiger,<br />

auf Leistungsaustausch gerichteter Vertrag bezeichnet,<br />

der von keiner Seite (vollständig) erfüllt<br />

ist. Für Verpflichtungen aus schwebenden<br />

Geschäften dürfen nach § 5 Abs. 4 a EStG keine<br />

Rückstellungen gebildet werden. Verrechnungsverpflichtungen<br />

sind Bestandteil eines schwebenden<br />

Geschäfts. Folglich scheidet die Bildung<br />

von Rückstellungen für Verrechnungsverpflichtungen<br />

aus. Ebenso ist die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens<br />

nach § 5 Abs. 5<br />

Satz 1 Nr. 2 EStG für Verrechnungsverpflichtungen<br />

nicht möglich, da es sich bei den zuviel<br />

vereinnahmten Entgelten nicht um Einnahmen<br />

Ab welcher Umsatzgrenze liegt ein Betrieb gewerblicher Art vor?<br />

6<br />

te, darunter auch das FG München, zu befassen.<br />

Dieses entschied mit Urteil vom 30.1.2008<br />

zu einer Frage des Vorsteuerabzugs, dass eine<br />

juristische Person des öffentlichen Rechts bei<br />

richtlinienkonformer Auslegung mit einem Betrieb<br />

gewerblicher Art auch dann unternehmerisch<br />

tätig ist, wenn dieser die Umsatzgrenze<br />

von 30.678 ¤ nicht erreicht. Die bisherige<br />

Verwaltungsauffassung widerspräche Gemeinschaftsrecht,<br />

da dieses eine wirtschaftliche Tätigkeit<br />

unterstellt, sofern die juristische Person<br />

des öffentlichen Rechts im eigenen Namen<br />

gegen Entgelt Lieferungen und sonstige Leistungen<br />

erbringt und dabei auf privatrechtlicher<br />

Grundlage tätig wird und nicht im Rahmen<br />

der eigens für sie geltenden öffentlich-rechtlichen<br />

Regelungen handelt. Dieses Urteil hat der<br />

Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom<br />

17.3.2010 bestätigt.<br />

In einem weiteren Urteil vom 10.11.2011 hat<br />

der BFH ebenfalls zur USt entschieden, dass<br />

eine juristische Person des öffentlichen Rechts<br />

eine Unternehmerin ist, auch wenn die Umsatzgrenze<br />

von 30.678 ¤ nicht erreicht wurde.<br />

Bestimmten Gewinn- und Umsatzgrenzen<br />

komme keine eigenständige Bedeutung zu,<br />

da sie weder mit dem Erfordernis der Gleichmäßigkeit<br />

der Besteuerung noch mit dem notwendigen<br />

Ausschluss von Wettbewerbsverzerrungen<br />

im Verhältnis zu privaten Unternehmen<br />

vereinbar seien. Im Ergebnis sei die betroffene<br />

Gemeinde somit Unternehmer gem. § 2 Abs. 3<br />

UStG i. V. m. § 4 KStG, und damit grundsätzlich<br />

umsatzsteuerpflichtig und vorsteuerabzugsberechtigt<br />

handelt, die Ertrag für eine bestimmte Zeit in der<br />

Zukunft darstellen. Wird hingegen eine sofortige<br />

Erstattung der zuviel vereinnahmten Entgelte<br />

durch die Vertragsparteien vereinbart, ist eine<br />

entsprechende Verbindlichkeit zu passivieren.<br />

Entgegen des Passivierungsverbotes in der Steuerbilanz<br />

besteht nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB<br />

eine Passivierungspflicht für drohende Verluste<br />

aus schwebenden Geschäften. Die Finanzverwaltung<br />

hält die viel diskutierten Rückstellungen<br />

für Mehrerlösabschöpfung in der Energiewirtschaft<br />

für eine solche steuerlich nicht zu passivierende<br />

Verrechnungsverpflichtung.<br />

Es ist jedoch anzumerken, dass der Nachteil<br />

der Umsatzsteuerpflicht für bisher als steuerfrei<br />

angesehene Einnahmen möglicherweise durch<br />

den sich jetzt gem. §§ 15 und 15 a UStG ergebenden<br />

Vorsteuerabzug gemindert wird.<br />

Die Finanzverwaltung vertritt zurzeit noch ihre<br />

Regelung der körperschaftsteuerlichen Umsatzgrenze<br />

und die gesetzliche Bindung der Umsatzsteuer<br />

an die Vorschrift des Betriebs gewerblicher<br />

Art im KStG, sodass sie von sich aus<br />

bei Umsätzen unter 30.678 ¤ in der Regel keine<br />

Betriebe gewerblicher Art annimmt.<br />

Es bleibt jedoch abzuwarten, inwieweit die Finanzverwaltung<br />

vor dem Hintergrund der<br />

oben genannten BFH-Urteile ihre Rechtsauffassung<br />

aufrechterhalten kann. Sie weist darauf<br />

hin (OFD Niedersachsen v. 27.7.2012),<br />

dass die BFH-Urteile nicht amtlich veröffentlicht<br />

werden. Eine Arbeitsgruppe prüfe, welche<br />

Notwendigkeiten und Möglichkeiten bestehen,<br />

die Umsatzbesteuerung von Leistungen der<br />

öffentlichen Hand unter Berücksichtigung der<br />

Rechtsprechung an die Vorgaben des Unionsrechts<br />

anzupassen. Berufe sich eine juristische<br />

Person des öffentlichen Rechts (jPöR) vor Veröffentlichung<br />

auf die BFH-Urteile, soll dies nicht<br />

beanstandet werden. Das Berufungsrecht könne<br />

die jPöR jedoch nur für ihr gesamtes Unternehmen<br />

einheitlich ausüben und nicht auf<br />

bestimmte Unternehmensteile oder Umsätze<br />

beschränken.

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