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Änderungen bei Selbstanzeigen, Auswirkungen auf die Umsatzsteuer<br />
Unternehmen einschließlich Betriebe gewerblicher<br />
Art, die es bisher mit der pünktlichen<br />
Abgabe von Steueranmeldungen, insbesondere<br />
bei der Umsatzsteuer (USt), nicht so genau<br />
genommen haben, oder öfter Berichtigungen<br />
angemeldet hatten, mussten sich auf eine<br />
härtere Behandlung seitens der Finanzverwaltung<br />
einstellen, und zwar durch Prüfung durch<br />
die Bußgeld- und Strafsachenstellen (BuStra).<br />
Hintergrund sind die geänderten Vorschriften<br />
durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz.<br />
Insbesondere bei den USt-Voranmeldungen<br />
(UStVA) und -Jahreserklärungen (UStJE) liegen<br />
Verspätungen sowie versehentliche Unvollständigkeiten<br />
nahe. Das war bisher i. d. R. unproblematisch.<br />
Die Einreichung der korrekten UStJE<br />
bzw. die verspätete UStVA wurden als bußgeld-<br />
bzw. strafbefreiende Selbstanzeige betrachtet,<br />
die mit Zahlung der Steuer ohne weiteres wirksam<br />
wurde.<br />
Durch das o. a. Gesetz wurden die Vorschriften<br />
zur Selbstanzeige drastisch geändert. Daher ist<br />
es dringend geboten, rechtzeitig einen schriftlichen<br />
Fristverlängerungsantrag zu stellen, u. U.<br />
auch rückwirkend. Wer keinen Antrag gestellt<br />
hat, läuft Gefahr, dass die Nichteinhaltung der<br />
Abgabefrist als vorsätzliche Tat gewertet wird.<br />
Die bußgeld- bzw. strafbefreiende Selbstanzeige<br />
(SA) wurde zwar nicht – wie teils gewollt<br />
– abgeschafft, aber die strafbefreiende SA bei<br />
vorsätzlicher Steuerverkürzung ist an erheblich<br />
schärfere Voraussetzungen geknüpft worden:<br />
So ist hierfür die bisher zulässige Teil-SA<br />
abgeschafft, in der nur Teile berichtigt wurden.<br />
Nun müssen alle unverjährten – bis zu 5, in<br />
schweren Fällen bis zu 10 Jahre – (vorsätzlichen)<br />
Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem<br />
Umfange berichtigt werden, damit dies als<br />
strafbefreiende SA anerkannt wird (§ 371 AO<br />
n. F.). Geschieht das nicht, ist die SA unwirksam.<br />
Dagegen ist die bußgeldbefreiende Teil-<br />
SA (nur) noch bei leichtfertiger Verkürzung zulässig<br />
(§ 378 AO). Statt der beiden SA-Fälle ist<br />
weder ein Bußgeld- oder Straftatbestand gegeben,<br />
wenn bei der zu berichtigenden oder verspäteten<br />
Abgabe der UStVA „bloß“ fahrlässig<br />
oder gar schuldlos gehandelt wurde (bloße Berichtigungserklärung<br />
gem. § 153 AO). Letzteres<br />
sollte durch rechtzeitiges Handeln nachweisbar<br />
erreicht werden.<br />
Als Besonderheit gilt, dass eine UStVA einer<br />
Festsetzung der Steuer unter dem Vorbehalt der<br />
Nachprüfung gleich steht (lt. AO u. UStG). Mithin<br />
liegt bereits eine strafbare – versuchte oder<br />
vollendete – Steuerhinterziehung vor, wenn<br />
eine UStVA vorsätzlich nicht rechtzeitig am<br />
10. Tag des Folgemonats (bzw. 1 Monat später<br />
bei Dauerfristverlängerung) oder vorsätzlich unzutreffend<br />
an das FA übermittelt wird. Die verspätete<br />
UStVA stellt eine SA dar. Auch wenn derartiges<br />
vorsätzliches Handeln bei kommunalen<br />
Betrieben grundsätzlich nicht vorkommen wird,<br />
zeigt es die gesetzlichen Grenzen auf, die durch<br />
Nachlässigkeiten nicht berührt werden sollten.<br />
Bei Schwierigkeiten, die Abgabefrist einzuhalten,<br />
ist es besser, eine möglichst genaue und<br />
nachvollziehbare geschätzte UStVA fristgemäß<br />
einzureichen. Dabei sollte eher zu hoch als zu<br />
niedrig geschätzt werden. Außerdem sollten<br />
dem FA schriftlich die Schätzung, ihr Grund sowie<br />
die Grundlagen mitgeteilt werden. So kann<br />
Steuerliche Organschaft oder Gruppenbesteuerung?<br />
In der Ausgabe Public Sector Aktuell, Juni 2012,<br />
hatten wir über Bestrebungen der Bundesregierung<br />
berichtet, die steuerliche Organschaft<br />
durch eine Gruppenbesteuerung zu ersetzen.<br />
Die veranschlagten steuerlichen Auswirkungen<br />
liegen je nach Reformszenario zwischen<br />
- 3,0 Mrd. ¤ und + 1,2 Mrd. ¤. In der Stellungnahme<br />
des Bundesrates zum JStG 2013 wurden<br />
ebenfalls Maßnahmen zur Umsetzung<br />
gefordert, ohne diese allerdings näher zu konkretisieren.<br />
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung<br />
und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung<br />
und des steuerlichen Reisekostenrechts<br />
(GÄuVdUR) hat die Bundesregierung das Umsetzungsprojekt<br />
für die derzeitige Legislaturperiode<br />
zu den Akten gelegt und eine kleine<br />
10<br />
Organschaftsreform als z. Zt. kleinste politisch<br />
umsetzbare Lösung vorgeschlagen.<br />
Die Organschaft basiert weiterhin auf dem Abschluss<br />
eines Ergebnisabführungsvertrages<br />
(EAV) mit mindestens 5-jähriger Laufzeit. Außerdem<br />
ist bei der GmbH der gesamte § 302<br />
AktG (in seiner jeweils aktuellen Fassung) ausdrücklich<br />
zu vereinbaren. Bis 31.12.2014 ist<br />
ggf. eine Anpassung des EAV vorzunehmen.<br />
Weiterhin ist die Abführung des gesamten Gewinns<br />
erforderlich. Verstöße gegen die Abführungsverbote<br />
in § 268 (8) HGB oder § 301 AkG<br />
führen wohl weiterhin zur Nichtigkeit der Organschaft.<br />
Eine ordnungsgemäße Durchführung des EAV<br />
soll aber nunmehr gegeben sein, wenn der<br />
einem ggf. vom FA unterstellten Vorsatz entgegengetreten<br />
werden.<br />
Wird z. B. die UStVA für Mai statt am 10.7. erst<br />
am 11.7. abgegeben, und diese später korrigiert,<br />
weil etwas vergessen wurde, dann ist die<br />
1. (verspätete) VA eine Teil-SA (nicht vollständig),<br />
und die Korrektur eine weitere SA. Beide<br />
sind unwirksam.<br />
Die UStJE stellte bisher eine SA auch bezüglich<br />
unrichtiger UStVAn dar. Ob das noch gilt, ist etwas<br />
unsicher. Die Finanzverwaltung tendiert<br />
z. Z. dazu, die vollständig berichtigende UStJE<br />
als ausreichend anzuerkennen und auf die Korrektur<br />
der einzelnen UStVAn zu verzichten.<br />
USt und Vorsteuer werden in diesem Zusammenhang<br />
jeweils getrennt gewertet (Kompensationsverbot).<br />
Bei i. d. R. nicht vorkommender (vorsätzlicher)<br />
Steuerhinterziehung von mehr als 50.000 ¤.<br />
wird von einer Strafverfolgung nur abgesehen,<br />
wenn zusätzlich 5 % der hinterzogenen Steuer<br />
fristgemäß gezahlt wird. Dagegen wird die<br />
50.000 ¤.-Grenze wohl bei Nachmeldungen<br />
durch die UStJE öfter überschritten werden.<br />
Darum ist auch hierfür die rechtzeitige Schaffung<br />
von Nachweisen wichtig, dass es sich<br />
nicht um Vorsatz handelt, möglichst auch nicht<br />
um Leichtfertigkeit.<br />
Insgesamt empfiehlt es sich aufgrund der geänderten<br />
Gesetzeslage, rechtzeitig Fakten und<br />
Nachweise zu schaffen, wie teils oben aufgezeigt.<br />
Jahresabschluss zwar fehlerhafte Bilanzansätze<br />
enthält, der Jahresabschluss aber wirksam festgestellt<br />
ist und die Fehlerhaftigkeit (subjektiv)<br />
nicht erkennbar war. Dies soll insbes. bei vom<br />
Wirtschaftsprüfer uneingeschränkt testierten<br />
Jahresabschlüssen der Fall sein. Der von der<br />
Finanzverwaltung festgestellte Fehler ist dann<br />
handelsrechtlich erst im ersten noch offenen<br />
Jahresabschuss zu korrigieren.<br />
Fraglich erscheint, ob hierdurch eine wesentliche<br />
Vereinfachung bewirkt wird oder nicht die<br />
Diskussionsfelder für die Frage eines im Hinblick<br />
auf die Wirksamkeit des EAV fehlerhaften<br />
Jahresabschlusses ausgeweitet werden. Im<br />
Zweifelsfall bleiben immer noch die aufwendigen<br />
Möglichkeiten einer handelsrechtlichen<br />
Rückwärtskorrektur zu prüfen.