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Änderungen bei Selbstanzeigen, Auswirkungen auf die Umsatzsteuer<br />

Unternehmen einschließlich Betriebe gewerblicher<br />

Art, die es bisher mit der pünktlichen<br />

Abgabe von Steueranmeldungen, insbesondere<br />

bei der Umsatzsteuer (USt), nicht so genau<br />

genommen haben, oder öfter Berichtigungen<br />

angemeldet hatten, mussten sich auf eine<br />

härtere Behandlung seitens der Finanzverwaltung<br />

einstellen, und zwar durch Prüfung durch<br />

die Bußgeld- und Strafsachenstellen (BuStra).<br />

Hintergrund sind die geänderten Vorschriften<br />

durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz.<br />

Insbesondere bei den USt-Voranmeldungen<br />

(UStVA) und -Jahreserklärungen (UStJE) liegen<br />

Verspätungen sowie versehentliche Unvollständigkeiten<br />

nahe. Das war bisher i. d. R. unproblematisch.<br />

Die Einreichung der korrekten UStJE<br />

bzw. die verspätete UStVA wurden als bußgeld-<br />

bzw. strafbefreiende Selbstanzeige betrachtet,<br />

die mit Zahlung der Steuer ohne weiteres wirksam<br />

wurde.<br />

Durch das o. a. Gesetz wurden die Vorschriften<br />

zur Selbstanzeige drastisch geändert. Daher ist<br />

es dringend geboten, rechtzeitig einen schriftlichen<br />

Fristverlängerungsantrag zu stellen, u. U.<br />

auch rückwirkend. Wer keinen Antrag gestellt<br />

hat, läuft Gefahr, dass die Nichteinhaltung der<br />

Abgabefrist als vorsätzliche Tat gewertet wird.<br />

Die bußgeld- bzw. strafbefreiende Selbstanzeige<br />

(SA) wurde zwar nicht – wie teils gewollt<br />

– abgeschafft, aber die strafbefreiende SA bei<br />

vorsätzlicher Steuerverkürzung ist an erheblich<br />

schärfere Voraussetzungen geknüpft worden:<br />

So ist hierfür die bisher zulässige Teil-SA<br />

abgeschafft, in der nur Teile berichtigt wurden.<br />

Nun müssen alle unverjährten – bis zu 5, in<br />

schweren Fällen bis zu 10 Jahre – (vorsätzlichen)<br />

Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem<br />

Umfange berichtigt werden, damit dies als<br />

strafbefreiende SA anerkannt wird (§ 371 AO<br />

n. F.). Geschieht das nicht, ist die SA unwirksam.<br />

Dagegen ist die bußgeldbefreiende Teil-<br />

SA (nur) noch bei leichtfertiger Verkürzung zulässig<br />

(§ 378 AO). Statt der beiden SA-Fälle ist<br />

weder ein Bußgeld- oder Straftatbestand gegeben,<br />

wenn bei der zu berichtigenden oder verspäteten<br />

Abgabe der UStVA „bloß“ fahrlässig<br />

oder gar schuldlos gehandelt wurde (bloße Berichtigungserklärung<br />

gem. § 153 AO). Letzteres<br />

sollte durch rechtzeitiges Handeln nachweisbar<br />

erreicht werden.<br />

Als Besonderheit gilt, dass eine UStVA einer<br />

Festsetzung der Steuer unter dem Vorbehalt der<br />

Nachprüfung gleich steht (lt. AO u. UStG). Mithin<br />

liegt bereits eine strafbare – versuchte oder<br />

vollendete – Steuerhinterziehung vor, wenn<br />

eine UStVA vorsätzlich nicht rechtzeitig am<br />

10. Tag des Folgemonats (bzw. 1 Monat später<br />

bei Dauerfristverlängerung) oder vorsätzlich unzutreffend<br />

an das FA übermittelt wird. Die verspätete<br />

UStVA stellt eine SA dar. Auch wenn derartiges<br />

vorsätzliches Handeln bei kommunalen<br />

Betrieben grundsätzlich nicht vorkommen wird,<br />

zeigt es die gesetzlichen Grenzen auf, die durch<br />

Nachlässigkeiten nicht berührt werden sollten.<br />

Bei Schwierigkeiten, die Abgabefrist einzuhalten,<br />

ist es besser, eine möglichst genaue und<br />

nachvollziehbare geschätzte UStVA fristgemäß<br />

einzureichen. Dabei sollte eher zu hoch als zu<br />

niedrig geschätzt werden. Außerdem sollten<br />

dem FA schriftlich die Schätzung, ihr Grund sowie<br />

die Grundlagen mitgeteilt werden. So kann<br />

Steuerliche Organschaft oder Gruppenbesteuerung?<br />

In der Ausgabe Public Sector Aktuell, Juni 2012,<br />

hatten wir über Bestrebungen der Bundesregierung<br />

berichtet, die steuerliche Organschaft<br />

durch eine Gruppenbesteuerung zu ersetzen.<br />

Die veranschlagten steuerlichen Auswirkungen<br />

liegen je nach Reformszenario zwischen<br />

- 3,0 Mrd. ¤ und + 1,2 Mrd. ¤. In der Stellungnahme<br />

des Bundesrates zum JStG 2013 wurden<br />

ebenfalls Maßnahmen zur Umsetzung<br />

gefordert, ohne diese allerdings näher zu konkretisieren.<br />

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung<br />

und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung<br />

und des steuerlichen Reisekostenrechts<br />

(GÄuVdUR) hat die Bundesregierung das Umsetzungsprojekt<br />

für die derzeitige Legislaturperiode<br />

zu den Akten gelegt und eine kleine<br />

10<br />

Organschaftsreform als z. Zt. kleinste politisch<br />

umsetzbare Lösung vorgeschlagen.<br />

Die Organschaft basiert weiterhin auf dem Abschluss<br />

eines Ergebnisabführungsvertrages<br />

(EAV) mit mindestens 5-jähriger Laufzeit. Außerdem<br />

ist bei der GmbH der gesamte § 302<br />

AktG (in seiner jeweils aktuellen Fassung) ausdrücklich<br />

zu vereinbaren. Bis 31.12.2014 ist<br />

ggf. eine Anpassung des EAV vorzunehmen.<br />

Weiterhin ist die Abführung des gesamten Gewinns<br />

erforderlich. Verstöße gegen die Abführungsverbote<br />

in § 268 (8) HGB oder § 301 AkG<br />

führen wohl weiterhin zur Nichtigkeit der Organschaft.<br />

Eine ordnungsgemäße Durchführung des EAV<br />

soll aber nunmehr gegeben sein, wenn der<br />

einem ggf. vom FA unterstellten Vorsatz entgegengetreten<br />

werden.<br />

Wird z. B. die UStVA für Mai statt am 10.7. erst<br />

am 11.7. abgegeben, und diese später korrigiert,<br />

weil etwas vergessen wurde, dann ist die<br />

1. (verspätete) VA eine Teil-SA (nicht vollständig),<br />

und die Korrektur eine weitere SA. Beide<br />

sind unwirksam.<br />

Die UStJE stellte bisher eine SA auch bezüglich<br />

unrichtiger UStVAn dar. Ob das noch gilt, ist etwas<br />

unsicher. Die Finanzverwaltung tendiert<br />

z. Z. dazu, die vollständig berichtigende UStJE<br />

als ausreichend anzuerkennen und auf die Korrektur<br />

der einzelnen UStVAn zu verzichten.<br />

USt und Vorsteuer werden in diesem Zusammenhang<br />

jeweils getrennt gewertet (Kompensationsverbot).<br />

Bei i. d. R. nicht vorkommender (vorsätzlicher)<br />

Steuerhinterziehung von mehr als 50.000 ¤.<br />

wird von einer Strafverfolgung nur abgesehen,<br />

wenn zusätzlich 5 % der hinterzogenen Steuer<br />

fristgemäß gezahlt wird. Dagegen wird die<br />

50.000 ¤.-Grenze wohl bei Nachmeldungen<br />

durch die UStJE öfter überschritten werden.<br />

Darum ist auch hierfür die rechtzeitige Schaffung<br />

von Nachweisen wichtig, dass es sich<br />

nicht um Vorsatz handelt, möglichst auch nicht<br />

um Leichtfertigkeit.<br />

Insgesamt empfiehlt es sich aufgrund der geänderten<br />

Gesetzeslage, rechtzeitig Fakten und<br />

Nachweise zu schaffen, wie teils oben aufgezeigt.<br />

Jahresabschluss zwar fehlerhafte Bilanzansätze<br />

enthält, der Jahresabschluss aber wirksam festgestellt<br />

ist und die Fehlerhaftigkeit (subjektiv)<br />

nicht erkennbar war. Dies soll insbes. bei vom<br />

Wirtschaftsprüfer uneingeschränkt testierten<br />

Jahresabschlüssen der Fall sein. Der von der<br />

Finanzverwaltung festgestellte Fehler ist dann<br />

handelsrechtlich erst im ersten noch offenen<br />

Jahresabschuss zu korrigieren.<br />

Fraglich erscheint, ob hierdurch eine wesentliche<br />

Vereinfachung bewirkt wird oder nicht die<br />

Diskussionsfelder für die Frage eines im Hinblick<br />

auf die Wirksamkeit des EAV fehlerhaften<br />

Jahresabschlusses ausgeweitet werden. Im<br />

Zweifelsfall bleiben immer noch die aufwendigen<br />

Möglichkeiten einer handelsrechtlichen<br />

Rückwärtskorrektur zu prüfen.

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