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IFRS-UPDATE 2012/2013 - FALK & CO

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Im Mittelpunkt von <strong>IFRS</strong> 10 steht die Einführung eines<br />

einheitlichen Konsolidierungsmodells für sämtliche<br />

Unternehmen, welches auf die Beherrschung des<br />

Tochterunternehmens abstellt. Das Kernprinzip, dass<br />

ein Konzernabschluss das Mutterunternehmen und<br />

seine Tochterunternehmen als ein einziges Unternehmen<br />

darstellt, ändert sich ebenso wenig wie die Methode<br />

der Konsolidierung, d.h. wie ein Unternehmen<br />

zu konsolidieren ist.<br />

Neu ist hingegen das Konzept einer einheitlichen Definition<br />

für den Begriff der Beherrschung (Control),<br />

nach dem künftig bestimmt wird, ob ein Unternehmen<br />

konsolidiert werden muss. Diese enthält Vorgaben, wie<br />

ein berichtendes Unternehmen (Investor) ein anderes<br />

Unternehmen (Beteiligungsunternehmen) beherrschen<br />

kann und somit eine Konsolidierung vorzunehmen ist.<br />

Somit wurde ein einheitliches und konsistentes Control-Konzept<br />

für alle Unternehmenstypen geschaffen,<br />

das sowohl für traditionelle, operative Unternehmen<br />

als auch für Zweckgesellschaften gilt.<br />

Das Beherrschungskonzept gemäß <strong>IFRS</strong> 10 umfasst<br />

die folgenden drei Elemente:<br />

1. Bestimmungsmacht (power)<br />

2. Anrecht auf oder Verfügung über variable Rückflüsse<br />

(exposure to variability in returns)<br />

3. Möglichkeit zur Beeinflussung der variablen<br />

Rückflüsse durch Ausübung der Bestimmungsmacht<br />

(link between power and returns)<br />

Sind alle drei Merkmale erfüllt, liegt ein Mutter-Tochter-Verhältnis<br />

vor, welches eine unmittelbare Pflicht zur<br />

Vollkonsolidierung auslöst.<br />

Des Weiteren wurde mit der Veröffentlichung vom<br />

28. Juni <strong>2012</strong> klargestellt, dass keine rückwirkenden<br />

Anpassungen für Tochterunternehmen vorzunehmen<br />

sind, die im Vergleichszeitraum veräußert wurden.<br />

Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung ist der<br />

1. Januar <strong>2013</strong> für Unternehmen, deren Geschäftsjahr<br />

mit dem Kalenderjahr zusammenfällt (unter der<br />

Annahme, dass keine vorzeitige Anwendung stattfin-<br />

8<br />

det). Eine vorzeitige Anwendung der Regelungen ist<br />

zulässig, muss jedoch mit den Standards <strong>IFRS</strong> 10-12<br />

sowie den geänderten Standards IAS 27 und 28 gemeinschaftlich<br />

erfolgen. Das EU-Endorsement ist am<br />

11. Dezember <strong>2012</strong> erfolgt.<br />

Im Rahmen des EU-Endorsements wurde der ver-<br />

pflichtende Erstanwendungszeitraum auf Geschäftsjahre,<br />

die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen,<br />

verschoben.<br />

2.6. <strong>IFRS</strong> 11<br />

Gemeinschaftliche Vereinbarungen und<br />

Überarbeitung von IAS 28 Anteile an assoziierten<br />

Unternehmen und Joint Ventures<br />

Der neue Standard <strong>IFRS</strong> 11 wird die Vorschriften des<br />

IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen und<br />

SIC-13 Gemeinschaftlich geführte Unternehmen –<br />

Nicht monetäre Einlagen durch Partnerunternehmen<br />

ersetzen.<br />

Der Standard stellt neue Anforderungen an die Identifikation,<br />

Klassifikation und Bilanzierung von gemeinschaftlich<br />

kontrollierten Tätigkeiten.<br />

IAS 31 unterscheidet bisher zwischen drei Arten von<br />

Joint Ventures: gemeinschaftliche Tätigkeit, gemeinschaftlich<br />

geführte Vermögenswerte und gemeinschaftlich<br />

geführte Unternehmen.<br />

Durch die geänderten Definitionen ergeben sich nunmehr<br />

zwei Arten gemeinschaftlicher Vereinbarungen:<br />

1. gemeinschaftliche Tätigkeit (Joint Operations)<br />

2. Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures)<br />

Die Klassifizierung folgt nun einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise.<br />

Der Fokus liegt nicht mehr auf der<br />

rechtlichen Ausgestaltung der gemeinschaftlichen Vereinbarung<br />

(Vorliegen einer gesonderten Rechtseinheit),<br />

sondern vielmehr auf der Art der sich aus der Vereinbarung<br />

ergebenden Rechte und Verpflichtungen.

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