IFRS-UPDATE 2012/2013 - FALK & CO
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Im Mittelpunkt von <strong>IFRS</strong> 10 steht die Einführung eines<br />
einheitlichen Konsolidierungsmodells für sämtliche<br />
Unternehmen, welches auf die Beherrschung des<br />
Tochterunternehmens abstellt. Das Kernprinzip, dass<br />
ein Konzernabschluss das Mutterunternehmen und<br />
seine Tochterunternehmen als ein einziges Unternehmen<br />
darstellt, ändert sich ebenso wenig wie die Methode<br />
der Konsolidierung, d.h. wie ein Unternehmen<br />
zu konsolidieren ist.<br />
Neu ist hingegen das Konzept einer einheitlichen Definition<br />
für den Begriff der Beherrschung (Control),<br />
nach dem künftig bestimmt wird, ob ein Unternehmen<br />
konsolidiert werden muss. Diese enthält Vorgaben, wie<br />
ein berichtendes Unternehmen (Investor) ein anderes<br />
Unternehmen (Beteiligungsunternehmen) beherrschen<br />
kann und somit eine Konsolidierung vorzunehmen ist.<br />
Somit wurde ein einheitliches und konsistentes Control-Konzept<br />
für alle Unternehmenstypen geschaffen,<br />
das sowohl für traditionelle, operative Unternehmen<br />
als auch für Zweckgesellschaften gilt.<br />
Das Beherrschungskonzept gemäß <strong>IFRS</strong> 10 umfasst<br />
die folgenden drei Elemente:<br />
1. Bestimmungsmacht (power)<br />
2. Anrecht auf oder Verfügung über variable Rückflüsse<br />
(exposure to variability in returns)<br />
3. Möglichkeit zur Beeinflussung der variablen<br />
Rückflüsse durch Ausübung der Bestimmungsmacht<br />
(link between power and returns)<br />
Sind alle drei Merkmale erfüllt, liegt ein Mutter-Tochter-Verhältnis<br />
vor, welches eine unmittelbare Pflicht zur<br />
Vollkonsolidierung auslöst.<br />
Des Weiteren wurde mit der Veröffentlichung vom<br />
28. Juni <strong>2012</strong> klargestellt, dass keine rückwirkenden<br />
Anpassungen für Tochterunternehmen vorzunehmen<br />
sind, die im Vergleichszeitraum veräußert wurden.<br />
Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung ist der<br />
1. Januar <strong>2013</strong> für Unternehmen, deren Geschäftsjahr<br />
mit dem Kalenderjahr zusammenfällt (unter der<br />
Annahme, dass keine vorzeitige Anwendung stattfin-<br />
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det). Eine vorzeitige Anwendung der Regelungen ist<br />
zulässig, muss jedoch mit den Standards <strong>IFRS</strong> 10-12<br />
sowie den geänderten Standards IAS 27 und 28 gemeinschaftlich<br />
erfolgen. Das EU-Endorsement ist am<br />
11. Dezember <strong>2012</strong> erfolgt.<br />
Im Rahmen des EU-Endorsements wurde der ver-<br />
pflichtende Erstanwendungszeitraum auf Geschäftsjahre,<br />
die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen,<br />
verschoben.<br />
2.6. <strong>IFRS</strong> 11<br />
Gemeinschaftliche Vereinbarungen und<br />
Überarbeitung von IAS 28 Anteile an assoziierten<br />
Unternehmen und Joint Ventures<br />
Der neue Standard <strong>IFRS</strong> 11 wird die Vorschriften des<br />
IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen und<br />
SIC-13 Gemeinschaftlich geführte Unternehmen –<br />
Nicht monetäre Einlagen durch Partnerunternehmen<br />
ersetzen.<br />
Der Standard stellt neue Anforderungen an die Identifikation,<br />
Klassifikation und Bilanzierung von gemeinschaftlich<br />
kontrollierten Tätigkeiten.<br />
IAS 31 unterscheidet bisher zwischen drei Arten von<br />
Joint Ventures: gemeinschaftliche Tätigkeit, gemeinschaftlich<br />
geführte Vermögenswerte und gemeinschaftlich<br />
geführte Unternehmen.<br />
Durch die geänderten Definitionen ergeben sich nunmehr<br />
zwei Arten gemeinschaftlicher Vereinbarungen:<br />
1. gemeinschaftliche Tätigkeit (Joint Operations)<br />
2. Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures)<br />
Die Klassifizierung folgt nun einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise.<br />
Der Fokus liegt nicht mehr auf der<br />
rechtlichen Ausgestaltung der gemeinschaftlichen Vereinbarung<br />
(Vorliegen einer gesonderten Rechtseinheit),<br />
sondern vielmehr auf der Art der sich aus der Vereinbarung<br />
ergebenden Rechte und Verpflichtungen.