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Islam einbürgern – Auf dem Weg zur Anerkennung muslimischer ...

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ung 1986 die vollen staatsbürgerlichen Rechte erhielt. Die eigentliche Besonderheit<br />

des spanischen Falls liegt aber in der langen Präsenz des <strong>Islam</strong> in<br />

al-Andalus vor der Reconquista. Sie hat bis heute ihre Spuren im kollektiven<br />

Gedächtnis Spaniens hinterlassen und die symbolische <strong>Anerkennung</strong> des <strong>Islam</strong><br />

deutlich erleichtert.<br />

Rechtsgrundlage für die Repräsentanz des <strong>Islam</strong> ist die Verfassung von<br />

1978, die in Abgrenzung zum Staatskatholizismus des Franco-Regimes in<br />

Artikel 16 die Prinzipien der konfessionellen Neutralität (aconfessionalidad)<br />

des Staates, der Religionsfreiheit und der Kooperation zwischen Staat und<br />

Religionsgemeinschaften betont.<br />

Artikel 16 (1) Die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses, der Religion<br />

und des Kults wird <strong>dem</strong> einzelnen und den Gemeinschaften gewährleistet; sie<br />

wird in ihrer äußeren Darstellung lediglich durch die vom Gesetz geschützte<br />

Notwendigkeit der Wahrung der öffentlichen Ordnung beschränkt.<br />

(2) Niemand darf gezwungen werden, sich zu seiner Weltanschauung, seiner<br />

Religion oder seinem Glauben zu äußern.<br />

(3) Es gibt keine Staatsreligion. Die öffentliche Gewalt berücksichtigt die religiösen<br />

Anschauungen der spanischen Gesellschaft und unterhält die entsprechenden<br />

kooperativen Beziehungen <strong>zur</strong> Katholischen Kirche und den<br />

sonstigen Konfessionen (Verfassung des Königreiches Spanien vom 29. Dezember<br />

1978).<br />

Durch das Gesetz <strong>zur</strong> Religionsfreiheit von 1980 (Ley Orgánico 7 / 80 de l5 de<br />

julio de 1980, sobre la Libertad Religiosa, LORL; engl. in: de la Hera / Martínez<br />

de Codes 1998: 41-46) wurden diese Prinzipien näher spezifiziert. <strong>Auf</strong> dieser<br />

Grundlage entwickelte sich ein System der öffentlichen <strong>Anerkennung</strong> von<br />

Religionsgemeinschaften auf drei Stufen. Die oberste Stufe ist der katholischen<br />

Kirche vorbehalten und durch völkerrechtliche Verträge mit <strong>dem</strong> Heiligen<br />

Stuhl von 1976 und 1979 geregelt. <strong>Auf</strong> der untersten Stufe können sich<br />

alle Religionsgemeinschaften, ihre Vereinigungen und Dachverbände beim<br />

Justizministerium öffentlich registrieren lassen, womit sie Rechtspersonalität<br />

und interne Autonomie erlangen (Artikel 5 und 6 LOLR). 236 muslimische Vereine<br />

und Verbände (Stand: 2004) haben sich bislang in dieser Form organisiert.<br />

<strong>Auf</strong> der mittleren Stufe können registrierte Religionsgemeinschaften mit<br />

<strong>dem</strong> Staat Kooperationsverträge abschließen, die vom Parlament per Gesetz<br />

bestätigt werden. Dazu müssen sie zwei Kriterien erfüllen: eine einheitliche<br />

Organisation mit klarem Ansprechpartner und eine aufgrund ihrer Mitgliederzahl<br />

und ihres Charakters erkennbare Verwurzelung in der spanischen Gesellschaft,<br />

das so genannte notorio arraigo (Artikel 7 LOLR).<br />

Bereits in den achtziger Jahren war <strong>dem</strong> <strong>Islam</strong>, mit Verweis auf die kulturgeschichtliche<br />

Präsenz des <strong>Islam</strong> in Spanien, das notorio arraigo attestiert<br />

worden. Die Formierung eines organisierten Ansprechpartners gestaltete sich<br />

indessen schwieriger. 1989 wurde als Dachverband, mehrheitlich von spanischen<br />

Konvertiten, die Federación Española de Entidades Religiosas Islámicas<br />

(FEERI) gegründet; 1990 entstand dagegen die Unión de Comunidades<br />

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