Islam einbürgern – Auf dem Weg zur Anerkennung muslimischer ...
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ung 1986 die vollen staatsbürgerlichen Rechte erhielt. Die eigentliche Besonderheit<br />
des spanischen Falls liegt aber in der langen Präsenz des <strong>Islam</strong> in<br />
al-Andalus vor der Reconquista. Sie hat bis heute ihre Spuren im kollektiven<br />
Gedächtnis Spaniens hinterlassen und die symbolische <strong>Anerkennung</strong> des <strong>Islam</strong><br />
deutlich erleichtert.<br />
Rechtsgrundlage für die Repräsentanz des <strong>Islam</strong> ist die Verfassung von<br />
1978, die in Abgrenzung zum Staatskatholizismus des Franco-Regimes in<br />
Artikel 16 die Prinzipien der konfessionellen Neutralität (aconfessionalidad)<br />
des Staates, der Religionsfreiheit und der Kooperation zwischen Staat und<br />
Religionsgemeinschaften betont.<br />
Artikel 16 (1) Die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses, der Religion<br />
und des Kults wird <strong>dem</strong> einzelnen und den Gemeinschaften gewährleistet; sie<br />
wird in ihrer äußeren Darstellung lediglich durch die vom Gesetz geschützte<br />
Notwendigkeit der Wahrung der öffentlichen Ordnung beschränkt.<br />
(2) Niemand darf gezwungen werden, sich zu seiner Weltanschauung, seiner<br />
Religion oder seinem Glauben zu äußern.<br />
(3) Es gibt keine Staatsreligion. Die öffentliche Gewalt berücksichtigt die religiösen<br />
Anschauungen der spanischen Gesellschaft und unterhält die entsprechenden<br />
kooperativen Beziehungen <strong>zur</strong> Katholischen Kirche und den<br />
sonstigen Konfessionen (Verfassung des Königreiches Spanien vom 29. Dezember<br />
1978).<br />
Durch das Gesetz <strong>zur</strong> Religionsfreiheit von 1980 (Ley Orgánico 7 / 80 de l5 de<br />
julio de 1980, sobre la Libertad Religiosa, LORL; engl. in: de la Hera / Martínez<br />
de Codes 1998: 41-46) wurden diese Prinzipien näher spezifiziert. <strong>Auf</strong> dieser<br />
Grundlage entwickelte sich ein System der öffentlichen <strong>Anerkennung</strong> von<br />
Religionsgemeinschaften auf drei Stufen. Die oberste Stufe ist der katholischen<br />
Kirche vorbehalten und durch völkerrechtliche Verträge mit <strong>dem</strong> Heiligen<br />
Stuhl von 1976 und 1979 geregelt. <strong>Auf</strong> der untersten Stufe können sich<br />
alle Religionsgemeinschaften, ihre Vereinigungen und Dachverbände beim<br />
Justizministerium öffentlich registrieren lassen, womit sie Rechtspersonalität<br />
und interne Autonomie erlangen (Artikel 5 und 6 LOLR). 236 muslimische Vereine<br />
und Verbände (Stand: 2004) haben sich bislang in dieser Form organisiert.<br />
<strong>Auf</strong> der mittleren Stufe können registrierte Religionsgemeinschaften mit<br />
<strong>dem</strong> Staat Kooperationsverträge abschließen, die vom Parlament per Gesetz<br />
bestätigt werden. Dazu müssen sie zwei Kriterien erfüllen: eine einheitliche<br />
Organisation mit klarem Ansprechpartner und eine aufgrund ihrer Mitgliederzahl<br />
und ihres Charakters erkennbare Verwurzelung in der spanischen Gesellschaft,<br />
das so genannte notorio arraigo (Artikel 7 LOLR).<br />
Bereits in den achtziger Jahren war <strong>dem</strong> <strong>Islam</strong>, mit Verweis auf die kulturgeschichtliche<br />
Präsenz des <strong>Islam</strong> in Spanien, das notorio arraigo attestiert<br />
worden. Die Formierung eines organisierten Ansprechpartners gestaltete sich<br />
indessen schwieriger. 1989 wurde als Dachverband, mehrheitlich von spanischen<br />
Konvertiten, die Federación Española de Entidades Religiosas Islámicas<br />
(FEERI) gegründet; 1990 entstand dagegen die Unión de Comunidades<br />
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