Islam einbürgern – Auf dem Weg zur Anerkennung muslimischer ...
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Führen die vorstehenden Überlegungen zu <strong>dem</strong> Ergebnis, dass muslimische<br />
Vereinigungen grundsätzlich Zugang zum Körperschaftsstatus haben und<br />
dass die praktische Handhabung der Verleihungskriterien der gesellschaftlichen<br />
Entwicklung Rechnung tragen sollte, so dürfen auf der anderen Seite<br />
auch die verfassungsrechtlichen Grenzen nicht außer Betrachtung bleiben.<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat zu Recht ein Gebot der Rechts- und Verfassungstreue<br />
formuliert, das in seiner konkreten Ausgestaltung möglicherweise<br />
noch der Konkretisierung bedarf, das aber ganz sicherlich beinhaltet,<br />
dass Vereinigungen, welche die freiheitlich-<strong>dem</strong>okratische Ordnung des<br />
Grundgesetzes ablehnen, keinen Zugang zum Körperschaftsstatus bekommen<br />
dürfen. Man wird sogar in Zukunft stärker als bisher über ein <strong>dem</strong> vereinsrechtlichen<br />
Verbotsverfahren ähnliches Verfahren zum Entzug des Körperschaftsstatus<br />
nachdenken müssen, mit <strong>dem</strong> Vereinigungen, die nachträglich<br />
die Verleihungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen, der Status entzogen<br />
werden kann. Abgesehen von diesem allgemeinen <strong>–</strong> und wahrscheinlich ja<br />
auch konsensfähigen <strong>–</strong> Begrenzungselement, bestehen aber keine grundsätzlichen<br />
Einwände gegen eine Verleihung des Körperschaftsstatus an muslimische<br />
Vereinigungen. Man wird sogar auf integrationspolitische Vorteile<br />
hoffen dürfen, denn die Symbolwirkung der Verleihung des öffentlich-rechtlichen<br />
Körperschaftsstatus würde das „Empfinden einer generellen öffentlichen<br />
Ablehnung des <strong>Islam</strong> als Religion“ sicherlich reduzieren. Man sollte in<br />
diesem Zusammenhang nicht übersehen, dass es im Recht vielfach auch um<br />
symbolische Wirkungen geht und dass der Körperschaftsstatus seinen „rätselhaften<br />
Ehrentitel“ nicht zuletzt in den symbolischen Wirkungen zeigt.<br />
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