30.08.2013 Aufrufe

Lesefassung der Satzung über die Erhebung einer ... - Stadt Staßfurt

Lesefassung der Satzung über die Erhebung einer ... - Stadt Staßfurt

Lesefassung der Satzung über die Erhebung einer ... - Stadt Staßfurt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Lesefassung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>einer</strong> Hundesteuer im Gemeindegebiet För<strong>der</strong>stedt vom<br />

27.03.2007 in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> 1. Än<strong>der</strong>ung vom 02.09.2010<br />

(Hundesteuersatzung)<br />

§ 1<br />

Steuergegenstand<br />

(1) Die Gemeinde För<strong>der</strong>stedt erhebt <strong>die</strong> Hundesteuer nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong>.<br />

(2) Gegenstand <strong>der</strong> Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden durch natürliche<br />

Personen im Gemeindegebiet.<br />

§ 2<br />

Steuerschuldner<br />

(1) Steuerschuldner ist <strong>der</strong> Halter eines o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hunde.<br />

(2) Halter eines Hundes ist, wer einen o<strong>der</strong> mehrere Hunde zu persönlichen Zwecken im eigenen<br />

Interesse o<strong>der</strong> im Interesse s<strong>einer</strong> Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt o<strong>der</strong> Wirtschaftsbetrieb<br />

aufgenommen hat.<br />

(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate im Jahr gepflegt, untergebracht<br />

o<strong>der</strong> auf Probe o<strong>der</strong> zum Anlernen gehalten hat, es sei denn er kann nachweisen, dass <strong>der</strong> Hund<br />

bereits in <strong>einer</strong> an<strong>der</strong>en Gemeinde in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland versteuert wird o<strong>der</strong> von <strong>der</strong><br />

Steuer befreit ist.<br />

(4) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam<br />

gehalten.<br />

§ 3<br />

Entstehung <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt<br />

aufgenommen o<strong>der</strong> mit dem 1. des Monats, <strong>der</strong> dem Monat folgt, in dem <strong>der</strong> Hund drei Monate<br />

alt geworden ist. In den Fällen des § 2 Abs. 3 beginnt <strong>die</strong> Steuerpflicht mit dem 1. des Monats,<br />

<strong>der</strong> dem Monat folgt, in dem <strong>der</strong> Zeitraum von zwei Monaten <strong>über</strong>schritten worden ist.<br />

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monats, in dem <strong>die</strong> Hundehaltung beendet wird<br />

o<strong>der</strong> in dem <strong>der</strong> Halter wegzieht. Die Hundehaltung ist beendet, wenn <strong>der</strong> Hund abgeschafft wird,<br />

abhanden kommt o<strong>der</strong> verstirbt.<br />

§ 4<br />

<strong>Erhebung</strong>szeitraum, Entstehung <strong>der</strong> Steuerschuld<br />

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. <strong>Erhebung</strong>szeitraum ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

(2) Entsteht o<strong>der</strong> endet <strong>die</strong> Steuerpflicht im Laufe eines Kalen<strong>der</strong>jahres, so ist <strong>die</strong> Steuer anteilmäßig<br />

auf volle Monate zu berechnen.<br />

(3) Die Jahressteuerschuld entsteht jeweils zu Beginn des <strong>Erhebung</strong>szeitraumes am 01.01. des<br />

jeweiligen Kalen<strong>der</strong>jahres. Beginnt <strong>die</strong> Steuerpflicht erst im Laufe des <strong>Erhebung</strong>szeitraumes,<br />

entsteht <strong>die</strong> Steuerschuld mit Beginn des Monats, in dem <strong>die</strong> Steuerpflicht beginnt (§ 3 Abs. 1).<br />

§ 5<br />

Festsetzung und Fälligkeit<br />

(1) Die Steuer wird für ein Kalen<strong>der</strong>jahr o<strong>der</strong>, wenn <strong>die</strong> Steuerpflicht erst während des Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

beginnt, für den Rest des Kalen<strong>der</strong>jahres durch Bescheid festgesetzt.<br />

(2) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden<br />

Jahres fällig.<br />

1


(1) Die Steuer beträgt jährlich<br />

für den ersten Hund 30,00 €<br />

für den zweiten Hund 60,00 €<br />

für den dritten und jeden weiteren Hund 90,00 €<br />

für jeden gefährlichen Hund 350,00 €<br />

§ 6<br />

Steuersatz<br />

(2) Hunde, für <strong>die</strong> Steuerbefreiung nach § 8 gewährt wird, sind bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong><br />

Hunde nicht anzusetzen.<br />

Hunde, für <strong>die</strong> Steuerermäßigung nach § 9 gewährt wird, gelten als erste Hunde.<br />

(3) Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer beson<strong>der</strong>en Veranlagung, Erziehung<br />

und/o<strong>der</strong> Charaktereigenschaft <strong>die</strong> erhöhte Gefahr <strong>einer</strong> Verletzung von Personen besteht o<strong>der</strong> von<br />

denen eine Gefahr für <strong>die</strong> öffentliche Sicherheit ausgehen kann.<br />

(4) Gefährliche Hunde im Sinne <strong>die</strong>ser Vorschrift sind insbeson<strong>der</strong>e:<br />

- Pitbull-Terrier<br />

- American Staffordshire Terrier<br />

- Staffordshire Bullterrier<br />

- Bullterrier<br />

- sowie <strong>der</strong>en Kreuzungen untereinan<strong>der</strong> o<strong>der</strong> mit an<strong>der</strong>en Hunden<br />

§ 7<br />

Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen<br />

(1) Die Gewährung von Steuervergünstigungen (Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen, Zwingersteuer)<br />

nach den §§ 8 und 9 richtet sich nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalen<strong>der</strong>jahres. In<br />

den Fällen des § 3 Abs. 1 sind <strong>die</strong> Verhältnisse bei Beginn <strong>der</strong> Steuerpflicht maßgeblich.<br />

(2) Steuervergünstigungen werden -(unberührt <strong>der</strong> weiteren Voraussetzungen in § 10 Abs. 3 für<br />

<strong>die</strong> Zwingersteuer) -nur gewährt, wenn <strong>die</strong> Hunde, für welche <strong>die</strong> Vergünstigung in Anspruch<br />

genommen werden soll,<br />

a)<br />

für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,<br />

b)<br />

entsprechend den Erfor<strong>der</strong>nissen des Tierschutzes gehalten werden<br />

c)<br />

<strong>die</strong> in den Fällen des § 9 Nr. 3 und 4 gefor<strong>der</strong>te Prüfung vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt<br />

mit Erfolg abgelegt haben,<br />

d)<br />

und wenn <strong>der</strong> Halter des Hundes in den letzten fünf Jahren nicht rechtskräftig wegen Tierquälerei<br />

bestraft ist.<br />

(3) Anträge auf Gewährung <strong>einer</strong> Steuervergünstigung sollen bis zum Ablauf eines Monats nach<br />

Bekanntgabe des Steuerbescheides gestellt werden.<br />

(4) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 6 Abs. 3 ist jede Steuervergünstigung ausgeschlossen.<br />

2


(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:<br />

§ 8<br />

Steuerbefreiungen<br />

a)<br />

Hunde, <strong>die</strong> ausschließlich dem Schutz und <strong>der</strong> Hilfe blin<strong>der</strong>, tauber o<strong>der</strong> sonst hilfloser Personen<br />

<strong>die</strong>nen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, <strong>die</strong> einen Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweis mit<br />

dem Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ o<strong>der</strong> „H“ besitzen.<br />

b)<br />

Gebrauchshunde in <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Anzahl, welche ausschließlich für <strong>die</strong> Bewachung von<br />

Herden verwendet werden,<br />

c)<br />

Jagdgebrauchshunde von Jagdausübungsberechtigten und bestätigten Jagdaufsehern, sofern <strong>die</strong>se<br />

Inhaber des Jagdscheines sind, und <strong>der</strong> Hund ausschließlich zum Zwecke <strong>der</strong> Jagd eingesetzt wird,<br />

d)<br />

Hunde, <strong>die</strong> von ihrem Halter aus einem Tierheim erworben wurden, bis zum Ablauf von drei<br />

Monaten nach dem Erwerb.<br />

e)<br />

Hunde, <strong>die</strong> <strong>die</strong> für Melde-, Sanitäts- o<strong>der</strong> Schutz-hunde vorgeschriebene Prüfung vor Leistungsprüfern<br />

<strong>der</strong> zuständigen Fachorganisation mit Erfolg abgelegt haben und für den Zivilschutz,<br />

Katastrophenschutz o<strong>der</strong> Rettungs<strong>die</strong>nst zur Verfügung stehen. Die Ablegung <strong>der</strong> Prüfung ist durch<br />

Vorlage eines Prüfungszeugnisses nach-zuweisen und <strong>die</strong> Verwendung des Hundes in geeigneter<br />

Weise glaubhaft zu machen.<br />

§ 9<br />

Steuerermäßigung<br />

(1) Die Steuer wird auf Antrag auf 50 v. H. ermäßigt für:<br />

a)<br />

einen Hund, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Bewachung von bewohnten Gebäuden <strong>die</strong>nt, <strong>die</strong> von dem nächsten<br />

bewohnten Gebäude mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen,<br />

b)<br />

einen Hund, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen <strong>die</strong>nt, <strong>die</strong> von den nächsten<br />

bewohnten Gebäuden mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen.<br />

c)<br />

Jagdgebrauchshunde, <strong>die</strong> eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und neben persönlichen<br />

Zwecken auch <strong>der</strong> Jagd <strong>die</strong>nen.<br />

d)<br />

Hunde <strong>die</strong> von zugelassenen Unternehmungen des Bewachungsgewerbes o<strong>der</strong> von berufsmäßigen<br />

Einzelwächtern neben persönlichen Zwecken auch zur Ausübung des Wach<strong>die</strong>nstes <strong>die</strong>nen<br />

§ 10<br />

Zwingersteuer<br />

(1) Von Hundezüchtern, <strong>die</strong> mindestens zwei rassereine Hunde <strong>der</strong> gleichen Rasse, darunter<br />

eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird <strong>die</strong> Steuer auf Antrag in <strong>der</strong><br />

Form <strong>einer</strong> Zwingersteuer erhoben, wenn <strong>der</strong> Zwinger, <strong>die</strong> Zuchttiere und <strong>die</strong> von ihm ge-<br />

züchteten Hunde in ein von <strong>der</strong> zuständigen Fachorganisation geführtes o<strong>der</strong> anerkanntes<br />

Zucht- und Stammbuch eingetragen sind und sich schriftlich verpflichten, später hinzukommende<br />

Tiere in gleicher Weise eintragen zu lassen.<br />

3


(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund <strong>der</strong> zu Zuchtzwecken gehalten wird, den unter § 6 Abs. 1<br />

für den ersten Hund festgesetzten Steuersatz. Das Halten von selbstgezogenen Hunden ist steuerfrei,<br />

solange sie nicht älter als drei Monate sind.<br />

(3) Die mit <strong>der</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>der</strong> Zwingersteuer verbundene Vergünstigung wird nur unter folgen<strong>der</strong><br />

Voraussetzung gewährt:<br />

a)<br />

für Hunde müssen geeignete, den For<strong>der</strong>ungen des Tierschutzgesetzes entsprechende Zwinger<br />

vorhanden sein,<br />

b)<br />

<strong>der</strong> Züchter hat Bücher <strong>über</strong> den Bestand und den Verbleib <strong>der</strong> veräußerten Hunde zu führen und bei<br />

Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gemeinde <strong>die</strong>se vorzulegen,<br />

c)<br />

Ab- und Zugänge von Hunden müssen innerhalb von 10 Tagen unter Angabe des Tages und bei<br />

Veräußerung mit Namen und Anschrift des Käufers bei <strong>der</strong> Gemeinde angezeigt werden,<br />

d)<br />

<strong>der</strong> Züchter hat jedes Jahr <strong>die</strong> unter Abs. 1 angeführten Bescheinigungen vorzulegen<br />

§ 11<br />

Meldepflicht<br />

(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, den o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Hunde innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme<br />

o<strong>der</strong>, wenn <strong>der</strong> Hund ihm durch Geburt von <strong>einer</strong> von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist,<br />

innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des dritten Monats nach <strong>der</strong> Geburt im Bürgerservice in<br />

För<strong>der</strong>stedt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Staßfurt</strong>, Steinstr. 38 schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2<br />

Abs. 3 muss <strong>die</strong> Anmeldung innerhalb von 14 Tagen nach dem Tage, an dem <strong>der</strong> Zeitraum von<br />

zwei Monaten <strong>über</strong>schritten worden ist, erfolgen.<br />

(2) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung <strong>der</strong><br />

Hundehaltung bei <strong>der</strong> Gemeinde abzumelden. Im Falle <strong>einer</strong> Veräußerung sind bei <strong>der</strong> Abmeldung<br />

Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.<br />

(3) Entfallen <strong>die</strong> Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung o<strong>der</strong> Steuerbefreiung, ist <strong>der</strong><br />

Hundehalter verpflichtet, <strong>der</strong> Gemeinde <strong>die</strong>s innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des<br />

Grundes für den Wegfall <strong>der</strong> Vergünstigung anzuzeigen.<br />

§ 12<br />

Hundesteuermarken, Feststellung und Kontrolle <strong>der</strong> Hundemarke<br />

(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine<br />

Hundesteuermarke, <strong>die</strong> im Eigentum <strong>der</strong> Gemeinde verbleibt, ausgegeben.<br />

(2) Die Hundesteuermarken bleiben für <strong>die</strong> Dauer <strong>der</strong> Haltung des Hundes gültig.<br />

(3) Der Hundehalter hat den o<strong>der</strong> <strong>die</strong> von ihm gehaltenen Hunde <strong>die</strong> gültige Steuermarke<br />

sichtbar anzulegen.<br />

(4) Endet <strong>die</strong> Hundehaltung, so ist <strong>die</strong> Steuermarke mit <strong>der</strong> Anzeige <strong>über</strong> <strong>die</strong> Beendigung <strong>der</strong><br />

Hundehaltung innerhalb von 14 Tagen an <strong>die</strong> Gemeinde zurückzugeben.<br />

(5) Bei Verlust <strong>einer</strong> Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke zum Selbstkostenpreis<br />

ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz <strong>einer</strong> unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; <strong>die</strong><br />

unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene<br />

Hundesteuermarke wie<strong>der</strong> aufgefunden, ist <strong>die</strong> wie<strong>der</strong> gefundene Marke <strong>der</strong> Gemeinde gegen<br />

Erstattung <strong>der</strong> für <strong>die</strong> Ersatzmarke gezahlten Selbstkostenpreis unverzüglich zurückzugeben.<br />

(6) Der Hundehalter o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hundeführer darf Hunde außerhalb s<strong>einer</strong> Wohnung o<strong>der</strong> seines<br />

umfriedeten Grundbesitzes nur mit <strong>der</strong> an den Halter ausgegebenen Hundesteuermarke mit<br />

4


sich führen o<strong>der</strong> umherlaufen lassen.<br />

(1) Wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig,<br />

§ 13<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

a) entgegen § 8 Abs. 1 a – d den Wegfall <strong>der</strong> Steuervergünstigungsgründe nicht innerhalb von<br />

14 Tagen anzeigt,<br />

b) entgegen §10 Abs. 3 den Hundebestand und den Verbleib nicht nachweisen kann,<br />

c) entgegen § 11 Abs. 1 seinen Hund/ seine Hunde nicht in <strong>der</strong> vorgeschriebenen Frist anmeldet,<br />

d) entgegen § 11 Abs. 2 seinen Hund/ seine Hunde nicht in <strong>der</strong> vorgeschriebenen Frist abmeldet<br />

und im Falle <strong>der</strong> Veräußerung den Namen und <strong>die</strong> Anschrift des Erwerbers nicht bekannt gibt,<br />

e) entgegen § 12 Abs. 3 dem/den von ihm gehaltenem/n Hund/e keine gültige Steuermarke<br />

anlegt,<br />

f) entgegen § 12 Abs. 4 nach Beendigung <strong>der</strong> Hundehaltung <strong>die</strong> Hundesteuermarke innerhalb von<br />

14 Tagen an <strong>die</strong> Gemeinde nicht zurückgibt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen o<strong>der</strong><br />

nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung), begeht eine Ordnungswidrigkeit<br />

gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt<br />

(KAG-LSA).<br />

Die Ordnungswidrigkeit kann entsprechend § 16 Abs. 3 KAG-LSA mit <strong>einer</strong> Geldbuße geahndet<br />

werden.<br />

§ 14<br />

Übergangsvorschrift<br />

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> bei <strong>der</strong> Gemeinde bereits angemeldeten<br />

Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 11 Abs. 1.<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.01.2011 in Kraft.<br />

§ 15<br />

In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten<br />

5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!