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Lesefassung der Satzung über die Erhebung einer ... - Stadt Staßfurt

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(1) Die Steuer beträgt jährlich<br />

für den ersten Hund 30,00 €<br />

für den zweiten Hund 60,00 €<br />

für den dritten und jeden weiteren Hund 90,00 €<br />

für jeden gefährlichen Hund 350,00 €<br />

§ 6<br />

Steuersatz<br />

(2) Hunde, für <strong>die</strong> Steuerbefreiung nach § 8 gewährt wird, sind bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong><br />

Hunde nicht anzusetzen.<br />

Hunde, für <strong>die</strong> Steuerermäßigung nach § 9 gewährt wird, gelten als erste Hunde.<br />

(3) Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer beson<strong>der</strong>en Veranlagung, Erziehung<br />

und/o<strong>der</strong> Charaktereigenschaft <strong>die</strong> erhöhte Gefahr <strong>einer</strong> Verletzung von Personen besteht o<strong>der</strong> von<br />

denen eine Gefahr für <strong>die</strong> öffentliche Sicherheit ausgehen kann.<br />

(4) Gefährliche Hunde im Sinne <strong>die</strong>ser Vorschrift sind insbeson<strong>der</strong>e:<br />

- Pitbull-Terrier<br />

- American Staffordshire Terrier<br />

- Staffordshire Bullterrier<br />

- Bullterrier<br />

- sowie <strong>der</strong>en Kreuzungen untereinan<strong>der</strong> o<strong>der</strong> mit an<strong>der</strong>en Hunden<br />

§ 7<br />

Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen<br />

(1) Die Gewährung von Steuervergünstigungen (Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen, Zwingersteuer)<br />

nach den §§ 8 und 9 richtet sich nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalen<strong>der</strong>jahres. In<br />

den Fällen des § 3 Abs. 1 sind <strong>die</strong> Verhältnisse bei Beginn <strong>der</strong> Steuerpflicht maßgeblich.<br />

(2) Steuervergünstigungen werden -(unberührt <strong>der</strong> weiteren Voraussetzungen in § 10 Abs. 3 für<br />

<strong>die</strong> Zwingersteuer) -nur gewährt, wenn <strong>die</strong> Hunde, für welche <strong>die</strong> Vergünstigung in Anspruch<br />

genommen werden soll,<br />

a)<br />

für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,<br />

b)<br />

entsprechend den Erfor<strong>der</strong>nissen des Tierschutzes gehalten werden<br />

c)<br />

<strong>die</strong> in den Fällen des § 9 Nr. 3 und 4 gefor<strong>der</strong>te Prüfung vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt<br />

mit Erfolg abgelegt haben,<br />

d)<br />

und wenn <strong>der</strong> Halter des Hundes in den letzten fünf Jahren nicht rechtskräftig wegen Tierquälerei<br />

bestraft ist.<br />

(3) Anträge auf Gewährung <strong>einer</strong> Steuervergünstigung sollen bis zum Ablauf eines Monats nach<br />

Bekanntgabe des Steuerbescheides gestellt werden.<br />

(4) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 6 Abs. 3 ist jede Steuervergünstigung ausgeschlossen.<br />

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