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Lesefassung der Satzung über die Erhebung einer ... - Stadt Staßfurt

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(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:<br />

§ 8<br />

Steuerbefreiungen<br />

a)<br />

Hunde, <strong>die</strong> ausschließlich dem Schutz und <strong>der</strong> Hilfe blin<strong>der</strong>, tauber o<strong>der</strong> sonst hilfloser Personen<br />

<strong>die</strong>nen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, <strong>die</strong> einen Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweis mit<br />

dem Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ o<strong>der</strong> „H“ besitzen.<br />

b)<br />

Gebrauchshunde in <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Anzahl, welche ausschließlich für <strong>die</strong> Bewachung von<br />

Herden verwendet werden,<br />

c)<br />

Jagdgebrauchshunde von Jagdausübungsberechtigten und bestätigten Jagdaufsehern, sofern <strong>die</strong>se<br />

Inhaber des Jagdscheines sind, und <strong>der</strong> Hund ausschließlich zum Zwecke <strong>der</strong> Jagd eingesetzt wird,<br />

d)<br />

Hunde, <strong>die</strong> von ihrem Halter aus einem Tierheim erworben wurden, bis zum Ablauf von drei<br />

Monaten nach dem Erwerb.<br />

e)<br />

Hunde, <strong>die</strong> <strong>die</strong> für Melde-, Sanitäts- o<strong>der</strong> Schutz-hunde vorgeschriebene Prüfung vor Leistungsprüfern<br />

<strong>der</strong> zuständigen Fachorganisation mit Erfolg abgelegt haben und für den Zivilschutz,<br />

Katastrophenschutz o<strong>der</strong> Rettungs<strong>die</strong>nst zur Verfügung stehen. Die Ablegung <strong>der</strong> Prüfung ist durch<br />

Vorlage eines Prüfungszeugnisses nach-zuweisen und <strong>die</strong> Verwendung des Hundes in geeigneter<br />

Weise glaubhaft zu machen.<br />

§ 9<br />

Steuerermäßigung<br />

(1) Die Steuer wird auf Antrag auf 50 v. H. ermäßigt für:<br />

a)<br />

einen Hund, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Bewachung von bewohnten Gebäuden <strong>die</strong>nt, <strong>die</strong> von dem nächsten<br />

bewohnten Gebäude mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen,<br />

b)<br />

einen Hund, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen <strong>die</strong>nt, <strong>die</strong> von den nächsten<br />

bewohnten Gebäuden mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen.<br />

c)<br />

Jagdgebrauchshunde, <strong>die</strong> eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und neben persönlichen<br />

Zwecken auch <strong>der</strong> Jagd <strong>die</strong>nen.<br />

d)<br />

Hunde <strong>die</strong> von zugelassenen Unternehmungen des Bewachungsgewerbes o<strong>der</strong> von berufsmäßigen<br />

Einzelwächtern neben persönlichen Zwecken auch zur Ausübung des Wach<strong>die</strong>nstes <strong>die</strong>nen<br />

§ 10<br />

Zwingersteuer<br />

(1) Von Hundezüchtern, <strong>die</strong> mindestens zwei rassereine Hunde <strong>der</strong> gleichen Rasse, darunter<br />

eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird <strong>die</strong> Steuer auf Antrag in <strong>der</strong><br />

Form <strong>einer</strong> Zwingersteuer erhoben, wenn <strong>der</strong> Zwinger, <strong>die</strong> Zuchttiere und <strong>die</strong> von ihm ge-<br />

züchteten Hunde in ein von <strong>der</strong> zuständigen Fachorganisation geführtes o<strong>der</strong> anerkanntes<br />

Zucht- und Stammbuch eingetragen sind und sich schriftlich verpflichten, später hinzukommende<br />

Tiere in gleicher Weise eintragen zu lassen.<br />

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