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Lesefassung der Satzung über die Erhebung einer ... - Stadt Staßfurt

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sich führen o<strong>der</strong> umherlaufen lassen.<br />

(1) Wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig,<br />

§ 13<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

a) entgegen § 8 Abs. 1 a – d den Wegfall <strong>der</strong> Steuervergünstigungsgründe nicht innerhalb von<br />

14 Tagen anzeigt,<br />

b) entgegen §10 Abs. 3 den Hundebestand und den Verbleib nicht nachweisen kann,<br />

c) entgegen § 11 Abs. 1 seinen Hund/ seine Hunde nicht in <strong>der</strong> vorgeschriebenen Frist anmeldet,<br />

d) entgegen § 11 Abs. 2 seinen Hund/ seine Hunde nicht in <strong>der</strong> vorgeschriebenen Frist abmeldet<br />

und im Falle <strong>der</strong> Veräußerung den Namen und <strong>die</strong> Anschrift des Erwerbers nicht bekannt gibt,<br />

e) entgegen § 12 Abs. 3 dem/den von ihm gehaltenem/n Hund/e keine gültige Steuermarke<br />

anlegt,<br />

f) entgegen § 12 Abs. 4 nach Beendigung <strong>der</strong> Hundehaltung <strong>die</strong> Hundesteuermarke innerhalb von<br />

14 Tagen an <strong>die</strong> Gemeinde nicht zurückgibt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen o<strong>der</strong><br />

nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung), begeht eine Ordnungswidrigkeit<br />

gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt<br />

(KAG-LSA).<br />

Die Ordnungswidrigkeit kann entsprechend § 16 Abs. 3 KAG-LSA mit <strong>einer</strong> Geldbuße geahndet<br />

werden.<br />

§ 14<br />

Übergangsvorschrift<br />

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> bei <strong>der</strong> Gemeinde bereits angemeldeten<br />

Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 11 Abs. 1.<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.01.2011 in Kraft.<br />

§ 15<br />

In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten<br />

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