Lesefassung der Satzung über die Erhebung einer ... - Stadt Staßfurt
Lesefassung der Satzung über die Erhebung einer ... - Stadt Staßfurt
Lesefassung der Satzung über die Erhebung einer ... - Stadt Staßfurt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund <strong>der</strong> zu Zuchtzwecken gehalten wird, den unter § 6 Abs. 1<br />
für den ersten Hund festgesetzten Steuersatz. Das Halten von selbstgezogenen Hunden ist steuerfrei,<br />
solange sie nicht älter als drei Monate sind.<br />
(3) Die mit <strong>der</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>der</strong> Zwingersteuer verbundene Vergünstigung wird nur unter folgen<strong>der</strong><br />
Voraussetzung gewährt:<br />
a)<br />
für Hunde müssen geeignete, den For<strong>der</strong>ungen des Tierschutzgesetzes entsprechende Zwinger<br />
vorhanden sein,<br />
b)<br />
<strong>der</strong> Züchter hat Bücher <strong>über</strong> den Bestand und den Verbleib <strong>der</strong> veräußerten Hunde zu führen und bei<br />
Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gemeinde <strong>die</strong>se vorzulegen,<br />
c)<br />
Ab- und Zugänge von Hunden müssen innerhalb von 10 Tagen unter Angabe des Tages und bei<br />
Veräußerung mit Namen und Anschrift des Käufers bei <strong>der</strong> Gemeinde angezeigt werden,<br />
d)<br />
<strong>der</strong> Züchter hat jedes Jahr <strong>die</strong> unter Abs. 1 angeführten Bescheinigungen vorzulegen<br />
§ 11<br />
Meldepflicht<br />
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, den o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Hunde innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme<br />
o<strong>der</strong>, wenn <strong>der</strong> Hund ihm durch Geburt von <strong>einer</strong> von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist,<br />
innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des dritten Monats nach <strong>der</strong> Geburt im Bürgerservice in<br />
För<strong>der</strong>stedt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Staßfurt</strong>, Steinstr. 38 schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2<br />
Abs. 3 muss <strong>die</strong> Anmeldung innerhalb von 14 Tagen nach dem Tage, an dem <strong>der</strong> Zeitraum von<br />
zwei Monaten <strong>über</strong>schritten worden ist, erfolgen.<br />
(2) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung <strong>der</strong><br />
Hundehaltung bei <strong>der</strong> Gemeinde abzumelden. Im Falle <strong>einer</strong> Veräußerung sind bei <strong>der</strong> Abmeldung<br />
Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.<br />
(3) Entfallen <strong>die</strong> Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung o<strong>der</strong> Steuerbefreiung, ist <strong>der</strong><br />
Hundehalter verpflichtet, <strong>der</strong> Gemeinde <strong>die</strong>s innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des<br />
Grundes für den Wegfall <strong>der</strong> Vergünstigung anzuzeigen.<br />
§ 12<br />
Hundesteuermarken, Feststellung und Kontrolle <strong>der</strong> Hundemarke<br />
(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine<br />
Hundesteuermarke, <strong>die</strong> im Eigentum <strong>der</strong> Gemeinde verbleibt, ausgegeben.<br />
(2) Die Hundesteuermarken bleiben für <strong>die</strong> Dauer <strong>der</strong> Haltung des Hundes gültig.<br />
(3) Der Hundehalter hat den o<strong>der</strong> <strong>die</strong> von ihm gehaltenen Hunde <strong>die</strong> gültige Steuermarke<br />
sichtbar anzulegen.<br />
(4) Endet <strong>die</strong> Hundehaltung, so ist <strong>die</strong> Steuermarke mit <strong>der</strong> Anzeige <strong>über</strong> <strong>die</strong> Beendigung <strong>der</strong><br />
Hundehaltung innerhalb von 14 Tagen an <strong>die</strong> Gemeinde zurückzugeben.<br />
(5) Bei Verlust <strong>einer</strong> Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke zum Selbstkostenpreis<br />
ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz <strong>einer</strong> unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; <strong>die</strong><br />
unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene<br />
Hundesteuermarke wie<strong>der</strong> aufgefunden, ist <strong>die</strong> wie<strong>der</strong> gefundene Marke <strong>der</strong> Gemeinde gegen<br />
Erstattung <strong>der</strong> für <strong>die</strong> Ersatzmarke gezahlten Selbstkostenpreis unverzüglich zurückzugeben.<br />
(6) Der Hundehalter o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hundeführer darf Hunde außerhalb s<strong>einer</strong> Wohnung o<strong>der</strong> seines<br />
umfriedeten Grundbesitzes nur mit <strong>der</strong> an den Halter ausgegebenen Hundesteuermarke mit<br />
4