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Ratgeber Patientenverfügung, Erbschaft und Bestattung

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414<br />

3.1 ERBSCHAFT & CO. -<br />

GRUNDSÄTZLICHE ÜBERLEGUNGEN<br />

Vorbereitungen<br />

fürs Danach<br />

3.0 I Testament - Erbfolge <strong>und</strong> Pfl ichtanteil<br />

Letzter Wille? Eigene Vorstellungen bezüglich <strong>Bestattung</strong>?<br />

Ein Testament? Welche Nachlassregelungen? Unangenehme<br />

Fragen: Diese rechtzeitig beantwortet zu<br />

wissen hilft aber Unklarheiten vorzubeugen, spart Ihnen<br />

Sorgen <strong>und</strong> nimmt Ihren Angehörigen unnötige<br />

Verantwortung ab.<br />

Auch wenn Sie nicht gerade begeistert sind von dieser Art<br />

der Überlegungen <strong>und</strong> Vorbereitungen, nützlich sind sie allemal.<br />

Nach dem Motto: Besser vorsorgen als sich sorgen.<br />

So sollten Sie sich früh genug Gedanken machen über Ihre<br />

eigene Beerdigung bzw. über die Form der <strong>Bestattung</strong>. Entscheidungen<br />

wie diese sollten Sie gr<strong>und</strong>sätzlich mit den An-<br />

gehörigen besprechen oder - noch besser - schriftlich festhalten.<br />

Sie ersparen damit den Hinterbliebenen nicht nur Zweifel<br />

<strong>und</strong> Unsicherheiten, sondern auch eine Menge Geld.<br />

Eine Trauerverfügung kann in ein Testament aufgenommen<br />

werden, ausreichend ist jedoch gewöhnlich eine einfache<br />

schriftliche Verfügung oder das Zeugnis von nahen<br />

Verwandten, sofern eine Feuerbestattung (cremazione) gewünscht<br />

wird. <strong>Patientenverfügung</strong> (siehe Seite 2 ff.) <strong>und</strong> Vorsorgevollmacht<br />

sind bislang im italienischen Recht noch nicht<br />

vorgesehen, mehrere Gesetzesentwürfe dazu wurden jedoch<br />

bereits vorgelegt.<br />

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem<br />

Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation<br />

alle oder bestimmte Aufgaben zu erledigen. Mit der<br />

Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter<br />

im Willen, d. h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen<br />

Vollmachtgebers. Eine Vorsorgevollmacht<br />

setzt unbedingtes <strong>und</strong> uneingeschränktes persönliches Vertrauen<br />

zum Bevollmächtigten voraus <strong>und</strong> sollte nicht leichtfertig<br />

erteilt werden. In Italien gibt es eine Vorform dessen,<br />

den Testamentsvollstrecker (esecutore testamentario). Es<br />

gibt keine rechtliche Verpflichtung, einen Testamentsvollstrecker<br />

zu ernennen. Doch kann diese Figur v.a. in komplexeren<br />

familiären Situationen nützlich sein <strong>und</strong> Ihren Willen durchsetzen<br />

helfen. Der Testamentvollstrecker überwacht die Ausführung<br />

all Ihrer Anordnungen <strong>und</strong> verwaltet die Erbmasse<br />

bis zum Abschluss der Erbangelegenheiten (Übergang des Eigentums<br />

<strong>und</strong> Vermögens an die Erben). Sie können diese Figur<br />

auch unter Ihren Erben wählen. Wenn Sie sich für einen<br />

Testamentvollstrecker entscheiden, dann sollten Sie diese<br />

Person unbedingt fragen, ob sie damit einverstanden ist <strong>und</strong><br />

sie dann im Testament namentlich beauftragen.<br />

Trauerverfügung<br />

Jeder Mensch kann für den Fall seines Todes Anordnungen<br />

über Art, Ort <strong>und</strong> alle Einzelheiten der <strong>Bestattung</strong> treffen.<br />

Solche Anordnungen sind für Angehörige rechtlich bindend.<br />

Fehlt es an einer Willensäußerung des Verstorbenen, so sind<br />

die Angehörigen berechtigt, über Art <strong>und</strong> Ort der <strong>Bestattung</strong><br />

<strong>und</strong> die Einzelheiten zu deren Gestaltung zu entscheiden.<br />

Dabei geht der Wille des überlebenden Ehegatten vor dem<br />

aller Verwandten. Hinterlässt der Verstorbene keinen Ehegatten,<br />

so gilt der Wille der Kinder <strong>und</strong> dann jener der übrigen<br />

Verwandten. Sind mehrere Angehörige gleichen Grades vorhanden<br />

<strong>und</strong> zur Entscheidung berufen, so ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

die Einwilligung aller zu den vorgesehenen Regelungen erforderlich.<br />

Bei Feuerbestattung: Die Aufbewahrung der Aschenurne<br />

in der Familie - erst kürzlich als Möglichkeit eingeführt neben<br />

der Beisetzung der Aschenurnen in Friedhofsgräbern - wird<br />

ermächtigt, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten diesen Willen<br />

schriftlich festgelegt oder mündlich geäußert hat. Wenn<br />

es kein Schriftstück dazu gibt, braucht es eine Eigenerklärung<br />

des Ehepartners oder des nächsten Verwandten (siehe<br />

Seite 35).

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