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Ratgeber Patientenverfügung, Erbschaft und Bestattung

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3.0 I Testament - Erbfolge <strong>und</strong> Pfl ichtanteil<br />

3.9 ERBEN UND VORMUNDSCHAFT<br />

Fremdbestimmt<br />

Wenn das Erbe (noch) nicht angenommen wurde oder<br />

ein Erbe minderjährig oder entmündigt ist, braucht es<br />

jemanden, der die Erbmasse verwaltet.<br />

Der Nachlassverwalter<br />

Wenn der berufene Erbe die <strong>Erbschaft</strong> weder angenommen<br />

hat noch im Besitz derselben ist, kann auch von Amts wegen<br />

ein Nachlassverwalter zur Durchführung der dringenden<br />

Geschäfte vom zuständigen Amtsgericht (des Ortes, wo die<br />

Erfolge eröffnet wurde) ernannt werden. In diesem Fall ist<br />

der berufene Erbe gar nicht berechtigt, die Maßnahmen <strong>und</strong><br />

Rechtshandlungen zur Sicherung bzw. zur zeitweiligen Verwaltung<br />

der <strong>Erbschaft</strong>sgüter auszuüben.<br />

Der Nachlassverwalter hat folgende Pflichten: die Inventaraufstellung<br />

zu errichten, die betreffenden Rechte durchzusetzen,<br />

zu den gegen die <strong>Erbschaft</strong> erhobenen Ansprüchen<br />

Stellung zu nehmen, die <strong>Erbschaft</strong> zu verwalten, das<br />

in der <strong>Erbschaft</strong> enthaltene oder aus dem Verkauf von <strong>Erbschaft</strong>sgütern<br />

erzielte Geld zu hinterlegen <strong>und</strong> Rechenschaft<br />

darüber abzulegen. Er kann mit vorheriger Genehmigung<br />

des Amtsgerichts die <strong>Erbschaft</strong>sschulden zahlen <strong>und</strong> die Vermächtnisse<br />

erfüllen, es sei denn, dass Einspruch von den<br />

Gläubigern bzw. den Vermächtnisnehmern eingelegt wird.<br />

In diesem Falle muss er die Verwertung der <strong>Erbschaft</strong> vornehmen.<br />

Bezüglich des Inventars, der Verwaltung <strong>und</strong> der Rechnungslegung<br />

gelten dieselben Vorschriften, die auf die Annahme<br />

der <strong>Erbschaft</strong> mit Vorbehalt der Inventaraufstellung anwendbar<br />

sind.<br />

Mit der Annahme der <strong>Erbschaft</strong> scheidet der Verwalter aus<br />

seinem Amt.<br />

Der Vorm<strong>und</strong><br />

Im Testament kann der Erblasser einen Vorm<strong>und</strong> <strong>und</strong> evtl.<br />

auch einen Vorm<strong>und</strong>stellvertreter ernennen, wenn er minderjährige<br />

bzw. entmündigte Erben vorsieht. Nach der Eröffnung<br />

der Erbfolge müssen diese vom Vorm<strong>und</strong>schaftsrichter<br />

offiziell ernannt werden (Bürgerliches Gesetzbuch Art.<br />

346 ff.), um ihres Amtes walten zu können. Darum muss der<br />

Notar, der die Eröffnung vorgenommen hat, das Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht<br />

innerhalb von 10 Tagen davon in Kenntnis setzen.<br />

Diese „Melde-Pflicht“ obliegt auch Verwandten bis zum<br />

dritten Grad <strong>und</strong> dem designierten Vorm<strong>und</strong> selbst.<br />

Gewöhnlich wird bei Vorhandensein mehrerer minderjähriger<br />

Geschwister ein einziger Vorm<strong>und</strong> ernannt, allerdings können<br />

auch mehrere dazu erkoren bzw. ein besonderer Masseverwalter<br />

vom Vorm<strong>und</strong>schaftsrichter ernannt werden, sollte<br />

es unter Geschwistern in Bezug auf die <strong>Erbschaft</strong> zu Interessenkonflikten<br />

kommen.<br />

Wer darf überhaupt Vorm<strong>und</strong> werden?<br />

Wenn irgend möglich, wird der- oder diejenige ernannt, den<br />

der Elternteil mit Sorgerecht zuletzt bestimmt hatte. Die Ernennung<br />

vonseiten des Erblassers kann mittels Testament,<br />

aber auch mittels öffentlicher Urk<strong>und</strong>e oder beglaubigter Privaturk<strong>und</strong>e<br />

erfolgen. Wenn keine Ernennung vorliegt oder<br />

gravierende Gründe gegen die Ernennung der obgenannten<br />

Person sprechen, wird ein Vorm<strong>und</strong> in den Reihen der Großeltern<br />

gesucht oder bei den nächsten Verwandten des Minderjährigen,<br />

die dazu dann auch angehört werden müssen.<br />

Der Richter muss die Meinung des betroffenen Minderjährigen<br />

einholen, wenn dieser das 16. Lebensjahr erreicht hat.<br />

Auf jeden Fall muss der Vorm<strong>und</strong> für das Amt geeignet sein<br />

<strong>und</strong> eine tadellose <strong>und</strong> vorbildliche Lebensführung vorweisen,<br />

damit das Kind in guten Händen ist. Das sind zwar Floskeln,<br />

doch der Vorm<strong>und</strong> muss vor seiner Amtsübernahme<br />

einen Eid vor dem Vorm<strong>und</strong>schaftsrichter ablegen, sich zu<br />

treuer Gesinnung <strong>und</strong> Fleiß verpflichten.<br />

Wer darf nicht Vorm<strong>und</strong> werden oder wird als Vorm<strong>und</strong><br />

abgesetzt?<br />

• Wer über sein eigenes Vermögen nicht frei walten kann;<br />

• wer vom Elternteil, der zuletzt das Sorgerecht innehatte,<br />

von diesem Amt mit schriftlicher Verfügung ausgeschlossen<br />

wird;<br />

• wer mit dem Mündel einen Streit hatte oder hat (oder dessen<br />

Eltern/Großeltern, Ehepartner), der das Wohlbefinden<br />

des Minderjährigen beeinträchtigt oder dessen Vermögen<br />

in irgendeiner Weise negativ beeinflussen könnte;<br />

• wer von der eigenen elterlichen Gewalt oder vom Amt des<br />

Vorm<strong>und</strong>s bei anderen Minderjährigen enthoben wird (wem<br />

das Sorgerecht über eigene Kinder genommen wird, z.B.);<br />

• wer in Konkurs gegangen ist <strong>und</strong> nicht vom Schuldnerverzeichnis<br />

gestrichen wurde.

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