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Ratgeber Patientenverfügung, Erbschaft und Bestattung

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040<br />

5.0 I Bürokratie<br />

5.3 HINTERLASSENE VERTRÄGE<br />

Telefon <strong>und</strong> TV<br />

Für die Auflösung von Telefonverträgen <strong>und</strong> Fernseh-<br />

Abos gibt es Termine. Diese sind von den Erben in ihrem<br />

eigenen Interesse einzuhalten.<br />

Festnetztelefon<br />

Nach dem Tod eines Abonnenten geht der Vertrag entweder<br />

auf einen Verwandten über, der im selben Haus wohnt oder<br />

der Vertrag wird aufgelöst <strong>und</strong> die Linie gelöscht. Für beide<br />

Vorgänge braucht es den Totenschein.<br />

Wenn der Verstorbene bereits eine Vorauszahlung (anticipo<br />

conversazioni) geleistet oder wenn er Anrecht auf eine Rückzahlung<br />

hat, so stellt die Telefongesellschaft (immer nach<br />

Vorweis des Totenscheins) einen Scheck auf den Namen des<br />

Verstorbenen aus <strong>und</strong> schickt ihn an die Adresse der/des Erben).<br />

Dieser Scheck kann bei der Bank des Erben oder bei<br />

jener des Verstorbenen gegen Vorweis folgender Unterlagen<br />

eingelöst werden:<br />

Notarietätsakt über die Erbfolge oder entsprechende Ersatzerklärung,<br />

aus welcher der Name der/des Erben hervorgeht.<br />

Der Scheck ist innerhalb von 60 Tagen ab Ausstellung einzulösen.<br />

Bei mehr als einem Erben müssen alle Miterben eine Voll-<br />

macht lautend auf jenen Erben ausstellen, der den Scheck<br />

einlöst.<br />

War der Verstorbene K<strong>und</strong>e mehrerer Telefongesellschaften<br />

oder hatte er einen Internetvertrag mit einem anderen als<br />

dem Hauptanbieter, so müssen auch allen anderen Gesellschaften<br />

Kündigungsschreiben mitsamt Totenschein geschickt<br />

werden.<br />

Auch die Prozedur im Falle von Vorauszahlungen oder Anrecht<br />

auf Rückzahlung ist dieselbe.<br />

Mobiltelefon<br />

Für Abonnementverträge gilt die gleiche Vorgehensweise wie<br />

für das Festnetz. Bei den wieder aufladbaren Telefonwertkarten<br />

hingegen sollte man den Besitzer wechseln, so wie es die<br />

einzelnen Gesellschaften vorschreiben. Meistens genügt es<br />

aber auch, mit der SIM-Karte das nächste K<strong>und</strong>endienstzentrum<br />

der zuständigen Telefongesellschaft aufzusuchen, sich<br />

auszuweisen <strong>und</strong> den Besitzer zu wechseln.<br />

TIM: 119<br />

TRE: 133<br />

VODAFONE: 190<br />

WIND: 155<br />

Das Fernseh-Abonnement<br />

Das Abo des Fernsehens kann nicht einfach auf einen anderen<br />

Nutzer übergehen. Sollte der Erbe nicht selbst bereits<br />

abonniert sein, so kann er die Überschreibung des Abonnements<br />

veranlassen. Dazu ist ein Einschreibrief mit Rückantwort<br />

mit beigelegtem Totenschein zu verfassen <strong>und</strong> an folgende<br />

Adresse zu schicken:<br />

Agenzia delle Entrate - Ufficio Torino 1<br />

S.A.T. Sportello Abbonamenti TV<br />

Casella postale 22<br />

10121 - Torino<br />

Auf diese Weise kann der Zeitraum genutzt werden, für den<br />

das Abonnement bereits bezahlt worden war. Solange das<br />

Abo nicht auf den neuen Nutzer läuft, muss es auch bei einer<br />

fälligen Bezahlung der Jahresgebühr mit dem alten Namen<br />

<strong>und</strong> mit der alten Nummer weitergeführt werden.<br />

Verfügt der Erbe bereits selbst über ein TV-Abo, so muss er<br />

die Annullierung des Abos des Verstorbenen schriftlich beantragen,<br />

indem er Datum <strong>und</strong> Ort des Todes mitteilt oder den<br />

Totenschein beilegt. In jedem Fall ist der Erbe verpflichtet,<br />

eventuelle Zahlungsrückstände des Verstorbenen zu begleichen<br />

(R.D.L.21/02/1938 NR. 246).<br />

Wenn nicht nur das Abo gekündigt, sondern auch der Fernseher<br />

nicht mehr gebraucht wird, so sollte man zusammen<br />

mit der Kündigung des Abos mitteilen, ob:<br />

a) der Fernseher entsorgt wird (für diesen Fall ist es angeraten,<br />

einen Annahmeschein des Recyclinghofes beizulegen)<br />

b) der Fernseher an Dritte verschenkt wird (in diesem Fall<br />

sollte der Name des neuen Abonnenten mitgeteilt werden).

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